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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2015, RV/7500085/2015

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung mit Argumenten gegen die Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache Magistrat der Stadt Wien gegen Frau E., Adresse , über die Beschwerde der Bestraften vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz: 111 , folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision ist für die Beschwerdeführerin nach § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahl: 111, wurde gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt und Frau E. (in weiterer Folge: Bf.) um Einzahlung von € 60,00 bis ersucht, da die rechtskräftige Strafe zu GZ. MA 67 vom von € 60,00 bisher nicht bezahlt wurde.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bf. eine Parkscheinkopie und ersuchte um Erklärung, was bei diesem Parkschein beanstandet werde. Für sie sei dieser Parkschein in Ordnung ausgefüllt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie erst nach zwei Monaten Einspruch erheben könne und die Strafe immer wieder erhöht werde.

Argumente, die allenfalls gegen die Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, wurden nicht vorgebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 3 VVG lautet: Eintreibung von Geldleistungen

Abs. 1: Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Abs. 2: Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Abs. 3: Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn gemäß § 49 Abs. 3 VStG ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Soweit gemäß § 54b Abs. 2 VStG eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Zur Beschwerde:

Zunächst ist zu den Beschwerdeeinwendungen, die Bf. hätte erst nach zwei Monaten Einspruch erheben können, auf die Ausführungen in der Strafverfügung vom zu verweisen, wonach gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden hätte können. Insoweit ist dieses Argument nicht zutreffend. Ein Einspruch ist nicht aktenkundig.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob mit Vollstreckungsverfügung vom zu Recht die Zwangsvollstreckung der Geldstrafe iHv € 60,00 wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verfügt wurde, wenn gegen die Strafverfügung vom , GZ. MA 67, kein Einspruch erhoben wurde.

Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid (hier die Strafverfügung vom ) ist taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens, wobei der Leistungsbefehl eindeutig bestimmt ist. Auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht mehr an und diese kann im Vollstreckungsverfahren auch nicht mehr geprüft werden.

Grundlage der Vollstreckungsverfügung ist der Titelbescheid, der den Exekutionstitel genau zu bestimmen hat. Da damit der maßgebliche Sachverhalt feststeht, geht der Erlassung der Vollstreckungsverfügung in der Regel kein Ermittlungsverfahren voraus (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht - ein systematischer Grundriss, S. 610, Rz. 999). Das (rechtskräftige) Straferkenntnis oder die Strafverfügung bilden daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4).

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre daher, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl. ).

Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Eine Vollstreckungsverfügung kann daher nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist (vgl. ).

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. ).

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid wie z.B. eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis vorliegt, diese gegenüber der Bf. wirksam geworden sind und die Verpflichtete ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

Eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann sich nur auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides, der Vollstreckungsverfügung, stützen. Demgemäß ist der Einwand gegen die Höhe der auferlegten Geldstrafe oder die allfällige Richtigkeit des ausgefüllten Parkscheines nur gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides gerichtet und war im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu behandeln. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (hier: Strafverfügung, mit der eine Geldstrafe von € 60,00 festgesetzt wurde) aufgerollt werden (vgl. ).

Festgehalten wird, dass die Strafverfügung vom – der Titelbescheid – ab beim Postamt zur Abholung bereit gehalten wurde und laut Zustellnachweis von der Bf. am persönlich behoben wurde. Damit ist der Bescheid der Bf. (Verpflichteten) gegenüber wirksam ergangen. Die Bf. hat den Bescheid innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wchen nicht bekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Die Bf. ist ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe bisher nicht nachgekommen.

Der der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Titelbescheid ist daher rechtmäßig ergangen. Die oben dargestellte Argumentation verbunden mit dem Ersuchen, die Behörde möge sich den Parkschein nochmals anschauen, richtet sich nur gegen die bereits rechtskräftige Strafverfügung und ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich.  Die Vollstreckung der verhängten Strafe erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.

Allfällige Nachfragen betreffend das vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren wären an den Magistrat der Stadt Wien zu stellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Eine Revision ist für die Beschwerdeführerin daher schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Für die Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500085.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at