Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Th. Pampichlerstr 1A, 2000 Stockerau, gegen den Bescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Sicherstellungsauftrag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in (voraussichtlicher) Höhe von insgesamt € 56.640,00 an:
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Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Einkommensteuer | 2008 | 15.155,00 |
Einkommensteuer | 2009 | 18.256,00 |
Einkommensteuer | 2010 | 7.918,00 |
Einkommensteuer | 2011 | 7.014,00 |
Einkommensteuer | 2012 | 8.297,00 |
Zur Begründung wurde ausgeführt, die sicherzustellenden Abgabenansprüche seien aufgrund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden:
Für den gesamten Prüfungszeitraum habe der Bf keinerlei Abgabenerklärungen abgegeben. Für den gesamten Prüfungszeitraum habe es keine den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gegeben. Das gesamte Verhalten des Bf sei auf Abgabenhinterziehung bzw. darauf ausgerichtet gewesen, die Festsetzung der Abgaben zu erschweren. So sei der Bf beispielsweise offensichtlich bestrebt gewesen, seine Identität als Lieferant der L-GmbH verborgen zu halten, indem er zum Schein andere Personen eingeschaltet bzw. andere Identitäten vortäuscht habe. So gehe beispielsweise aus Gutschriften (Verkaufsrechnungen der Fa. L-GmbH ) hervor; dass verschiedenste Personen Altmetall in einem laut KFZ-Kennzeichen auf den Abgabepflichtigen zugelassenen Kfz angeliefert hätten, was den Verdacht zulasse, dass diese Lieferungen im Auftrag des Bf getätigt worden seien. Auf mehreren firmeninternen Identitätsnachweisen von Zulieferern der Fa. L-GmbH – Reisepasskopien – sei der Vermerk " S " angebracht gewesen, was den Schluss zulasse, dass diese Vermerke der Zuordnung der gelieferten Ware zum tatsächlichen Zulieferer, nämlich dem Bf, gedient hätten. Es seien unter anderem Familienangehörige ( SS -Tochter) vorgeschoben worden, die im Namen des Bf Geschäftstätigkeiten vollzogen hätten. Dies habe lediglich dazu gedient, Umsätze auf Angehörige aufzuteilen.
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2008 Einkünfte aus GW | 2 0 09 Einkünfte aus GW | 2010 Einkünfte aus GW | 2011 Einkünfte aus GW | 2012 Einkünfte aus GW |
€ 37 . 004,66 | € 44.490,44 | € 25.321,59 | € 33.565,95 | € 31.741,56 |
Einkommensteuer 2008 | Einkommensteuer 2009 | Einkommensteuer 2010 | Einkommensteuer 2011 | Einkommensteuer 2012 |
€ 15.155,00 | € 18.256,00 | € 7 . 918,00 | € 7.014,00 | € 8 . 297,00 |
Die Einbringung der Abgaben sei gefährdet, weil der Verdacht einer Abgabenverkürzung in besonderem Zusammenhang mit Buchführungsmängeln eine Sicherungsexekution begründet erscheinen lassen könne, und zwar, wenn das in diesen Handlungen zum Ausdruck kommende Verhalten und die dahinter steckende Einstellung erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, sich der Einbringung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen.
Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Lage des Bf dahingehend labil bzw. ungeklärt, als dass außer seinen Liegenschaften in Adr1 , und seinen Kraftfahrzeugen keine Vermögenswerte sowie keine gesicherten Einnahmequellen bekannt seien. Diese Vermögenswerte ließen sich bekanntlich leicht verschieben, was dann nur durch langwierige Anfechtungsverfahren bekämpfbar erscheine. Durch das beobachtete Vorschieben von fremden Personen wäre auch in Zukunft zu erwarten, dass Drittschuldnerexekutionen wirksam vereitelt oder erschwert werden würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass d er Sicherstellungsauftrag in seinem vollen Umfang angefochten werde.
Der Bf habe das gegenständliche Gewerbe im Jahr 2012 angemeldet. Die Erlöse hieraus hätten sich auf einen Betrag von € 11.876,37 belaufen, wovon Ausgaben in Höhe von € 7.584,16 in Abzug zu bringen seien. Der tatsächliche Gewinn für das Jahr 2012 beliefe sich daher auf einen Betrag von € 4 . 292,21. Er sei damit wesentlich geringer als von der Behörde angenommen . Die Einkommenssteuer für das Jahr 2012 sei richtigerweise von diesem Betrag zu berechnen.
Soweit es die weiteren vom Finanzamt angenommenen Einkünfte des Bf betreffe , sei im Allgemeinen auszuführen , dass jedenfalls auch die Wareneinkäufe, sowie die Kilometergelder zu berücksichtigen seien . Es könne daher grundsätzlich von einem durchschnittlichen Gewinn von zirka 15% pro Warenverkauf ausgegangen werden. Es handle sich hierbei um die in der Branche übliche Gewinnspanne. Die Einkünfte seien daher seitens der Abgabenbehörde bei Weitem zu hoch eingeschätzt worden .
In rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe gemäß § 232 BAO Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages darstellten. Beispielsweise könnten diese bei drohendem Konkurs oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vorliegen (; ; ). Sämtliche dieser Umstände lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Des Weiteren seien Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung grundsätzlich nicht so geartete Umstände, dass sie allein stets und ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles die Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag erfüllten. Vielmehr sei zusätzlich die Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen erforderlich (; ). Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung sei etwa dann von einer Einbringungsgefahr auszugehen, wenn einem errechneten Abgabenbetrag von über € 80 Millionen ein monatliches Einkommen des Abgabepflichtigen von € 1.500,00 gegenüberstehe (UFS Z2L, ZRV/001-Z2L/05, ). Von derartigen Umständen seien sowohl die seitens des Finanzamtes behaupteten Einkommenssteuerrückstände, wie auch das vorliegende Einkommen des Bf weit entfernt.
Überdies könne der Sicherungsauftrag auch nicht alleine durch die bloß abstrakte Möglichkeit der Vermögensverschleppung gerechtfertigt werden (; ).
Das Finanzamt führe in der Begründung seines Sicherstellungsauftrages aus, dass sich die Vermögenswerte des Bf, nämlich seine Liegenschaften, sowie seine Kraftfahrzeuge, "bekanntlich leicht verschieben" lassen würden. Abgesehen von dem Umstand, dass dies nicht der zivilrechtlichen Rechtspraxis entspreche, handle es sich hierbei in eindeutiger Weise um die Annahme einer bloß abstrakten Möglichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
Zusammenfassend lägen daher keine Gründe vor, die für eine Gefährdung oder wesentliche Erschwernis der Einbringung der Abgabe sprechen würden. Der Sicherstellungsauftrag sei daher nicht gerechtfertigt.
Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Sicherstellungsauftrag aufheben bzw. in eventu entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen abändern.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers, welche auch in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag deutlich und schlüssig dargelegt worden seien, zulässigerweise von der Entstehung des Abgabenanspruches für die im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgaben ausgegangen werden könne. Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide komme es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden sei, sei in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. ).
Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten ließen, seien neben der bereits in der Begründung des Sicherstellungsauftrages, auf dessen Ausführungen verwiesen werde, angeführten mangelnden Steuerehrlichkeit (schwerwiegende Mängel in den Aufzeichnungen, welche Annahme begründeten, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten werde) insbesondere im bestehenden dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben.
In Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles und der im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bekannten wirtschaftlichen Lage (abgesehen vom Hälfteanteil Adr2 , welcher mit einem Pfandrecht belastet sei und Kraftfahrzeugen kein Vermögen) bedurfte es zur Sicherung der Einbringung der zu erwartenden - und mit Bescheiden vom auch festgesetzten - Abgabenforderung des raschen Zugriffs der Behörde auf allfällig vorhandene Vermögenswerte des Bf.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.
Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist, nicht erforderlich.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung über das Ergebnis der Außenprüfung laut Bericht vom erzielte der Bf im Prüfungszeitraum ab dem Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Verkauf von Altmetallen. Für diesen Zeitraum seien vom Bf keinerlei Abgabenerklärungen abgegeben worden. Für den gesamten Prüfungszeitraum habe es keine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die den Formvorschriften des § 131 BAO entspreche, gegeben.
Betreffend dieses Altmetallhandels habe die Tochter des Bf, Frau SS , ihrem Vater am eine Blankovollmacht erteilt, die es ihm ermöglicht habe, in ihrem Namen Preisverhandlungen und - Vereinbarungen bezüglich aller durch die Firma L-GmbH übernommenen Materialien vorzunehmen, sowie Material an die L-GmbH zu übergeben und Gutschriften und Bargeld gegen Unterschrift entgegenzunehmen. In der Erteilung dieser Vollmacht sei letztlich die Billigung der Vornahme von Geschäften in ihrem Namen zu sehen. Es liege die Vermutung nahe, dass es für die anderen Zeiträume entsprechende Blankovollmachten gegeben habe. Dies habe lediglich dazu gedient, Umsätze auf familiennahe Angehörige aufzuteilen. Aufgrund dieser Tatsachen seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Frau SS im Jahr 2011 ihrem Vater, dem Bf zuzurechnen.
Des Weiteren sei der Bf offensichtlich bestrebt gewesen, seine Identität als Lieferant der Firma L-GmbH verborgen zu halten, indem er zum Schein andere Personen eingeschaltet habe bzw. andere ldentitäten vortäuscht habe. So schienen als Zulieferer in den Jahren 2008 und 2009 die Personen RH , RHa und RS auf. Bei diesen Personen, die weder österreichische Staatsbürger seien noch einen Wohnsitz in Österreich hätten, seien auf firmeninternen ldentitätsnachweisen (Reisepasskopien) der Fa. L-GmbH der Vermerk " S " angebracht worden. Des Weiteren seien auf Gutschriften (Rechnungen der Fa. L-GmbH ) dieser oben genannten Personen die KFZ-Kennzeichen ( KZ ) des dem Bf gehörigen Kraftfahrzeuges notiert worden. Diese Tatsachen wiesen darauf hin, dass diese Geschäfte nicht die Personen RH , RHa und RS , sondern der Bf getätigt habe, daher seien die Erlöse der genannten Personen aus den Jahren 2008 und 2009 dem Bf zuzurechnen.
Da im Prüfungszeitraum in den Jahren 2008 bis 2011 keinerlei Aufzeichnungen bzw. Belege betreffend Aufwendungen existierten und vorgelegt worden seien, seien die erzielten Erlöse aus den Altmetallverkäufen zugleich Gewinn.
Für das Wirtschaftsjahr 2012 seien vom Bf betreffend der LKW-Instandhaltungskosten Treibstoffrechnungen als Aufwendungen geltend gemacht worden. Da jedoch keine entsprechenden Fahrtenbücher hätten vorgelegt werden können, würden diese Treibstoffrechnungen nur teilweise anerkannt. Von der Summe der gebuchten Treibstoffrechnungen werde ein aliquoter Anteil in Höhe von 30%, das sei ein Betrag in Höhe von € 2.134,12, anerkannt.
Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung lagen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Einkommensteuer 2008-2012 in der im Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe vor.
Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden.
Bei der gegebenen Sachlage konnte die Abgabenbehörde jedenfalls von einer Entstehung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Einkommensteuer mit Ablauf des jeweiligen Jahres (§ 4 BAO) ausgehen und hatte bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages aufgrund der Erhebungsergebnisse im Rahmen der Außenprüfung auch gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der jeweiligen Abgabenansprüche.
Der vom Bf in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass d ie Einkünfte für die Jahre 2008-2012 seitens der Abgabenbehörde bei Weitem zu hoch eingeschätzt worden seien, widerspricht der erdrückenden Beweislage, die sich aus den (oben wiedergegebenen) Erhebungsergebnissen im Rahmen der Außenprüfungen ergab und die die Grundlage für die gegenständliche Sicherungsmaßnahme war. Der Bf hat in der gegenständlichen Beschwerde zwar Behauptungen zur Höhe seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2008-2012 aufgestellt, ohne jedoch argumentativ den Feststellungen im Sicherstellungsauftrag zur Unrichtigkeit seiner Aufzeichnungen und Steuererklärungen entgegen zu treten. Aus dem nicht näher quantifizierten und auch nicht näher begründeten Einwand, dass auch Wareneinkäufe und Kilometergelder als Aufwendungen zu berücksichtigen seien und nach allgemeiner Branchenerfahrung von einem durchschnittlichen Gewinn von 15% der Warenverkäufe auszugehen wäre, lässt sich in Anbetracht nicht erfolgter Benennung der Empfänger (§ 162 BAO) der Zahlungen für Wareneinkäufe und nicht konkret anhand eines (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbuches glaubhaft gemachter Fahrtaufwendungen für den Bf nichts gewinnen. Diesem Vorbringen ist insbesondere entgegen zu halten, dass aus dem Wortlaut des § 232 BAO und der darauf beruhenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0155) hervorgeht, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO Voraussetzung ist, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist.
Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von € 56.640,00, welche laut Beschwerdevorentscheidung vom mit Bescheiden vom auch festgesetzt wurde, deren Einbringlichkeit als gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen ist, sind besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten lassen, entsprechend der Begründung des Sicherstellungsauftrages insbesondere in dem vorliegenden dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung zu erblicken, und dem Umstand, dass die Abgabennachforderung aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen (2012: € 31.649,67 laut Bescheid vom ) nicht entrichtet werden kann.
Im Sicherstellungsauftrag bzw. in der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt zur wirtschaftlichen Lage des Bf ausgeführt, dass der Bf außer einem Hälfteanteil am Grundstück Adr2 , welcher mit Pfandrechten belastet sei und seinen Kraftfahrzeugen keine Vermögenswerte besitze sowie keine gesicherten Einnahmequellen bekannt seien. Dem im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu erwartenden Steuernachforderungen stehe daher kein ausreichendes Vermögen gegenüber.
Gegen die getroffenen Feststellungen zur Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit (keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen, dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung durch Verschleierung der Identität im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit, Ausstellung von Scheinrechnungen, Nichtnennung seiner Lieferanten, drohende Exekutionsführung von dritter Seite, Gefahr der Vermögensverlagerung etc.) der gegenständlichen Einkommensteuerschuldigkeiten auf Basis der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Argumente entgegengesetzt. Er hat diesen nur pauschal widersprochen. Zu erwähnen ist ergänzend, dass der Bf nur Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft ist und daher deren Verwertung und die Einbringlichmachung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten schon von vornherein wesentlich erschwert ist.
Auch wird vom Bf in keiner Weise konkretisiert, warum zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht ( außer seinen Liegenschaften in Adr, und seinen Kraftfahrzeugen seien keine Vermögenswerte sowie keine gesicherten Einnahmequellen bekannt) keine wirtschaftliche Situation des Bf gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderungen rechtfertigte (vgl. ).
Das Finanzamt ging daher bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu Recht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit aus.
Beim Vorbringen, dass nach der Rechtsprechung dann von einer Einbringungsgefahr auszugehen sei, wenn dem errechneten Abgabenbetrag von über 80 Millionen ein monatliches Einkommen des Abgabepflichtigen von € 1.500,00 gegenüberstehe, und die Einkommensteuerrückstände wie auch das Einkommen des Bf weit entfernt seien, übersieht der Bf, dass für die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung schon ausreicht, dass der sicherzustellende Betrag in den Aktiven keine Deckung findet. Dass dies der Fall wäre, hat der Bf nicht dargetan.
Es lagen somit alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages vor.
Bei der Ermessensübung sind nach § 20 BAO die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen, welche z.B. in einer Schmälerung seiner Kreditwürdigkeit liegen können, gegenüber dem öffentlichen Interesse der Abgabenbehörde an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit (Hinweis Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70) - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen ().
Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages war daher auch zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO. Billigkeitsgründe, welche diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, hat der Bf nicht vorgebracht und konnten auch vom Bundesfinanzgericht nicht festgestellt werden. Ganz im Gegenteil steht das im Rahmen der Außenprüfung festgestellte, auf dauerhafte Abgabenvermeidung gerichtete steuerliche Verhalten des Bf einer Billigkeitsmaßnahme entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102336.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at