Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2015, RV/7100620/2014

"Großes Pendlerpauschale"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., OÖ gegen den Bescheid des FAs vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bf. (idF.: Bf.) war im Beschwerdezeitraum in XY (Nähe ÖBB ) in Niederösterreich wohnhaft und erzielte Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis als Diplomkrankenschwester in einem Privatspital in Linz. Ein Pendlerpauschale machte sie für das Jahr 2012 zunächst weder beim Arbeitgeber noch in der Einkommensteuererklärung geltend.

Die Bf. wies hingegen in ihrer Einkommensteuererklärung 2012 Reisekosten in Höhe von 1.955,52 Euro als Werbungskosten aus. Über Vorhalt des Finanzamtes gab die Bf. dazu an, sie absolviere an der Universität Wien das Studium „Internationale Entwicklung“ und die Reisekosten würden sich auf die Fahrtkosten zur Universität Wien beziehen.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden diese Aufwendungen nicht anerkannt, da die Aufwendungen für das Studium Internationale Entwicklung nicht eindeutig und ausschließlich mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester in Zusammenhang stünden.

Die Bf. beantragte in ihrer Berufung vom die Absetzbarkeit dieser Aufwendungen als Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Umschulungskosten. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da das Studium der Internationalen Entwicklung weder als Aus-/Fortbildung noch als Umschulung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bf. als Krankenschwester gesehen werden könne und Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, vom Abzug ausgeschlossen seien. 

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Bundesfinanzgericht jedoch mit, dass sie auf die strittigen Fahrtkosten aus dem Berufungsverfahren verzichte, und änderte ihr Berufungsbegehren auf Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für 10 Monate, also im Betrag von 3.060,00 Euro betreffend die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz in Linz, und verwies auf ihr Schreiben vom an das Finanzamt, worin sie die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 und ebenfalls die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales geltend gemacht habe.

Die Bf. führte dazu telefonisch am gegenüber dem Bundesfinanzgericht aus, sie sei im Jahr 2012 für Jänner und Februar dienstfrei gestellt und dann ab März wieder vollzeitbeschäftigt gewesen. Für das Jahr 2011 habe der Dienstgeber das große Pendlerpauschale berücksichtigt. Aufgrund ihrer Dienstfreistellung sei das für das Jahr 2012 unterblieben, was sie bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 übersehen habe. Betreffend das Jahr 2013 habe das Finanzamt im Wege der Veranlagung das große Pendlerpauschale gewährt.

Dies entspreche auch dem Ergebnis des Pendlerrechners.

Dienstzeit sei regelmäßig von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 15:30 oder 16:00, an Samstagen manchmal von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Zwar gege es auf der Westbahnstrecke regelmäßig öffentliche Verbindungen vom Wohnort zum Arbeitsplatz, aber abgesehen von der reinen Fahrzeit von über 90 Minuten pro Fahrtrichtung ergebe sich eine unzumutbar lange Wegzeit, wenn man die Wartezeiten einbezieht: Bei Dienstschluss um 15:30 sei ein Zuganschluss für die Heimfahrt erst um 16:22 möglich gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei Dienstbeginn um sieben Uhr eine Abfahrt am Heimatort um ca. fünf Uhr früh notwendig wäre, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 16 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch:

       6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

           a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

           b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von


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20 km bis 40 km
696 Euro jährlich
40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich
über 60 km
2 016 Euro jährlich

           c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


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2 km bis 20 km
372 Euro jährlich
20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich
über 60 km
3 672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bei einer Vollzeitbeschäftigung (acht Stunden pro Tag) ist grundsätzlich ein täglicher Arbeitsweg von einem Viertel der Normalarbeitszeit zumutbar (also etwa eine Stunde je Richtung). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine längere tägliche Wegzeit von bis zu drei Stunden für den Hin- und Rückweg zumutbar sein (Jakom/LenneisEStG, 2014, § 16 Rz 28; ).

Betreffend die Wegzeit ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Fahrt nach § 2 Abs. 2 der Pendlerverordnung (ab 2014) die gesamte Zeit (inkl. Wartezeiten) umfasst, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung verstreicht (Jakom/Lenneis, aao, Rz 31).

Laut Auszug des ÖBB-Fahrplans Scotty für 2014 gibt es folgende für die Bf. relevanten öffentlichen Verkehrsverbindungen unter Annahme einer täglichen Arbeitszeit von 7 Uhr bis 15:30 Uhr:


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Fahrtrichtung
Abfahrt
Ankunft
Fahrzeit
Wegzeit
Wohnort - Linz
05:07
06:46
01:44
ca. 01:50
 
05:09
06:56
01:52
ca. 02:00
Linz - Wohnort
16:21
17:39
01:22
ca. 02:15
 
17:21
18:39
01:22
ca. 02:15

Dass für das Jahr 2012 bessere Verkehrsverbindungen bestanden hätten, ist angesichts des kontinuierlichen Ausbaus der Westbahnstrecke nicht anzunehmen.

Im Beschwerdefall würde sich die Wegzeit inklusive Wartezeiten bis zur Abfahrt des Zuges in einer Fahrtrichtung auf ca. 2 Stunden bzw. die Summe der Wegzeiten von und zum Arbeitsplatz auf über vier Stunden belaufen, und somit den Richtwert einer Wegzeit von einer Stunde je Fahrtrichtung bei Weitem übersteigen. Auch gemäß dem Berechnungsergebnis des sogenannten „Pendlerrechners“ wäre daher im Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Der Bf. steht somit für den Beschäftigungszeitraum von 10 Monaten im Jahr 2012 das große Pendlerpauschale zu. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Einkommensteuer für das Jahr 2012 entsprechend dem beiliegenden Berechnungsblatt abzuändern.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 28
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100620.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at