Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2015, RV/7104670/2014

Nachsicht bei Unternehmerrisiko und Bankverbindlichkeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat in der Beschwerdesache Bf., Anschrift , vertreten durch Woditschka & Picher Wirtschaftstreuhand GmbH, Bahnstraße 26, 2130 XY, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf XY vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Nachsichtsansuchen vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass laut Zahlungsaufforderung vom auf dem Steuerkonto ein Rückstand von € 35.925,75 bestehe, der im Wesentlichen aus Umsatz-, Einkommensteuer und Nebengebühren für die Jahre 2008 bis 2012 resultiere. Ursache für den Umsatzsteuerrückstand sei eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007-2009 gewesen. Die Ursachen für den Einkommensteuerrückstand würden einerseits in der Betriebsprüfung für die Jahre 2007-2009 und andererseits im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft S.E. und I. liegen. Diesbezüglich sei ein Berufungsverfahren anhängig gewesen, in dem strittig gewesen sei, ob es sich bei den Umbaukosten um Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwand handle, und daran anknüpfend, ob die Zehntelabschreibung oder die Absetzung für Abnutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit 1,5 % der Anschaffungskosten und der Umbauarbeiten oder eine verkürzte Nutzungsdauer auf Grund eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen anzusetzen sei.

Wie zu erwarten gewesen sei, habe auch der Unabhängige Finanzsenat die Rechtsmeinung des Finanzamtes bestätigt, dass es sich bei der Qualifikation der Umbauarbeiten um Herstellungskosten handle und daher die gesetzliche „Abschreibungsdauer“ von 1,5 % sowohl für die Anschaffungskosten als auch für die Umbauarbeiten anzusetzen seien. Das zusätzlich vorgelegte Sachverständigengutachten habe ebenfalls keine Änderung der Rechtsmeinung erbracht. Laut Gutachten könne das Baujahr des Gebäudes nicht eruiert werden. Aus dem Bauakt gehe hervor, dass der letzte Umbau im Jahr 1981 vorgenommen worden sei. Es handle sich daher nicht um ein Neugebäude, sondern um ein Gebäude mit einer vermutlichen Bestandsdauer von 40 bis 50 Jahren, gerechnet vom Erwerbszeitpunkt 2007.

Die wirtschaftliche Ausgangssituation stelle sich ab 2007 wie folgt dar:

Im Jahr 2007 sei von den Ehegatten E. und I.S. das Gebäude in Adresse , um rund € 500.000,00 erworben worden. Dabei handle es sich um ein Geschäftshaus im Zentrum von XY . Dieses Objekt bestehe aus einem ebenerdigen Geschäftslokal, aus Lagerräumen im Obergeschoß und einer Wohnung, welche von der Vorbesitzerin bewohnt worden sei. Mit dem Kauf sei es möglich gewesen, die für den Betrieb des A. -Beratungszentrums erforderlichen Räumlichkeiten zu schaffen.

Nach der Umbauphase, bei der der Eingangsbereich geringfügig adaptiert worden sei und die Lagerräume im Obergeschoß zu Büros umgebaut worden seien, sei die Vermietung des Objektes einerseits an die K. und andererseits an das A. -Beratungszentrum erfolgt. Die Alteigentümerin habe für die Wohnung eine ortsübliche Miete zu entrichten gehabt.

Der Erwerb des Gebäudes sowie die Umbaukosten im Betrag von rund € 300.000,00 seien mit Fremdkapital finanziert worden, wobei zum Erwerbszeitpunkt die Finanzierung in Fremdwährung üblich und gebräuchlich gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei von dieser Finanzierungsform ebenfalls Gebrauch gemacht und die Kredite teilweise in Schweizer Franken aufgenommen worden. Die Rückführung der Kredite sei über Tilgungsträger in Form von fondsgebundenen Lebensversicherungen erfolgt. Der Erwerb und der Umbau des Gebäudes hätten auf Grund der damaligen wirtschaftlichen Situation kein besonderes Risiko dargestellt. Bei vollständiger Vermietung des Gebäudes seien jährliche Mieteinnahmen von rund € 80.000,00 erzielt worden. Davon seien die Fremdkapitalzinsen zu bedienen und die Tilgungsträger zu „besparen“ gewesen. Zum Beispiel hätten die Fremdkapitalzinsen im Jahr 2008 € rund € 40.000,00 und die Summe der monatlichen Zahlungen in die Tilgungsträger rund € 36.000,00 betragen. Die steuerliche Überschussermittlung für 2008 sei daher dergestalt erstellt worden, dass die Umbaukosten über zehn Jahre verteilt abgesetzt worden seien und die AfA des Altgebäudes nach Abzug des Grundanteils mit rund € 6.000,00 angesetzt worden sei. Diese Absetzung für Abnutzung in Höhe von € 37.668,71 habe die steuerliche Ausgabe für die Zahlungen an die Tilgungsträger dargestellt. Aus steuerlicher Sicht habe die Absetzung für Abnutzung daher jene abzugsfähige Ausgabe dargestellt, welche das steuerpflichtige Einkommen reduziere und gleichzeitig die liquiden Mittel für die Kapitaltilgung bereitstelle. Wie im Berufungsverfahren für 2008 dargestellt und wie aus der Beilage ersichtlich, hätten bei einer Zehntelabschreibung und einer Absetzung für Abnutzung von insgesamt € 37.668,71 die erforderlichen liquiden Mittel in Höhe von € 36.198,40 aufgebracht werden können.

Nach Einreichung der Steuererklärungen 2007 sei mit Bescheid vom die erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt. Am habe das Finanzamt diesen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Umbauarbeiten in Höhe von rund € 300.000,00 nicht Instandsetzungsaufwand darstellen würden, sondern Herstellungsaufwand, und dieser auf die gesetzliche „Nutzungsdauer“, welche bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1,5 % jährlich betrage, abzuschreiben wäre. Dies habe die Konsequenz gehabt, dass anstelle einer Zehntelabschreibung von rund € 30.000,00 die jährliche Abschreibung nur mehr € 4.500,00 betragen habe. Wie aus der angeführten Beilage ersichtlich, erhöhe sich damit der steuerpflichtige Überschuss um rund € 23.000,00 und verbleibe eine Absetzung für Abnutzung von rund € 11.000,00 pro Jahr. Dies führe unweigerlich zu einer Besteuerung von Scheingewinnen, weil der Kapitalbedarf in diesem Fall mit jährlich rund € 36.000,00 unverändert bleibe. Das bedeute, dass von nicht geldmäßig vorhandenen Gewinnen Einkommensteuer zu entrichten sei.

Unterstelle man im gegenständlichen Fall beim Bf. eine Einkommensteuerprogression von 50 %, so betrage die zusätzliche Einkommensteuer rund € 11.000,00 jährlich. Wie unschwer zu erkennen sei, führe diese zusätzliche Belastung zur Zahlungsunfähigkeit und Illiquidität. Die eindeutige Ursache dafür liege in der nicht fristenkonformen Absetzung für Abnutzung, welche in keiner Weise den wirtschaftlichen Gegebenheiten (Zahlungsströme) entspreche. Eine teilweise Überbrückung dieser zusätzlichen Steuerbelastung werde dadurch erreicht, dass bei entsprechend hohen anderen Einkünften die daraus resultierenden Überschüsse herangezogen würden.

Im gegenständlichen Fall habe dies bis 2009 relativ problemlos erfolgen können, weil das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2009 noch rund € 86.000,00 betragen habe (Steuerbescheid nach Betriebsprüfung).

Im Jahr 2009 sei aber die wirtschaftliche Problematik hinzugekommen, dass auf Grund der Finanzkrise keine Einkünfte als Finanzdienstleister mehr generiert hätten werden können. Auf Grund des totalen Zusammenbruches sei es nicht möglich gewesen, die aufgebauten wirtschaftlichen Strukturen kurzfristig zu beenden, sodass sich die in den Vorjahren außerordentlich hohen Gewerbeeinkünfte in einem Jahresverlust aus Gewerbebetrieb von € 73.000,00 niedergeschlagen hätten (Einkommensteuerbescheid 2010).

Zusätzlich sei für den Zeitraum 2007 bis 2009 durch das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchgeführt worden, aus der sich ein Mehrergebnis an Umsatzsteuer für 2007-2009 von rund € 38.000,00 ergeben habe. Diese Prüfung sei im März 2012 abgeschlossen worden. Die zahlenmäßige Auswirkung sei aus den Daten des Steuerkontos ersichtlich. Auf Grund dieser massiven wirtschaftlichen Veränderung sei eine völlige Neuorientierung erforderlich gewesen.

Diese sei dahingehend erfolgt, dass die Tätigkeit als Finanzdienstleister beendet worden sei, d.h. der A. -Beratervertrag sei aufgekündigt worden. Im Zuge der Aufkündigung seien Abfertigungsansprüche und Pensionsnachzahlungen geltend gemacht worden, welche in mehreren Gerichtsverfahren anhängig seien. Bis dato sei es aber zu keinem Geldfluss seitens A. gekommen.

Die berufliche Neuorientierung habe darin bestanden, dass das erworbene Wissen auf dem Versicherungssektor genutzt worden sei und der Bf. seit Mai 2010 als Geschäftsführer der V-GmbH fungiere. Auf Grund der Konkurrenzsituation sei erkennbar, dass daraus keine Einkünfte erzielt werden könnten, welche die finanzielle Belastung auch nur annähernd decken könnte. Auf Grund dieser finanziellen Entwicklung sei auf Druck der Bank die Liegenschaft wieder veräußert worden. Dadurch sei es gelungen, einen Teil der Kredite abzudecken. Erschwerend komme aber hinzu, dass die Verluste aus den Fremdwährungskrediten realisiert worden seien. Dies bedeute, dass trotz Veräußerung der Liegenschaft die Bankverschuldung sehr hoch sei. Nachdem die Veräußerung der Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt sei, werde es im Jahr 2012 möglicherweise zur Besteuerung eines Spekulationsgewinnes kommen. Fest stehe, dass die beanspruchten Vorsteuern entsprechend den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen über die Zehntelrückrechnung rückgerechnet werden müssten.

Betroffen von dieser Situation sei nicht nur der Bf., sondern auch die Ehegattin I.S. , welche einerseits Hälfteeigentümerin der Liegenschaft und andererseits im Finanzdienstleistungsbereich tätig gewesen wäre.

Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass innerhalb von wenigen Jahren aus einer sehr positiven wirtschaftlichen Situation ein wirtschaftliches Desaster entstanden sei, für das seines Erachtens mehrere Ursachen zu nennen seien:

Eine wesentliche Ursache sei die Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung durch die rigorose Durchsetzung der Absetzung für Abnutzung mit 1,5 %, welche in keiner Weise den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung trage und zu einer langfristigen Enteignung des privaten Liegenschaftseigentums führe. Diese Problematik verschärfe sich zunehmend, wenn bei privaten Vermietungsobjekten Investitionen getätigt würden. Durch die steuerrechtlich gedeckte Verschiebung der Ausgaben in zukünftige Zeiträume und Besteuerung sämtlicher Einnahmen in der Gegenwart, sei das System des Zu- und Abflusses durchbrochen und lasse keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des privaten Grundstückseigentums zu. Die Ansicht der Berufungsbehörde werde daran erkennbar, dass das anlässlich des Berufungsverfahrens erstellte Gutachten, welches eine kürzere Nutzungsdauer für das Mietobjekt ausgewiesen habe, von der Berufungsbehörde nicht anerkannt worden sei, sodass der Abschreibungssatz von 1,5 % im Berufungsverfahren bestätigt worden sei. Unter diesen verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Mietobjektes, welches im Privatbesitz stehe, nicht möglich.

Eine weitere Ursache sei das Betriebsprüfungsverfahren, welches zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, zu dem keine Einkünfte mehr erzielt hätten werden können. Die zuletzt bestehende Hoffnung auf Erhalt einer Ablösesumme von A. schwinde zunehmend, weil keine Bereitschaft von Seiten der A. bestehe, Gerichtsverfahren zu beenden und den meisten privaten Klägern die finanziellen Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche ausgehen würden.

Auch die Entwicklung der Kurse des Schweizer Frankens habe nicht vorhergesehen werden können, sodass auch die Verluste daraus zur momentanen wirtschaftlichen Situation beigetragen hätten.

Auf Grund der bestehenden finanziellen Verpflichtungen und der zu erwartenden zusätzlichen Steuerbelastungen für 2012 werde sich die finanzielle Belastung nicht verbessern, sondern verschlechtern, sodass nur das Ansuchen um Nachsicht bleibe, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das Ansuchen um Nachsicht betreffe daher die Höhe des bestehenden Rückstandes und werde zusätzlich noch auf die noch zu erwartenden Steuerbelastungen für 2012 ausgedehnt, welche mit der Liegenschaft Hauptplatz in Verbindung stünden. Es seien daher die Voraussetzungen für die Nachsicht gegeben. Eine Unbilligkeit liege stets dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährde.

Um der Finanzverwaltung auch einen Überblick zu geben, welche Steuerleistungen in den Jahren 2006 bis 2010 getätigt worden seien, würden die Einkommensteuerfestsetzungen für die vergangenen Jahre zahlenmäßig dargestellt: Einkommensteuer 2006 € 24.545,82, Einkommensteuer 2007 € 5.890,16, Einkommensteuer 2008 € 16.091,69, Einkommensteuer 2009 € 37.141,52 und Einkommensteuer 2010 € 0,00.

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In Ergänzung des Nachsichtsansuchens und der zwischenzeitig stattgefundenen Erhebung über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass die Ratenstundung bei der Erste Bank XY mit Ende Mai 2014 ausgelaufen sei. Auf Grund der mit der Bank stattgefundenen Verhandlungen habe einerseits eine Zusammenlegung der Kredite und andererseits eine Laufzeitverlängerung erreicht werden können. Daraus sei das beiliegende Schreiben in Form einer unverbindlichen Finanzierungsberechnung über 240 Monatsraten zu je € 1.471,00 entstanden.

Dieses unverbindliche Finanzierungsangebot werde von der Bank in eine verbindliche Finanzierungszusage umgewandelt, wenn feststehe, dass keine zusätzlichen Ratenzahlungen an das Finanzamt seitens des Bf. zu leisten bzw. keine fälligen Abgabenverbindlichkeiten vorhanden seien. Dies bedeute mit anderen Worten, dass nur im Falle einer Nachsicht des offenen Abgabenrückstandes diese Finanzierung zustande kommen könne. Die Bank bleibe mit dieser unverbindlichen Finanzierungszusage bis im Wort, sodass bis zu diesem Zeitpunkt auch die Entscheidung des Finanzamtes über die Bewilligung der Nachsicht vorliegen könnte.

Der Bf. versichere, dass es seine feste Absicht sei, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, weil dadurch auf lange Sicht kein ordentliches Erwerbseinkommen mehr erzielt werden könne, weil das Kriterium der Zuverlässigkeit im Beruf des Vermögensverwalters nicht mehr gegeben sei und daher dieser Berufszweig nicht mehr ausgeübt werden könne. Mit einem ordentlichen Erwerbseinkommen sollte es hingegen möglich sein, die vereinbarte Kreditrate langfristig zu entrichten, insbesondere dann, wenn auch die Ehegattin mit einem ordentlichen Einkommen die Ratenzahlung unterstützen könne.

Es liege daher im alleinigen Entscheidungsbereich des Finanzamtes, durch eine Nachsicht eines relativ geringen Abgabenbetrages die weitreichenden negativen Folgen eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden, wodurch einerseits die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst vermieden werden könnten und andererseits für den Bf. die Möglichkeit erhalten bleibe, einer ordentlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und nicht ein Sozialfall zu werden.

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Teil der Bankverbindlichkeiten durch die Scheingewinnbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultiere und auch die offenen Abgaben im Wesentlichen daraus entstanden seien. Es sei daher abzuwägen, ob von Seiten des Finanzamtes ein Insolvenzverfahren in die Wege geleitet werde, aus dem vermutlich keine Tilgung der fälligen Abgaben erreicht werden könne, mit dem aber die wirtschaftliche Existenz eines Steuerpflichtigen und seiner Familie langfristig ruiniert sei, oder ob es nicht sinnvoller sei, Abgaben, die unberechtigt entstanden seien, abzuschreiben und über die zukünftige Lohn- oder Einkommensteuer, die aus einer ordentlichen Erwerbstätigkeit resultiere, langfristig eine Erhöhung der Abgabenquote zu erreichen.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Nachsichtsantrag ab und führte begründend aus, dass fällige Abgabenschulden gemäß § 236 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nur dann, wenn das Vorliegen einer Unbilligkeit im konkreten Einzelfall bejaht werde, könne es in einem weiteren Verfahrensschritt zu einer Ermessensentscheidung betreffend Nachsicht kommen, wobei diesbezüglich nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden sei.

Die im § 236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit der Abgabeneinhebung könne entweder persönlich oder sachlich unbillig sein.

Eine sachliche Unbilligkeit sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2002/15/0002) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Die Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO (BGBl II Nr. 435/2005) lege in § 3 anhand von Beispielen den unbestimmten Gesetzesbegriff der sachlichen Unbilligkeit der Einhebung aus. Eine solche Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei.

Die Abgabennachforderungen im konkreten Fall würden aus der Tatsache resultieren, dass die gesetzliche AfA (1,5 %) zur Anwendung gelangt sei. Da – wie der UFS in seiner Berufungsentscheidung ausgeführt habe, durch den Umbau von Lager in Büroräume eine Wesensänderung des Gebäudes erfolgt sei, sei Herstellungsaufwand gegeben gewesen, der auf die Restnutzungsdauer zu verteilen gewesen sei. Da aus dem vorgelegten Gutachten keine Gründe für eine kürze Nutzungsdauer als die gesetzliche ersichtlich gewesen seien, sei die gesetzliche AfA zur Anwendung gekommen. Entgegen den Ausführungen im Nachsichtsansuchen, es würde sich um „Scheingewinne“ handeln, seien diese Feststellungen, die den gesetzlichen Normen entsprechen würden. Die dadurch entstandenen Nachforderungen seien somit keine sachliche Unbilligkeit, da lediglich Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage gegeben seien, also die vermeintlichen Unbilligkeiten für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst erfolgen würden ().

Eine persönliche Unbilligkeit liege dann vor, wenn gerade die Einhebung der konkreten Abgaben die Existenz gefährde bzw. die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (insbesondere Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung sei dies etwa dann der Fall, wenn durch die Umstände des konkreten Einzelfalles eine massive Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabepflichtigen und seiner Familie gegeben sei. Zurzeit bestehe auf dem Abgabenkonto des Bf. ein Rückstand von € 36.235,75 (das Abgabenkonto der Beteiligung E. und I.S. sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeglichen). Nach seinen eigenen Ausführungen habe der Bf., da alle seine finanziellen Mittel verwendet werden müssten, um den Kredit bei der Bank zurückzahlen zu können, keinerlei finanzielle Mittel, um die Abgabenschuldigkeiten begleichen zu können.

Diese Existenzgefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein (Stoll, BAO, 2431). Angesichts der Tatsache, dass die Schuld bei der Erste Bank zum gegenwärtigen Zeitpunkt € 245.000,00 und beim Steuerberater € 15.000,00 betrage sowie beim Finanzamt € 36.235,75 geschuldet würden, sei der Prozentsatz der Abgabenschulden im Verhältnis zu seinen Gesamtschulden ca. 12,3 %. Der Abgabenbetrag für sich allein sei sicherlich nicht existenzgefährdend, da er in Raten abgezahlt werden könnte.

Auch wenn man angesichts der hohen Schulden die persönliche Unbilligkeit bejahen würde, so wäre dennoch in einem weiteren Schritt das Ermessen hinsichtlich Nachsicht zu üben. Gemäß § 20 BAO müssten sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen habe, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zu den gemäß § 20 BAO bei der Ermessensentscheidung nach § 236 BAO zu beachtenden Umständen würden beispielsweise die Tatsache zählen, dass sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (, 0137). Faktum sei, dass die Abgabennachsicht ausschließlich bzw. überwiegend dritten Gläubigern (den Banken) zugute komme und die Abgabenbehörde zur Gänze leer ausgehe. Dies sei eine deutliche Schieflage der Rückzahlung zu Ungunsten der Behörde.

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Mit Schreiben vom erhob der Bf. „Einspruch“ und verwies auf ein am selben Tag an den Bundesminister für Finanzen gerichtetes Schreiben, in dem er wie folgt ausführte:

„Sehr geehrter Herr Dr. Spindelegger,

ich wende mich mit meinem Anliegen direkt an Sie, um jahrelange Korrespondenz mit diversen Stellen zu vermeiden. Ich sende dieses Schreiben ohne Beilagen, die liegen ja am Finanzamt XY auf, auch an Frau Mag. B., Finanzamt Gänserndorf XY.

Bevor ich auf den Bescheid eingehe, wo Vieles nicht richtig dargestellt ist, möchte ich Ihnen kurz erklären, wie ich in diese Situation gekommen bin. Ich bin am Datum geboren, am ins Berufsleben eingestiegen und habe bis dato noch keinen einzigen Tag Unterstützung vom österreichischen Sozialsystem in Anspruch genommen. Ich wurde mit März 2001 vom damaligen A. angeworben, hier wurden wir immer ‚getäuscht‘, selbstständig zu sein, wobei das laut beiliegendem Urteil meiner Gattin, die ebenfalls für A. tätig war, nicht so war.

Wir erwarben 2007 eine Immobilie in XY , die wir über inländische Baufirmen komplett sanieren ließen. Als 2008 die Causa F.im Zuge der Wirtschaftskrise die Medien überschlug, brach der Umsatz auf Null ein, ich hatte trotzdem die Kosten des kompletten Büros und der Mitarbeiter weiter zu tragen, wo sich natürlich die ersten Kontoüberziehungen ergaben. Des Weiteren kamen dann noch die Steuernachzahlungen von 2006 und 2007 bei mir und meiner Gattin dazu sowie die Korrektur der AfA ‚laut Finanzamt‘, dass der Umbau nicht auf zehn Jahre abzuschreiben ist, sondern leider auf 67 Jahre, was keiner versteht, da das komplette Obergeschoß in Trockenbauweise ist, ich zwar kein Techniker bin, mir aber der Hausverstand sagt, dass ein Trockenbau keine 67 Jahre hält. Dies war dann auch ausschlaggebend, dass wir Ende 2012 das Objekt wieder mit Verlust veräußern mussten.

Mein Steuerberater hat ebenfalls bei dem Gespräch mit Frau Mag. B.eingebracht, dass wir über zwei Nachsichtsansuchen sprechen, das eine betrifft eine Vorauszahlung von A. , wo nie Geld geflossen ist, A. aber auf der Jahresabrechnung ausgewiesen, sich aber die Beträge bei den Stornobuchungen gleich wieder einbehalten hat, wo es diesbezüglich schon OGH-Urteile gibt, dass dies gesetzwidrig ist. Dieses Schreiben liegt ebenfalls bei einer Berufungsstelle beim BMF, Größenordnung ebenfalls ca. € 32-35.000,00, kann ich nicht genau sagen, die Unterlagen hat der Steuerberater, den erreiche ich leider nicht.

Ich begann beim A. mit € 17.000,00 Bauspardarlehen auf das Privathaus, jetzt stehen wir durch die diversen Umstände bei einem Schuldenstand von € 383.000,00 ohne Finanzamt und Steuerberater, die sich leider seit 2008 angesammelt haben.

Die Justiz interessiert leider auch kein Einzelschicksal, hier werden Verhandlungen leider in Kurzversion abgedreht, teilweise ohne Einvernahmen, da es in Österreich irgendwo ähnliche Fälle gibt. Ich habe ein Urteil, wo ich aufgrund der Weisungsgebundenheit und Vorgaben von A. als ‚arbeitnehmerähnlich‘ dargestellt werde, meine Gattin hat ein Urteil, dass sie definitiv Angestellte nach dem Kollektivvertrag Handelsangestellte war, aber unser Rechtsbeistand leider die Einreichfristen versäumt hat. Hier hat meine Gattin ebenfalls in den vergangenen Jahren € 99.681,30 Einkommensteuer bezahlt, obwohl sie laut Gericht angestellt war. Dies habe ich auch bei dem Gespräch mit Frau Mag. B.am Finanzamt XY angesprochen, wo sie sagte, zurückbekommen tun wir nichts, da meine Frau sowieso Steuer zahlen hätte müssen, wann darf nur ich nachzahlen. Soweit kenne ich mich natürlich als Versicherungsmakler, Vermögensberater und Wertpapiervermittler aus, richtig ist aber ebenfalls, dass der Arbeitgeber, in dem Fall der ehemalige A. , heute L. , sowohl für die Differenz von Brutto auf Netto als auch für den Arbeitgeberanteil verantwortlich ist.

Wie Sie sehen, meinte es das Schicksal seit 2008 nicht gut mit uns, die Täuschung durch A. , Reduktion des Einkommens von einem sechsstelligen Eurobetrag aufgrund der Wirtschaftskrise auf Null, die Einkommensteuernachzahlungen 2006 und 2007, die ‚unterschiedlichen Ansichten seitens des Finanzamtes‘ zur Abschreibung des Objektes in XY , warum wir dieses Objekt ebenfalls mit Verlust veräußern mussten. Nichtsdestotrotz habe ich mir die Ärmel aufgekrempelt und nach dem Ausstieg mit April 2010 ein eigenes Unternehmen, die W. , gegründet, wo ich einerseits kurzfristig zwei Mitarbeiter anstellte und bereits seit 2012 wieder, trotz hoher Investitionskosten, Gewinn schreibe.

Laut beiliegenden Unterlagen sehen Sie, dass wir bei der Erste Bank € 383.000,00 offen haben, uns die Erste Bank mit einem Offert entgegenkommt, da bei einer Veräußerung des Privathauses kurzfristig nicht mehr für die Bank zu bekommen wäre, Voraussetzung, dass uns das Finanzamt ebenfalls die Nachsicht gewährt.

Mein Anliegen, die Bewilligung der Nachsicht (in beiden Fällen), die Löschung aus dem Grundbuch sowie die Rückanweisung der zu Unrecht bezahlten Einkommensteuer meiner Gattin und dass Sie die Größe haben, sich an einem Milliardenunternehmen zu regressieren, was rechtlich richtig wäre, da ich sonst leider in diesen belangen Rechtshilfe und Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen müsste.

Wie Sie sehen, kann es doch nicht sein, dass ein ehrlicher Staatsbürger, der noch nie einen Cent Staatshilfe in Anspruch genommen hat, von einem Tag auf den anderen der Boden unter den Füßen weggerissen wird und zum Sozialfall werden muss, für Ereignisse, wo ich nichts dafür kann, andererseits Milliardenunternehmen mit einer Brigade von Anwälten tun und lassen kann, was sie wollen, oder ausländische Firmen unseren Staat um hunderte Millionen betrügen.

Sehr geehrter Herr Dr. Spindelegger, ich ersuche auch im Sinne meiner Familie, diesem Ansuchen stattzugeben, damit ich einige Altlasten vom Tisch habe, unsere Existenz und Dach über dem Kopf nicht verliere. Ich bin gerne bereit, persönlich bei Ihnen vorzusprechen, um Ihnen eventuell noch mehr Details zu vermitteln, da dies den schriftlichen Rahmen sprengen würde.

Sollten Sie mein Ansuchen wider Erwarten nicht positiv beurteilen, sehe ich mich leider gezwungen, das Unternehmen aufzugeben, zwei Mitarbeiter im Weinviertel zu kündigen und in die Arbeitslosigkeit zu schicken und meinerseits nach 33 Arbeitsjahren die Sozialleistungen des österreichischen Staates in Anspruch nehmen zu müssen, da ich einerseits als Unternehmer das nicht erwirtschaften kann, um die Altlasten ‚Netto‘ bedienen zu können, andererseits als Angestellter voraussichtlich trotz meiner Ausbildung keinen Job in dieser Einkommensklasse finde, andererseits sowieso bei einer Lohnpfändung seitens der Finanz den sofort wieder verlieren würde. Neben den zwei Mitarbeitern würde auch der Staat kurzfristig die kompletten Abgaben, Umsatzsteuer von Miete usw., verlieren, ebenso müsste ich meine Mitgliedschaft beim Wirtschaftsbund kündigen sowie meine vier Gewerbescheine zurücklegen, wo auch die Kammerbeiträge weg sind.

Da, wie sie dem Offert der Erste Bank entnehmen, die Bank an das Offert bis gebunden hält, ersuche ich hoffentlich um positive Antwort bis zum .“

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Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf. gegen den Abweisungsbescheid betreffend Nachsicht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass sich im Rahmen der Beschwerde weitere Sachverhaltsergänzungen erübrigen würden, nachdem bereits im Ansuchen vom der Sachverhalt ausführlichst dargestellt und nach Erhebungen des Finanzamtes am eine Nachsichtsergänzung vorgenommen worden sei.

Besonders zu bemerken sei jedoch, dass unverzüglich nach Abweisung des Nachsichtsansuchens auf die dem Bf. gehörende Liegenschaft in Adresse-2 ein Pfandrecht für die Republik Österreich über € 36.235,75 eingetragen worden sei. Dadurch habe das Finanzamt selbst einen Beitrag zur Verschärfung der wirtschaftlichen Existenzgefährdung geleistet und damit indirekt bestätigt, dass die Voraussetzungen für das Nachsichtsansuchen vorliegen würden. In weiterer Folge sei damit zu rechnen, dass aufgrund der Unmöglichkeit der Entrichtung der Abgabenschulden das vorgemerkte Pfandrecht zu einem exekutiven Pfandrecht werde und in letzter Konsequenz der Wohnsitz des Bf. zwangsversteigert werden könnte, wodurch nicht nur die wirtschaftliche Existenz vernichtet, sondern auch jegliche Wohnmöglichkeit verloren sei.

Weiters sei die Sinnhaftigkeit des Pfandrechtes zu hinterfragen, wenn dem Finanzamt bekannt sei, dass die Sparkasse YZ bzw. die Erste Bank vorrangige Pfandrechte in einer Gesamtsumme von rund € 373.000,00 eingetragen hätten und dem Finanzamt spätestens in der Nachsichtsergänzung die Höhe der Bankverbindlichkeiten, welche der Bf. selbst mit rund € 383.000,00 beziffere, habe bekannt sein müssen.

Ebenso sei das Finanzamt informiert worden, dass mit der Bank eine Regelung des Kreditobligos möglich gewesen wäre, und sei zu diesem Zweck eine Kopie der unverbindlichen Finanzierungsberechnung vom im Schreiben vom vorgelegt worden.

Aus der Vorgangsweise des Finanzamtes müsse daher geschlossen werden, dass es dabei ausschließlich um die Durchsetzung der Abgabenforderungen gehe. Dabei würden sämtliche anderen persönlichen und wirtschaftlichen Belange, wie insbesondere die zukünftigen Einnahmenerzielungsmöglichkeiten, unberücksichtigt bleiben. Gerade als Versicherungsmakler und Finanzdienstleister bedeute ein Insolvenzverfahren das wirtschaftliche Ende. Die Eintragung des Pfandrechtes habe den Bf. derart aus der Fassung gebracht, dass er unverzüglich, nämlich am , ein Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen, zH Herrn Dr. Michael Spindelegger, gerichtet habe. Dieses Schreiben sowie einen aktuellen Grundbuchsauszug lege er der Beschwerde bei und beantrage, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung das Nachsichtsansuchen über € 36.235,75 zu bewilligen und diese Abgaben abzuschreiben.

Ergänzend werde festgehalten, dass anlässlich des Verkaufes der Immobilie XY im Jahr 2012 eine Umsatzsteuernachzahlung von € 28.449,18 entstehen werde, welche noch nicht bescheidmäßig festgesetzt sei, für die aber ebenfalls ein Ansuchen um Nachsicht im Schreiben vom gestellt worden sei.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte ergänzend aus (um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe des sonstigen, mit dem Abweisungsbescheid übereinstimmenden Vorbringens verzichtet), dass der Nachsichtswerber mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun habe, auf die die Nachsicht gestützt werden könne.

Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liege nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und – verglichen mit anderen Fällen – zu einem atypischen Vermögenseingriff komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei ().

Nachteilige Folgen, die alle Steuerpflichtigen in ähnlicher Lage treffen würden, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses bei Wirtschaftstreibenden zuzuordnen seien, würden eine Nachsicht jedoch nicht rechtfertigen ().

Würden bei einer Mehrheit von Gläubigern alle Gläubiger annähernd gleich hohe Nachlässe gewähren, könne sich eine (teilweise) Nachsicht als zweckmäßig erweisen (Stoll, BAO, 2447). Es sei im Nachsichtsantrag jedoch um Nachsicht des gesamten Abgabenrückstandes ersucht. Da ein gänzlicher Forderungsverzicht aller betroffenen Banken und auch des Steuerberaters nicht aktenkundig sei, sei diese – von der Rechtsprechung geforderte – Gleichbehandlung nicht gegeben.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.

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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Bf. vor, dass die wirtschaftlichen Probleme schon in den Jahren 2008 bis 2010 begonnen hätten. Er sei bei der Firma A. beschäftigt gewesen und habe damals im Monat € 15.000,00 Fixkosten gehabt. Letztlich seien schon in diesen Jahren Provisionen nicht mehr ausbezahlt worden, jedoch würden die Mittel fehlen, um weitere Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit zu führen. Derzeit habe er ein Einkommen im Jahr 2014 von € 11.000,00 gehabt, seine Gattin € 12.000,00 bis € 13.000,00. Das heiße, dass sie kaum ausreichend Mittel verdienen würden, um die Kreditraten der Banken bedienen zu können. Das Ehepaar S. lebe auch von Unterstützungen der Söhne. Bei der Erste Bank sei derzeit ein Betrag von € 310.000,00 offen.

Auf die Frage der Amtsbeauftragten zum Vorliegen von Tilgungsträgern gab der Bf. bekannt, dass die Fremdwährungskredite bei der Volksbank in Euro zwangskonvertiert worden seien, weshalb es keinen Tilgungsträger mehr gebe. Die Erste Bank habe von den offenen Forderungen etwas nachgelassen, in Summe (Banknachlass sowie Einzahlungen) sei der Betrag um € 40.000,00 niedriger geworden. Die Raikabank habe nichts nachgelassen.

Der Bf. wies darauf hin, dass er mit diesen Außenständen und einer drohenden Lohnpfändung durch die Abgabenbehörde keinen Job als Angestellter in der Finanzdienstleisterbranche bekomme, weshalb ihm nichts anderes übrig bleibe, als weiterhin selbstständig tätig zu sein. Sie würden über das Einkommen seiner Frau versuchen, die Außenstände zu bedienen.

Auf die Frage der Amtsbeauftragten, die zudem monierte, dass er die Banken voll bediene, aber die Abgabenbehörde keinen Euro bekomme, wieso er nicht einmal den Versuch gestartet habe, mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung abzuschließen oder allenfalls auch eine Stundung zu bekommen, gab der Bf. an, dass er ca. € 100.000,00 verdienen und dies aus versteuertem Geld vornehmen müsste, um die Abgabenschuldigkeiten bezahlen zu können.

Die Amtsbeauftragte trug weiters vor, dass aus dem Verkauf der Immobilie XY eine Umsatzsteuernachzahlung von € 28.449,19 entstanden sei. Da dies fremdes Geld sei, werde um Auskunft ersucht, warum er diese Umsatzsteuer nicht abgeführt, dazu jedoch ebenfalls ein Nachsichtsansuchen eingebracht habe.

Darauf erwiderte der steuerliche Vertreter des Bf., dass dies keine Umsatzsteuernachzahlung sei, sondern auf der Ebene der Vorsteuer eine Vorsteuerberichtigung. Es sei kein Verkaufsgeschäft mit Umsatzsteuer getätigt worden.

Auf den Einwand der Amtsbeauftragten, dass das Haus mit Gewinn verkauft worden sei, erklärte der Bf., dass der Verkaufserlös bis auf den letzten Cent von der Volksbank einbehalten worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, frei über diese Geldmittel zu verfügen. Die Banken hätten aber seinerzeit auch das Risiko bei der Finanzierung gehabt. Außerdem sei die Kreditfinanzierung höher als der Verkaufserlös gewesen.

Sein Einkommen habe er als Entnahme des Geschäftsführers angegeben. Dies sei die Gesellschaft, die er mit seiner Gattin gegründet habe und führe.

Abschließend wandte der steuerliche Vertreter ein, dass ihm jedes Verständnis dafür fehle, dass man Bankschulden und Abgabenschulden in diesem Zusammenhang in einen Topf werfe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.

Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben ().

Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Sachliche Unbilligkeit

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" ().

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Aus dem Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft E. und I.S. , wonach strittig gewesen sei, ob es sich bei den Umbaukosten der Liegenschaft in XY um Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwand gehandelt habe, lässt sich nichts gewinnen, weil sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen ().

Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt sich das Begehren des Bf. im Ergebnis auf die seiner Ansicht nach sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraussetzt; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände wiederholt bzw. nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren bereits erfolglos geltend gemacht wurden bzw. geltend zu machen gewesen wären ().

Darüber hinaus sind diese Feststellungen ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen (). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).

Den weiteren Ausführungen des Bf. betreffend den aufgrund der Finanzkrise 2009 erfolgten Zusammenbruch der bisherigen Unternehmensstrukturen ist entgegenzuhalten, dass eine sachliche Unbilligkeit auch dann nicht vorliegt, wenn nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle sowie ein wirtschaftliches Desaster, wie es der Bf. genannt hat, dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch diesfalls eine Nachsicht nicht gerechtfertigt (; , 98/15/0176).

Persönliche Unbilligkeit

Weiters war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Dazu brachte der Bf. vor, dass im Falle der Verweigerung der Abgabennachsicht das Finanzierungsangebot der Erste Bank nicht mehr aufrecht erhalten werde, weshalb er ein Insolvenzverfahren beantragen müsste, wodurch er seinen Berufszweig als Versicherungsmakler und Vermögensverwalter mangels Integrität nicht mehr ausüben und kein ordentliches Erwerbseinkommen mehr erzielen könnte.

Dieses Vorbringen ist ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht geeignet, eine persönliche Unbilligkeit zu bescheinigen. In den am vom Finanzamt erhobenen Daten gab der Bf. bekannt, dass er vom Einkommen der Gattin sowie vom Geschäftsführerbezug aus der W. GmbH in Höhe von € 17.000,00 jährlich lebe. Diese Rechtfertigung stimmt in etwa auch mit den für das Jahr 2013 erklärten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 10.876,74 überein.

Weiters wurden Liegenschaften angeführt, deren jeweiliger Verkehrswert unter Zugrundelegung der Kaufpreise unter den grundbücherlich eingetragenen Belastungen liegt. Dabei war das Wohnungseigentum an der Liegenschaft XZ nicht zu berücksichtigen, da dieses treuhändig für Frau A.R. gehalten wird, die somit auch die dafür aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten schuldet. Die übrigen haften laut Mitteilung der Erste Bank vom mit € 245.000,00 aus.

Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Bf. entstehenden Nachteilen bestehen (). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde ().

Der Bf. hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden aushaftenden Abgaben von € 36.235,75 seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Dies erscheint eher durch die in Höhe von € 245.000,00 aushaftenden Bankverbindlichkeiten gegeben.

Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unbilligkeit jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Darüber hinaus würde eine gegen ihn gerichtete Exekution ohnehin ins Leere gehen, da das derzeitige Einkommen des Bf. unter dem Existenzminimum liegt.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.

Ermessen

Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; sowie Stoll, BAO, 583).

Lediglich informativ wird daher festgestellt, dass auch im Rahmen des Ermessens einer Nachsichtsbewilligung nicht nähergetreten werden könnte, da gegen eine Nachsichtsgewährung auch spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger, diesfalls der Banken, auswirken würde ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104670.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at