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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2015, RV/3300010/2014

keine Hemmung des Strafvollzuges nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 StVG, wenn der Bestrafte vor Ergehen einer Auforderung zum Strafantritt sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erklärt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Finanzstraf­sache gegen A, Anschrift , wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG, Wilhelm-Greil-Straße 15/3, 6020 Innsbruck, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: X, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Hemmung des Strafvollzuges zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/ Y , wurde der Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 18.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Wochen bestraft.

Laut Niederschrift des Finanzamtes Innsbruck, Gruppe Einbringung, vom ist die rechtskräftig verhängte und seit fällige Geldstrafe uneinbringlich.

Mit einem weiteren Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/ X (gekürzte Ausfertigung gemäß § 141 Abs. 3 FinStrG), wurde der Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 16.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft.

Laut Niederschrift des Finanzamtes Innsbruck, Gruppe Einbringung, vom ist auch diese seit fällige Geldstrafe uneinbringlich.

Am erging zu StrNr. X eine Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG. Eine weitere Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG, nunmehr zu StrNrn. Y und X , erging am .

Am hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine am dort eingelangte Einverständniserklärung des Beschwerdeführers zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe zu beiden Strnrn. dem Verein NEUSTART übermittelt.

Am teilte der Verein Neustart dem Finanzamt Innsbruck gemäß § 3a Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) unter Anschluss einer weiteren Einverständniserklärung des Beschwerdeführers mit, dass dieser das Angebot, 489 Stunden gemeinnützige Leistung zu beiden StrNrn. zu erbringen, angenommen hat.

Mit Schreiben vom teilte die Justizanstalt Innsbruck dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz unter Anschluss der Aufforderung zum Strafantritt vom mit, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten wurde.

Am teilte der Verein Neustart dem Finanzamt Innsbruck mit, es sei eine Neuvermittlung des Beschwerdeführers durchgeführt worden.

Mit Abschlussbericht vom teilte der Verein NEUSTART dem Finanzamt Innsbruck mit, das der Beschwerdeführer lediglich 69 Stunden abgeleistet hat.

Am veranlasste das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde zu beiden StrNrn. die Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG.

Am beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG, unter Bezugnahme auf "GZ: X " die Gewährung eines Haftaufschubes von einem Jahr. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer würde zu GZ. X ein Finanzstrafverfahren behängen, welches rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer nunmehr die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit bei der Firma1 beschäftigt. Er sei, wie sich aus einer beiliegenden Erklärung des Arbeitgebers ergeben würde, unabkömmlich und ihm würde bei Strafantritt ein Arbeitsplatzverlust drohen. Wenn er die Möglichkeit hätte, einen anderen Mitarbeiter entsprechend einzuschulen, wäre der Arbeitgeber bereit, ihn für die erforderliche Zeit "dienstfrei" zu stellen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, Team Strafsachen, vom , StrNrn. Y und X , wurde dieser Antrag betreffend "Aufschub des Strafvollzuges gem. § 177 FinStrG" als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 177 FinStrG sei nur möglich, wenn der Antrag noch vor Beginn des Strafvollzuges gestellt werde. Da der Beschwerdeführer laut Abschlussbericht des Vereins Neustart Tirol vom bereits 69 von 489 Stunden gemeinnützige Leistung anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe erbracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Am beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizanstalt Innsbruck den Vollzug der Strafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. In diesem als Vordruck gestalteten, vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag wurde unter anderem ausgeführt, dieser habe zu Aktenzeichen X des Finanzamtes Innsbruck eine Aufforderung zum Strafantritt in der Justizanstalt Innsbruck erhalten. Das Textfeld, in dem anzuführen ist, wann er diese Aufforderung erhalten hat, wurde nicht ausgefüllt.

Am beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung beim Finanzamt Innsbruck
1. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafe zu hemmen;
2. die PI Hötting von der Hemmung zu verständigen und zu veranlassen, dass die Ausschreibung zurückgezogen wird.

Die Justizanstalt Innsbruck ersuchte am selben Tag das Finanzamt Innsbruck um Auskunft, ob die Vorführung zum Strafantritt bis zur Entscheidung über diesen Antrag widerrufen wird. Am erging ein Schreiben der Justizanstalt Innsbruck an das Finanzamt Innsbruck, worin das Finanzamt Innsbruck um Information gebeten wurde, ob seitens des Finanzamtes Innsbruck beabsichtigt sei, die Anordnung der Vorführung zum Strafvollzug angesichts des nunmehrigen verspäteten Antrages zu widerrufen.

Am teilte das Finanzamt Innsbruck, Team Strafsachen, der Justizanstalt Innsbruck mit, dass die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG vom angesichts des nunmehrigen verspäteten Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest nicht widerrufen wird.

Mit Bescheid vom zu Zahl X hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die beantragte Hemmung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Haftaufschub sei gemäß § 156d Abs. 4 StVG nur möglich, wenn innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 StVG ein entsprechender Antrag eingebracht werde.

Laut Strafantrittsbericht der Justizanstalt Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe übernommen. Der Beschwerdeführer ist zur Verbüßung der Haftstrafe selbständig in der Justizanstalt Innsbruck angetreten.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die mit datierte und am per Fax eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, der ex lege vorgesehene Haftaufschub sei vor der im § 3 Abs. 2 StVG enthaltenen Frist gestellt worden. Bereits vorab, nämlich mit Schreiben vom , sei das Finanzamt Innsbruck vom Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest informiert worden. Gleichzeitig sei nachgewiesen worden. dass der entsprechende Antrag in der Justizanstalt Innsbruck (Vollzug) eingebracht worden sei, nämlich ebenso am . Am habe sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in Haft befunden. Der Abweisungsbescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 175 Abs. 1 FinStrG sind die Freiheitsstrafen in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:
a) §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs.4 und 149 Abs. 1 und 4 StVG sind nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.

Gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG hat, wenn eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 StVG) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinStrG) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln.

Gemäß § 175 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.

Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

Gemäß § 156c StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland
a) über eine geeignete Unterkunft verfügt,
b) einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
c) Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
d) Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

Gemäß § 156d Abs. 1 StVG stehen die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt).

Gemäß § 156d Abs. 4 StVG ist die Anordnung des Strafvollzuges, wenn über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 StVG entschieden werden kann, bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist.

§ 3 Abs. 2 StVG bestimmt Folgendes: Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

§ 3a Abs. 2 StVG bestimmt Folgendes: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 StVG dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 StVG fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

Gemäß § 3a Abs. 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

Wie bereits oben dargestellt, ergingen hinsichtlich der im Finanzstrafverfahren zu StrNr. X (nur diese Bestrafung ist vom Antrag des Beschwerdeführers vom umfasst und damit Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom wie auch dieses Erkenntnisses) erstmals am und in der Folge nochmals am Aufforderungen zum Strafantritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei einer solchen Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 175 Abs. 2 FinStrG um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (, mwN).

In den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde finden sich Erledigungsentwürfe dieser Aufforderungen, die jeweils mit dem Vermerk "Zustellung zu eigenen Handen" versehen sind. Die vorgelegten Akten enthalten jedoch keine Zustellnachweise hinsichtlich dieser Aufforderungen. Auch sonst lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf die Zustellvorgänge entnehmen.

Auf Anfrage vom teilte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstraf­behörde dem Bundesfinanzgericht am 16. und mit, dass trotz weiterer Nachforschungen dort keine Rückscheine aufgefunden werden konnten. Es könne schlüssig davon ausgegangen werden, dass die Aufforderungen zum Strafantritt dem Beschwerdeführer zugegangen seien, ansonsten nicht gemeinnützige Leistungen bei NEUSTART beantragt worden wären.

Am hat das Bundesfinanzgericht Anfragen an die Justizanstalt Innsbruck und den Verein NEUSTART gestellt und den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers um Stellungnahme zu den bisherigen Verfahrensergebnissen ersucht.

Mit Schreiben vom teilte die Justizanstalt Innsbruck dem Bundes­finanzgericht mit, dieser sei nicht bekannt, wann die Aufforderungen des Finanzamts Innsbruck [dem Beschwerdeführer] zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer habe die Ersatzfreiheitsstrafe am selbst angetreten. Eine Vorlage der Aufforderung zum Strafantritt sei nicht notwendig, weil diese direkt von der Finanzbehörde an die Justizanstalt Innsbruck übermittelt worden sei.

Der Verein NEUSTART teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom mit, er könne zum Zustellvorgang der Finanzstrafbehörde an den Beschwerdeführer keine Angaben machen. Im konkreten Fall sei dem Verein NEUSTART am die Aufforderung zum Strafantritt betreffend den Beschwerdeführer vom mit den Strafnummern FA 81 Y und  X übermittelt worden. Dieser Aufforderung sei eine handschriftliche Einverständniserklärung beigefügt gewesen. Am sei der Beschwerdeführer über die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit und auch der "Zuweisung zu FA 81 Y ; X. " informiert worden und, nachdem er neuerlich sein Einverständnis sein Einverständnis bekundet habe, in eine gemeinnützige Einrichtung vermittelt worden. Ob ihm zuvor die Aufforderung(en) zum Strafantritt zugestellt worden waren, sei nicht bekannt. Es gäbe ebenfalls keinerlei Hinweis in der Dokumentation, ob der Beschwerdeführer die an ihn adressierte Aufforderung zum Strafantritt beim NEUSTART-Termin bei sich gehabt bzw. vorgelegt habe. Im üblichen Ablauf seitens NEUSTART werde diese nicht verlangt, da Grundlage für die Vermittlung die Zuweisung durch das Finanzamt einschließlich Einverständniserklärung sei.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom mit, dem Beschwerdeführer sei die angeführte Aufforderung zum Strafantritt überhaupt nicht übermittelt worden. Er habe eine derartige Mitteilung lediglich aufgrund eines Anrufes erhalten. Er habe sich sodann bemüht, die entsprechende Aktenzahl zu erhalten; aus diesem Grund habe diese auch angeführt werden können.

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Der Nachweis der gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis im Sinne des § 22 ZustG oder – wenn ein solcher fehlt oder mangelhaft ist – auf andere Weise geführt werden (, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1146f).

Im vorliegenden Fall muss aufgrund des Fehlens der Zustellnachweise der Nachweis der erfolgten Zustellung nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung geführt werden.

Der Beschwerdeführer hat sich zum Zustellvorgang zwar widersprüchlich geäußert (vgl. Antrag vom bzw. Schreiben vom ), letztlich aber bestritten, dass er die Aufforderung zum Strafantritt "erhalten" habe. Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde hat weder Zustellnachweise vorgelegt noch sonst konkretes Vorbringen zu den gegenständlichen Zustellvorgängen erstattet. Die Anfragen des Bundesfinanzgerichtes beim Verein NEUSTART und bei der Justizanstalt Innsbruck brachten keine für die Frage der Zustellung verwertbare Ergebnisse zutage.

Es ist daher nicht feststellbar, ob und insbesondere wann die Zustellungen der gegenständlichen Aufforderungen zum Strafantritt an den Beschwerdeführer erfolgt sind.

Der Geschehensablauf stellt sich demnach so dar, dass nach Verkündung des Erkenntnisses des Spruchsenates bzw. Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses die Uneinbringlichkeit des Geldstrafen festgestellt wurde, was dem Beschwerdeführer auch bekannt war (vgl. die auch vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschriften des Finanzamtes Innsbruck, Gruppe Einbringung, vom und vom ). In der Folge hat der Beschwerdeführer – nach seinen Angaben ohne zuvor zum Strafantritt aufgefordert worden zu sein, sohin aus eigenem Antrieb – am beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde eine handschriftliche  Einverständniserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen eingereicht, welche am dem Verein NEUSTART weitergeleitet wurde. Nach einer neuerlichen Einverständniserklärung vom gegenüber dem Verein NEUSTART hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, in der 39. Kalenderwoche [2013] bei der Einrichtung1 – Adresse1 mit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu beginnen. Es wurde eine Erbringung bis zum vereinbart. Nach Schwierigkeiten in der Abstimmung bzw. der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Einrichtung1 wurde nach sieben abgeleisteten Stunden eine Neuvermittlung in das Einrichtung2, Adresse2 durchgeführt (vgl. Schreiben des Vereins NEUSTART an das Finanzamt Innsbruck vom und vom ).

Mit Abschlussbericht vom teilte der Verein NEUSTART dem Finanzamt Innsbruck mit, das der Beschwerdeführer lediglich 69 Stunden abgeleistet hat. Mehrfachen Ankündigungen des Beschwerdeführers, die gemeinnützigen Leistungen vollständig zu erbringen, sei letztlich keine Folge geleistet worden. Seit Frühjahr 2014 seien keine Stunden mehr erbracht worden. Ab dem habe der Beschwerdeführer telefonisch nicht mehr erreicht werden können und er sei auch einer schriftlichen Einladung zu einem persönlichen Gespräch unentschuldigt ferngeblieben.

Am hat der Beschwerdeführer (nachdem ein Antrag auf Strafaufschub mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, Team Strafsachen, vom zurückgewiesen wurde) die Ersatzfreiheitsstrafe selbst angetreten.

Gemäß § 3a Abs. 2 StVG iVm § 179 Abs. 3 FinStrG galt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung über die erreichte Einigung bei der Finanzstrafbehörde bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben. Diese Mitteilung des Vereins NEUSTART vom langte beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde am ein. Da der Beschwerdeführer die gemeinnützigen Leistungen nicht vollständig erbracht hat (vgl. Abschlussbericht vom ), war die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen zu vollziehen (§ 3a Abs. 4 StVG).

Für diesen Fall sieht das Gesetz keine (neuerliche) Aufforderung zum Strafantritt vor. Eine Verlängerung des Aufschubs ist nur für den Fall vorgesehen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war (§ 3a Abs. 4, 2. Satz StVG). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ein solcher Fall hier vorliegen würde.

Eine Hemmung des Strafvollzuges bis Ablauf einer Frist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 StVG kommt daher nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach nicht als rechtwidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob und auf welche Weise eine Hemmung des Strafvollzuges bis Ablauf einer Frist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 StVG eintreten kann, wenn der Bestrafte nicht aufgrund einer Aufforderung zum Strafantritt, sondern bereits vor Ergehen einer solchen aufgrund eigenen Antriebs sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erklärt bzw. nach nicht vollständiger Erbringung dieser Leistungen aus eigenem Antrieb die Ersatzfreiheitsstrafe antritt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 9 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 175 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156c StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 3 Abs. 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 3a Abs. 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 3a Abs. 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 156d Abs. 1 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 156d Abs. 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 141 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
Stoll, BAO-Kommentar, 1146f

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300010.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at