Standardzimmereinrichtung in Behindertenwohnheim als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache des Adr,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes H vom hinsichtlich Einkommensteuer für 2012
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorausgeschickt wird:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Kosten in Höhe von 4.610,99 €, die er als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte, seien ihm zwangsläufig erwachsen. Das Wohnheim des BC sei im Jahr 2012 von der F-Hilfe neu errichtet worden. Die Zimmereinrichtungen für die dort untergebrachten behinderten Personen seien an deren Eltern weiterverrechnet worden. Daher habe er die geltend gemachten Kosten für seinen Sohn A aufwenden müssen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und erläuterte dazu nach Wiedergabe des Gesetzestextes von § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988: Auch nicht behinderte Steuerpflichtige seien aus verschiedenen Gründen gezwungen, eine neue Wohnung anzumieten, zu kaufen oder einzurichten, ohne dass die dadurch verursachten Kosten eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden könnten. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen führe grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung, weil es sich dabei um eine bloße Vermögensumschichtung handle. Es liege kein verlorener Aufwand vor.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Er führte aus, die für eine außergewöhnliche Belastung erforderlichen Merkmale lägen in seinem Fall vor. Die Außergewöhnlichkeit sei deshalb gegeben, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen kein behindertes Kind hätte, das im Alter von 36 Jahren nicht selbsterhaltungsfähig sei, kein eigenes Vermögen habe und neben seiner Zimmereinrichtung im Elternhaus auch ein Zimmer in der Behindertenbetreuungseinrichtung benötige.
Die Zwangsläufigkeit sei darin zu erblicken, dass er als Vater keine Wahl gehabt hätte, den Kostenbeitrag anlässlich des Neubaus des Wohnheimes der F-Hilfe zu übernehmen. Andernfalls wäre die Betreuung seines Sohnes durch die F-Hilfe nicht gewährleistet gewesen. Zudem habe er seinem mitellosen Sohn nicht zumuten können, die Zimmereinrichtung selbst zu finanzieren. Insofern habe er sich der Belastung aus tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei deshalb beeinträchtigt gewesen, weil die Zimmereinrichtung sich in einem Gebäude der F-Hilfe befinde. Deshalb handle es sich um einen verlorenen Aufwand, nicht um eine Vermögensumschichtung. Es sei darum gegangen, seinem Sohn in der Behindertenbetreuungseinrichtung ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
Ermittlungen durch die Richterin des BFG:
Die Richterin wandte sich mit einem Ergänzungsersuchen nachstehenden Inhaltes an den Beschwerdeführer:
"Um welche Art von Behinderung handelt es sich im Falle Ihres Sohnes A ? Ist es eine geistige oder körperliche Behinderung?
Für welche Einrichtungsgegenstände oder Arbeiten hatten Sie konkret den Betrag von 4.610,99 € aufzuwenden? Handelt es sich um eine Einrichtung, die speziell für die Bedürfnisse einer behinderten Person konzipiert ist (wie etwa rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung samt entsprechender Gestaltung von Badezimmer und WC)?
Haben Sie für die von Ihnen übernommenen Auslagen Kostenersätze erhalten? Falls ja, von welcher Stelle und in welcher Höhe?
Ist es üblich, dass die F-Hilfe Kostenbeiträge der Angehörigen für bauliche Maßnahmen verlangt?"
Der Beschwerdeführer teilte in Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen mit:
Sein Sohn leide an einer geistigen Behinderung mit Auswirkung auf die Feinmotorik.
Die Zimmerausstattung (Bett, Tisch, Schrank) sei nicht speziell für die Bedürfnisse einer behinderten Person konzipiert worden.
Er habe für seine Auslagen keine Kostenersätze erhalten.
Ob eine Kostenbeteiligung der Angehörigen üblich sei, könne er nicht sagen. Jedoch hätten die Eltern schon 12 Jahre vor dem gegenständlichen Neubau für die Zimmereinrichtung aufkommen müssen. Er habe damals das Glück gehabt, von Bekannten eine gebrauchte Zimmereinrichtung für seinen Sohn geschenkt zu bekommen. Im nunmehr errichteten Neubau sei die Zimmerausstattung ausgeführt und an die Eltern weiterverrechnet worden.
Über Nachfrage der Richterin wurde ihr seitens der Abteilung Finanzen der F-Hilfe D mitgeteilt:
Es sei im Gegenstandsfall den Bewohnern und ihren Angehörigen überlassen worden, die Zimmerausstattung selbst zu organisieren oder an einer Sammelbestellung teilzunehmen, die einen Preisvorteil gebracht habe. Familie G habe sich für die Sammelbestellung entschieden und die Kosten von 4.610,99 € zur Gänze tragen müssen. Für den Fall eines Auszuges von A G könne die Zimmereinrichtung mitgenommen werden, da sie im Eigentum der Familie G stehe. Sollten die Möbel im Wohnheim belassen werden, so werde eine Ablöse nach dem Zeitwert geleistet.
Beigelegt war ein Plan, der das Zimmer mit Bad von A G im Wohnheim als Grundriss, als Aufriss Ansicht A und als Aufriss Ansicht B zeigt. Als Auflistung der Ausstattung ist verzeichnet: Bett und Matratze (494,00 €), Bettverbau (988,00 €), Wandschrank (1.124,00 €), Garderobe (881,00 €), Tisch (588,00 €) und Stühle, 2 Stück (536,00 €).
Die Richterin wandte sich daraufhin mit nachstehendem Schreiben an den Beschwerdeführer und ersuchte um Stellungnahme:
"Seitens der Finanzabteilung der F-Hilfe wurde mir bestätigt, dass Sie sich an einer Sammelbestellung für die Zimmerausstattung beteiligten und die dafür anfallenden Kosten von 4.610,99 € selbst zu tragen hatten. Jedoch steht die Zimmerausstattung in Ihrem Eigentum (nicht in dem der F-Hilfe!). Sollte Ihr Sohn daher ausziehen wollen, steht es Ihnen frei, die Zimmerausstattung mitzunehmen. Wenn Sie dies nicht möchten, erhalten Sie eine Geldablöse zum Zeitwert.
Es liegt daher kein endgültiger Wertverzehr vor, wie er für eine außergewöhnliche Belastung Voraussetzung ist, vielmehr wurde für Ihre Aufwendungen ein Gegenwert geschaffen. Da es sich nicht um behindertenspezifische Vorrichtungen, wie etwa eine Rollstuhlrampe, Stützklappgriffe, Haltestangen oder Ähnliches, sondern um marktgängige Möbel handelt, kann nicht von einer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit gesprochen werden. Es liegt daher eine Vermögensumschichtung, jedoch keine Vermögensminderung vor.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Gegenwertgedanken auch im Zusammenhang mit Anschaffungen für behinderte Menschen nicht schlechthin für unbeachtlich erklärt (Erkenntnis B785/02 vom )."
Der Beschwerdeführer antwortete darauf: Er räume ein, dass die Zimmerausstattung sich in seinem Eigentum befinde. Jedoch sei das Gegenwertargument nicht schlagkräftig, weil die Einrichtungsgegenstände nur in diesem Zimmer und nur so lange sein Sohn dort wohne irgendeinen Wert darstellten. Gebrauchte Möbel seien so gut wie wertlos.
Das von der Richterin zitierte VfGH-Erkenntnis B785/02 vom gebe ihm uneingeschränkt recht und bestätige vollinhaltlich seine Argumente. Es lägen Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung gemäß § 34 EStG 1988 vor. Der VfGH erkenne ausdrücklich auch bauliche Maßnahmen als Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen an. Die Einrichtung eines zweiten Zimmers in einer Behinderteneinrichtung sei ein solches Hilfsmittel.
Es sei nicht der VfGH, der den Gegenwertgedanken für denkmöglich erachte, sondern die Agabenbehörde, die damit ihre abweisende Beschwerdevorentscheidung begründet habe.
Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sehr wohl "nicht gewöhnlich" sei, wenn ein 37-jähriger Mensch nicht selbsterhaltungsfähig sei und lebenslang von der Unterstützung seiner Eltern abhänge, dass es ebenso nicht gewöhnlich sei, sowohl zu Hause als auch in einer Behinderteneinrichtung eine Zimmereinrichtung samt allem Zubehör wie etwa Bettwäsche zu benötigen sowie, dass es nicht gewöhnlich sei, als Eltern ein Leben lang für die Kleidung und alle Bedürfnisse eines Sohnes aufkommen zu müssen.
Erwägungen
Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis nachstehenden Sachverhalt als feststehend zugrunde:
Der Beschwerdeführer bezieht für seinen Sohn A seit XXXX die erhöhte Familienbeihilfe. A leidet an einer geistigen Behinderung mit Auswirkung auf die Feinmotorik.
A ist im Wohnhaus BC, einer Einrichtung der F-Hilfe D in E, untergebracht.
Er arbeitet in einer Werkstätte der F-Hilfe. Es handelt sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis. Er erhält lediglich ein Taschengeld.
Für A wurde im Streitjahr ein Bundespflegegeld in Höhe von 4.594,80 € ausbezahlt.
Im Jahr 2012 wurde das Wohnheim für behinderte Menschen von der F-Hilfe neu errichtet. Die Kosten für die Zimmereinrichtung wurden an die Eltern der dort untergebrachten Personen weiterverrechnet.
Das Zimmer mit Bad im Wohnheim wurde mit marktgängigen Möbeln in Form eines Bettes mit Matratze, eines Bettverbaus, eines Wandschrankes, einer Garderobe, eines Tisches und zweier Stühle ausgestattet.
Der Beschwerdeführer hatte für die Zimmereinrichtung 4.611,00 € aufzuwenden und erhielt keine Kostenersätze. Die Zimmereinrichtung steht in seinem Eigentum und kann allenfalls mitgenommen oder zum Zeitwert in Geld abgelöst werden.
Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage, einer Auskunft seitens der Beihilfenstelle beim Finanzamt H sowie einer Auskunft samt Zimmerplan seitens der Finanzabteilung der F-Hilfe D.
Strittig ist: Ist die Standardzimmereinrichtung in einem Wohnheim für behinderte Menschen, für die der Beschwerdeführer als Vater eines behinderten Sohnes aufgekommen ist, als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung: Hinsichtlich der Wiedergabe des Gesetzestextes zu § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
§ 34 Abs. 6, 4. Teilstrich EStG 1988 verzeichnet als Aufwendungen, die ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können, Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengelt" oder Blindenzulage) übersteigen.
Abs. 6 leg. cit. bringt zudem zum Ausdruck, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 (in der Folge kurz: VO) bestimmt, dass Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihuilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262,00 € - vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) - zu berücksichtigen sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. vermindert sich dieser Pauschbetrag bei Unterbringung in einem Vollinternat weiters pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (das sind 8,73 € pro Tag), vgl. auch LStR 2002, Rz 860.
Abs. 3 leg. cit. bringt zum Ausdruck, dass neben dem gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag Aufwendungen iSd § 4 der VO im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind. § 4 der VO umschreibt als berücksichtigungsfähige Aufwendungen nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung.
Zu den berücksichtigungsfähigen Hilfsmitteln, die in § 4 der VO nicht erschöpfend verzeichnet sind, zählen Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen oder zu mildern. Diese Definition stimmt mit jener nach § 154 ASVG überein (Jakom/Baldauf EStG 2014, § 35 Rz 25).
Jakom aaO, Rz 25, 26, 27, nennt als Beispiele für "Hilfsmittel" im Weiteren etwa Vorrichtungen an einem KFZ, wie eine Hebebühne, eine Rampe oder Halterung für einen Rollstuhl, Krücken, Prothesen, Stützapparate, Krankenbetten mit Hydraulikanlage, Treppenlifte oder auch sanitäre Einrichtungsgegenstände, die für behinderte Menschen konzipiert sind.
Der VfGH ist mit seinem richtungsweisenden Erkenntnis B785/02 vom von einer allzu engen Interpretation des Begriffes "Hilfsmittel" als bloße Gegenstände und Vorrichtungen, wie sie § 154 ASVG umschreibt, abgegangen: Zwar sehe er keinen Grund, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenzutreten, wonach Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern dann keine außergewöhnliche Belastung darstellten, wenn durch sie ein Gegenwert erlangt werde, also eine bloße Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintrete. Er sei auch nicht der Auffassung, dass dieser Gegenwertgedanke bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Behinderungen schlechthin unbeachtlich wäre. Der in Streit stehende Aufwand betreffe aber ausschließlich den Aufwand für ein behindertengerechtes Bad und WC an Stelle der standardmäßigen Ausführung. Es gehe ausschließlich um die Anschaffungskosten für behindertengerechte Sanitäreinrichtungsgegenstände, wobei durchwegs die Kosten der jeweiligen Standardausstattung abgezogen worden seien. Der geltend gemachte Aufwand beziehe sich somit einzig auf jene Mehraufwendungen, die durch die Behinderung der Tochter des Beschwerdeführers bedingt wären.
Der VfGH kommt zu dem Schluss: Für derartige, ausschließlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände kann der Gegenwertgedanke, der ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen zu beachten ist, nicht greifen. Muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung des Gebäudes (der Wohnung) nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden.
In Zusammenfassung seines Erkenntnisses führt der VfGH aus, dass unter einem "Hilfsmittel" in gesetzeskonformer Interpretation des § 4 der VO auch sanitäre, für Behinderte konzipierte und bestimmte Einrichtungsgegenstände zu verstehen sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht.
Der VfGH nimmt mit dem zitierten Erkenntnis nun zwar Abstand von einer allzu engen Interpretation des Hilfsmittelbegriffes indem er die behindertengerechte Adaptierung von Sanitärräumen unter den Hilfsmittelbegriff subsumiert. Jedoch bringt er - anders als dies der Beschwerdeführer interpretiert - damit nicht zum Ausdruck, dass jedwede bauliche Maßnahme, die einen Berührungspunkt mit behinderten Personen aufweist, als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist.
Der Beschwerdeführer verkennt einerseits, dass auch bei dem behindertengerechten Badezimmer nur die spezifisch auf die behinderte Person zugeschnittenen Einrichtungsgegenstände zum Abzug zugelassen werden, Standardausstattungen jedoch nicht steuermindernd geltend gemacht werden können und daher ausgegliedert werden müssen. Er verkennt andererseits - auf seinen konkreten Fall bezogen - dass bei einer unterstellten Verwertung des eingerichteten Gebäudes die Zimmerausstattung - je nach Zustand - sehr wohl abgegolten würde, da sie keinen eingeschränkten Verkehrswert hat, sondern sich aus marktgängigen Wirtschaftsgütern zusammensetzt, wie sie für gesunde und kranke Menschen gleichermaßen verwendbar sind. Es ist dabei unerheblich, dass tatsächlich kein Verkauf des Gebäudes oder der Möbel, kein Auszug aus dem Wohnheim und keine Mitnahme oder Geldablöse der Einrichtungsgegenstände beabsichtigt ist. Vielmehr genügt die Gewissheit der Realisierbarkeit eines Gegenwertes bei einer "unterstellten" Verwertung.
Der natürliche, ganz allgemein durch den Gebrauch eines Wirtschaftsgutes im Laufe der Zeit eintretende Wertverlust, steht einer Einstufung als Vermögensumschichtung nicht entgegen. Wer ein Zimmer mit Standardmöbeln ausstattet, hat einen Gegenwert geschaffen und sein Vermögen erhöht. Wer ein Badezimmer mit einer behindertengerechten Dusche und einem ebensolchen WC versieht, schafft einen Wert nur für jene behinderte Person, für die die Einrichtung speziell und bedürfnisgerecht gestaltet wurde. Bei einer unterstellten Verwertung des Gebäudes wird der behinderungsbedingte Aufwand für den Sanitärraum nicht abgegolten werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Außergewöhnlichkeit und in der Folge die steuerliche Beachtlichkeit des von ihm getragenen Aufwandes darin erblickt, dass er für seinen Sohn sowohl im Privathaus als auch im Wohnheim ein Zimmer einrichten habe müssen, ist ihm zu entgegnen: Auch Menschen, die für ein studierendes Kind am Studienort ein Zimmer oder eine Studentenwohnung ausstatten müssen - widrigenfalls das Kind nicht seinen Studien nachgehen könnte - haben keine Möglichkeit, den getätigten Aufwand als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Ausschlaggebend bleibt letztlich die Schaffung eines Gegenwertes.
In zusammenfassender Würdigung stellt daher die Standardzimmereinrichtung im Wohnheim des Sohnes des Beschwerdeführers mangels einer spezifischen, speziell auf behinderungsbedingte Bedürfnisse des Sohnes abgestimmten Beschaffenheit, kein Hilfsmittel iSd § 4 der VO dar. Aber auch eine Subsumtion unter die Generalnorm des § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 scheidet aus, weil eine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinn grundsätzlich eine Vermögensminderung voraussetzt. Im Gegenstandsfall handelt es sich aber - wie oben hinlänglich ausgeführt - um eine bloße Vermögensumschichtung ohne endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder Wertverzehr. Eine solche ist nach steuerrechtlichem Verständnis keine Belastung (vgl. Doralt, EStG11 , § 34 Tz 20 mit Judikaturbeispielen). Mit dem Nichtvorliegen einer "Belastung" fehlt aber schon a priori das von § 34 EStG 1988 vorausgesetzte Grundtatbestandsmerkmal, weshalb eine weitere Untersuchung hinsichtlich Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu unterbleiben hat.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Schwere der Lasten, die Eltern behinderter Kinder lebenslang zu tragen haben und die wohl nicht nur finanzieller Natur sind. Die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist daher nachvollziehbar. Die öffentliche Hand trägt mit einer Palette von Leistungen zur Milderung der in Geld bemessbaren Lasten bei: So zahlt sie zeitlich uneingeschränkt Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe aus. Hinzu kommen Kinderabsetzbetrag und Kinderfreibetrag. Als außergewöhnliche Belastung werden Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 der VO im nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt, ebenso Schulgeld für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule (§ 5 Abs. 3 der VO). § 5 Abs. 1 der VO sieht einen Pauschalbetrag für Mehraufwendungen vor.
Absolviert ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, eine auswärtige Berufsausbildung, steht der Freibetrag von 110,00 € pro Monat zu. Eine auswärtige Berufsausbildung liegt bei behinderten Kindern auch dann vor, wenn die Unterbringung behinderungsbedingt in einem Internat erfolgt, obwohl der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes liegt. Dem Beschwerdeführer wurden für seinen Sohn u. a. die Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung gewährt (12 x 110 = 1.320,00).
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Die zu lösende Rechtsfrage findet Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (etwa ; ; , 93/15/0171; , 89/13/0152). Es war daher keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 154 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in BFGjournal 2015, 174 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100360.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at