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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2015, RV/7101813/2012

Rückzahlung eines Guthabens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A., Adr., vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rosensteinstraße 4, 3830 Waidhofen an der Thaya über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. 10 1, betreffend "Teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages" zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit "Grunderwerbsteuerbescheid - Änderung gemäß § 17 GrEStG" vom wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer betreffend den beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) unter ErfNr. 2 erfassten Kaufvertrag vom vom FAGVG stattgegeben.

Von dem daraus auf dem Abgabenkonto der Bf. beim FAGVG, StNr. 1 entstandenen Guthaben in Höhe von € 8.557,96 wurde vom FAGVG am ein Teilbetrag von € 1.186,54 zur Tilgung eines Rückstandes aus bereits seit dem Jahr 2008 fälligen, auf dem Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 1/23, StNr. 09 3, gebuchten Umsatzsteuerschulden an dieses überrechnet.
Dem entsprechend hat das FAGVG den Antrag der Bf. vom auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von € 8.557,96 mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom unter Hinweis auf die erfolgte Überrechnung teilweise abgewiesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich die Bf. gegen die Richtigkeit der auf dem Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 1/23, StNr. 09 3, gebuchten Umsatzsteuerschuldigkeiten und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung zur Gänze stattgegeben werde. Die Bf. habe keinen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 erhalten. Von Seiten der Finanzbehörde [FA Wien 1/23] sei bereits in Aussicht gestellt worden, den Bescheid betreffend Umsatzsteuer rückgängig zu machen.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, welche das FAGVG unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 215 Abs. 2 BAO und die danach zu erfolgende Überrechnung im Wesentlichen damit begründete, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuervorschreibung im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht geklärt werden könne, brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist auf Grund des § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist nach Abs. 2 leg.cit. zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß Abs. 4 leg.cit. nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen auf Grund des § 239 Abs. 1 BAO erfolgen.

Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.
Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO Kommentar, § 239 Tz 1 und 2; -0289; ).

Die Rechtmäßigkeit der Überrechnung und daraus die teilweise Abweisung des gegenständlichen Antrages vom ergibt sich aus den am Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 1/23; StNr. 09 3 gebuchten Abgabenschuldigkeiten und dem sich daraus ergebenen Rückstand.

Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 leg. cit. auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. ).

Die Richtigkeit der auf dem Abgabenkonto beim Finanzamt Wien 1/23 verbuchten Abgabenschuldigkeiten, zu deren Überprüfung der Bf. lt. seinem Beschwerdevorbringen bereits Schritte eingeleitet hat, ist nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf das oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , 97/14/0166 wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101813.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at