Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2015, RV/7101674/2010

Übertragung von Grundstücken im Zuge einer Verschmelzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A B AG, Adr., vertreten durch Prof Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Theobaldgasse 19, 1060 Wien über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. 1, ErfNr. 2, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Grunderwerbsteuer für die vom angefochtenen Bescheid erfassten Erwerbsvorgänge wird jeweils gemäß § 7 Z 3 GrEStG  mit 3,5% des Zweifachen des Einheitswertes gemäß § 6 Abs. 6 UmgrStG unter Berücksichtigung des § 204 BAO wie folgt festgesetzt:


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KG
EZ
GNr.
Anteil
Wirtschaftliche Einheit
2-facher
(anteilger) EW
 
GrESt
01402 Hernals
EZ 01 
01
1/1
EWAZ 01
235.400,00
x 3,5%
8.239,00
01008 Margarethen
EZ 02
n/a
1/1
EWAZ 02
63.661,40
x 3,5%
2.228,15
01006 Landstraße
EZ 03
03/1
1240/1683
EWAZ 03
47.118,60
x 3,5%
1.649,15
01302 Fünfhaus
EZ 04
04
1/1
EWAZ 04
233.400,00
x 3,5%
8.169,00
01006 Landstraße
EZ 05
n/a
1/1
EWAZ 05
75.725,10
x 3,5%
2.650,38
01103 Kaiserebersdorf
EZ 06
06/1 u.a.
1/1
EWAZ 06
358.277,08
x 3,5%
12.539,70
01006 Landstraße
EZ 07
07/89
1/1
EWAZ 07
85.800,00
x 3,5%
3.003,00
01102 lnzersdorf Stadt
EZ 08
08/12
322/500
EWAZ 08
34.352,14
x 3,5%
1.202,32
01302 Fünfhaus
EZ 09
09
1/1
EWAZ 09
205.400,00
x 3,5%
7.189,00
01102 lnzersdorf Stadt
EZ 10
10/24
1/1
EWAZ 10
262.400,00
x 3,5%
9.184,00
01002 Alsergrund
EZ 11
11
1/1
EWAZ 11
156.200,00
x 3,5%
5.467,00
01301 Altmannsdorf
EZ 12
n/a
1/1
EWAZ 12
46.365,26
x 3,5%
1.622,78
01009 Mariahilf
EZ 13
13/1 u.a.
1/1
EWAZ 13
313.400,00
x 3,5%
10.969,00
 
 
 
 
 
 
 
Summe
74.112,48

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom wurde die A C B AG als übertragende Gesellschaften mit der Beschwerdeführerin (Bf.)  als aufnehmende Gesellschaft zum Stichtag durch Übertragung ihres Vermögens auf die Bf. verschmolzen.
Aus Erklärungen des Vorstandes der Bw. gegenüber dem Landes- und Handelsgericht Klagenfurt am Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages, geht hervor, dass auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 231 AktG) verzichtet worden ist. Die Genehmigung der Verschmelzungsvertrages seitens der Haupt- bzw. Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften erfolgte mit Beschlüssen vom selben Tag, womit der Verschmelzungsvertrag am Tag des Abschlusses wirksam wurde.

Die Eintragung der Verschmelzung der A C B AG im Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft erfolgte mit .

Mit Eingabe vom erklärte die Bf. iSd § 10 GrEStG 1987 gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) durch den oa. Verschmelzungsvertrag und weitere Verschmelzungsverträge verwirklichte, dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegende Erwerbe von Grundstücken.

Dazu beantragte die Bf. für den Erwerb und Rückerwerb im Vermögen der übertragenden Gesellschaften befindlicher Grundstücke lt. Beilagen 1 bis 3 dieser Eingabe eine Befreiung gemäß § 17 GrEStG 1987.

Für in der Beilage 4 zu dieser Eingabe angeführten "Grundstücksübertragungen von der A C B AG an die A B AG im Zuge der Verschmelzung (Verschmelzungsstichtag )" beantragte die Bf. keine Befreiung gemäß § 17 GrEStG 1987.

Unter Bezugnahme auf die vorweg gestellten Anträge gemäß § 17 GrEStG erklärte die Bf. dazu Folgendes:

"Grunderwerbsteuerpflichtige Sachverhalte

Im Vermögen der A C B AG befinden sich außer den oa. Grundstücken auch noch Grundstücke, die gemäß Beilage ./2 zum Verschmelzungsvertrag ebenfalls auf die A B AG übertragen wurden, für die jedoch die oa. Voraussetzungen des § 17 GrEStG nicht zutreffen. Für diese Grundstücksübertragungen ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 6 UmgrStG vom zweifachen Einheitswert zu berechnen. Diese beträgt - wie sich aus der Beilage 4 ergibt - insgesamt EUR 64.276,58".

Die als grunderwerbsteuerpflichtig erklärten Vorgänge stellte die Bf. im Wesentlichen wie folgt dar:


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KG
EZ
GNr.
EW lt. Bescheid
in €
EW-Datum
EW gültig ab
3,5% vom 2-
fachen  EW in €
EWAZ
01402 Hernals
EZ 01
01
117.700,00
8.239,00
EWAZ 01
01008 Margarethen
EZ 02
n/a
31.830,70
2.228,15
EWAZ 02
01006 Landstraße
EZ 03
03/1
23.559,30
1.649,15
EWAZ 03
01302 Fünfhaus
EZ 04
04
58.501,63
4.095,11
EWAZ 04 
01006 Landstraße
EZ 05
n/a
37.862,55
2.650,38
EWAZ 05 
01103 Kaiserebersdorf
EZ 06
06/1 u.a.
179.138,54
12.539,70
EWAZ 06 
01006 Landstraße
EZ 07
07/89
42.900,00
3.003,00
EWAZ 07 
01102 lnzersdorf Stadt
EZ 08
08/12
4.640,74
324,85
EWAZ 08 
01302 Fünfhaus
EZ 09
09
32.920,79
2.304.46
EWAZ 09 
01102 lnzersdorf Stadt
EZ 10
10/24
131.200,00
9.184,00
EWAZ 10 
01002 Alsergrund
EZ 11
11
78.100,00
5.467,00
EWAZ 11 
01301 Altmannsdorf
EZ 12
n/a
23.182,63
1.622,78
EWAZ 12 
01009 Mariahilf
EZ 13
13/1 u.a.
156.700,00
10.969,00
EWAZ 13 

Lt. bezughabender Beilage 2 zum Verschmelzungsvertrag gehörte die EZ 03 Landstraße zu 1240/1683 Anteilen, die EZ 11 Inzersdorf Stadt zu 322/500 Anteilen und die übrigen Grundstücke zur Gänze zum übertragenen Vermögen.

In der Folge stellte das FAG die Bemessungsgrundlagen für die in der Beilage 4 angeführten Grundstückserwerbe wie folgt ohne nähere Begründung zum Teil von der Erklärung abweichend fest:


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Grundstück
Einheitswert
lt Erklärung
Einheitswert
lt FAGVG
 
berichtigte
Bemessungs-
grundlage
EZ 01 GB 01402
117.700,--
117.700,--
gem. § 6 (6) UmgrStG
235.400,--
EZ 02 GB 01008
31.830,70
31.830,70
--------"------
63.661,40
EZ 03 GB 01006
23.559,30
23.559,30
--------"------
47.118,60
EZ 04 GB 01006
37.862,55
37.862,55
--------"------
75.725,10
EZ 05 GB 01103
179.138,54
179.138,54
--------"------
358.277,08
EZ 06 GB 01006
42.900,--
42.900,--
--------"------
85.800,--
EZ 07 GB 01009
156.700,--
156.700,--
--------"------
313.400,--
EZ 08 GB 01302
58.501,83
116.700,--
--------"------
233.400,--
EZ 09 GB 01302
32.920,79
102.700,--
--------"------
205.400,--
EZ 10 GB 01102
131.200,--
131.200,--
--------"------
262.400,--
EZ 11 GB 01102
4.640,74
17.176,07
--------"------
34.352,14
EZ 12 GB 01002
78.100,--
78.100,--
--------"------
156.200,--
EZ 13 GB 01301
23.182,63
23.182,63
--------"------
46.365,26

Dem entsprechend setzte das FAG mit dem nunmehr angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid die Grunderwerbsteuer für die von der Bf. als grunderwerbsteuerpflichtig erklärten, in der Beilage 4 der Eingabe   dargestellten Erwerbsvorgänge gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 iVm § 6 Abs. 6 UmgrStG ausgehend von der Summe der zweifachen Einheitswerten mit insgesamt € 74.112,49 fest.

Gegen den gegenständlichen Bescheid (sowie gegen weitere Bescheide mit welchen beantragte Befreiungen gemäß 17 GrEStG nicht gewährt wurden) brachte die Bf. in einem Schriftsatz eine Berufung mit der Erklärung ein, dass sich die Berufung hinsichtlich der Grunderwerbsteuerbescheide gegen die entgegen der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 GrEStG ergangenen Steuerfestsetzungen richte und beantragte, ohne einen anderen Sachverhalt als in der Eingabe vom auch nur zu behaupten, die Aufhebung sämtlicher bekämpfter Bescheide und die Stattgabe der auf § 17 GrEStG gestützten Anträge sinngemäß mit der Begründung, dass das FAG der Ansicht der Bf. zur Anwendbarkeit des § 17 GrEStG im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge nicht gefolgt sei.

Einwendung gegen die Berichtigungen der Bemessungsgrundlagen wurden keine vorgebracht.

Nach Überprüfung der berichtigten (anteiligen) Einheitswerte durch Einsichtnahme in den Bemessungsakt sowie in das Abgabeninformationssystem des Bundes erging an die Bf. folgender Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates mit dem Ersuchen um Stellungnahme:

"Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom wurde die A C B AG mit der Berufungswerberin (Bw.) zum Stichtag durch Übertragung ihres Vermögens verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung bei der aufnehmenden Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte mit .

Mit Eingabe der Bw. vom wurde neben Anträgen nach § 17 GrEStG auch „Grunderwerbsteuerpflichtige Sachverhalte" erklärt, für welche die Befreiung nach § 17 GrEStG nicht in Anspruch genommen wurde.

Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom , ErfNr. 2, wurde für diese Grundstückserwerbe der Bw. vom FAG die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Abweichend von der Beilage 4 der Eingabe vom berichtigte das FAG die Bemessungsgrundlagen wie folgt.

1. EZ 08 GB 01302 Fünfhaus: Einheitswert € 116.700,00 x 2 an Stelle € 58.501,63 x 2

2. EZ 11 GB 01102 Inzersdorf Stadt: anteiliger Einheitswert € 17.176,07 x 2 an Stelle € 4.640,74 x2

3. EZ 09 GB 01302 Fünfhaus: Einheitswert € 102.700,00 x 2 an Stelle € 32.920,00 x 2

Beim Verschmelzungsvertrag handelt es sich um ein - "anderes" - Rechtsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, das den Anspruch auf Übereignung der einen Bestandteil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft bildenden Grundstücke begründet (). Im Falle einer Verschmelzung entsteht die Grunderwerbsteuerpflicht mit der Begründung des Übereignungsanspruches, also dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht mit dem im Verschmelzungsvertrag angeführten Stichtag (siehe ).

Diese Berichtigungen erfolgten daher zu Recht.

ad.1 Der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags maßgebliche, mit Einheitswertbescheid vom zum festgestellte Einheitswert für die Liegenschaft EZ 08 Fünfhaus, EW-AZ 08, beträgt € 116.700,00.

ad.2. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags maßgebliche, mit Zurechnungsfortschreibung vom zum der A C B AG für die verschmelzungsgegenständlichen Anteile an der Liegenschaft EZ 11 Inzersdorf Stadt zugerechnete anteilige Einheitswert, EW-AZ 11 beträgt 322/500 von € 26.670,93, somit € 17.176,07.

ad. 3. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags maßgebliche, mit Einheitswertbescheid vom zum festgestellte Einheitswert für die Liegenschaft EZ 09 Fünfhaus, EW-AZ 09 beträgt € 102.700,00.

Obwohl die Bw. in ihrem Antrag vom den Erwerb der oa., in der Beilage 4 zu diesem Antrag angeführten Liegenschaften als grunderwerbsteuerpflichtig erklärte, wendete sich die Bw. in ihrer Berufung gegen den oa. Grunderwerbsteuerbescheid mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 17 GrEStG vorlägen, ohne einen entsprechenden von der ursprünglichen Erklärung abweichenden Sachverhalt auch nur zu behaupten".

Mit Eingabe vom  wurde der mit der Berufung gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung und auf Senatsentscheidung zurückgenommen.
Eine inhaltliche Stellungnahme zum oa. Vorhalt erfolgte nicht.

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen folgende Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,
5. der Erwerb eines der in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet.
Auf Grund des Abs. 2 leg.cit  unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 UmgrStG Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 6 UmgrStG vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten gemäß Abs. 2 leg.cit. die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß.
Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Grund des Abs. 4 leg.cit auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern.

Wie von der Bf erklärt, wurde die A C B AG als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom mit der Beschwerdeführerin (Bf.) als aufnehmende Gesellschaft zum Stichtag durch Übertragung ihres Vermögens auf die Bf. verschmolzen.
Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte mit .

Die in der Beilage 4 zur Eingabe vom angeführten Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG gehörten lt. Verschmelzungsvertrag Pkt. 3.2.3 samt Beilage ./2  zum übertragenen Vermögen.

Beim Verschmelzungsvertrag handelt es sich um ein - "anderes" - Rechtsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, das den Anspruch auf Übereignung der einen Bestandteil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft bildenden Grundstücke begründet ().
Im Falle einer Verschmelzung entsteht die Grunderwerbsteuerpflicht mit der Begründung des Übereignungsanspruches, also dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht mit dem im Verschmelzungsvertrag angeführten Stichtag (siehe ).
Gleiches gilt auch bei durch Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgter Abtretung eines Übereignungsanspruches sowie durch Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgter  Einräumung oder Übertragung einer Verwertungsmöglichkeit iS des  § 1 Abs 2 GrEStG 1987 ohne Begründung oder Abtretung eines Übereignungsanspruches.

Bei den beschwerdegegenständlichen Vorgängen handelt es sich entsprechend der ausdrücklichen Erklärung der Bf. um grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge die gemäß § 6 Abs. 2 UmgrStG der Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes unterliegen.

Der Einwand in der Beschwerde, dass die Steuerfestsetzung entgegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1987 ergangen sei, ist hinsichtlich der hier beschwerdegegenständlichen Abgabenfestsetzung unzutreffend, zumal zu den hier gegenständlichen Erwerbsvorgängen keine Antrag nach § 17 GrEStG 1987 gestellt worden ist.
Die Bf. hatte im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass hierfür die Voraussetzungen des § 17 GrEStG nicht vorlägen.
Im Übrigen ist zu sagen, dass es sich bei § 17 GrEStG 1987 um eine Begünstigungsbestimmung handelt.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fellner, Grunderwerbsteuer - Kommentar, Rz 6 zu § 17 GrEStG und die dort zitierte Judikatur).

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Bf. mit ihrem Beschwerdevorbringen einen Antrag nach § 17 GrEStG gestellt hätte, so ist sie ihrer ursprünglichen Erklärung inhaltlich weder in der Beschwerde und auch nach dem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates nicht entgegengetreten und es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, warum die von der Bf. selbst als grunderwerbsteuerpflichtig erklärten Erwerbsvorgänge nach § 17 GrEStG 1987 von der Grunderwerbsteuer befreit sein sollten.

Zu den Berichtigungen der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid ist zu sagen, dass die Bf. diesen Berichtigungen weder in der Beschwerde noch in Folge des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates entgegengetreten ist, sodass diesbezüglich lediglich auf die oben dargestellten Ausführungen im Vorhalt verwiesen wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Berichtigung einzelner Bemessungsgrundlagen mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte bloß auf Ebene der Sachverhaltsfeststellung.
Darüber hinaus wich der angefochtene Bescheid nicht von der Erklärung der Bf. ab und es mangelte der Beschwerde letztlich an einer inhaltlich zutreffenden Begründung, zumal ein Antrag nach § 17 GrEStG zu den vom angefochtenen Bescheid erfassten Erwerbsvorgängen gar nicht gestellt worden war, sodass hier jedenfalls keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzlich Bedeutung zukommen hätte könnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101674.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at