Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/4200172/2012

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Dr. Alexander Singer, Rechtsanwalt, Brockmanngasse 91, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/03781/2012, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/05093/01/98, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) ein Altlastenbeitrag in Höhe von ATS 5,843.940,00, ein Verspätungszuschlag in Höhe von ATS 292.197,00 und ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 116.879,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und mit Eingabe vom die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/10515/98, wurde die Abgabenvorschreibung reduziert und der Altlastenbeitrag mit ATS 2,623.300,00, der Verspätungszuschlag mit ATS 131.165,00 und der Säumniszuschlag mit ATS 52.466,00 festgesetzt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde Beschwerde erhoben. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom abgewiesen.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/20761/2004, wurden dem Bf. für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.450,93 zur Entrichtung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen gestellt.

Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Aussetzungszinsen wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0005-Z3K/05, festgestellt.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen wurde vom Zollamt Graz mit Bescheid vom vorerst abgewiesen, mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0026-Z3K/05, wurde dem Antrag jedoch stattgegeben und  es wurden die Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.450,93 gemäß § 212a BAO mit der Begründung ausgesetzt, ihre Höhe hänge mittelbar von der Erledigung der Beschwerde im zugrundeliegenden Abgabenverfahren ab.

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0010-Z1W/02, wurde der Altlastenbeitrag mit € 181.980,04 (ATS 2,504.100,00), der Verspätungszuschlag mit € 1.948,00 (ATS 26.805,00) und der Säumniszuschlag mit € 3.639,60 (ATS 50.082,00) festgesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/03649/2012, wurde gemäß § 212a Abs.5 BAO der Ablauf des mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0026-Z3K/05, bewilligten Zahlungsaufschubs verfügt

Mit einem weiteren Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/03781/2012, wurde der Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/20761/2004, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 295 Abs.3 BAO dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.932,79 festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgaben laut der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom von € 203.948,67 auf € 187.567,64, somit um 8,032 % herabgesetzt wurden, weshalb die Aussetzungszinsen zu verringern seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Abgabenverfahren zu Zl. 700/10515/98, mit der Begründung ausgesetzt wurde, dass bis zum Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSaG hinsichtlich der Grundstücke 111 , 222 , 333 , 444 , 555 und 666 , alle KG X. , zugewartet werde. Über die Grundstücke 111 und 555 , beide KG X. , sei im Feststellungsverfahren aber nicht abgesprochen worden, weshalb die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom rechtswidrig ergangen sei. Der Bf. stellte zudem unter Hinweis auf die und einen Antrag um Verfahrenshilfe.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/05518/01/2012, wurde die Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die Aussetzungszinsen gemäß § 295 Abs.3 BAO analog der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom zu verringern gewesen seien. Der Antrag auf Beigabe einer Verfahrenshilfe wurde mittels verfahrensleitender Verfügung abgewiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß  § 85e ZollR-DG und § 323 Abs.37ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Begründend wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und neuerlich ausgeführt, dass die Berufungsentscheidung vom rechtswidrig sei und somit der Ablauf der Aussetzung nicht verfügt werden könne. Zudem widersprechen die Bestimmungen der BAO, wonach Verfahrenshilfe nicht gewährt werden könne, dem Europäischem Recht und Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG und Art. 14 EMRK. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung am erschien der Bf. mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich beim Altlastenbeitrag um grundstücksbezogene Abgaben handelt, weswegen die Berufungsentscheidung vom zu Unrecht ergangen und somit auch die Bedingung für die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung nicht erfüllt sei. In der angesprochenen Berufungsentscheidung sei über die Grundstücke 111 und 555 , beide KG X. , abgesprochen worden, nicht aber im zugrundeliegenden Feststellungsverfahren. Weiters rügte der Bf, dass die Neuberechnung der Aussetzungszinsen pauschal mit einer Reduktion um 8,032 % erfolgt sei und die Berechnungsgrundlagen nicht zumindest quartalsweise aufgeschlüsselt wurden.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Gemäß § 212a Abs.9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a.) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs.6) oder b.) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufs (Abs.5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Gemäß § 295 Abs.3 BAO ist ein Bescheid, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheids rechtskräftig geworden ist.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Gemäß § 295 Abs.3 BAO erfolgte die Änderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides zu Recht, da der Bescheid hätte anders lauten müssen. Die vom Bf. vorgebrachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Altlastenbeitrages sind dabei unbeachtlich, da die rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs.9 BAO zu Gunsten des Bf. neu zu berechnen sind.

Neuberechnung Aussetzungszinsen:

bis : Bemessungsgrundlage: € 187.567,64; 227 Tage, Jahreszinssatz 3,50 % = € 4.082,81

bis : Bemessungsgrundlage € 187.567,64; 120 Tage, Jahreszinssatz 3,00 % = € 1.849,98

Gesamtbetrag: € 5.932,79

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Eine dem § 61 VwGG bzw. § 63 Abs.1 ZPO vergleichbare Bestimmung ist nicht vorgesehen, wohl aber haben Abgabenbehörden gemäß § 113 BAO Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Eine Verfassungswidrigkeit oder ein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen ist nicht erkennbar, zumal es sich um eine die Parteien begünstigende Bestimmung handelt und das Vorbringen des Bf. nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erwecken, keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage vorliegt und der Bf. in der mündlichen Verhandlung am ohnehin rechtsfreundlich vertreten wurde.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200172.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at