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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2015, RV/7300091/2014

Auskunftsersuchen an Kreditinstitut gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG; Beschwerde der Bank

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen XY, AdresseXY , wegen des Verdachts des vorsätzlichen Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG iVm § 38 FinStrG über die Beschwerde der Bf, AdresseBf, vom  gegen den Bescheid "Ersuchen um Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" der  Steuerfahndung Wien, Team 4, für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SF Nr.: 13, Strafnummer: 001 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die vom Auskunftsbescheid umfassten Unterlagen unterliegen der Beschlagnahme.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat die Steuerfahndung Wien, Team 4, für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Ersuchen um Auskunft gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG an die beschwerdeführende Bank gestellt. Im Auskunftsersuchen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschuldigten (Bankkunden) XY mit Bescheid vom ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist, weil der begründete Verdacht besteht, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2a iVm § 38 FinStrG begangen.

Insbesondere werde die Bf ersucht, bekannt zu geben:

"-) Name,Geburtsdatum, Anschrift und sonstige vorhandene Daten über die Identität allenfalls weiterer noch zeichnungsberechtigter Personen

-) Kontoverdichtungen für den Zeitraum 2004 bis laufend

Für den Zeitraum bis laufend bestanden oder bestehen weitere auf XY lautende Konten auf denen der Beschuldigte verfügungs- und/oder zeichnungsberechtigt ist oder war, bzw.

-) sonstige legitimierte Geschäftsvorfälle (z.B. Depots, Verwahrstücke, Depotkonten, CpDKonten und andere bankinterne Konten, wie z. B. auch Sammel- , Unter-, Vorläufer- und Zwischenkonten soweit sie die Jahre ab 2004 bis laufend betreffen, etc.)

-) sofern sich hieraus eine auf "Soll-Basis" geführte Geschäftsverbindung ergibt, die geführt wird oder wurde (Kredite, Darlehen, etc.) wird überdies um Bekanntgabe der bestehenden und bestandenen Sicherheiten ersucht,

-) Bekanntgabe sämtlicher Geschäftsfälle, welche durch der Beschuldigte auch betreffend die nicht auf seinen Namen legitimierten Fälle abgewickelt wurden, insbesondere unter Auflistung sämtlicher nicht identifizierter Werte (Sparbücher, Wertpapiere, Verwahrstücke Depots) und der allenfalls vorgenommenen wirtschaftlichen Verfügung,

-) welche Dauer- ,Abschöpfungs-, Einziehungs- und/oder sonstige derartige oder ähnliche Aufträge bestehen bzw. bestanden hinsichtlich des Beschuldigten, welche Konten wurden hierdurch auf welche Art und Weise berührt (Zeitpunkt der Soll- und Habenbuchung)

-) tritt bzw. trat der Beschuldigte als Mieter/Zutrittsberechtigter hinsichtlich eines oder mehrerer Safes (Schrankfächer, Schließfächer und dgl.) auf- bejahendenfalls wird um Vorlage der vollständigen Karteiunterlagen, zugehöriger Begehungsaufzeichnungen sowie um Mitteilung der Kundenbegehungen innerhalb der letzten drei Monate ersucht."

Begründet wurde das Auskunftsersuchen damit, dass der Beschuldigte im Verdacht stehe, eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 2a FinStrG iVm § 38 FinStrG begangen zu haben und zur Bank in Geschäftsbeziehung stehe , wobei derzeit folgende Konten/Geschäftsfälle bekannt seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kontonummer
lautend auf
 
Kto.1
XY
Filiale P
Kto.2
XY
 
Kto.3
XY
Filiale P
Kto.4
XY
 
Kto.5
XY
 
Kto.6
XY
 
Kto.7
XY
 
Kto.8
XY
 
Kto.9
XY
 

Die erbetenen Auskünfte stünden im gesetzlich geforderten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren, weshalb die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 lit. 1 BWG für die Auskunftserteilung gegeben seien.

Die Finanzstrafbehörde hat auch gegen den Beschuldigten mit Bescheid vom das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, er habe gemäß § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1 iVm § 13, § 33 Abs. 2 lit.  a und § 38 FinStrG begangen .

Gegen den Bescheid betreffend Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde der Bf., in welcher  Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.

Die Ermittlungsbehörde führe im bekämpften Bescheid zwar aus, dass gegen den Bankkunden als Beschuldigter ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG am eingeleitet worden sei, unterlasse in der Folge jedoch zur Gänze die Begründung des Tatverdachtes und aufgrund welcher Tatsachen anzunehmen sei, dass die Bekanntgabe der im bekämpften Bescheid gewünschten Auskünfte und erbetenen Einsichtnahmen mit der Aufklärung der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehung im Zusammenhang stünden.

Weiters fehle auch die Begründung eines unmittelbaren sachlichen und/oder persönlichen Zusammenhanges mit dem eingeleiteten Strafverfahren und der Einsichtnahme in Umstände, die dem Bankgeheimnis unterlägen und andere der Ermittlungsbehörde unbekannte Bankkunden beträfen, gegen die kein Strafverfahren eingeleitet sei.

Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Bescheid dahingehend beschwert, dass wegen fehlender Begründungen das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG gegenüber dem Beschuldigten und anderen Bankkunden, die nicht als Beschuldigte genannt seien, verletzt sei.

Schließlich sei im bekämpften Bescheid auch nicht der Zeitraum eingegrenzt hinsichtlich dessen das Finanzstrafverfahren eingeleitet sei.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu mit einer gesetzeskonformen Begründung zu versehen, die den Ausnahmetatbestand des § 38 Abs. 2 Z1 BWG erfülle.

Über den weiteren Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde bereits mit Bescheid vom  zuständigkeitshalber abgesprochen.

Die Unterlagen zu den gewünschten Auskünften wurden der Finanzstrafbehörde verschlossen übermittelt und für den Arbeitszeitaufwand zur Auskunfterteilung 15 Stunden berechnet, wofür um Kostenersatz pro Arbeitseinheit von 10 Minuten mit € 11,00, sohin gesamt € 990,00 ersucht wurde.

 Zur Entscheidung wurde erwogen:

Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß. Soweit dies der zur Auskunft verpflichteten Person zumutbar ist, sind elektronische Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu übermitteln, dass diese elektronisch weiterverarbeitet werden können(§ 99 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG sind Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt (§ 38 Abs.1 BWG).

Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden (§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG).

Im Ersuchen um Auskunft wird erläuternd ausgeführt, eine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses bestehe nicht, da das Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen ergangen sei.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren steht unstrittig fest, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 FinStrG in Verbindung mit § 38 FinStrG ein Finanzstrafverfahren bereits eingeleitet worden war.

Ebenso besteht Übereinstimmung dahingehend, dass ein Auskunftsersuchen gemäß § 99 FinStrG, dem nur unter Preisgabe des Bankgeheimnisses entsprochen werden könnte, nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG vorliegen (vgl. ).

Streit besteht darüber, ob bzw. inwieweit die mitgeteilte Sach- bzw. Aktenlage eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 Abs. 1 BWG iSd. Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu begründen vermag und ob zwischen der, im Rahmen des Bankgeheimnis, zu wahrenden Tatsachen und dem den Gegenstand der bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung bildenden Finanzvergehen ein hinreichend konkreter bzw. ein "unmittelbarer" Zusammenhang iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG besteht (vgl. , bzw. z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz 3, K 104/23, oder auch Stoll, Bundesabgabenordnung, 1819).

Die angeführte Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG stellt klar, dass das Bankgeheimnis nicht zur Beschaffung von Unterlagen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung im (bereits) eingeleiteten Finanzstrafverfahren (§ 83 FinStrG) aufgehoben werden darf.

Die Einsichtnahme kann durchaus auch Konten bzw. einzelne geheimzuhaltende Umstände daraus von (bisher) noch nicht in das (eingeleitete) Strafverfahren involvierten Bankkunden umfassen, sofern nur ein unmittelbarer sachlicher und/oder persönlicher Zusammenhang mit dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren besteht (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.; Leitner, Finanzstrafrecht 2, 385, bzw. ).

Laut vorliegender finanzstrafrechtlicher Sach- und Aktenlage ist der Beschuldigte bei der Bf Geschäftskunde und somit verfügungsberechtigter Inhaber der im Auskunftsersuchen mit den Kontonummern bezeichneten Konten.

Im angefochtenen Bescheid wird u. a. um "Kontoverdichtungen für den Zeitraum 2004 bis laufend..." ersucht, zumal auch laut Einleitungsbescheid vom der Verdacht der Begehung der angeschuldigten Finanzvergehen des Beschuldigten ab diesem Zeitraum (2004) gegeben und daher diesbezüglich auch der Zeitraum im bekämpften Bescheid - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - dementsprechend eingegrenzt ist. 

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen wurde beim Beschuldigten eine Vermögensunterdeckung festgestellt, wodurch der begründete Verdacht naheliegt, dass dieser Einkünfte nicht im vollständigen Umfang offengelegt hat.

Um im Finanzstrafverfahren die im Rechenwerk erklärten Erlöszahlen mit den auf den Bankkonten erfassten Zahlungseingängen abgleichen zu können, ist die Einsichtnahme in das Bankkonto unbedingt notwendig. Damit besteht auch ein konkreter, unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Bankkonten und den zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich dass der Beschuldigte Einkünfte bzw. Umsatzerlöse nicht vollständig in seinem buchhalterischen Rechenwerk erfasst hat.

Es besteht somit schlüssig der begründete Verdacht, der Beschuldigte habe sich bei seinen fortlaufenden Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auch die Verfügungsmöglichkeit über seine Konten zu Nutze gemacht und Zahlungseingänge in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht erfasst.

Die gewünschte Auskunft trägt unmittelbar zur Aufklärung der Taten des Beschuldigten bei und besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang der Einsichtnahme in die Bankkonten und der gewünschten Auskunft mit den zur Last gelegten Taten. Das Bankkonto dient im Finanzstrafverfahren als Beweismittel.

Schließlich liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte über weitere Konten bei der Bf verfügt, deren Inhalt (Daten) zur Aufklärung der Höhe der Verkürzungen notwendig sind.

Das Auskunftsersuchen steht somit, entgegen der Auffassung der Bf in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahren angelasteten Tathandlungen. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Bankkonten sind daher gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300091.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at