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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2015, RV/7500130/2015

Bestrafung, da Hundeabgabe nicht entrichtet,

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache gegen Frau B. C. G., geb., ADresse, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Wiener Hundeabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/1984, in der derzeit geltenden Fassung (HAG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom , Zahl: MA 6 ,  folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahren bleiben gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 festgesetzt. 

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat 11 Referat 2, Abgabenstrafen vom , Zahl: MA  6, wurde Frau B. C. G. (in weiterer Folge: Beschuldigte), für schuldig befunden, Sie habe als Hundehalterin und Haushaltsvorstand die Hundeabgabe für das Jahr 2013 für den von ihr in Wien gehaltenen und angemeldeten Hund, nämlich einen Zwergpinscher (Chip-Nr. 111), fällig gewesen am , bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 2, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom , kundgemacht am im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/1985, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 HAG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen sei über die Bf. folgende Strafe verhängt worden:
Geldstrafe von € 45,00, falls diese uneinbringlich ist, gemäß § 5 Abs. 2 und 3 HAG.

Ferner habe die Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 55,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Als Begründung wird ausgeführt:
"Gemäß § 2 HAG ist die Abgabe für jeden im Gebiete der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

Gemäß § 4 HAG ist die Abgabe jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April eines Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

Gleiches normiert die Durchführungsverordnung, das ist der Beschluss des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, Amtsblatt Nr. 11/1985, in der geltenden Fassung. Gemäß dessen § 2 ist die Abgabe für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (§ 1 ), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 1 haben Hundehalter Hunde innerhalb von 14 Tagen, nach dem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben bzw. in das Gebiet der Stadt Wien gebracht werden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen. Nach § 4 Abs. 1 richtet sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 72,00 Euro. Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 105,00 Euro.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ist die Abgabe jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretung ist durch den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten.

ln Ihrem Einspruch verwiesen Sie auf Ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse. Da der Sachverhalt unbestritten blieb, war die angezeigte Übertretung als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 HAG sind Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Als mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegt.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der dagegen gerichteten Beschwerde vom wird von der Beschuldigten Folgendes vorgebracht:

"Ich bin Gehörlos.

Vielen danke das ich nun in Haftstrafe geben und gib mir den Haft da zahlen bei der Haft nicht.

Den Namen gehört T. (Chip-Nr. 111) und den Brief nicht gefunden den offene Betrag werde ich zahlen um 36€ und andere offene zahlen immer Monat ein.

Brauche nicht mehr den Brief zu schicken und habe ich immer im Monat zahlen und noch immer auf mich zu erpresserisch von Ihnen Fressgeld klauen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Der Wiener Landtag hat mit Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 45/2013) die Zuständigkeit für das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien auf das Bundesfinanzgericht übertragen.

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Mit Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der § 24 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes novelliert und normiert, sodass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Diese Bestimmung ist mit in Kraft getreten.

§ 2 HAG: Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

§ 3 HAG. Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 4 HAG: Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

§ 5 Abs. 1 HAG: Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 3 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

§ 5 Abs. 2 HAG: Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Objektive Tatseite:

Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass das Magistrat der Stadt Wien festgestellt hat, dass für den in Wien gehaltenen und angemeldeten Hund Zwergpinscher mit der Chip-Nr. 111 die Hundeabgabe 2013 gemäß § 4 HAG bis zum nicht bezahlt wurde.

Aus einer im Akt erliegenden E-Mail vom ist zu ersehen, dass die Beschuldigte eine Meldung über eine Hundehaltung erstattet hat und darin sich selbst als Hundebesitzerin sowie die erwähnte Chip-Nummer angegeben hat. Angesichts der damaligen Angaben der Beschuldigten kann der Hinweis in der Beschwerde, der Hund würde T. gehören, nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Zudem ist ein Erhebungsbogen der Magistratsabteilung 6 vom zu ersehen, wonach die Beschuldigte als ersten Hund eine Zwergpinscherhündin mit der Chip-Nummer 222 als Hundehalterin besitzt.

Eine fristgerechte Bezahlung der Hundeabgabe 2013 konnte nicht festgestellt werden, sodass der objektive Tatbestand erfüllt ist.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die die Beschuldigte anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung der Beschuldigten bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein ().

Allein dadurch, dass die Beschuldigte in den Vorjahren entsprechende Zahlungen geleistet hat, ist davon auszugehen, dass ihr die Pflicht zur Bezahlung der Hundeabgabe bekannt war. Durch die Nichtbezahlung der Hundeabgabe 2013 bis zum steht fest, dass die Beschuldigte zumindest die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sodass von einem fahrlässigen Verhalten im Zusammenhang dieser Nichtentrichtung auszugehen ist.

Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung wurde schon bisher die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet und von ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgegangen. Da keine weiteren Milderungsgründe zu ersehen waren, konnte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sind die Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Diese Kosten bleiben unverändert.

Zudem sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da die verhängte Geldstrafe nur € 45,00 beträgt, der Betrag von € 9,00 (20 % von € 45,00) unter dem Mindestkostenbeitrag liegt, war der Kostenbeitrag mit Mindestkostenbeitrag von € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Zahlungsaufforderung:

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe samt Kosten (Geldstrafe von € 45,00, Kosten des Magistrats der Stadt Wien von € 10,00 sowie Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 10,00) von gesamt € 65,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 35 - sonstige Verwaltungsstrafen (Abgabenstrafen diverse Magistratsabteilungen), IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031; BIC: BKAUATWW. Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben: MA 6

Zur Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 HAG, Wiener Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 38/1984
§ 4 HAG, Wiener Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 38/1984
§ 2 HAG, Wiener Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 38/1984
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500130.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at