Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2014, RV/7101722/2013

Beseitigung von Katastrophen­schäden an einem Zweitwohnsitz als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011,  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2011 unter der Kennziffer 475 außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) in Höhe von 52.505,14 Euro geltend. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophen­schäden – Schäden infolge eines Erdrutsches – an seinem Zweit­wohn­sitz in Italien.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden diese Aufwendungen mit folgender Begründung nicht anerkannt:

Die gesetzliche Regelung (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) sehe bei Katastrophen­schäden lediglich vom Erfordernis ab, dass die Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen müssen. Es werde jedoch nicht vom Erfordernis Abstand genommen, dass die Aufwendungen zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen sein müssen, dass sich der Steuerpflichtige der Wieder­beschaffung von Wirtschafts­gütern somit nicht entziehen könne. Nur die Wieder­beschaffung existenz­notwendiger Wirtschafts­güter gelte als zwangsläufig erwachsen. Die Kosten für die Wieder­beschaffung von Wirtschafts­gütern an Zweit­wohn­sitzen seien vom Abzug ausgeschlossen.

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 Berufung mit folgender Begründung:

Wie den beiliegenden Rechnungs­kopien zu entnehmen sei, handle es sich bei den beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht um eine Ersatzbeschaffung von Wirtschafts­gütern, sondern um die Beseitigung von Katastrophen­schäden und um notwendige Sicherungs­maßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern.

Gemäß Rz 838b der Lohn­steuer­richt­linien dürften Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophen­schäden – auch für Zweit­wohn­sitze – als außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.

Der Berufung lagen folgende (aus dem Italienischen übersetzte) Unterlagen bei:

- ein Gutachten der Direktion für öffentliche Bauten, Bodenschutz, Berg- und Forst­w irtschaft (Abteilung Gebiets­ schutz vor geologischen Risiken ) der Region Piemont,

- eine Aufstellung der Kosten für die Beseitigung der Katastrophen­schäden und die Sicherung des Gebäudes.

Aus dem vorgelegten Gutachten geht hervor, dass es durch einen Erdrutsch zu einem teilweisen Umkippen einer Stütz­mauer aus Stahl­beton in unmittelbarer Nähe hinter einem Zweit­wohn­sitz­gebäude gekommen ist. Zur Minimierung des Risikos wird empfohlen, Entwässerungen auf dem Erdrutsch­hang durchzuführen, um den Abfluss der Gewässer zu begünstigen. Was das Gebäude betrifft, wird empfohlen, die beschädigte Stahl­beton­mauer zu entfernen und durch stärker entwässernde Bauten zu ersetzen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes müsse aufmerksam über­prüft werden, auch im Hinblick auf weitere Stöße, die noch auf dasselbe einwirken könnten.

Auf ein Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes legte der Bf. mit Schreiben vom folgende Beweis­mittel vor:

- Fotos der Schäden,

- eine Bestätigung der italienischen Gemeinde (vom ),

- Zahlungs­nachweise (betreffend die Zahlungen an die Baufirma).

In dem Schreiben der italienischen Gemeinde vom wird bestätigt, dass es sich bei dem vom Erdrutsch betroffenen Haus um das Haus des Bf. handelt. Der Erdrutsch (vom ) habe den nahezu vollständigen Einsturz der das Haus stützenden Mauer verursacht. Die Reste der eingestürzten Mauer seien niedergerissen und (aufgrund der von der Gemeinde ausgestellten Bau­genehmigung vom ) sukzessive rekonstruiert worden.

Der Bf. teilte dem Finanzamt im Schreiben vom in Beantwortung des Ergänzungs­ersuchens weiters Folgendes mit:

- Die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophen­schäden und die notwendigen Sicherungs­maßnahmen, um weitere Schäden am Haus zu verhindern, seien nicht aufgrund behördlicher Auflage erfolgt. Die Arbeiten seien jedoch mit Zustimmung der lokalen Behörden erfolgt.

- In Italien existiere keine dem österreichischen Katastrophen­fonds vergleichbare Einrichtung.

- Er habe keine Versicherungs­entschädigung erhalten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 komme die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophen­schäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinen­schäden als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Falle des Vorliegens von Natur­k atastrophen in Betracht.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophen­schäden seien die Kosten der Aufräumungs­arbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungs­maßnahmen sowie die Wieder­beschaffungs­kosten der zerstörten Sachen absetzbar. Vorsorge­kosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophen­schäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fielen nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988 (). Vorsorge­kosten führten grundsätzlich auch nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 zu keiner Steuer­ermäßigung, weil sie in der Regel nur zu einer Vermögens­umschichtung führten und mangels einer Belastung des Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen seien. Als Belastungen seien nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wert­verzehr verbunden seien.

Im gegenständlichen Fall sei im Zuge der nach dem Hang­rutsch erforderlichen Reparatur an der bestehenden Beton­mauer eine neue Stütz­mauer errichtet worden. Die Errichtung sei als Erweiterung der vor dem Schadens­eintritt bestehenden Hang­befestigung (alte Stütz­mauer) anzusehen. Dass es sich dabei zweifellos um eine Maßnahme zur Abwehr künftiger weiterer Erdrutsch­schäden an dem Grundstück in Hanglage handle, gehe auch aus den Bau­rechnungen hervor.

Damit lägen aber die Erfordernisse für die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten für die Errichtung der neuen Stütz­mauer als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof verwehre die Anerkennung der Errichtungs­kosten einer Stütz­mauer als außergewöhnliche Belastung. Dies einerseits, weil Vorsorge­handlungen nicht der Beseitigung von Natur­katastrophen­schäden dienten und sie andererseits als Form der Vermögens­umschichtung angesehen würden, die keine Belastung des Steuerpflichtigen nach sich ziehe ().

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Er führte in der Begründung Folgendes aus:

Er stimme der Begründung der Berufungsvorentscheidung in dem Punkt zu, dass die Errichtung einer neuen Mauer eine Maßnahme zur Abwehr künftiger weiterer Erdrutsch­schäden darstelle und folglich nach dem Erkenntnis des , als eine Vorsorge­handlung angesehen werden könne, die einer Vermögens­umschichtung gleich­komme. Somit beantrage er keine Berücksichtigung der Rechnung über den Bau der neuen Mauer (vom ) im Umfang von 9.406,97 Euro als außergewöhnliche Belastung.

Allerdings seien die Kosten für die Stabilisierung sowie für den Abriss der alten Mauer seiner Ansicht nach Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Aufräumungs­arbeiten und Reparatur- und Sanierungs­maßnahmen nach einer Natur­katastrophe stünden und nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten. Deshalb beantrage er, dass die Rechnung vom im Umfang von 29.942,97 Euro sowie die Rechnung vom im Umfang von 13.155,20 Euro bei der Einkommensteuer­festsetzung für 2011 berücksichtigt werden. Beide Rechnungen stünden im Zusammenhang mit Aufräumungs­arbeiten und Stabilisierungs­maßnahmen nach einem Erdrutsch. Die alte Mauer sei, bevor sie entfernt werden musste, abgestützt und stabilisiert worden (Rechnung vom ). Bevor die neue Mauer errichtet werden konnte, habe die alte beschädigte Mauer schließlich angebohrt, zerschnitten und abgerissen werden müssen (Rechnung vom ).

Er beantrage daher die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen für 2011 in Höhe von 43.098,17 Euro.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 müssen für den Abzug von Aufwendungen als außer­gewöhn­liche Belastung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophen­schäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Ausmaß der erforderlichen Ersatz­beschaffungs­kosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist, dass sämtliche Merkmale des § 34 EStG 1988 kumulativ gegeben sind (Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34 Rz 5; ). Es können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen auch zwangsläufig erwachsen.

Nach Literatur und Entscheidungs­praxis des unabhängigen Finanzsenates sind bei der Beseitigung von Katastrophenschäden folgende Arten von Kosten zu unterscheiden:

- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).

- Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (zB bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW).

- Kosten für Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände (zB der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr).

Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden:

- Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen.

- Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können somit Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können, wie zB Kosten in Zusammenhang mit einem Zweit­wohnsitz.

- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind bzw. einem gehobenen Bedarf dienen, wie zB Kosten in Zusammenhang mit einem Zweit­wohnsitz.

(Vgl. die – für das BFG allerdings nicht bindenden – Lohn­steuer­richt­linien 2002, Rz 838b bis 838d; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 34 Anm 46c bis 46e; ; ; ; ).

Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für die Reparatur , Sanierung oder Wieder­beschaffung beschädigter oder zerstörter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind also Einschränkungen zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen Aufwendungen nur dann zwangsläufig, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wieder­beschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl. ; ). Nur die Reparatur, Sanierung und Wieder­beschaffung von (existenz-) notwendigen Wirtschaftsgütern stellt somit eine außer­gewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen zur Reparatur, Sanierung oder Wieder­beschaf­fung von Wirtschaftsgütern an einem Zweitwohnsitz sind daher nicht abzugs­fähig.

Nach der vom Bf. vorgelegten Bestätigung der italienischen Gemeinde ist es am durch einen Erdrutsch zu einem nahezu vollständigen Einsturz der das Haus des Bf. stützenden Mauer gekommen. Nach den vom Bf. vorgelegten Rechnungen sind die Reste der alten Mauer abgestützt und stabilisiert worden. Die alte Mauer wurde schließlich abgerissen und durch eine neue Mauer ersetzt.

Die vorgenommenen Sanierungs­maßnahmen (Abstützung und Stabilisierung der alten Mauer, Abriss der alten Mauer, Errichtung einer neuen Mauer) sind als Gesamtheit zu betrachten. Eine Aufteilung der Aufwendungen in abzugs­fähige Aufwendungen zur Beseitigung der unmittelbaren Katastrophen­ folgen und nicht­ abzugs­fähige Aufwendungen für die Neu­konstruktion ist nicht möglich. Die Kosten für die Sanierungs­maßnahmen scheiden als Abzugsposten insgesamt aus, da sie aufgrund ihres Zusammen­hanges mit einem Zweit­wohnsitz keine für die übliche Lebensführung notwendigen Wirtschafts­güter betreffen und damit dieTatbestandsvoraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht erfüllen. Wie bereits aus­geführt, erwachsen Aufwendungen nur dann zwangsläufig, wenn dem Steuer­pflichtigen die weitere Lebensführung ohne Reparatur, Sanierung oder Wieder­beschaffung des zerstörten Wirtschafts­gutes nicht zuzumuten ist (vgl. ).

Aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen ist trotz der nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen des Bf. zur Beseitigung der gegenständlichen Erdrutsch­schäden keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG 1988 gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da zu der gegenständlichen Rechtsfrage (Abzugs­fähig­keit von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophen­schäden an einem Zweitwohnsitz als außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG 1988) eine völlig einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101722.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at