Taugliche Nachweise für die Anerkennung des KFZ-Pauschales für Behinderte ( § 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW über die Beschwerde des XX gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom bzw betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Dem vom Bf für die Jahre 2008 bis 2012 geltend gemachten Freibetrag (Kfz Pauschale für Behinderte) im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 in der für die Streitjahre geltenden Fassung, wurde vom Finanzamt im Rahmen der Endgültigerklärung der Einkommensteuerbescheide 2008 – 2012 die Anerkennung - bis auf drei Monate im Jahr 2012 - verwehrt, da lt Abgabenbehörde für die Inanspruchnahme der in der Verordnung angeführte Nachweis fehlte.
Im November 2012 wurde vom Bf eine Bescheinigung nach § 29b STVO mit Ausstellungsdatum der belangten Behörde übermittelt, die den Freibetrag ab Oktober 2012 im Rahmen der Endgütigerklärung des Einkommensteuerbescheides 2012 auch gewährte.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Bf folgendes aus:
Dass bei den nunmehr als endgültig erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2008 bis 2011 und 2012 der als Nachweis für meine Körperbehinderung von 50% vorgelegte Behindertenpass des Bundessozialamtes vom , berichtigt mit (Streichung der bis dahin bestehenden Befristung) nicht mehr für die Gewährung des Freibetrages gem. § 3 Abs.1 ESt-VO zu §§ 34 und 35 EStG 1988, BGBI 1996/303, idgfF genügen würde, wurde mir vom Finanzamt bis zur Veranlagung für 2012 nicht zur Stellungnahme vorgehalten.
Auf Grund dieses Behindertenpasses wurde meine Körperbehinderung mit Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 am von der zuständigen Amtsärztin bescheinigt. Und zwar ohne jedes weitere und ergänzende Verfahren, da für beide Nachweise die bestehende Körperbehinderung von 50% entscheidend war. Eine rückwirkende (auf ) Bescheinigung gemäß § 29b STVO ist von der BH Hallein nur deshalb nicht ausgestellt worden, weil diese Bezirkshauptmannschaft derzeit über keinen Amtsarzt verfügt. Hätte das Finanzamt Salzburg-Land am 20. September 2012 entsprechend den Verfahrensvorschriften §§ 161 ff BAO mitgeteilt, dass als Nachweis für meine Körperbehinderung ein rückwirkend auf ausgestellter Nachweis gemäß § 29b STVO 1960 beigebracht werden muss, wäre das damals jedenfalls möglich gewesen.
Der von mir beantragte Freibetrag gem. § 3 Abs. 1 ESt-VO wurde vom FA Salzburg Land bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer ab 2003 anerkannt.
Die Gewährung des Freibetrags für Gehbehinderte ist auf Grund meines Unfalls im August 2003 (beiderseitige Fersenbeintrümmerbruch) zurückzuführen. Mehrere Titanplatten und eine Vielzahl von Titanschrauben (siehe beiliegende Röntgenbilder) befinden sich seit meinem Unfall 2003 in beiden Fersen. Die Beschwerden und Beeinträchtigungen sind in den nun schon wiederholt vorgelegten, beiliegenden Gutachten dokumentiert und dargestellt.
Die notwendigen ärztlichen Gutachten und Unterlagen betreffend die Berücksichtigung des Freibetrages für Gehbehinderte, lege ich mit dieser Berufung neuerlich in Kopie bei.
Meiner Beschwerde möge vollinhaltlich stattgegeben werden; bei den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2011 und beim Einkommensteuerbescheid für 2012 möge der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 ESt-VO BGBI 1996/303, idgF auf Grund der von mir neuerlich nachgewiesenen 50% igen Körperbehinderung gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 berücksichtigt werden. Dass ich bei Beantragung des monatlichen Freibetrages gem. § 3 Abs.1 ESt-VO BGBI 1996/303, igF nicht sämtliche Nachweise, wie sie in der Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuer 2008- 2011 dritter Absatz angegeben sind, zu führen habe, möge bei der Entscheidung der Berufung berücksichtigt werden; der Nachweis meiner Körperbehinderung zunächst mit dem Behindertenpass des Bundessozialamtes und gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 igF genügt nämlich, da die Aufzählung mit "oder" normiert worden ist.
Der Beschwerde waren folgende Beilagen angefügt:
Ärztliches Sachverständigengutachten vom , wobei in Punkt D Beurteilung sich folgendes findet: Fersenbeintrümmerbruch bds. operiert und knöchern geheilt, das Metall ist noch vorhanden. Orthopädische Schuhversorgung. Bewegungseinschränkung in den oberen Sprunggelenken bis auf Wackelbewegung und in den unteren Sprunggelenken ist die Bewegung vollkommen aufgehoben. Subjektive Bewegungs- und Belastungsschmerzen. Zurücklegbare Wegstrecke in der Ebene ca. 500m, wobei ständig eine Unterarmkrücke verwendet wird. Anlaufschmerzen, Ausbildung eines chronischen Schmerzsyndroms.
Schreiben des Bundessozialamtes vom in dem bestätigt wird, dass sich sowohl in der Höhe des Grades der Behinderung als auch in der Bezeichnung der Gesundheitsschädigung keine Änderungen eingetreten sind und der Bescheid vom weiterhin Gültigkeit hat.
Bescheid des Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz vom (Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten) aus dem hervorgeht, dass der Bf aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50% weiterhin dem in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
Behindertenpass der Republik Österreich vom , aus dem hervorgeht, dass eine ursprüngliche Befristung bis Juni 2007 mit gestrichen wurde, der Inhaber des Passes gehbehindert ist und der Grad der Behinderung 50% beträgt.
Parkausweis für Behinderte mit Ausstellungsdatum , Bezirkshauptmannschaft Hallein, mit dem Hinweis, dass dieser Ausweis zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Berechtigte aufhält, berechtigt. Weitere Hinweise finden sich im Parkausweis keine.
Röntgenbilder Fersenbein rechts und links
Die Beschwerde wurde mit BVE abgewiesen und wie folgt begründet:
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro (153 Euro bis einschließlich Kalenderjahr 2010) monatlich zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBI. Nr. 303/1996 idgF).
Das Vorliegen einer Körperbehinderung ist durch
einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,
einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs.2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952,
eine vor dem 1. Jänner 2005 erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG oder
die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1BBG) nachzuweisen.
Das Pauschale steht nicht ab einem gewissen Grad der Behinderung zu, sondern bei festgestellter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung. Die Verordnung verlangt dabei explizit die Vorlage eines der genannten Nachweise, eine anderweitige Nachweisführung (ärztliche Atteste und ähnliches) ist nicht vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall wurden von den gesetzlich geforderten Nachweisen bisher vorgelegt:
• ein Behindertenpass des Bundessozialamtes, ausgestellt am , der allerdings die notwendige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit nicht enthält
• ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, ausgestellt am .
Da der in der Verordnung erforderte Nachweis erst durch letzteren Parkausweis erfolgt ist, kann das KFZ-Pauschale für Behinderte erst ab Oktober 2012 gewährt werden.
Zur Frage der vorläufigen Anerkennung des Pauschales ab 2003 bzw. der Behauptung, wonach die Tatsache, dass der Behindertenpass des Bundessozialamtes nicht den Anforderungen der Verordnung genügt, bis zur Veranlagung 2012 nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden wäre, ist Folgendes festzustellen:
Im Jahr 2003 wurde das KFZ-Pauschale vorerst aberkannt, da aus den vorgelegten Bescheiden keine Gehbehinderung hervorging. Es kam zu einem Berufungsverfahren. Bei einer persönlichen Vorsprache des Bf beim gegenständlichen Bearbeiter am wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass zur Anerkennung des KFZ-Pauschales für Behinderte als außergewöhnliche Belastung eines der oben genannten Nachweise zwingend erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass die schwere Gehbehinderung seit dem Unfall am vorliege. Ein Behindertenausweis wäre vorerst nicht beantragt worden, da sich erst innerhalb eines Jahres herausstellte, ob eine Besserung eintrete. Da dies nicht der Fall war (es wurde die Berufsunfähigkeitspension bereits beantragt), sei vor kurzem ein Ausweis beantragt worden. Dieser werde im Rahmen der nächsten Veranlagung nachgereicht.
Aufgrund dieser Aussagen wurde das Pauschale im vorläufigen Bescheid 2003 (BVE) und in den Folgejahren aus kapazitären Gründen ohne weitere Überprüfung zuerkannt, da ohnehin davonauszugehen war, dass der Nachweis zum Zeitpunkt der Endgültigerklärung der Bescheide vorliegen würde. Erst im Jahr 2012 wurde das Vorliegen eines der oben genannten Nachweise überprüft und festgestellt, dass dieser nicht vorlag.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschales bis Oktober 2012 nicht gegeben sind, waren entsprechende endgültige Bescheide ohne Berücksichtigung des Pauschales zu erlassen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag verweist auf die Beschwerdevorbringen, die vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
Ergänzend werde noch ausgeführt, dass laut § 3 Abs. 1 2.Satz der VO des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF unter Punkt 1 das Vorliegen einer Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 nachzuweisen sei. Nur dieser Ausweis sei gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle zum Nachweis der vorliegenden Körperbehinderung vorzulegen.
Die Vorlage des gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, für den Bf ausgestellten Behindertenpasses werde in der zitierten Gesetzesstelle nicht gefordert. Wie die Abgabenbehörde selbst bestätige, habe ich den gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 am (lt Sachverhalt ) ausgestellten Ausweis bereits vorgelegt.
Der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt:
Der beim Bf festgestellte Grad der Behinderung ist aufgrund einer Gehbehinderung laut Behindertenpass vom 50%.
Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung ist das KFZ-Pauschale für Behinderte als außergewöhnliche Belastung zu gewähren, wenn einer der in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF genannten Nachweise erbracht wurde.
Strittig ist, ob die vom Bf vorgelegten Nachweise, nämlich ein Behindertenpass des Bundessozialamtes, ausgestellt am , sowie ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, ausgestellt am , ausreichend für die Anerkennung des Pauschales sind.
Beweiswürdigung:
Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303 idgF normiert:
„Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro (153 Euro bis einschließlich Kalenderjahr 2010)
monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch
eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung1960 oder
einen Bescheid über die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder
gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes nachzuweisen.“
Erwägungen:
Unstrittig ist, dass der am für den Bf aufgrund seiner dauernden starken Gehbehinderung ausgestellte Parkausweis, ihm ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf den Pauschbetrag für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung vermittelt. Bei dem vom Bf vorgelegten Nachweis handelt es sich um eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, die die Verordnung als Nachweis zulässt, sodass die belangte Behörde ab Oktober 2012 den Pauschbetrag im Rahmen der Endgütigerklärung des Einkommensteuerbescheides 2012 zu Recht gewährte.
ln einem weiteren Schritt ist zu übeprüfen, ob der Bf die Voraussetzungen für die Gewährung dieser steuerlichen Begünstigung auch für die Jahre 2008 bis September 2012 nachweisen kann.
Da auf dem im Oktober 2012 ausgestellten Parkausweis eine Rückwirkung der Geltung nicht vermerkt wurde, kann eine dauernde starke Gehbehinderung, frühestens mit Ausstellung dieses Ausweises als erwiesen angesehen werden. Der vom Bf vorgelegte Parkausweis ist so mit für die Vorjahre kein tauglicher Nachweis iSd Verordnung.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Bf seit seinem Unfall 2003 an Einschränkungen und schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Beweglichkeit leidet. Der am für den Bf ausgestellte Behindertenpass attestiert ihm als Folge daraus eine Gehbehinderung und einen Grad der Behinderung von 50%. Weitere Eintragungen, ausgenommen der Streichung der Befristung von Amts wegen, finden sich nicht.
Das Vorliegen einer dauernden, starken Gehbehinderung wird in diesem Behindertenausweis nicht bestätigt. Die Zusatzeintragung (nur) " ist gehbehindert" ist nicht ausreichend (siehe dazu Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm. 57ff).
Der Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO 1960 stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualfizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () schließt die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine starke Gehbehinderung iSd § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa Gehhilfe oder orthopädische Schuhe) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht.
Dem vom Bf vorgelegten „Ärztlichen Sachverständigen-Gutachten“ vom ist auf Seite 3, „Punkt D. Beurteilung“ zu entnehmen, dass der Bf in der Lage ist, eine Wegstrecke in der Ebene von ca 500m, unter Verwendung einer Unterarmstütze, zurücklegen. Ein Hinweis auf eine damit verbundene überdurchschnittliche Kraftanstrengung und auf große Schmerzen fehlt. Damit ist die festgestellte Gehbehinderung aber nicht als schwer im Sinne des Gesetzes und der Judikatur anzusehen.
Diese Beurteilung aus dem Jahre 2007 wurde bis zur Ausstellung des Parkausweises im Oktober 2012 weder von den dafür zuständigen Behörden widerrufen noch wurde eine andere Beurteilung vorgelegt.
Entgegen den Ausführungen des Bf wurde dieser sehr wohl seitens der belangten Behörde auf die Notwendigkeit, einen der in der Verordnung genannten Nachweise vorzulegen, (so etwa in der Vorsprache des Bf am bei der belangten Behörde; in der Bescheidbegründung vom Mai 2014, durch die Listung aller geeigneten Nachweise; in der Beschwerdevorentscheidung vom , durch die detaillierte Darstellung der Gründe der Aberkennung und die Voraussetzungen der Möglichkeit der Anerkennung) mehrfach hingewiesen. Der Bf. kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach.
Da keiner der in der Verordnung abschließend geregelten Nachweise für das Vorliegen einer Gehbehinderung, welche die Nutzung von Massenbeförderungsmittel ausschließt und welche die zwangsweise Nutzung eines entsprechend adaptierten Kraftfahrzeuges erfordert, erbracht wurden, konnte der in der Verordnung vorgesehene Freibetrag in den Jahren 2008 bis September 2012 nicht gewährt werden.
Es darf nochmals festgehalten werden, dass weder der vom Bf mehrmals angeführte Behindertenpass des Bundessozialamtes, ausgestellt am , noch die zahlreichen anderen im Rahmen des Abgabeverfahrens vorgelegten Schriftstücke als Nachweis iSd Verordnung gelten.
Der vom Bf vorgelegte Parkausweises ist der erste taugliche Nachweis im Sinne der Verordnung und wurde auch dementsprechend von der belangten Behörde ab dem Ausstellungsdatum Oktober 2012 als solcher gewürdigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG 1985) ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | §§ 34 bis 35 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100652.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAB-52931