Beweiswürdigung bei widersprechenden Angaben von Aufsichtsorgan und Beschuldigten
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RV/7501971/2014-RS1 | Bei widersprechenden Angaben ist vorbehaltlich einer Abweichung im Einzelfall grundsätzlich den Angaben des Kontrollorgans zu folgen, da dieses im Gegensatz zum Beschuldigten bei Falschangaben straf- oder disziplinarrechtliche Folgen zu befürchten hat, der Beschuldigte hingegen straffrei falsche Angaben machen könnte. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom des Bf., gegen das Straferkenntnis vom des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, MA 67-PA-511514/4/3, wegen Parkometerstrafe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Starferkenntnis bleibt unverändert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor dem BFG in Höhe von 12 Euro an die belangte Behörde (MA 6) zu bezahlen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer ausgeschlossen und für die belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde (bel. Beh.) richtete an die A Sicherheitsdienste GmbH Co KG die Anfrage vom (AS 3), sie möge als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 idgF mitteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nö111 am . Oktober 2013 um 11:11 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien X , Y straße geg. 59 gestanden sei. Als Antwort nannte das angeschriebene Unternehmen im Schreiben vom (AS 5) den Beschwerdeführer (Bf.).
Der Bf. ist einer der Kommanditisten der A Sicherheitsdienste GmbH Co KG sowie einer der Gesellschafter der Komplementär-GmbH.
In der an den Bf. gerichteten Strafverfügung vom (AS 10), gab die bel. Beh. an, dieser habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am Tag, zur Uhrzeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone jeweils angegeben wie im oa Schreiben vom abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (beide idgF). Gemäß letzterer Rechtsvorschrift werde wegen diese Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden verhängt.
Der Bf. brachte im Einspruch vom (AS 12) vor (Zitat wörtlich und unverändert): "Ich ist offensichtlich vom Straßenaufsichtsorgan, der ordnungsgemäß und hinter Windschutzscheibe hinterlegte Parkschein Zahl 999 Parkdauer 90 Minuten angekreuzt 10.30 Uhr übersehen worden. Da ich an diesem Tag auch einen zweiten Parkschein nach Wechsel des Parkplatzes ausgestellt hatte und auch kein OM hinterlegt war, gab ich dieses auch bereits bei der MA 67 an. Da die Parkscheine, da es sich um einen Firmenwagen handelt in der Buchhaltung abgelegt werden, konnte ich diesen als Beweis nun sichern und lege eine Kopie bei."
Die Kopie (AS 13) zeigt den Parkschein Parkdauer 1½ Stunden mit der im Schreiben angegeben Nummer mit Zusatz OEG mit der Ankreuzung: . Oktober 2014, Stunde 10, Minute 30.
Die bel. Beh. brachte dem Bf. mit Verständigung vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 16) die Kopie der Anzeige und ein Foto des abgestellten Fahrzeuges zur Kenntnis und teilte mit, dass "der Bescheid" auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme des Bf. "anderes erfordere". Gleichzeitig habe der Bf. Gelegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben (unter Hinweis auf § 19 VStG), ansonsten solche bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden könnten und bei einer Schätzung von durchschnittlichen Verhältnissen von ausgegangen werden müsste.
Der Bf. gab im Schreiben vom (AS 18) an: "Das beigelegte Foto halte zwei Punkte fest. 1) Wann wurde das Fahrzeug tatsächlich fotografiert? Ich verlange einen Nachweis wann die Aufnahme erstellt wurde. 2) Wenn sie genauer hinsehen und fahrerseitig die hellere Stelle sehen das war der Parknachwies der genau dort lag. Ich halte daher alle Punkte aufrecht."
Im Straferkenntnis vom (AS 21ff) stellte die bel. Beh. fest, der Bf. habe am . Oktober 2013 um 11:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X , Y straße ggü: 59 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nö111 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es werde dem Bf. zudem ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70 Euro.
Begründung: Aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt: Das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Die Übertretung sei dem Bf. angelastet worden. Im Einspruch habe der Bf. angegeben, einen Parkschein zur Zahl 999 mit der Parkdauer 90 Minuten für 10:30 Uhr ausgefüllt und hinterlegt zu haben, jedoch dürfte dieser vom Straßenaufsichtsorgan übersehen worden sein. Dazu werde hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung Folgendes festgestellt: Aus den Angaben des meldungslegenden Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien und dem angefertigtem Foto ergebe sich, dass das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nö111 am . Oktober 2013 um 11.11 Uhr in Wien X , Y straße 59 abgestellt gewesen sei, wobei dieses nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen sei und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei. Die Angaben des Meldungslegers seien dem Bf. mit Verständigung vom [siehe oben] zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten worden, hierzu Stellung zu nehmen. Hierauf habe der Bf. angegeben, dass auf dem "Foto der Organstrafverfügung" fahrerseitig eine hellere Stelle erkennbar sei; wobei es sich hierbei um den Parkschein handle. Darüber hinaus habe der Bf. um Nachweis ersucht, wann die Aufnahme erstellt worden sei. Es bestehe für die bel. Beh. keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden. Der Meldungsleger unterliege aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, hingegen würden den Bf. keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Den Bf. als Beschuldigten würde im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffen, welche es erfordere, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, "die vorgehaltenen konkreten Angesichts des Umstandes", dass auch die Organstrafverfügung als taugliches Beweismittel anzusehen sei und der Bf. sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde den Bf. entlastende Beweismittel vorzulegen, "kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben." Hinsichtlich des Ersuchens des Bf. um Bekanntgabe, wann das Foto durch den Meldungsleger aufgenommen worden sei, werde bemerkt, dass die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung sich bei ihrer Tätigkeit sowie der Anfertigung des Fotos eines PDA (personal digital assistant) bedienen würden, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Der nunmehr der bel. Beh. übermittelte Parkschein vermöge keine Aussage darüber zu treffen, ob bzw. dass dieser ordnungsgemäß im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei.
Rechtlich sei zu bemerken: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Dr. Bf. habe die Parkometerabgabe demnach nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Bei der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung handle sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dh zur Strafbarkeit genüge gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören würde und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliege. Daher seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung habe die bel. Beh. Folgendes erwogen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. § 19 Abs. 2 VStG zufolge seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sei der Umstand als mildernd gewertet worden, dass hieramts keine einschlägigen Vormerkungen aktenkundig seien. Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfällige Sorgepflichten seien der bel. Beh. keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem Einkommen und Vermögen sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
In der Beschwerde vom (AS 25) brachte der Bf. vor: "Trotz Vorlage der ausgefüllten Parkscheine, wurde mir ein Foto des Fahrzeuges ohne Datum und Uhrzeit der Aufnahme zugestellt, auf der man auf der linksseitigen Seite einen erkennbaren Schaden sieht der eindeutig von den Parkscheinen die dort postiert waren herrührt. Nachdem in der Straferkenntnis trotz Aufforderung einen Beweis vorzulegen wann die Aufnahme genau gemacht wurde, wurde mit fadenscheinigen Argumenten mitgeteilt, dass die Behörde keine Veranlassung sieht diesen meinen Angaben durch ordnungsgemäße Überprüfung nachzukommen und nur mit dem Hinweis auf die Objektivität des Straßenaufsichtsorganes verwiesen. Da einmal von dem Straßenaufsichtsorgan etwas übersehen werden kann wird grundsätzlich ausgeschlossen. Das offensichtlich der Verfasser der Straferkenntnis praxisfremd agiert und menschliche Fehlerquellen nicht einmal trotz mehrerer Eingaben durch mich einfach übergeht, entspricht nicht den vorgaben des Gesetzes eines objektiven Verfahrensablaufes. Nachdem wir als Unternehmen selbst Straßenaufsichtsorgane bei Gemeinden stellen und auch hier auch etwas mal übersehen wird entspricht der gängigen Praxis. Da ich selbst 20 Jahre in Wien Polizeidienst machte weiß ich sehr genau, das auch Fehler bei Arbeit passieren können. Die Behörde hat nach dem Gesetz die Pflicht, als für und wider abzuwägen und dann eine Entscheidung zu treffen. Ich stelle daher den Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsstrafverfahrens."
Das BFG teilte dem Bf. mit Schreiben vom unter Hinweis auf die Beilagen (ua Farbfoto in der Größe 28,5 x 20 cm) mit, dass das in der Beschwerde verwendete Wort "Schaden" vom Bf. offenbar als "Schatten" gemeint sei. Auf dem Farbfoto sei jedoch eindeutig zu erkennen, dass kein Parkschein entwertet worden sei. Auch sei kein "Schatten" auf der "linksseitigen Seite" auszumachen. Auf der Anzeige sei auch die Uhrzeit: 11 Uhr 11 Minuten ("1111") angeführt. Der Bf. wurde um schriftliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der Feiertage bis spätestens ersucht.
Nachdem ihm wunschgemäß die Zuständigkeitsvorschrift für das BFG mitgeteilt wurde, gab der Bf. in der Mail vom , 11:51 Uhr, an, er werde in den nächsten Tagen zu dem Thema Stellung nehmen.
Seitens des Bf. erfolgte jedoch bis zum Tag des vorliegenden Erkenntnisses weder eine Beantwortung des Vorhaltes noch eine sonstige Stellungnahme (Fristende ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. stellte am . Oktober 2013 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nö111 (Toyota) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X , Y straße geg. 59, ab, ohne zum Zeitpunkt der Anzeige des Kontrollorgans 11:11 Uhr für eine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Eine Entrichtung der fälligen Parkgebühr mit dem Handy (elektronischer Parkschein) erfolgte ebenfalls nicht (und wurde vom Bf. auch nicht behauptet).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG):
Die vom Bf. behauptete Hinterlegung eines Parkscheins ist durch das unbedenkliche vom Kontrollorgan aufgenommene Foto widerlegt. Auf diesem (zuletzt dem Bf. neuerlich im Format 28,5 x 20 cm und in Farbe mit Vorhalt vom übermittelt) ist kein Parkschein ersichtlich. Das von der Vorderseite des Fahrzeuges aufgenommene Farbfoto ist klar und deutlich, die Windschutzscheibe ist zur Gänze durchsichtig und damit die Ablagefläche dahinter vollständig einsehbar.
Wie dem Bf. bereits im Straferkenntnis glaubhaft mitgeteilt wurde, wurde das Foto vom Kontrollorgan mittels des von der bel. Beh. verwendeten elektronischen Gerätes personal digital assistant PDA angefertigt, das die Zeitdaten (Tag, Uhrzeit) objektiv über einen Server übernimmt und damit eine Manipulation oder ein Fehler auszuschließen ist.
Weiters ist bei dieser Beweislage nach den allgemeinen Beweisregeln auch den Angaben des Kontrollorgans in der Anzeige gegenüber dem Vorbringen des Bf. zu folgen, da der Organwalter bei einer Falschangabe straf- bzw. disziplinarrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte, demgegenüber der Bf. als Beschuldigter straffrei falsche Angaben machen kann (grundsätzlich: Hengstschläger/Leeb, Manz 2014, AVG § 45 Rz 15ff unter ausführlicher Zitierung des Rechtsprechung des VwGH).
Im vorliegenden Fall bringt das zum Tatzeitpunkt aufgenommene Farbfoto den deutlichen Beweis des festgestellten Sachverhaltes der Nichtentrichtung der Parkgebühr und ist damit auch ein "Irrtum" des Kontrollorgans auszuschließen.
Hingegen kann der vom Bf. nachträglich in Kopie vorgelegte Parkscheines nicht beweisen, dass dieser tatsächlich zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug angebracht gewesen wäre. Auf dem Foto ist auch kein vom Bf. behaupteter Schaden oder Schatten auszumachen aus denen ein Vorhandensein eines Parkscheines auch nur ansatzweise abzuleiten wäre.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bf. (dieser gibt an, 20 Jahre lang Polizist gewesen zu sein) nicht am Verfahren beteiligt hat, indem er den Vorhalt des BFG mit den konkreten Angaben zum Nichtvorhandensein eines Parkscheine unter Hinweis auf das unverdächtige und deutliche Farbfoto nicht beantwortetet und damit die vom BFG ermöglichte Gelegenheit der Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens (§ 45 Abs. 3 AVG) ungenützt lässt.
Der Sachverhalt wurde somit unter sorgfältiger Berücksichtigung des oa Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach der freien Überzeugung festgestellt, sodass dieser als erwiesen anzunehmen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe ua. mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines zu entrichten, wobei dazu gemäß Abs. 2 ua. der Lenker des Fahrzeuges (im vorliegenden Fall der Bf.) verpflichtet ist. Durch die Nichtentrichtung hat der Bf. die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt (nicht entrichtet) und erfolgte somit die Vorschreibung der Strafe zu Recht (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz). Der Bf. wendet sich nicht gegen die Strafhöhe, diese ist für eine erstmalige Bestrafung des Bf. mit nur 60 Euro (1/6tel der zulässigen Höchststrafe 365 Euro) jedenfalls schuldangemessen. Die Verfahrenskosten bei der bel. Beh. ergeben sich aus den im Straferkenntnis zitierten Rechtsvorschriften. Da der Sachverhalt spruchreif ist und sich der Bf. überdies mit Nichtbeantwortung des Vorhaltes auch nicht am Verfahren vor dem BFG beteiligt, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
Die Verfahrenskosten vor dem BFG waren gemäß § 52 VwGVG spruchgemäß festzusetzen (20% x 60 = 12).
Zur Zulässigkeit der Revision: Für den Bf. ist eine Revision (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof bei der verhängten Strafe 60 Euro und einer gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe 365 Euro gemäß Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG, § 25a Abs. 4 Z 1 u. 2 VwGG jedenfalls unzulässig. Das Erkenntnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH betreffend Beweiswürdigung (siehe Literaturzitat oben) und ist nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG, § 25a VwGG); daher ist für die bel. Beh. eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | Hengstschläger/Leeb, Manz 2014, AVG § 45 Rz 15ff |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501971.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at