Abweisung; Festsetzung der Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG sowie der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, weil die Eingabegebühr nicht (fristgerecht) entrichtet worden ist.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, betreffend Eingabegebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften Bescheides wird gemäß § 279 Abs.1 BAO insoweit abgeändert, als dass die Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG idF BGBl I 2013/33 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verwaltungsgerichtshof die, von der Beschwerdeführerin ,(Bf.), handschriftlich verfasste und unterfertigte , als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des UVS vom A.A., GZ aaa, bezeichnete Eingabe, betreffend eine Bestrafung nach dem Landes- Straßenverwaltungsgesetz, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z. zur o.a. Geschäftszahl, ein. Diese Eingabe war vom Landesverwaltungsgericht Y. (vormals Unabhängiger Verwaltungssenat ,(UVS), Y.) gemäß § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden.
Mit Beschluss vom B.B., Zl bbb stellte der Verwaltungsgerichtshof dieses Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs.2, 33 Abs.1 VwGG ein, weil die Bf. seiner, am an sie ergangenen, Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Da die Bf. keine Eingabegebühr iSd § 24a VwGG dem Verwaltungsgerichtshof entrichtet hat, nahm der Verwaltungsgerichthof einen Befund iSd § 34 GebG 1957 auf, welcher am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eigelangt ist
In der Folge schrieb das genannte Finanzamt mit Bescheid vom der Bf. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG mit € 240.- sowie gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 die Gebührenerhöhung mit € 120.- vor.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht mit Eingabe vom Berufung. Das höchstgerichtliche Beschwerdeverfahren sei vom UVS beantragt worden und vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt worden. Sie selbst habe kein Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof „eingeleitet“. Der genannte Bescheid des UVS Y. beziehe sich auf eine vorgetäuschte Straftat .Der Gebührenbescheid sei ihr gegenüber zu Unrecht erlassen worden. Im Ergänzungsschreiben vom führte sie an, der genannte Bescheid des UVS, sei zur „kriminellen Enteignung“ ihrer Parzellen zur Errichtung eines Gratisgemeindeweges ergangen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung unter Erläuterung des §24 Abs.3 Z 5 VwGG als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, die sie an den Verwaltungsgerichtshof richtete. Dieser leitete diese Beschwerde mit Verfügung vom zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht, (BFG), weiter.
In dieser Beschwerde wiederholt die Bf. sinngemäß ihr Berufungsvorbringen bzw. die im o.a. Ergänzungsschreiben enthaltenen Darstellungen. Im Ergänzungsschreiben vom führt sie im Wesentlichen an, keine kriminelle Handlungen begangen zu haben, sondern lediglich ihre Parzellen gemäht zu haben, wozu sie als Eigentümerin zwei mal jährlich verpflichtet sei.
Das BFG hat dazu erwogen:
Gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I 2013/33 (§ 81 Abs.11 Z 2 VwGG), besteht Gebührenpflicht für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Gebühr beträgt die Gebühr 240 Euro. (§ 24a Z 1 VwGG)
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, oder wenn diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs.1 . Die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. (§ 24a Z 3 VwGG)
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweck durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einem von einen von der Postgeschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit.b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. (§ 24a Z 4 VwGG)
Für die Erhebung der Gebühr ( Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. (§ 24a Z 6 VwGG)
Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957), über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Ab.sZ 1 und 14 anzuwenden. (§ 24a Z 6 VwGG)
Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957,(GebG 1957), ist zur Errichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957)
Die Organe der Gebietskörperschaft sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG 1957)
Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden ist. (§ 203 BAO)
Für die festen Gebühren gelten die Bestimmungen des § 3 Abs.1 Z 2 iVm § 9 Abs.1 GebG 1957. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde. Somit gelten die §§ 203 und 241 Abs.3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mir Erlagschein, mittels Bankomat-oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG 1957)
Im zu beurteilenden Fall steht nach Aktenlage folgender wesentlicher Sachverhalt fest:
Die Bf. hat eine, als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), bezeichnete, Eingabe am beim Landes-Verwaltungsgericht (LvWG) Y. eingebracht. Das LvWG leitete diese Eingabe an den VwGH weiter und verständigte davon die Bf. Dagegen erhob diese keine Einwände. Diese Eingabe langte am beim VwGH ein. Danach kam die Bf den Mängelbehebungsauftrag des VwGH zu dieser Eingabe nicht fristgerecht nach. In der Folge stellte der VwGH das Beschwerdeverfahren ein. Die Bf. entrichtete keine Eingabegebühr.
Dazu ist festzustellen:
Da der VwGH, gemäß Art. 133 Abs.1 Z 1 B-VG in der ab geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes entscheidet und durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit die Landesverwaltungsgerichte die Unabhängigen Verwaltungssenate ersetzen, handelt es sich bei der, als Beschwerde gegen den Bescheid des UVS vom , GZ aaa bezeichneten, am beim VwGH eingelangten, Eingabe um eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes, für welche, die, mit in Kraft getretenen, Bestimmungen des § 24a VwGG (BGBl I 2013/33) gelten.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 24a VwGG durch Überreichung der Eingabe. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. (vgl. z.B. )
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob oder wie der Gerichtshof eine Eingabe behandelt. (vgl. z.B. ) Daher unterliegt eine Beschwerde auch dann der Gebühr, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt hat, weil ein Mangel in der Beschwerde nicht behoben wurde.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass-einerseits- die Gebührenschuld mit Einlangen der Revision beim VwGH entstanden und fällig geworden ist und, dass- andererseits- die Gebührenschuld für die Bf., als Person in deren Interesse diese Eingabe eingebracht worden ist, entstanden ist. Weder hat die Bf. die Benachrichtigung über die Weiterleitung ihrer Beschwerde beanstandet noch hat sie sich gegen den dazu erfolgten Mängelbehebungsauftrag des VwGH, mit der Begründung, überhaupt keine Beschwerde an den VwGH eingebracht zu haben, zur Wehr gesetzt.
Da die Gebührenschuld von der Bf. nicht auf die in § 24a Z 4 VwGG vorgesehene Art und Weise entrichtet worden ist, (es gibt keine gesetzliche Bestimmung wonach der VwGH verpflichtet ist, den Gebührenschuldner zur Entrichtung aufzufordern; in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des UVS Y. wurde der Bf. ausdrücklich mitgeteilt, dass bei Einbringung einer Beschwerde an den VwGH eine Gebühr von € 240,00 zu entrichten ist ) nahm der VwGH zu Recht einen Befund auf, und es erfolgte aufgrund dessen die bekämpfte Gebührenvorschreibung zu Recht. Da die belangte Behörde, im Spruch des bekämpften Bescheides, der Festsetzung der Eingabegebühr fälschlicherweise die, bis geltende, Bestimmung des § 24 Abs.3 VwGG zu Grunde gelegt hat, hatte im Spruch dieses Erkenntnis die Abänderung des Entstehungstatbestandes auf § 24a VwGG zu erfolgen.
Die Festsetzung der Abgabenerhöhung iSd § 9 Abs.1 GebG 1957 stellt eine verschuldensunabhängige Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr dar, und erfolgte daher ebenfalls zu Recht.
Zur Unzulässigkeit, gegen dieses Erkenntnis Revision an den VwGH zu erheben, ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22 .Juli 2014
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 § 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24a Z 6 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102395.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at