Parkometerstrafe bei Einwand, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Anschrift, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67-PA-1234, vom betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,20 zu leisten.
III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In Beantwortung der Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- XXXXX , das am um 16:31 Uhr in 1090 Wien, Boltzmanngasse gegenüber 1 gestanden sei, bestätigte der Beschwerdeführer (Bf.), dass er selbst den PKW zum angeführten Zeitpunkt an der angegebenen Adresse abgestellt habe.
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Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien am gegenüber dem Bf. eine Strafverfügung und führte aus, dass er am um 16:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Boltzmanngasse gegenüber 1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XXXXX die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und damit die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 121,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitstrafe von 26 Stunden verhängt.
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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass durch sein Verhalten kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden sei, zumal deswegen, weil unmittelbar anschließend an seinen Stellplatz noch freie Stellplätze verfügbar gewesen seien. Er habe an der Fakultät für Physik der Universität Wien zu tun gehabt.
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Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XXXXX am um 16:31 Uhr in 1090 Wien, Boltzmanngasse gegenüber 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 121,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 12,10 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) betrage daher € 133,10. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Die Übertretung sei dem Bf. mittels Strafverfügung angelastet worden. Zum Einwand, dass er niemanden behindert habe, werde festgestellt, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden habe. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ passiert habe. Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. den Bestand einer Kurzparkzone erkennen müssen.
Es seien im Zuge der Verfahren daher keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu deren Einstellung hätten führen können, zumal das Abstellen des Fahrzeuges am Tatort vom Bf. nicht in Abrede gestellt worden sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung). Der Umstand, dass der Bf. niemanden behindert habe, befreie ihn nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichen Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene. Der objektive Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen gewesen.
Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen gewesen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 210,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Als erschwerend seien 16 Vorstrafen zu werten gewesen, wodurch selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eine Herabsetzung des Strafbetrages nicht in Betracht gekommen sei. Als mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen.
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Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er in seinem Einspruch vom ausgeführt habe, dass durch sein Verhalten kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden sei. Darauf sei in der Begründung nicht substanziell Bezug genommen worden. Drehe man sinnloser Weise zusätzliche Runden, um einen anderen Parkplatz zu finden, wäre eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.
Die Abgabe gilt gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (Abs. 1). Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (Abs. 2).
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XXXXX am um 16:31 Uhr in 1090 Wien, Boltzmanngasse gegenüber 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein kennzeichnete noch einen elektronischen Parkschein aktivierte.
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um den privaten PKW des Bf., der auf ihn zugelassen ist. Das Fahrzeug wurde jeweils vom Bf. selbst abgestellt.
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage.
Aus dem Einwand des Bf., dass er durch das Abstellen seines PKW keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet habe, zumal unmittelbar anschließend an seinen Stellplatz noch freie Stellplätze verfügbar gewesen seien, lässt sich nichts gewinnen, da die die Frage, ob durch das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe keinen Einfluss hat.
Ob der Bf. allenfalls auch gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960, wonach der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird, verstoßen hat oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.
Gemäß § 6 lit. a Parkometerabgabeverordnung ist für Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, die Abgabe nicht zu entrichten.
Auch der Hinweis, dass er an der Fakultät für Physik der Universität Wien beruflich zu tun gehabt habe, geht ins Leere, da das gegenständliche Fahrzeug des Bf. nicht für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen ist und gemäß § 6 lit. a Parkometerabgabeverordnung Personenkraftwagen ohnehin von der Befreiung ausgenommen sind. Die Parkometerabgabeverordnung nimmt somit das Abstellen privater Personenkraftwagen, die sich auf einer Dienstfahrt für eine Bundesdienststelle befinden, nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus, zumal vom Bf. das Vorliegen einer Dienstfahrt gar nicht behauptet wurde.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Abs. 1). Die Ersatzfreiheitstrafe darf (…) zwei Wochen nicht übersteigen (Abs. 2).
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt fahrlässiges Verhalten. Dass er die Parkometerabgabe wie im Straferkenntnis des Magistrates angeführt tatsächlich lediglich fahrlässig verkürzt hat, war jedoch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht festzustellen, da er bereits wiederholt auf die Entrichtung der Parkometerabgaben verzichtete und sich im daran anschließenden Strafverfahren mit denselben bzw. ähnlichen Einwänden rechtfertigte. Dem Bf. war daher unzweifelhaft bekannt, dass er durch die Unterlassung der Entwertung von Parkscheinen Verwaltungsübertretungen beging, nahm dies aber offenbar billigend in Kauf, weshalb ihm eine vorsätzliche Tatbegehung zur Last zu legen war.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel einen geringen Eurobetrag nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Ein reumütiges Geständnis liegt nicht vor. Die Tat wurde zwar jeweils eingestanden, aber wer sein Verhalten als straflos darstellt, kann für sich ein reumütiges Geständnis nicht in Anspruch nehmen (vgl. ; ).
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über den der Bf. bereits eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen verhängt wurde und die bisherige Bestrafung offenbar nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer Hinterziehungen oder Verkürzungen der Parkometerabgabe abzuhalten.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, obwohl ihm hierzu Gelegenheit geboten wurde. Die typische Höhe des Einkommens eines emeritierten Universitätsprofessors lässt die verhängte Geldstrafe von € 121,00 jedenfalls nicht als überhöht erscheinen.
Obwohl bereits höhere Geldstrafen verhängt wurden, kann durch das Bundesfinanzgericht keine Anhebung erfolgen, da gemäß § 42 VwGVG auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid (Verbot der "reformatio in peius").
Die Festsetzung der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 16 VStG.
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG 1991 auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf. nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.
Kostenentscheidung:
In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).
Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 24,20 zu bestimmen.
Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.
Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 24,20) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 121,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 12,10), insgesamt daher € 157,30, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
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Empfänger: | MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67) |
BIC: | BKAUATWW |
IBAN: | AT38 1200 0006 9625 5207 |
Verwendungszweck: | Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-1234) |
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (§ 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 52 Abs. 6 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500018.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at