Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 26.11.2014, RV/7102728/2014

Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde mangels Aktivlegitimation des einschreitenden Beschwerdeführers

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, R3 und R4 im Beisein der Schriftführerin P. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., Adresse1 , vertreten durch NNGmbH und NNGMBH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR zzz betreffend Zurückweisung einer Berufung in der Sitzung am   beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde vom wird gemäß § 246 Abs. 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , Steuernummer zZz , Erfassungsnummer 10- zzz , setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in 1030 Wien gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf. , Adresse1 , Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 14.112,00 und € 7.056,00 fest. In der Folge langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel fristgerecht ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz vom ein. Dieser Schriftsatz trägt am Briefkopf die Bezeichnung „ xxx “. In der Fußzeile dieses Schriftsatzes ist u.a. die " xxxGmbH " genannt. Diese Berufung war wie folgt gestaltet:

" Bf. , ADRESSE1

Steuernummer Zzz

Berufung gegen den Bescheid vom

Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO

Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten UFS

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich binnen Frist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nach § 243 BAO

Mit freundlichen Grüßen

A. "

Die Unterfertigung dieses Schriftsatzes erfolgte durch die Anbringung einer unleserlichen Paraphe. Zusätzlich wurde ein Stempelabdruck mit der Bezeichnung FirmaA , angebracht.

Über diese Eingabe entschied das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom wie folgt:

"Herrn A.

Straße1

Ort1

Ihre Berufung vom gegen den Bescheid vom wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.

Begründung:

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Die Berufung ist wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen, da sie vom Parteienvertreter im eigenen Namen eingebracht wurde (vgl. ; -G/10). Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 264 Abs. 1 jeder befolgt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (im gegenständlichen Fall Herr Bf. )

…"

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die von der xxxGmbH ausdrücklich namens und auftrags des Bf. eingebrachte Berufung vom .

Das Finanzamt wies diese Beschwerde (vormals Berufung) mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen, da sie von der xxxGmbH im Namen von Herrn Bf. eingebracht worden sei. Zur Einbringung einer Beschwerde sei gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei (im gegenständlichen Fall Herr A. ).

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der vorliegene Vorlageantrag des nunmehr durch die NNGesmbH , vertretenen Bf. vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Absatz 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht nach Ritz an die Person, die (gem. § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO); Ritz, BAO5, § 246 Tz 2.

Beschwerdeführer (früher: Berufungswerber) kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid vom ist an Herrn A. gerichtet und wurde laut vorliegendem Zustellnachweis an dessen Zustelladresse in Ort2 zugestellt. Dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung dieses Bescheides ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Bescheid seinem Inhalt nach nicht für den Bf. bestimmt war.

Letzteres wird besonders deutlich durch den Umstand, dass das Finanzamt in diesem Bescheid die Zurückweisung mit seiner Ansicht begründet, Herr A. habe mit Schriftsatz vom als Parteienvertreter im eigenen Namen eine Berufung gegen einen Bescheid vom eingebracht, wozu aber nur der Bf. befugt sei.

Als Beschwerdeführer kann nur der verstanden werden, der formell berechtigt ist, eine Beschwerde einzubringen, oder wer dem Beschwerdeführer durch besondere Vorschrift gleichgestellt wird, wie das § 257 Abs. 2 BAO bezüglich der einer Bescheidbeschwerde beigetretenen Person bestimmt, welche die gleichen Rechte geltend machen kann, die dem Beschwerdeführer zustehen. Dass es sich beim Bf. um keine beitrittsberechtigte Person iSd § 257 Abs. 1 BAO handelt steht fest, da er im vorliegenden Verfahren weder als Gesamtschuldner noch als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Gegenteiliges behauptet auch der Bf. nicht. Auch die Voraussetzungen für die Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO liegen nicht vor.

Zur Einbringung der Bescheidbeschwerde (vormals Berufung) war daher nach dem klaren Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO nur A. , nicht aber der Bf. berechtigt.

Das Bundesfinanzgericht hatte die vorliegende Bescheidbeschwerde daher mangels Aktivlegitimation des Bf. im Grunde des § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der Durchführung der vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung hat das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen Abstand genommen:

Nach den Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Wie bereits oben festgestellt hatte das Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde mittels Formalentscheidung zu erledigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abstandnahme lagen somit grundsätzlich vor. Für diese Vorgehensweise sprachen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Verfahrensökonomie, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit vor allem Zweckmäßigkeitsüberlegungen.

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Die in den Mittelpunkt der Einwendungen des Bf. gestellten Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation wurden unter Bedachtnahme auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH und unter Berücksichtigung des eindeutigen Gesetzeswortlautes der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen widerlegt. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Hinweis:

Zentraler Kern des vorliegenden Verfahrens war die Prüfung der Frage, ob die an den Bf. gerichtete Zurückweisung der Berufung/Beschwerde mittels der o.a. Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht erfolgte.

Die übrigen im Vorlageantrag enthaltenen Anträge des Bf. (betreffend etwa die Berufung/Beschwerde gegen den/die Bescheide vom bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) entziehen sich mangels Sachidentität einer näheren Behandlung im Rahmen dieses Erkenntnisses.

Insofern der Bf. eine Verweigerung des Rechtsschutzes in Form einer Sachentscheidung darin zu erblicken meint, dass das Finanzamt eine Auseinandersetzung mit den hier zur Debatte stehenden relevanten Rechtsfragen scheue, ist auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO zu verweisen. Ein solches Verfahren bietet dem Bf. die Gelegenheit zur Darlegung jener Argumente, die seiner Ansicht nach dafür sprechen, dass die Berufung/Beschwerde vom gegen den/die Grunderwerbsteuerbescheide vom tatsächlich ihm zuzurechnen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102728.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at