Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2015, RV/6100629/2013

Schulgeld und Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung (Privatschule im Umkreis von ca. 30 km)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Richter
Mag. Erich Schwaiger
über die Beschwerden
 
des Beschwerdeführers
Bf. ,
PLZ1 Wohnort , Wohnanschrift vertreten durch die
DR. HUBER TREUHAND Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG ,
5020 Salzburg , Fürstenallee 1
vom
gegen den Bescheid
 
des Finanzamtes
Salzburg-Stadt , 5026 Salzburg-Aigen , Aignerstraße 10 vertreten durch
Dr. Karl Brejcha
vom
in der Fassung vom
betreffend
Einkommensteuer 2012

zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom bleibt unverändert.

II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der Zahlung von „Studiengeldern“ für die Ausbildung zweier minderjähriger Kinder als außergewöhnliche Belastung.

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) reichte am die Einkommensteuererklärung 2012 ein (FinanzOnline) und beantragte die Berücksichtigung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung.
Am langten dazu Beilagen ein, aus denen hervorgeht, dass es sich dabei um Studiengeld für den Besuch der „ Schule_X “ handelt. Für die Tochter A*** (geboren Jahr_01 ) machte der Bf. EUR 21.360,00 und für die Tochter B*** (geboren Jahr_02 ) EUR 26.700,00 geltend (insgesamt damit EUR 48.060,00)

Das Finanzamt Salzburg-Stadt (kurz FA) erließ mit den Einkommensteuerbescheid 2012 und berücksichtigte das folgende Einkommen:

Tabelle: Einkommen lt. Bescheid vom

Die Nichtberücksichtigung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung begründete das FA ausschließlich wie folgt:

„Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Studiengelder Ihrer beiden noch schulpflichtigen Kinder an die Schule_x , sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung in Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Dagegen ergriff der Bf. mit Schreiben vom rechtzeitig Berufung (nunmehr „Beschwerde“) und beantragte den erklärungsgemäßen Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe der getätigten Aufwendungen für die Berufsausbildung der Töchter A*** und B*** .

Zumindest im Bundesland Salzburg gebe es keine öffentliche Ausbildungsmöglichkeit, die der an der Schule_X entspricht. Diese biete die Möglichkeit, ein IB-Diplom zu erwerben sowie einen SAT-Test zu absolvieren.

  • Bei dem IB-Diplom handle es sich um einen Internationalen Bachelor, der es den Absolventen ermöglicht, an Universitäten weltweit ohne Zusatzprüfungen oder weitere Ausbildungswege zu studieren.

  • Beim SAT-Test handle es sich um einen US-amerikanischen standardisierten Test, der hauptsächlich von Studienplatzbewerbern an amerikanischen Universitäten gefordert wird und eine Grundvoraussetzung für die Zulassung an amerikanischen Universitäten darstelle.

An öffentlichen Schulen könne weder ein IB-Diplom erworben noch ein SAT-Test absolviert werden. Der Unterricht an der Schule_X werde in englischer Sprache nach internationalem Ausbildungsprogramm abgehalten, wodurch die Schüler fundierte Kenntnisse der englischen Sprache erwerben. Ein vergleichbares Unterrichtsmodell werde von öffentlichen Schulen zumindest im Bundesland Salzburg nicht angeboten.

Aus heutiger Sicht bestehe die Absicht, dass die Töchter ein Studium an einer ausländischen Universität anstreben, um in weiterer Folge auch im Ausland beruflich tätig sein zu können. Es bestehe daher eine sittliche Verpflichtung, den Töchtern die Ausbildung an der Schule_X zu finanzieren. Die Aufwendungen für das Schulgeld erwüchsen damit zwangsläufig und stellten nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung dar.

Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus:

„Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb eines Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten die nicht mehr als 80 km entfernt sind, liegen im Einzugsbereichs des Wohnortes und Ihre Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.“

Mit Bescheid vom berichtigte das FA den Bescheid vom gem. § 295 aufgrund eines Feststellungsbescheides des Finanzamtes X*** zu Steuernummer ###/#### vom . Dabei handelt es sich um die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Gewebebetrieb von der „ Mitges_1 “ in Höhe von EUR 11.148,36. Der Bf. bekämpfte diesen Änderungsbescheid nicht, der die folgende Einkommensermittlung aufweist:

Tabelle: Einkommen lt. Bescheid vom

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. daraufhin die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, ohne die Begründung zu ergänzen und ohne auf den Änderungsbescheid einzugehen. Das FA legte das Rechtsmittel am an den Unabhängigen Finanzsenat mit der alleinigen Bemerkung vor, im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Ausbildungskosten für die beiden Kinder als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

Vom Bundesfinanzgericht wurde der Bf. in der Folge mit Schreiben vom zur Detaillierung des Sachverhaltes und der Vorlage von Nachweisen bezüglich des beantragten Zahlungen sowie der Schulausbildung der Kinder aufgefordert.

Er reagierte darauf mit Schreiben vom und ergänzte seine Angaben wie folgt:

  • Die "Studiengelder" dienen nur zur Abgeltung des Schulgeldes. Verpflegung oder Internatsunterbringung ist darin nicht enthalten.

  • Die Kinder wohnen nicht am Schulort, sondern pendeln täglich zwischen diesem und Wohnort . Der Schulbetrieb beginnt regelmäßig um 08:00 Uhr und endet, bis auf wenige Ausnahmen, um Uhrzeit_6 Uhr.

  • Dazu müssen die Kinder um Uhrzeit_1 Uhr in den Regionalbus E*** einsteigen. Sie sind dann um Uhrzeit_2 Uhr bzw. Uhrzeit_3 Uhr – und damit ca. eine Dreiviertelstunde vor Schulbeginn - an der Haltestelle im Schulort. Um diesen Bus zu erreichen, müssen die Kinder um Uhrzeit_4 Uhr (mit Sicherheitspolster) bzw. Uhrzeit_5 Uhr zuhause in den innerstädtischen Bus einsteigen. In Summe errechnete der Bf. daraus eine Fahrtzeit von 1 Stunde und 24 Minuten (ohne Wartezeit vor Schulbeginn).

  • Nach Schulende um Uhrzeit_6 Uhr erreichen die Kinder den Bus am Schulort um Uhrzeit_7 Uhr und kommen um Uhrzeit_8 Uhr im Stadtbereich bzw. um Uhrzeit_9 Uhr an der Ausstiegsstelle des innerstädtischen Busses an. Für die Rückfahrt errechnete der Bf. daraus eine Fahrtzeit von 1 Stunde und 14 Minuten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Finanzamt legte die Berufung vor dem an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

2. Beweiswürdigung

Dieses Erkenntnis basiert auf dem oben dargestellten Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO4, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Ritz (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13) weist zu Recht darauf hin, dass den Bf. dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).

Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes ist es erwiesen, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Schulort etwa 29 Kilometer beträgt. Die Fahrzeit des Regionalbusses E*** beträgt laut der mit Fahrplänen untermauerten Auskunft des Bf. ca. 50 Minuten (siehe auch https://maps.google.at/).

Bei den geltend gemachten Zahlungen handelt es sich nur um „Schulgeld“. Bei der Schule handelt es sich um eine inländische Privatschule für die zwei minderjährigen Töchter.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 34 EStG 1988 lautet in der für die Veranlagung 2012 gültigen Fassung:

„(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro                                                             6%.

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro                                               8%.

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro                                            10%.

mehr als 36.400 Euro                                                                  12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft

- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder

- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.“

Zu Absatz 8 dieser Bestimmung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes erlassen (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001). Diese lautet (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht) soweit sie für diesen Fall relevant ist:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hatte gem. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. Nr. 305/1992 idgF) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel war 2012 keinesfalls mehr zumutbar.

Im Verhältnis zu Wohnort scheint Schulort nicht in der Aufzählung des § 7 der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden (BGBl. Nr. 604/1993 idF BGBl. II Nr. 257/2013) auf.

Der VwGH sprach für Zeiträume ab 2009 aus, es gehöre nicht zu den Voraussetzungen für den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen "aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". Die Prüfung beschränke sich in diesem Punkt nur auf einen Teilaspekt der Zwangsläufigkeit, nämlich das Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" imEinzugsbereich des Wohnortes, ohne dass das Erfordernis einer daraus resultierenden rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung gesondert zu prüfen wäre (vgl. ).

3.1 Einzugsbereich

Wie von Baldauf in Jakom EStG, 2014, § 34 Tz 78 überblicksartig dargestellt, ist unter dem Einzugsbereich (des Wohnorts) jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist ().

Da Schul- und Wohnort innerhalb einer Entfernung von maximal 30 Kilometern und damit deutlich unter 80 Kilometern liegt, ist hier – mangels Internatsunterbringung - vor allem auf die Einstunden-Grenze Rücksicht zu nehmen.

Dafür ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Das wird in der Regel der (Bus)Bahnhof sein.
Da in § 2 der VO BGBl. Nr. 624/1995 die Berücksichtigungsmöglichkeit von Wegstrecken innerhalb des Wohnortes nicht vorgesehen ist und die die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind, ist die innerörtliche Erreichbarkeit des (Bus)Bahnhofs der jeweiligen Abfahrtsgemeinde auszublenden (). Auch Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts werden deshalb nicht berücksichtigt () und auch auf individuelle Unterrichtszeiten kann nicht Rücksicht genommen werden ().

Hier ist der Schulort vom Wohnort unter 30 Kilometer entfernt und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zweifel in weniger als einer Stunde erreichbar (Fahrtzeit ca. 50 Minuten). Da weder die Fahrtzeit von der innerstädtischen Einstiegsstelle zum Abfahrtsort des Regionalbusses noch die Wartezeit vor der Schule berücksichtigt werden dürfen, waren diese auszublenden.

Damit lag der Schulort im Einzugsbereich des Wohnortes der Töchter des Bf. Die Berücksichtigung des Pauschbetrages scheidet deshalb aus.

3.2 Schulgeld

Es ist unbestritten, dass die Eltern nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten beizutragen haben. Diese Unterhaltsverpflichtung umfasst auch die Pflicht zur Tragung der Kosten der Berufsausbildung.

Unterhaltsleistungen für ein Kind sind gem. § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten.
Gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind sie nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Nur unter dieser Voraussetzung könnte auch die Zahlung von Schulgeld zu steuerlich anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastungen führen (vgl.  unter Verweis auf ; , 2002/13/0054).

Das könnte nur dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn eine (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung etc. erforderlich wird (vgl. ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Damit scheidet hier auch die Berücksichtigung der Zahlung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung aus und der Beschwerde konnte insgesamt kein Erfolg beschieden sein.

3.3 Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

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