Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung der Mutter in Liechtenstein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf , gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) über.
Die streitgegenständliche beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz am bereits anhängige Berufung ist daher gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.
Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf), eine österreichische Staatsbürgerin, war im Streitjahr bis Ende November 2009 Grenzgängerin nach Liechtenstein .
In der am beim Finanzamt K eingereichten Einkommensteuererklärung für 2009 machte die Bf u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten für ihre im Jahr 2007 geborene Tochter Agnes , sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten von 3.127,26 EUR geltend.
In dem am ausgefertigten und am zugestellten Einkommensteuerbescheid für 2009 wurden diese Absetzbeträge und Kosten nicht berücksichtigt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe nur zu, wenn die Alleinerziehende im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Der Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten hätten nicht berücksichtigt werden können, weil der Bf für die minderjährige Tochter nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zustehe.
Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige am Heimatort über eine eigene Wohnung verfüge.
In der Beschwerde vom wurde von der Bf im Wesentlichen vorgebracht, sie sei als Grenzgängerin bei einem liechtensteinischen Unternehmen beschäftigt und habe die Familienbeihilfe (in Liechtenstein als Kinderzulage bezeichnet) in Liechtenstein bezogen. Die entsprechenden Bestätigungen habe sie bereits dem Finanzamt übermittelt, zudem sei die Kinderzulage aus der Jahres-Gehaltsabrechnung ihrer Arbeitgeberin zu ersehen. Da sie im Jahr 2009 für mehr als 6 Monate Anspruch auf die Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag gehabt habe, ersuche sie auch um Berücksichtigung des Kinderfreibetrages und der Kinderbetreuungskosten. Während der Arbeitszeit sei ihre Tochter in der Kindertagesstätte E vom Kindertagesstättenverein Liechtenstein idR zwei Tage pro Woche betreut worden.
Dazu legte sie eine Aufstellung und die entsprechenden Rechnungskopien bei, nach denen sie von 01/2009 bis 12/2009 für die Betreuung ihrer Tochter in der Kindertagesstätte umgerechnet insgesamt 2.146,22 EUR bezahlt hat.
Bezüglich der nicht anerkannten Kosten für die doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten ersuche sie nunmehr um Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales ( O – S 160 km). Hinsichtlich der ihr im Höchstausmaß von 730 EUR (25% v. 2.920 EUR) gewährten Topfsonderausgaben beantragte sie diese entsprechend anzupassen, da sich bei Alleinerziehern der Höchstbetrag entsprechend erhöhe.
Eine Überprüfung der Sonderausgaben durch das Finanzamt ergab, dass von den geltend gemachten Ausgaben von 4.869,60 EUR nur 2.545,37 EUR steuerlich begünstigt waren, sodass in der Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) nur mehr 636,34 EUR (25% v. 2.545,37 EUR) in Abzug gebracht wurden. Die beantragte Pendlerpauschale wurde vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt. Den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten erkannte das Finanzamt ebenso wie bereits im angefochtenen Bescheid mit der Begründung nicht an, dass ihr für ihre Tochter im Beschwerdejahr der Kinderabsetzbetrag nicht zustehe.
Im Vorlageantrag vom führte die Bf ergänzend aus, nach Rücksprache mit dem Finanzamt Feldkirch habe sie als Grenzgängerin Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und somit auch auf die Kinderbetreuungskosten. Dem Vorlageantrag legte sie das ausgefüllte Formular „Beih 38“ bei, mit dem sie die Gewährung einer Ausgleichszahlung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) beantragte.
Mit Ausgleichszahlungsbescheid vom gewährte das Finanzamt der Bf u.a. für den Zeitraum Jänner bis November 2009 eine Ausgleichzahlung gemäß § 4 FLAG inkl. Kinderabsetzbetrag von 668,34 EUR (25,94 EUR Ausgleichszahlung und 642,40 EUR Kinderabsetzbetrag).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I) Sachverhalt
Die Bf ist österreichische Staatsbürgerin und ist seit 2003 in Liechtenstein bei einer Treuhandgesellschaft als Portfolio Managerin in einem Dienstverhältnis tätig. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie in Feldkirch und zog nach der Geburt ihrer Tochter Agnes im Jahr 2007 zu ihren Eltern nach O in Tirol. Als Alleinerzieherin arbeitete sie nach der Karenzzeit (ab September 2007) bei ihrer Arbeitgeberin in Liechtenstein nur mehr in Teilzeit (21 h/Woche). Während ihrer Arbeitszeit wurde ihre Tochter idR 2 Tage in der Woche in einer Kindertagesstätte in E (Liechtenstein) betreut. Die Bf erhielt im Beschwerdejahr 2009 von der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse für ihre minderjährige Tochter Agnes monatlich eine Familienzulage von 280 CHF und eine Alleinerziehendenzulage von 110 CHF. Ende November gab die Bf ihren inländischen Wohnsitz auf und zog nach R in die Schweiz.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Bf und den vorliegenden Unterlagen und ist unbestritten.
II) rechtliche Beurteilung:
Strittig ist der Anspruch der Bf auf den Bezug des Alleinerzieherabsetzbetrages, den Kinderfreibetrag und die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 494 EUR.
Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, wenn er von einem (einzigen) Steuerpflichtigen geltend gemacht wird. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt (Abs. 5).
Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens EUR 2.300,-- unter folgenden (für den gegenständlichen Fall relevanten) Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
- Die Betreuung betrifft ein Kind iSd § 106 Abs. 1.
- Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet.
- Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über
Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte
Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
- Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter
Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der
Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder iSd Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 EUR für jedes Kind zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
Den angeführten Gesetzesbestimmungen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten unmittelbar am Begriff des Kindes im iSd § 106 Abs. 1. EStG 1988 und der wiederum am Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 anknüpft.
Der Kinderabsetzbetrag wiederum knüpft an den Anspruch auf Familienbeihilfe an. Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf im Jahr 2009 bis Ende November im Inland ihren Wohnsitz hatte und in Liechtenstein in Anwendung der „Wanderarbeiterverordnung" VO (EWG) 1408/71 Familienleistungen bezogen hat.
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 FLAG 1967 und eines Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe (§ 4 Abs. 6 FLAG 1967).
Bei der minderjährigen Tochter der Bf handelt es sich um ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988, das den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 vermittelt. Die der Bf von der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse gewährte Familienzulage ist als gleichartige ausländische Beihilfe anzusehen. Da die Bf in Liechtenstein für ihre minderjährige Tochter Anspruch auf die der inländischen Familienbeihilfe vergleichbare Familienzulage hatte, hatte sie in Österreich zwar keinen Anspruch auf Familienbeihilfe aber auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung und eines Kinderabsetzbetrages. Entsprechend ist ihr mit rechtskräftigem Ausgleichszahlungsbescheid vom der Kinderabsetzbetrag ua für die Zeit von Jänner 2009 bis November 2009 zugesprochen worden.
Da der Bf für ihre minderjährige Tochter Agnes für die Zeit von Jänner bis November 2009 der Kinderabsetzbetrag zusteht, hat sie für diesen Zeitraum entsprechend den oben angeführten Bestimmungen auch Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag (vergleiche auch ).
Auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten sind gegeben. Die Betreuung der minderjährigen Tochter erfolgte in der Kindertagesstätte E und damit in einer institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988.
Die von der Bf geltend gemachten Betreuungskosten von 1.421,34 EUR sind daher als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.
Bezüglich der hier nicht mehr strittigen Pendlerpauschale und der Höhe der Sonderausgaben wird auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
III) Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für die Zulässigkeit der Revision besteht daher kein Anlass.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2009)
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100053.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at