Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2015, RV/7100409/2014

1. Nachsicht 2. Haftungsinanspruchnahme 3. Kein pfändbares Einkommen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache A. (Bf.) vertreten durch QUINTAX Gerlich-Fischer-Kopp Steuerberatungs GmbH, Rainbergstraße 3a, 5020 Salzburg über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Vertreter des Bf. brachte am einen Antrag auf Nachsicht eines Teiles des offenen Rückstandes am Finanzamtskonto ein und begründete diesen Antrag damit, dass der Bf. auf Grund eines Haftungsbescheides vom , im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit bei der Firma S einen laufenden Rückstand am Konto von € 314.744,09 habe.

Da eine Beschwerde in diesem Verfahren durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden sei, sei der Bescheid rechtskräftig und der Rückstand fällig gestellt worden.

Der Bf. sei seit mehr als einem Jahr arbeitslos und beziehe künftig nur mehr Sozialhilfe. Er verfüge über kein verwertbares Vermögen bis auf eine Wohnung, die jedoch mit einem Wohnrecht der Mutter belastet sei und somit kein verwertbares Vermögen darstelle. Er lebe dort zusammen mit seiner Mutter.

In seinem ursprünglich erlernten Beruf als Tischler könne er nicht mehr arbeiten, da er auf Grund von Wirbelsäulenbeschwerden diesen nicht mehr ausüben könne. Ein diesbezügliches Attest könne vorgelegt werden.

Somit sei erkennbar, dass eine Eintreibung der Forderung eine persönliche Unbilligkeit darstelle, da die Einhebung der Abgabe die Existenzgrundlage des Bf. gefährde.

Die Einhebung der Abgabe erweise sich darüberhinaus als unbillig, da die Vorschreibung der Abgabe ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass ein Dritter im Rahmen eines Finanzvergehens den Bf. getäuscht habe und er somit als Gf. in die Haftung gekommen sei. Der Entstehung dieser Abgabenschuld liege ein außergewöhnlicher Geschehensablauf zu Grunde, der auf eine durch den Bf. nicht beeinflussbare Weise eine für ihn nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei ().

Die Einhebung sei auch deshalb unbillig, weil sie in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den Bf. ergäben.

Angesichts der sehr angespannten Lage des Bf., welche der Behörde bereits seit längerem bekannt sei, erscheine die Vorschreibung des vollen Haftungsbetrages weder billig noch zweckmäßig und sei vom Bf. unmöglich zu erbringen.

Der Bf. könne maximal folgende Zahlungsvarianten leisten (mit Unterstützung von dritter Seite):

Derzeit aushaftender Betrag € 314.744,09. 1. 5 % des fällig gestellten Betrages (€ 15.737,20) sofort oder 10 % des fällig gestellten Betrages in fünf Jahresraten (Rate à € 6.294,88) gesamt somit € 31.474,00.

Es werde daher um Nachsicht und Abschreibung des übrigen Betrages gebeten.

Dem Ansuchen liegt ein Grundbuchsauszug über eine Liegenschaft im Eigentum des Bf. bei, aus dem das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das Wohnungsgebrauchsrecht von I.R. ersichtlich sind.

Mit Bescheid vom hat die Abgabenbehörde das Nachsichtsansuchen abgewiesen und dies, nach Bestätigung des Vorbringens, dass der Abgabenrückstand aus einer Haftungsinanspruchnahme des Bf. in der Höhe von € 303.995,94 resultiere, damit begründet, dass keine sachliche Unbilligkeit dargelegt worden sei. Es läge lediglich die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle von dem betreffenden Gesetz befassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.

Durch die Einhebung der Haftungsschuld werde auch keine persönliche Unbilligkeit begründet, da derzeit eine Einbringlichkeit aus dem Vermögen bzw. Einkommen nicht möglich sei. Somit könne durch die Einhebung die Existenz nicht gefährdet werden. Die Haftungsschuld hindere den Bf. nicht an der Ergreifung einer beruflichen Tätigkeit. Der Bezug von Sozialhilfe erübrige die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei stets auch das bisherige steuerliche Verhalten des Nachsichtswerbers zu berücksichtigen. Die Rechtskraft des Haftungsbescheides bestätige die schuldhafte Nichtentrichtung von Abgaben der Firma S.

Die Einhebung der Haftungsschuld sei nicht unbillig im Sinne des § 236 BAO.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der entgegnet wird, dass  die Behörde in keiner Weise sachlich dargelegt habe, aus welchem Grund dem Bf. das Nachsichtsansuchen abgewiesen worden sei. Im Antrag sei der für den Bf. maximal zahlbare Betrag angeboten worden. Die Einhebung des gesamten fälligen Betrages sei nicht möglich. Die Behörde hätte im Rahmen einer Ermessensentscheidung dem Antrag entsprechen können. Es werde daher ersucht, dem Antrag statt zu geben.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. durch das BFG ersucht, bekannt zu geben, ob sich an seiner Einkommens-, Vermögens- und Schuldenlage seit der Antragstellung etwas geändert habe.

Dazu wurde mit Schreiben vom (eingelangt am ) ein aktuelles Vermögensverzeichnis des Bf., Befunde der AUVA, eine Bestätigung über das Vermeiden von Heben schwerer Lasten ab 8 kg, Aufstellungen über Termine bei der Physiotherapie und eine Bestätigung der SGKK über Krankengeldauszahlungen vorgelegt.

Demnach hat der Bf. Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 29,71 bzw. Krankengeld mit einem Tagsatz in derselben Höhe. Seine monatlichen Lebenshaltungskosten betragen €  1.008,62. Diese Kosten übersteigen die ihm monatlich zur Verfügung stehenden Tagsätze.

Neben der Haftungspflicht von € 303.995,94 hat der Bf. weitere Verbindlichkeiten von € 8.203,07.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die offene Berufung war daher durch das BFG als Beschwerde mit Erkenntnis abzusprechen.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Unstrittig ist, dass der Bf. rechtskräftig für offene Abgabenschuldigkeiten der S gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen wurde (U 2006 in der Höhe von € 303.995,94 laut Berufungsentscheidung vom , RV/2030-W/2012).

Davon haftet derzeit noch ein Betrag von € 300.043,84 aus.

Nach dem Wortlaut des § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung. Nachsichtsmaßnahmen können daher - abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Erwägung gezogen werden.

Lässt ein konkret vorliegender Sachverhalt schon die Annahme einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu, dann ist das Nachsichtsgesuch wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum ( und , 91/15/0017).

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann eine "sachlich" oder "persönlich" bedingte Unbilligkeit sein ().

Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Zur Frage der sachlichen Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/15/0154 folgende Aussage getroffen:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Stoll, a.a.O., Seite 2437, angeführten Zitate) kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden. Wenn auch eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sein könnte, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene Abgabentatbestand in Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen (Stoll, a.a.O., Seite 2438, mwH.), können diese Überlegungen im vorliegenden Fall nicht zur begehrten Nachsicht führen."

Eine Haftungsinanspruchnahme eines handelsrechtlichen Geschäftsführers wegen Überwachungsverschuldens hinsichtlich einer faktisch agierenden Person ist laufender Alltag der österreichischen Abgabeneinhebung.

Viele aus diesem Titel in Anspruch genommene handelsrechtliche Geschäftsführer haben dabei keinerlei Vorstellung über den tatsächlichen Geschäftsumfang der durch sie vertretenen Gesellschaft, während der Bf., wie in der Berufungsentscheidung zur Haftungsinanspruchnahme ausgeführt wurde, die Umsatzsteuerzahllast sehr wohl leicht bei Unterschriftsleistung auf dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag sehen konnte.

Die Haftungsinanspruchnahme stellt demnach keine anormale Belastungswirkung und keinen atypischen Vermögenseingriff dar.

In der Einhebung der Abgabenschuld ist keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn die Einhebung der Abgabe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergäben. Zwischen der Abgabeneinhebung und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen muss somit ein wirtschaftliches Missverhältnis vorliegen (), es also zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein ().

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Nachsichtsgewährung wurde auf Grund des nicht in Zweifel zu ziehenden Vorbringens des Bf. von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. hat Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 29,71 bzw. Krankengeld mit einem Tagsatz in derselben Höhe. Seine monatlichen Lebenshaltungskosten betragen € 1.008,62. Diese Kosten übersteigen die ihm monatlich zur Verfügung stehenden Tagsätze.

Neben der Haftungspflicht von € 303.995,94 hat der Bf. weitere Verbindlichkeiten von € 8.203,07.

Wie der Bf. damit selbst vorbrachte, liegt bei ihm derzeit absolute Uneinbringlichkeit vor, da durch den Erhalt seiner Grundversorgung auf Grund der Pfändungsbeschränkung der §§ 290 ff. EO iVm § 65 AbgEO eine Pfändung der Bezüge des Bf. ohnehin nicht erfolgen kann.

Persönliche Unbilligkeit kann daher nicht vorliegen, da das monatliche Gesamteinkommen des Bf. den geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die Einbringlichkeit des Rückstandes zurzeit nicht gegeben ist. Infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden kann es zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bf. kommen.

Da das monatliche Gesamteinkommen des Bf. eben so niedrig ist, dass eine Pfändung gesetzlich nicht zulässig ist, liegt eine persönliche Unbilligkeit im Sinne einer Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung daher nicht vor.

Da das Nachsichtsgesuch bereits wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen war, bleibt für eine Ermessensentscheidung dies falls kein Raum.

Die Berufung (neu Beschwerde) war spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100409.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at