Parkometerabgabe - kein Parkschein hinter Windschutzscheibe erkennbar angebracht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. über die Beschwerde des Bf., Ansch.Bf. , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA-67-PA-587777/4/0, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag in Höhe von 15,20 EUR, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am um 17:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, ...GASSE GGÜ. 4 UND 2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 76,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 86,00. ...
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan ... aufgrund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
...
Wie aus den Fotos des Meldungslegers eindeutig erkennbar ist, war im Fahrzeug kein Parkschein hinterlegt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich ist. ...
Selbst bei Zugrundelegung Ihres geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten erscheint die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz als angemessen und nicht zu hoch."
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt:
"Ein 10 Minuten Parkschein wurde entwertet und seitlich (rechte A Säule) knapp bei der Windschutzscheibe eingebracht. Die Frau ... ist damals im Fahrzeug gewesen und kann das bestätigen, weil sie selbst diesen Parkschein ausgefüllt hat."
Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ist Folgendes ersichtlich:
Das Kontrollorgan vermerkte anlässlich der Anzeigenerstattung, abgesehen von Zeit, Ort und den Fahrzeugdaten:
2 Fotos
Ein Foto wurde von der Frontpartie des Kfz mit dem Nummernschild angefertigt (entspricht dem im Straferkenntnis angeführten behördlichen Kennzeichen), das zweite die angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges des Bf., Mercedes Benz 207.
Nach Ergehen der Strafverfügung erhob der Bf. Einspruch, "da ich einen Gratisparkschein angebracht hatte.
Den Grund, weshalb dieser nicht gesehen wurde kann ich nur vermuten, ich hatte den Parkschein beifahrerseitig am Armaturenbrett angebracht. Leider so, dass dieser hinter der A-Säule lag. Bestätigen kann dies meine Bekannte Frau ... .
Den Parkschein lege ich in Kopie dem Einspruch bei."
Die beigelegte Kopie eines 15-Minuten-Parkscheines beinhaltet die Eintragungen:
Stunde: 17, Minute: 50.
Der Vorstrafenauszug betreffend den Bf. weist vier Vorstrafen wie folgt aus:
: 70,00 €, : 54,00 €, : 65 € und : 71,00 €
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, da dieser auch gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist (vgl. Zl. 96/17/0405).
„Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie zB bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).“
„Das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten KFZ hat der Abgabepflichtige zu vertreten. Dies auch dann, wenn das Fahrzeug (zB Lada Kombi) hinter der Windschutzscheibe kein ebenes Armaturenbrett aufweist, sodass ein ursprünglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Parkschein mit großer Wahrscheinlichkeit in das Innere des Wagens fällt und von außen nicht mehr sichtbar ist (vgl. Zl. 84/17/0204).“
„Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).“
„Hat sich demnach kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, da sich dieser Parkschein allenfalls nur irgendwo im Innenraum des Kraftfahrzeuges befunden hat, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).“
Die Verordnung verlangt das gut wahrnehmbare Einlegen des Parkscheins in das Auto. War dies nicht der Fall, wurde die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet, auch wenn ein Parkschein tatsächlich entwertet wurde (vgl. ).
Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges des Bf., Mercedes Benz 207, wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass ein (laut Bf. "hinter der A-Säule" gelegener) Parkschein zur Tatzeit nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht war. Wurde der Parkschein laut Angabe des Bf . so abgelegt, dass er "hinter der A-Säule lag", so war er zunächst den Augen des Meldungslegers verborgen geblieben, anderenfalls wäre es schließlich nicht zur Anfertigung von Fotos gekommen. Auch beim zweiten Schritt, dem Anfertigen von Fotos, blieb der/ein Parkschein im Verborgenen: auf dem die gesamte Windschutzscheibe und den dahintergelegenen (Armaturenbrett)Bereich zeigenden Foto ist ein Parkschein nicht zu sehen.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die angefertigten Fotos und Berücksichtigung der Angaben des Bf. keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
„Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen.“
„Nach den Angaben des Bf. habe er den in Rede stehenden "Parkschein beifahrerseitig am Armaturenbrett angebracht. Leider so, dass dieser hinter der A-Säule lag". Somit räumt der Bf. selbst ein und ist dies durch das angefertigte Foto - einer Frontaufnahme des Fahrzeugs - dokumentiert, dass ein Parkschein nicht wahrgenommen werden konnte. Diese Situation ist vergleichbar, als würde ein im Kfz-inneren vorhandener Parkschein sich im Fußraum des Kfz sonst wo im Inneren des Fahrzeuges befinden.“
„Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte somit nicht nachgewiesen werden.“
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
„Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.“
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht gemäß den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Nach der Aktenlage werden im vorliegenden Fall vier Vormerkungen wegen Verkürzung der Parkometerabgabe erschwerend berücksichtigt, Milderungsgründe kommen keine in Betracht. Im Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind als erschwerend zu werten, beruhen diese doch auf der gleichen schädlichen Neigung.
Im vorliegenden Fall kommt eine Strafherabsetzung unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 365,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz im Hinblick auf die Vormerkungen selbst unter Zugrundelegung des angegebenen geringen monatlichen Einkommen, bei gleichzeitiger Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zahlung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,20 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (76,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 101,20 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-683141/4/0).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501816.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at