Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2014, RV/7103514/2014

Berufsausbildung des Kindes endet mit Ablegung der Abschlussprüfung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103514/2014-RS1
Die Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG endet im Sinne der Gleichmäßigkeit der Erfassung aller Fälle mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt wird. Dieser Tag ist als objektiver Zeitpunkt für den Abschluss der Berufsausbildung maßgeblich. Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss der Berufsausbildung und einem danach erstellten Zeugnis (Abschlusszertifikat, Titelverleihung etc.) kann nicht mehr der Zeit der Berufsausbildung zugeordnet werden.
RV/7103514/2014-RS2
Die Paritätische Prüfungskommission ist eine Institution des privaten Rechts; von ihr erstellte Urkunden sind Privaturkunden iSd § 294 ZPO.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers , unvertreten, aufgrund der Bescheidbeschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter, geb. Datum , für den Zeitraum Oktober 2009 bis Juli 2010, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragt die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab Oktober 2009. Nach der Lage des elektronisch vorgelegten Verwaltungsaktes hat die Tochter mehrere Ausbildungsrichtungen verfolgt, doch hat sich im Ergebnis nur jene zur Schauspielerin als relevant herausgestellt, weshalb sich gegenständliche Entscheidung darauf beschränkt.

Über Ersuchen des Finanzamtes erläutert der Bf im Schreiben vom den Ausbildungsweg der Tochter:

"Meine Tochter ist seit dem Wintersemester 2009 an der Universität Wien als ordentliche Hörerin für Soziologie inskribiert. Außerdem bereitet sie sich im Privatunterricht auf die Prüfung zur Musicaldarstellerin vor der staatlich anerkannten paritätischen Kommission vor. Auf dieselbe Prüfung bereitet auch die Firma X.vor. Mit dieser Firma hat meine Tochter keinen Vertrag abgeschlossen, [...]  Dieser Vertrag mit der oben genannten Firma wird vom FA aber als ausreichender Nachweis für eine berufsorientierte Ausbildung angesehen. Hingegen der Privatunterricht meiner Tochter wird angezweifelt, obwohl durch die Qualität der LehrerInnen (ProfessorInnen des Konservatoriums der Stadt Wien - Privatuniversität) ein Bestehen der Prüfung wesentlich wahrscheinlicher ist als bei der genannten Firma. Erschwerend hinzu kommt, dass den TeilnehmerInnen der Kurse an diesem Institut die Ablegung der Prüfung vor der Paritätischen Kommission nur optional angeboten wird. ..."

Das Finanzamt weist den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom als unbegründet ab und begründet die Abweisung wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt."

Der Bf erhebt gegen den Abweisungsbescheid mit Schriftsatz vom Bescheidbeschwerde (Berufung) und trägt vor, dass seine Tochter seit September 2008 gezielt ihre Berufsausbildung verfolge und im Studienjahr 2008/2009 am X. (siehe Beilage) ausreichend Prüfungen zur Ausbildung als Musicaldarstellerin abgelegt habe. Aufgrund rechtlicher Bedenken gegen einen von dieser Firma verlangten "Ausbildungsvertrag" habe sie sich entschlossen, ihre Musicalausbildung mit LehrerInnen des Konservatoriums der Stadt Wien, Privatuniversität, zielorientiert auf die Ablegung der staatlich anerkannten Bühnenreifeprüfung vor der Paritätischen Kommission (Leiter Prof. K.) fortzusetzen. Geplant sei die Ablegung der sogenannten "Eignungsprüfung" im November 2010, die Ablegung der "Kontrollprüfung" im Februar 2011 und letztendlich im Mai/Juni 2011 die Ablegung der Bühnenreifeprüfung, womit die Tochter daher eindeutig eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG verfolge. Das Ausbildungsziel seiner Tochter sei eine staatlich anerkannte Berufsabschlussprüfung, so wie es im Gesetzestext gefordert werde.

Das Finanzamt weist die Beschwerde (Berufung) mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab:

"Die Bescheidbeschwerde (Berufung) verweist auf eine Teilnahme als außerordentliche Studentin der P.s Studios Vienna an einer Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung im Schuljahr 2008/2009, auf eine Absolvierung der Vorbereitung zur Bühnenreifeprüfung vor der paritätischen Kommission beim Verein Bildungsagentur, Verein zur Förderung alternativer Bildungsprogramme, im Studienjahr 2009/2010 und auf eine Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2010 für das Bachelorstudium Soziologie an der Universität Wien;

Im ergänzenden Schriftsatz vom wurde auch auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom ( Zahl ) hingewiesen, in welchem (ungeachtet des Leistungsverzichts durch den Kläger für Oktober und November 2009) zum diesbezüglichen arbeitsgerichtlichen Verfahren auf eine den klagsgegenständlichen Kinderzuschuss für Oktober bis November 2009 rechtfertigende Berufsausbildung der Tochter T Bf entschieden wurde.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte in ebendieser Entscheidung keine (allenfalls auch in anderen Rechtsbereichen beachtlichen) Qualifikationskriterien für die Beurteilung der Berufsausbildung fest, sondern würdigte (ohne Vorlage des Prüfungszeugnisses über eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung vor der Paritätischen Kommission) die Beweisaussage zum Ausbildungsumfang (gemäß dem mit Lehrern des Konservatoriums Wien erstellten "Ausbildungsplan") und zur erfolgreich abgelegte Prüfung als glaubwürdig und nachvollziehbar und entschied in der arbeitsrechtlichen Causa auf Grundlage ebendieser Beweiswürdigung.

Die Sachverhaltsfrage, ob für den Beschwerdezeitraum eine Berufsausbildung i. S. des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, ist daher durch das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien nicht beantwortet.

Eine Schauspielausbildung kann auf unterschiedliche Arten betrieben werden.

Erfolgt die Ausbildung an einer Einrichtung gemäß § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, hat die Beurteilung nach den Rechtsvorschriften des FLAG über die Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende zu erfolgen.

Bei den anderen (unterschiedlichen) Ausbildungsformen kann eine Berufsausbildung i. S. des Familienlastenausgleichsgesetzes nur dann angenommen werden, wenn das Ausbildungsziel die Ablegung der Bühnenreifeprüfung (vor der Paritätischen Prüfungskommission für Bühnenberufe) ist.

Die Prüfung zur Bühnenreife setzt sich aus drei Teilprüfungen zusammen. Zunächst aus der Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung, dann aus der Kontrollprüfung und (zuletzt) aus der eigentlichen Diplomreifeprüfung (= Bühnenreifeprüfung).

Bei Bestehen, aber auch bei Nichtbestehen, wird ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt.

Betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe gelten die Zeugnisse der Paritätischen Kommission als Nachweise über die Absolvierung der Berufsausbildung, in Bezug auf Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Schauspielausbildung kommt Zeugnissen privater Schauspielschulen über absolvierte Vorbereitungseinheiten eine Eigenschaft als vergleichbares Beweismittel nicht zu.

Die Bescheidbeschwerde wendet erneut den Beginn der Schauspielausbildung mit dem Schuljahr 2008/2009 ein, kündigt als Termin für die Ablegung der Eignungsprüfung den November 2010, für die Kontrollprüfung den Februar 2011 und für die Bühnenreifeprüfung den Mai bzw. Juni 2011 an.

In diesem Zusammenhang wird in der Eingabe vom ausgeführt, dass die Eignungsprüfung vor der Paritätischen Kommission im September 2010 abgelegt (bestanden) wurde, es aber nicht möglich gewesen sei, darüber ein Zeugnis zu erhalten, und eine Nachreichung ebendieses Zeugnisses "so bald als möglich" angekündigt.

Das angekündigte Zeugnis und die weiteren Zeugnisse über die Kontrollprüfung und die Diplomprüfung wurde(n) bis dato nicht vorgelegt, das (in der Bescheidbeschwerde aus dem Betreiben einer Schauspielausbildung abgeleitete) Vorliegen einer Berufsausbildung i. S. des Familienlastenausgleichsgesetzes kann daher nicht festgestellt werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

[...]"

Der Bf stellt mit per Fax eingebrachtem Schriftsatz vom den Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass das Zeugnis der Zwischenprüfung der Paritätischen Kommission nicht im Original vorgelegt werden habe können, da wegen des Todes des Kommissionsvorsitzenden nie ein Original ausgestellt worden sei. An dessen Stelle lege er eine Bestätigung der Schauspielschule bilinguale Schauspielschule für Theater und Film (idF: Schauspielschule) vor, aus der hervorgehe, dass seine Tochter die Zwischenprüfung positiv absolviert habe.

Abgesehen davon habe seine Tochter in der Zwischenzeit die Bühnenreifeprüfung vor der Paritätischen Kommission sehr wohl positiv bestanden und damit ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Damit seien alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der strittigen Familienbeihilfe erfüllt.

Aus dem dem Vorlageantrag beigelegten Abschlusszertifikat der Schauspielschule vom geht hervor, dass die Tochter des Bf die dreijährige bilinguale Ausbildung an der Schauspielschule in Wien besucht und das Studium bereits im 2. Studienjahr durch Ablegung der Bühnenreifeprüfung/Diplomprüfung der staatlichen Paritätischen Prüfungskommission abgeschlossen und die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden hat.

Im Bericht zur Beschwerdevorlage vom weist die belangte Behörde (belBeh) darauf hin, dass mit dem Vorlageantrag zwar das Abschlusszertifikat der Schauspielschule, nach welchem die Tochter des Bf die dreijährige Ausbildung an der Schauspielschule besucht habe, angeschlossen, dieses jedoch nicht der Bühnenreifeprüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission gleichzuhalten sei. Auch seien für die Tochter des Bf nicht Bestätigungen über die Ablegung der Eignungsprüfung sowie der Kontrollprüfung vor der Paritätischen Kommission vorgelegt worden. Das "Abschlusszertifikat" datiere vom , sodass im Hinblick auf den eingewandten Ausbildungsbeginn WS 2008/2009 dann von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung im Sinne des FLAG und folglich vom Bestehen eines Beihilfenanspruches ausgegangen werden könne, wenn das Prüfungsdiplom bzw. die Bestätigung der Paritätischen Kommission über die Ablegung der Bühnenreifeprüfung noch vorgelegt werde.

Mit E-Mail vom wird die belBeh unter Berufung auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel um Darlegung jener Gründe, aus denen das vorgelegte Abschlusszeugnis der Schauspielschule Wien, das die Ablegung der Bühnenreifeprüfung von der staatlichen Paritätischen Prüfungskommission ausdrücklich bestätigt, nicht anerkannt werden könne sowie um Bekanntgabe der diesbezüglichen Rechtsgründe ersucht.

Mit E-Mail vom stellt die belBeh klar, der Umstand, dass sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung das vorgelegte „Abschlusszertifikat“ nicht mit einem (noch nicht vorgelegten) Diplom über die vor der paritätischen Kommission abgelegten Bühnenreifeprüfung gleichsetze, nicht dahingehend zu interpretieren sei, dass sie dem „Abschlusszertifikat“ gleichsam antizipativ jegliche Eignung als Beweismittel versage. Zur Verdeutlichung werde aber auf die mit § 168 BAO (unter Verweis auf §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der ZPO) festgelegte Unterscheidung von öffentlichen und privaten Urkunden hinsichtlich deren Beweiskraft (und insbesondere auf Ritz, BAO Kommentar, 5 Auflage, Rz. 8 und 9 zu § 168 BAO) hingewiesen. Der Vollständigkeit halber werde auch festgehalten, dass ein Nachweisverlangen, das unmittelbar auf jene Urkunde gerichtet ist, die einerseits bei positiver Ablegung ohnehin zur Verfügung stehe, andererseits hinsichtlich der abgelegten Bühnenreifeprüfung auch den vollen Beweis liefere, jedenfalls zumutbar sei.

Mit E-Mail vom übermittelt der Bf im Anhang eine gescannte Bestätigung der Paritätischen Prüfungskommission, aus der hervorgeht, dass die Tochter des Bf die Bühnenreifeprüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission in der Kunstgattung Schauspiel am im Theater an der Josefstadt bestanden habe. Die Urkunde trägt das Siegel der Paritätischen Prüfungskommission und weist die Unterschrift " G " für die Geschäftsführung auf. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Originalzeugnis in den nächsten Wochen zugeschickt werde.

Am übermittelt der Bf dem BFG das Bühnenreifezeugnis auf elektronischem Weg als Scan. Daraus geht hervor, dass die Tochter die Bühnenreifeprüfung für Schauspiel vor der Paritätischen Prüfungskommission unter dem Vorsitz von V bestanden habe. Es trägt das Datum (Wien, den ...) und weist die Unterschriften des Vertreters der Sektion für Bühnenangehörige, zwei Unterschriften für die Vertreter der Theaterverbände und eine Unterschrift für den Vertreter der Oesterreichischen Interpretengesellschaft auf; die Namen der gefertigten Personen sind unter der jeweiligen Unterschrift leserlich angeführt.

Mit E-Mail vom hält die belBeh ausdrücklich fest, dass in Bezug auf das Abschlusszertifikat weder eine „Unrichtigkeit“ noch eine „Unechtheit“ eingewandt, sondern lediglich auf die Bestimmungen des § 168 BAO (und die unterschiedliche Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden, in diesem Zusammenhang speziell auf Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, Rz. 8 und 9 zu § 168 BAO) hingewiesen worden sei.

Nach der Internetseite der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe haben die Theaterunternehmerverbände (Wiener Bühnenverein, Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte,) und die Sektion Bühnenangehörige in der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe (GdG-KMSfB) vor vielen Jahren als gemeinsame zentrale Prüfungsstelle die Paritätische Prüfungskommission mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Es gibt die Eignungsprüfung, dann Kontrollprüfungen und zum Abschluss die Bühnenreifeprüfung. Die Frühjahrsprüfungen finden im Zeitraum von Mai/Juni, die Herbstprüfungen im Zeitraum November/Dezember statt. (Quelle, Stand : http://www.gdg-kmsfb.at/servlet/ContentServer?pagename=C01B/Page/Index&n=C01_81.8.c.c.b.b&cid=1327393907620).

Auf Anfrage des BFG teilt die Paritätische Prüfungskommission am mit, dass der Tag der Ablegung der Prüfung zwar nicht im Reifezeugnis vermerkt sei, jedoch dieser Tag immer als Tag der Errichtung der Urkunde herangezogen werde. Da die Reifezeugnisse von den Vertretern der Verbände unterzeichnet werden müssten, erhielten die Kandidat/innen das Zeugnis später im Original zugesandt, aber immer mit dem Datum des tatsächlichen Prüfungstages. Aus diesem Grund erhielten die Kandidat/innen am Tag der Prüfung eine vorläufige Bestätigung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Durch die Vorlage des Bühnenreifezeugnisses bzw. der vorläufigen Bestätigung der Paritätischen Prüfungskommission ist nach Ansicht der belBeh der Beschwerde stattzugeben. Das BFG hegt gegen diese Rechtsanschauung keine Bedenken. Auf eine Sachverhaltsdarstellung kann daher verzichtet werden.

Dennoch bleibt zu prüfen, ob die von der belBeh zum Zwischenzeugnis und zum Abschlusszertifikat der Schauspielschule eingenommene Rechtsposition mit dem sich direkt aus dem rechtsstaatlichen Baugesetz ergebenen Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel in Einklang steht. Zu lösen ist daher eine reine Rechtsfrage.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Abgesehen von offenkundigen Tatsachen und solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, hat die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 168 BAO 1. Satz ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen.

Gemäß § 292 Abs 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Öffentliche Urkunden sind solche, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind.

Gemäß § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Gemäß § 294 BAO begründen auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

Gemäß § 310 Abs 1 ZPO haben Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, die Vermuthung der Echtheit für sich.

§ 310 Abs 2 ZPO lautet: Hält das Gericht die Echtheit für zweifelhaft, so kann es auf Antrag oder von amtswegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. Lässt sich der Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht auf diese Art beseitigen, so obliegt der Beweis ihrer Echtheit demjenigen, der diese Urkunde als Beweismittel gebrauchen will.

3. von der belBeh ins Treffen geführte Literaturstellen:

Öffentliche Urkunden begründen nach § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges, der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Hingegen ist als Konsequenz der Rechtswirkung des beurkundeten Hoheitsaktes (zB Bescheides) gegen die inhaltliche Richtigkeit einer öffentlichen Dispositivurkunde kein Gegenbeweis zulässig (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 168, Rz 8, mwN).

Nach § 294 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegen Privaturkunden der freien Beweiswürdigung (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 168, Rz 9, mwN).

Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich vertritt die belBeh die Rechtsanschauung, dass Urkunden der Paritätischen Prüfungskommission öffentliche Urkunden seien und als solche eine höhere Beweiskraft besäßen als eine Privaturkunde der Schauspielschule. Nach der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung hat sich die belBeh mit dem Zwischenzeugnis und dem Abschlusszertifikat der Schauspielschule nicht auseinandergesetzt. Schließlich vertritt die belBeh die Rechtsanschauung, es sei zumutbar, vom Bf die Vorlage des Bühnenreifezeugnisses zu verlangen.

§§ 166 und 167 BAO normieren für den Bereich des Abgabenverfahrens die elementaren Verfahrensgrundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung; § 168 BAO weist die Abgabenbehörde an, die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen (vgl. § 47 AVG).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB ; , 97/16/0067; , 2000/17/0017; , 2004/16/0232). Ausnahmen hievon gelten für öffentliche Urkunden (vgl §§ 88 und 168) sowie dann, wenn abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen auf Grund einer Abgabenvorschrift in einer bestimmten Form nachzuweisen sind (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 167, Rz 6).

Eine solche Vorschrift ist zB § 2 Abs 1 lit. b FLAG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl I 90/2007 (nunmehr BGBl I 35/2014) vorletzter Satz, wonach der Nachweis […] durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen ist. Dieser Satz ist aber auf die Schauspielausbildung nicht anwendbar, weil diese Berufsausbildung unter die Generalklausel § 2 Abs 1 lit. b FLAG erster Satz fällt. Diese starre Beweisregel des FLAG als lex specialis verdrängt insoweit die Beweisregeln der BAO als lex generalis. Weiters ist leg.cit nicht anwendbar auf Abschlussprüfungen, sondern ausschließlich auf Bestätigungen über den Studienfortschritt. Auf diese Norm konnte sich die belBeh daher nicht stützen, wenn sie auf die Vorlage von Urkunden der Paritätischen Prüfungskommission bestand.

Damit eine Urkunde als öffentliche Urkunde angesehen werden muss, muss sie alle vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Fehlt auch nur eine von ihnen, sind die Beweisregeln des § 292 ZPO nicht anwendbar (Bittner in Fasching/Konecny2 § 292 ZPO Rz 18). Die Urkunde muss von einer öffentlichen Behörde ausgestellt oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet oder durch besondere gesetzliche Vorschrift als öffentliche Urkunde erklärt worden sein. Öffentliche Behörden sind jene, die die Hoheitsverwaltung ausüben. Ob einer Institution eine solche Eigenschaft zukommt, richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts (Bittner, aaO, Rz 20). Mit öffentlichem Glauben ist eine Person dann versehen, wenn sie durch staatliche Ermächtigung als Urkundsperson bestellt wurde. Dies gilt für Notare und Ziviltechniker (Bittner, aaO, Rz 26, 27). Öffentliche Urkunden sind daher primär die von den ordentlichen – und Verwaltungsgerichten sowie von Behörden erlassenen individuellen Normen.

Die Paritätische Prüfungskommission wurde laut ihrem eigenen Internetauftritt weder durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet noch stellt sie eine Urkundsperson dar. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere gesetzliche Vorschrift das Bühnenreifezeugnis als öffentliche Urkunde erklärt. Eine diesbezügliche RIS-Abfrage in den Teilen I und II des BGBl blieb ergebnislos. Die Institutionen, die Vertreter in die Paritätische Prüfungskommission entsenden, sind diverse Interessenvertretungen, die ausschließlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts errichtet wurden und ihrerseits folglich Rechtspersonen des privaten Rechts sind. Die Paritätische Prüfungskommission ist daher nicht als Behörde zu betrachten und von ihr ausgestellte Urkunden sind folglich keine öffentlichen Urkunden und haben nicht die in § 292 ZPO beschriebene Beweiskraft. Diese Urkunden sind wie jene der Schauspielschule Privaturkunden iSd § 294 ZPO, sodass sämtliche gegenständlich vorliegenden Urkunden denselben Beweisregeln unterliegen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sind.

Als Privaturkunden sind alle drei Urkunden nach § 168 BAO iSd § 294 ZPO zu würdigen. Alle drei Urkunden sind unterschrieben und begründen damit grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Austellern herrühren, und sind daher echt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt gegenständlich nicht vor. Alle drei Urkunden erklären, dass die Tochter des Bf die Bühnenreifeprüfung abgelegt hat. Es gibt keinen Grund oder Anlass, diese Erklärung anzuzweifeln oder als unrichtig anzusehen, bloß weil es sich um Privaturkunden handelt. Das gilt auch für die Urkunden der Schauspielschule. In diesem Punkt erweisen sich alle Urkunden als richtig.

Vor der für die Gewährung der Familienbeihilfe rechtserheblichen Rechtslage erweist sich jedoch die vorläufige Bestätigung der Paritätischen Prüfungskommission als am zweckdienlichsten iSd § 166 BAO, weil diese Urkunde als einzige den Tag der Ablegung der Bühnenreifeprüfung eindeutig und klar bezeichnet (arg. "hat abgelegt am"), denn der Tag der Prüfungsablegung ist für die Familienbeihilfe wesentlich, weil der Anspruchszeitraum der Familienbeihilfe der Kalendermonat ist und der Anspruch immer mit dem Monatsersten beginnt oder wegfällt. Der Anspruchszeitraum kann nicht dadurch verlängert werden, weil das Zeugnis später errichtet wird. Im Sinne einer gleichmäßigen Behandlung aller Fälle ist der Tag der Prüfung als objektives Kriterium maßgebend (vgl. ). Die vorläufige Bestätigung der Paritätischen Prüfungskommission ist daher insgesamt richtig und zweckdienlich iSd § 166 BAO.

Dass der Tag der Errichtung des Bühnenreifezeugnisses der Tag der Prüfungsablegung ist, geht aus dem Bühnenreifezeugnis selbst nicht hervor und verlangt daher entweder weitere Ermittlungsschritte oder interne Kenntnis, die die belBeh aber nicht offenbart hat. Dass es der belBeh darum ging, den Tag der Prüfungsablegung zu ermitteln und urkundlich belegt zu erhalten, ist mit Hinweis auf eine "höhere Beweiskraft" nicht erkennbar. Nach Auskunft der Paritätischen Prüfungskommission wird das Bühnenreifezeugnis erst nach dem Tag der Prüfung erstellt, weil es von fünf Personen zu unterfertigen ist. Damit erweist sich diese Urkunde in Bezug auf seinen Tag der Errichtung, (arg. Wien, den…) als nicht richtig. Ist eine Urkunde von mehreren Personen zu unterfertigen, so ist sie in dem Zeitpunkt errichtet, in dem die letzte Person unterschrieben hat. Der Tag der Prüfung geht aus der Bühnenreifeprüfung nicht hervor, sodass es für Zwecke der Familienbeihilfe weniger zweckdienlich ist.

Das Abschlusszertifikat der Schauspielschule erweist sich als teilweise unrichtig, weil es die Paritätische Prüfungskommission als „staatlich“ bezeichnet, was diese – wie oben ausgeführt - nicht ist.

In casu steht aufgrund der vorläufigen Bestätigung der Paritätischen Prüfungskommission fest, dass die Berufsausbildung zur Schauspielerin durch Ablegung der Bühnenreifeprüfung am ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist. Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss der Berufsausbildung vom und dem Abschlusszertifikat der Schauspielschule vom kann daher nicht mehr der Berufsausbildung zugeordnet werden (nochmal , zur Zeit zwischen Abschlussprüfung und Titelverleihung bei einem Bachelorstudium). Die Berufsausbildung des Kindes endet im Sinne der Gleichmäßigkeit der Erfassung aller Fälle mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt wird.

Da in gegenständlichem Fall sämtliche Urkunden gleichwertige Privaturkunden sind und ein gesetzliches Beweisgebot nicht besteht, hätte die belBeh die vorgelegten Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilen und würdigen müssen. Die von der belBeh hier vorgenommene Rangordnung der Beweise verstößt daher gegen den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Die belBeh hätte zur Vorlage einer Urkunde der Paritätischen Prüfungskommission (vorzugsweise der vorläufigen Bestätigung) nur mit der Begründung auffordern dürfen, dass darin jene Angaben enthalten sind, die für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe erforderlich sind. Auf die Zumutbarkeit der Vorlage von Beweismitteln kommt es indes hier nicht an.

Bemerkt wird, dass auch in einem Antragsverfahren wie dem Familienbeihilfenverfahren der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 Abs 1 BAO) gilt, sodass auch in einem Antragsverfahren gemachte Angaben grundsätzlich von der Abgabenbehörde zu überprüfen sind.

Legt daher der Anspruchsberechtigte eine Urkunde der Schauspielschule vor und gibt das Datum der Ablegung der betreffenden Prüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission bekannt, so ist eine solche Beweisführung vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund zulässig. Die Abgabenbehörde wiederum wäre diesfalls aufgrund des Prinzips zur Erforschung der materiellen Wahrheit zur Überprüfung der Angaben verpflichtet. Diese Vorgangsweise wäre bezüglich der Zwischenprüfung, zu der seitens der Paritätischen Prüfungskommission kein Zwischenzeugnis ausgestellt worden sein soll, geboten gewesen (s. Schriftsatz des Bf vom ).

Zulässigkeit einer Revision:

Der hier gelösten Rechtsfrage, dass von der Paritätischen Prüfungskommission errichtete Urkunden keine öffentlichen Urkunde iSd § 292 ZPO sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu.

Es war daher in beiden Spruchpunkten spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103514.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at