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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2014, RV/5300047/2013

Strafbemessung bei jahrelanger und planmäßiger Verschweigung von Schwarzumsätzen durch einen Gastwirt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und KR Ing. Günther Pitsch in der Finanzstrafsache gegen Besch. , geb. 19XX , whft. L, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung (Beschwerde) des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, in der Sitzung am  nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des auch als Vertreter der belangten Behörde einschreitenden Amtsbeauftragten Amtsrat Gottfried Haas sowie im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Die als Beschwerde im Sinne des § 151 Finanzstrafgesetz idF BgBl I 2013/14 (FinStrG nF) zu wertende Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer in dem gegen ihn als Beschuldigten beim genannten Finanzamt unter der StrNr.  12 mit Einleitungsbescheid vom anhängig gemachten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt,

1) als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch (die) Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen [ergänze: zur StNr.  34 ], somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Einkommensteuern für 2005 iHv. € 19.997,41, für 2006 iHv. € 28.045,84 und für 2007 iHv. € 27.586,44, somit insgesamt in einer Gesamthöhe von € 75.629,68 [richtig: € 75.629,69], bewirkt, sowie weiters

2) als (abgabenrechtlich) Verantwortlicher der Firma A KG [richtig: A KEG; ergänze: StNr.  56 ,] im Bereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
a) durch (die) Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Umsatzsteuern für 2005 iHv. € 4.601,20, für 2006 iHv. € 6.341,76 und für 2007 iHv. € 6.255,93, somit insgesamt in einer Höhe von € 17.198,89, bewirkt, sowie
b) durch (die) Einbringung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2008 iHv. € 3.943,97 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

und dadurch Finanzvergehen zu 1) und 2. a) nach § 33 Abs. 1 sowie zu 2. b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 18.000,00 und, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitstrafe von vier Wochen ausgesprochen.

Weiters wurden die vom Beschuldigten zu tragenden (pauschalen) Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 [ergänze: lit. a] FinStrG mit € 500,00 bestimmt.

In seiner Begründung verwies der Spruchsenat im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer vom genannten Finanzamt zur StNr.  56 (Firma A KEG, FN  78 des Landesgerichtes Linz; ab A KG) für den Zeitraum 2005 bis 2009 durchgeführter (abgabenrechtlicher) Außenprüfung, ABNr.  910 , betreffend u. a. die Umsatzsteuer und die Einheitliche und Gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2005 bis 2008.

Im Zuge einer von März bis Mai 2009 durchgeführten (abgabenbehördlichen) Außenprüfung gemäß §§ 147 ff Bundesabgabenordnung (BAO) bei der im genannten Finanzamtsbereich ein Gasthaus betreibenden Gesellschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , Az.  1112 , das Konkursverfahren eröffnet worden war und deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und abgabenrechtlich Verantwortlicher der  Beschwerdeführer von Oktober 1997 bis März 2009 gewesen ist, war laut Tz. 1 f des über die Prüfung erstellten Berichtes (Bl. 1 bis 17 des Strafaktes) festgestellt worden, dass in den zur genannten StNr. am (2005), am (2006) und am (2007) eingereichten Jahressteuererklärungen (Umsatzsteuer und Einkünfte von Personengesellschaften) nicht sämtliche, in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen tatsächlich von der Gesellschaft erzielten, steuerlich relevanten Umsätze bzw. Erlöse angegeben worden waren.

Nachdem dem Prüfer vorerst aufgefallen war, dass die jeweils erklärten Umsätze nicht den vorgelegten Aufzeichnungen laut Tageslosungsregistrierung entsprachen bzw. die Tageslosungen „Speisen“ (Entgelte 10 %) laut Registrierstreifen höher waren, als in den jeweiligen Erklärungen ausgewiesen, gab der steuerliche Vertreter der Gesellschaft an, im Zuge für die jeweilige Bilanzerstellung vorgenommener eigener Nachkalkulationen deshalb Umbuchungen zu Lasten (Verminderung) der Erlöse 10 % (Speisen) zu den erklärten Tageslosungen „Getränke“ (Entgelte 20 %) erhöhend durchgeführt zu haben, da die Nachkalkulationen „Getränke“ (Entgelte 20 %) eine gravierende Differenz zu den ausgewiesenen bzw. aufgezeichneten Erlösen laut Tageslosungen ergeben hätten. Als Basis für die korrigierten, tatsächlichen Erlöse seien – so das Prüforgan – die (realistischen) Werte laut Tageslosungsaufzeichnungen (Erlöse 10 %) bzw. laut Nachkalkulationen (Erlöse 20 %) heranzuziehen gewesen. Zudem sei für 2005 eine wesentliche Differenz bei den Erlösen „Wein“ und, neben dem Fehlen von geeigneten Grundaufzeichnungen überhaupt, für 2006 und 2007 ein Fehlen von Erlösaufzeichnungen nach Warengruppen festgestellt worden.

Im Zuge der aufgrund der festgestellten Mängel gemäß § 184 BAO vorgenommenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wurden den (bisher) erklärten Erlösen Beträge von € 50.000,00 (2005) bzw. jeweils € 70.000,00 (2006, 2007) zugerechnet und ergingen in der Folge in den zur StNr.  56 jeweils gemäß § 303 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren (hins. Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO) bzw. im Abgabenverfahren zur StNr.  34 (Einkommensteuer Beschwerdeführer) entsprechende, jeweils Nachforderungen hinsichtlich der darin genannten Abgaben, u. zw. zur StNr.  56 , jeweils Umsatzsteuer iHv. € 5.112,44 (2005); € 7.046,40 (2006) und € 6.951,03 (2007), sowie zur StNr.  34 , jeweils Einkommensteuer iHv. € 22.219,34 (2005); € 31.162,04 (2006) und € 30.651,60 (2007) nach sich ziehende neue bzw. geänderte Abgabenbescheide.

Gleichermaßen erfolgten zum (weiteren) abgabenrechtlichen Prüfungsgegenstand Umsatzsteuer 2008 entsprechende Zuschätzungen zu den vorgelegten Voranmeldungs- bzw. Buchhaltungsdaten (vgl. Tz 3 des og. Berichtes) und erging dazu zur StNr.  56 der Abgabenbescheid vom (Festsetzung Umsatzsteuer 2008 mit € 40.008,08, anstelle bisher € 35.626,00; Nachforderung daher € 4.382,08).

Offenbar auf Grundlage dieser abgabenbehördlichen Feststellungen und der im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zur verfahrensgegenständlichen StrNr. gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu insbesondere den Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde vom bzw. die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom gemäß § 124 FinStrG, wonach in Würdigung des Umstandes, dass die zur genannten ABNr. getroffenen abgabenbehördlichen Feststellungen [Zurechnungen] auf Kalkulationsrechnungen bzw. auf Schätzungen beruhten, im Zweifel – zu Gunsten des Beschuldigten – um jeweils 10 % gegenüber den Abgabenverfahren reduzierte Verkürzungsbeträge dem Strafverfahren zu Grunde zu legen seien; vgl. Bl. 51 ff und 58 ff des Strafaktes), ging der erkennende Spruchsenat davon aus, dass der  Beschwerdeführer die im Spruch genannten Abgabenhinterziehungen zu verantworten habe. Er gelangte gemäß den genannten Bestimmungen und insbesondere unter Berücksichtigung der (strafrelevanten) Milderungsgründe des – in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat abgelegten – Tateingeständnisses, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, des längeren Zurückliegens der Taten und der schwierigen finanziellen Situation, sowie des Erschwerungsgrundes des langen Tatzeitraumes und der (festgestellten) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, zu dem eingangs genannten Straf- und Kostenausspruch.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die als Beschwerde iSd. § 150 Abs. 1 FinStrG bzw. Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende, vom Bundesfinanzgericht als solche zu erledigende (vgl. § 165 Abs. 1p lit. a FinStrG) Berufung des Beschuldigten vom .

Darin ersuchte der  Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er zur Zeit lediglich € 1.050,00 (monatlich) verdiene und davon € 501,00 an Alimenten zu zahlen habe, und er alles (Geschäft, Familie und Gesundheit) verloren habe, um eine Reduzierung der gegen ihn wegen der genannten Finanzvergehen ausgesprochenen Strafe(n).

Ein Rechtsmittel des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

In der gemäß §§ 160 Abs. 1, 157 FinStrG nF und § 126 FinStrG in Abwesenheit des  Beschwerdeführers (Zustellung der Beschuldigten-Ladung am ausgewiesen) durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes am , wurde, in Ergänzung der Feststellungen des Spruchsenates vom (Niederschrift über die mündliche Verhandlung; Bl. 69 ff des Strafaktes) sowie des Beschwerdevorbringens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des  Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser nunmehr offenbar einer unselbständigen Beschäftigung (als Kellner) nachgeht und daraus im Jahr 2013 ein (steuerpflichtiges) Einkommen iHv. annähernd € 13.000,00 bezogen hat.

Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschieden und sorgepflichtig für zwei (minderjährige) Kinder ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , Az.  1314 (Beschluss über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens), wurde zuletzt die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers dokumentiert.

Laut Abgaben- bzw. Einbringungsakten zu den og. StNrn. hat der  Beschwerdeführer von den verfahrensgegenständlichen, im Übrigen in der Zwischenzeit wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 235 BAO gelöschten Abgaben einen Betrag von annähernd € 40.000,00, d. e. annähernd 41 % der Verkürzungsbeträge, entrichtet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Indem mit der Berufung des Beschuldigten – zweifelsfrei – lediglich die Strafzumessung laut Erkenntnis vom angefochten und seitens des im Finanzstrafverfahren einschreitenden Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, sodass zur Überprüfung lediglich eine sich gegen den Strafausspruch richtende „Strafbeschwerde“ des im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Beschuldigten vorliegt, ist der gegen den  Beschwerdeführer mit eben diesem Erkenntnis ergangene Schuldspruch – mit entsprechender Bindungswirkung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren – in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. dazu z. B. Tannert, FinStrG9, § 153 Anm 3, mit der dort genannten Judikatur).

Damit steht aber für das über sein Rechtsmittel gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG nF erkennende Bundesfinanzgericht verbindlich fest, dass der Beschuldigte die ihm im angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegten Taten begangen hat und ergibt sich daraus – aus den für den gegenständlichen Strafausspruch maßgeblichen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 (Geldstrafe) und § 20 FinStrG (Ersatzfreiheitstrafe) – für die auszusprechende Geldstrafe ein möglicher Strafrahmen von bis zu € 193.544,90 (75.629,69 + 17.198,89 + 3.943,97 = 96.772,45 X 2) bzw., für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe, ein mögliches Höchstausmaß von bis zu drei Monaten.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG bildet grundsätzlich die im jeweiligen Verfahren festgestellte Tat- bzw. Täterschuld die Grundlage für die Strafausmessung und sind weiters, unter Beachtung der Art der angestrebten, entweder als vorläufig oder als endgültig zu qualifizierenden Abgabenverkürzung, die im Anlassfall gegebenen, nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.

Neben dieser (Strafzumessungs-)Schuld des Täters sind für die Sanktionsfindung nach dem FinStrG freilich auch die generell strafrechtsimmanenten Aspekte der Spezial- und Generalprävention (vgl. ) in die bei der diesbezüglichen Ermessenübung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen, wobei jene der Generalprävention, sich im Wesentlichen aus der Öffentlichkeitswirkung des Urteils ergebende, auf die allgemeine künftige potentielle Finanzstraftäter aus dem Verkehrs- bzw. Lebenskreis des Täters „abschreckende“ Beispielswirkung abstellende Sichtweise insbesondere dann, wenn auch die aktuelle Sachlage allein eine eher günstige Prognose über ein künftiges (finanzstrafrechtliches) Wohlverhalten des Täters zuließe, für eine rein aus täterbezogenen (spezialpräventiven) Aspekten eventuell möglich erscheinende milde Bestrafung ein (zusätzliches) Korrektiv darstellen wird.

Daneben sind – für die Bemessung der Geldstrafe – gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die aktuellen, d. h. die zum jeweiligen Zeitpunkt des Strafausspruch gegebenen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. z. B. ). Dabei steht allerdings auch eine angespannte Einkommens- bzw. Vermögenssituation der Verhängung einer Geldstrafe nach dem FinStrG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. z. B. )

Die (weitere) Strafzumessungsvorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (FinStrG aF; vgl. dazu § 4 Abs. 2 FinStrG) sieht bei wertbetragsabhängigen Geldstrafendrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen und damit, für den nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen jedweder spezialpräventiver Straferfordernisse nicht vorliegenden, eine derartige außerordentliche Strafmilderung überhaupt zulassenden Regelfall (vgl. Tannert, aaO, § 23 Anm 8), eine sog. „Mindestgeldstrafe“ vor.

Läge – gemessen an den jeweiligen gesetzlichen Tatbestandserfordernissen (hier: § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) der vom Schuldspruch umfassten Delikte – in dem zur Strafbemessung heranstehenden Anlassfall ein durchschnittliches Schuldverhalten des Täters vor und hielten sich die im Anlassfall zu konstatierenden (gesetzlichen) Erschwerungs- und Milderungsgründe bei gleichzeitig ebenfalls als nicht außergewöhnlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des Beschuldigten einander annähernd die Waage, ergäbe sich in Anlehnung an die ständige Judikatur (vgl. z. B. ), ausgehend vom og. gesetzlichen Strafrahmen, für den zur Beurteilung heranstehenden Fall ein Ausgangswert für die festzusetzende Geldstrafe von (zu Gunsten des Beschuldigten abgerundet) € 96.000,00.

Eine Bewertung des vom Beschwerdeführer bei den ihm von der Finanzstrafbehörde zur Last gelegten, nicht als gewerbsmäßig iSd. § 38 Abs. 1 FinStrG qualifizierten, unzweifelhaft auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungen an den Tag gelegten Schuldverhaltens anhand der im Untersuchungs- bzw. im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen ergibt, dass der Beschuldigte, offenbar unbeeindruckt von einer bereits im Jahr 2006 gegen ihn wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ausgesprochenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe (StrNr.  1516 : Geldstrafenausspruch iHv. annähernd 16 % des Strafrahmens), in einer für ihn durch zu hohe Investitionen in den Betrieb der KEG zunehmend schwierig gewordenen wirtschaftlichen Ausgangslage (vgl. dazu insbesondere die Darstellungen im Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom laut Einbringungsakt zur StNr.  34 ) durchaus planmäßig, im Zusammenwirken mit dem steuerlichen Vertreter und in fortlaufenden, beständigen Angriffen über Jahre hinweg weiterhin Umsätze und Gewinnanteile aus der Geschäftstätigkeit der KEG gegenüber dem Finanzamt verheimlicht hat und damit, indem das erklärte Ziel derartiger Schwarzumsätze eine Aufrechterhaltung des laufenden Wirtschaftsbetriebes auf Kosten des Fiskus war, zweifellos absichtlich iSd. § 5 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Ein derartiges nachhaltiges Fehlverhalten lässt zweifellos einen, sich vom üblichen Durchschnittsmaß des § 33 Abs. 1 FinStrG (bedingter Vorsatz) erheblich abhebenden Handlungs- und Gesinnungsunwert bzw. eine entsprechende hohe deliktischer Energie erkennen, sodass sich der  Beschwerdeführer dafür einen gravierenden bzw. überdurchschnittlichen Unrechtsvorwurf gefallen lassen muss.

An weiteren (ebenfalls zu berücksichtigenden) Strafzumessungsgründen iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG sind im Anlassfall einerseits die als erschwerend zu wertenden, hier kumulativ vorliegenden Umstände des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (Vielzahl der deliktischen Handlungen und ein langer Tatzeitraum) und andererseits die sich strafmildernd bzw. iSd. § 34 StGB zu Gunsten des  Beschwerdeführers auswirkenden Umstände eines im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren in der Verhandlung vor dem Spruchsenat abgelegten (reumütigen) Geständnisses (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB), dem einer – aufgrund der Tilgung der früheren Bestrafung gemäß § 186 FinStrG gegebenen – finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten iSd. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, dem eines langen Zurückliegens der vorgeworfenen Taten (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB), dem eine zwar grundsätzlich keinen Grund für eine außerordentliche Strafmilderung iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG nF, dennoch aber einen nicht ganz unwesentlichen im Ergebnis (ebenfalls) für den Bf. sprechenden Hintergrund der Taten darstellende und entsprechend zu berücksichtigende wirtschaftliche Zwangslage (vgl. dazu § 34 Abs. 1 Z 10 StGB) sowie – zusätzlich – die im Beschwerdeverfahren erstmals festzustellende teilweise Schadensgutmachung iSd. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB, zu konstatieren.

Im Hinblick auf (zusätzlich anzustellende) präventive Straferwägungen ist festzuhalten, dass durch das nunmehr geänderte berufliche Umfeld des Finanzstraftäters (unselbständige Tätigkeit, anstelle einer auch in näherer Zukunft infolge der dafür ungünstigen Ausgangslage voraussichtlich nicht zu erwartenden – erneuten – gewerblichen Betätigung) und dem damit verbundenen weitgehenden Wegfall eines (neuerlichen) Gelegenheitsverhältnisses zur Begehung weiterer gleichartiger Finanzvergehen, die spezialpräventive Zielsetzung einer Finanzstrafe, nämlich den Täter nach Möglichkeit zu einem zukünftigen abgabenredlichen Verhalten anzuhalten, zwar nicht gänzlich weggefallen, aber doch erheblich abgeschwächt ist.

Einer allein deshalb denkmöglich erscheinenden erheblichen Strafreduzierung steht allerdings der Umstand entgegen, dass das Bekanntwerden einer außerordentlichen Milderung im Anlassfall, bei dem jahrelang und geplant Schwarzumsätze getätigt wurden zweifellos gänzlich ungeeignet erschiene, im Umfeld des Täters (Gastgewerbe), in dem erfahrungsgemäß ein hohes Gefährdungspotential für derartige Verheimlichungen besteht, einen nachhaltigen positiven Lenkungseffekt in Richtung eines künftigen steuerehrlichen Verhaltens von Angehörigen dieses Verkehrskreises zu bewirken.

In gesamthafter Gewichtung der aufgezeigten, insgesamt doch eher für den Beschuldigten sprechenden Tat- und Täterumstände reduzierte sich der angeführte Durchschnittswert für die auszusprechende Geldstrafe auf einen Betrag von € 70.000,00, das entspricht einem Ausmaß von annähernd einem Drittel der gesetzlichen Maximalstrafdrohung.

Sowohl die den  Beschwerdeführer treffenden Sorgepflichten bzw. die seine – nach eigenen Angaben – angegriffene Gesundheit erlauben gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG eine weitere Reduktion des zuletzt genannten Ausgangswertes um jeweils € 10.000,00 auf einen Betrag von somit € 50.000,00.

Die Berücksichtigung der zweifellos ob des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens als prekär einzustufende derzeitige wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Härte einer derartigen Geldstrafe macht bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Strafzwecke einen weiteren Abschlag von diesem Strafbetrag gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG iHv. € 25.000,00 möglich (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG).

Insgesamt erschiene somit, da insbesondere (weitere) Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung iSd. § 23 Abs. 4 letzter Satz FinStrG nicht erkennbar sind, dem Bundesfinanzgericht für den Anlassfall eine Geldstrafe im Ausmaß von € 25.000,00, sohin in etwa 12,9 % der Höchststrafe, tat- und schuldadäquat.

Ähnliche Überlegungen gelten für die, die persönlichen und wirtschaftlichen allerdings Verhältnisse nicht berücksichtigende Ausmessung der gemäß § 20 FinStrG auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, die angesichts der gegebenen Tat- und Täterumstände nach gängiger Spruchpraxis mit zwei Monaten auszumessen gewesen wäre.

Da im Falle einer lediglich vom Beschuldigten gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde erhobenen Berufung (Beschwerde) einer nachteiligen - hier in einer entsprechenden Erhöhung des Strafausspruches bestehenden - Änderung im Wege einer vom Bundesfinanzgericht zu treffenden Sachentscheidung die Bestimmung des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG entgegensteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Auch das Ausmaß der auferlegten pauschalen Verfahrenskosten entspricht dem Gesetz.

Im Zusammenhang mit der Entrichtung der Geldstrafe wird aber der Bf. auch auf die Bestimmung des § 172 Abs. 1 FinStrG hingwiesen, wonach für die den Finanzstrafbehörden obliegende Einhebung von Geldstrafen sinngemäß die Bestimmungen des § 212 BAO über die Beantragung bzw. Gewährung von Zahlungserleichterungen für den Fall einer erheblichen Härte einer sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung gelten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Verböserungsverbot
Strafbemessung
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300047.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at