Studienwechsel an der FH
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
R.
in der Beschwerdesache X, Adresse gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2011 bis September 2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer bezog für seine Tochter Name, geb. TT.MM.JJJJ, im Streitzeitraum März 2011 bis September 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Name begann im Wintersemester 2009/10 mit dem Studium „Marketing und Sales“ an der Fachhochschule Campus 02 in Graz. Im Sommersemester 2010 schaffte sie die Prüfung aus „Käuferverhalten – Psychologische Grundlagen“ nicht und musste daher diese Prüfung am (letztmaliger Wiederholungstermin) vor einer Prüfungskommission ablegen wobei sie wiederum scheiterte.
Mit Schreiben vom 11. Februar wurde ihr von der FH Campus 02 mitgeteilt, dass gemäß § 18 des Ausbildungsvertrages dieser erlischt und sie vom weiteren Studium ausgeschlossen ist.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den oben genannten Zeitraum bezogenen Beträge unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 lit. b und 26 FLAG 1967 zurück und führte aus, dass bei Name durch den Studienwechsel eine Wartezeit von 3 Semestern bzw. unter Berücksichtigung der angerechneten Prüfungen auf 2 Semester entstanden sei. Ab dem Wintersemester 2012 könne die Familienbeihilfe wieder beantragt werden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin Folgendes aus:
Frau Vor-Zuname geb. am TT.MM.JJJJ besuchte ab 2009 die Fachhochschule Campus 02 und belegte die Studienrichtung "Marketing und Sales". Im Sommersemester 20I0 hat Vor-Zuname eine Prüfung nicht geschafft und musste aufgrund dessen im folgenden Semester eine kommissionelle Prüfung ablegen, um das Studium fortführen zu können.
Diese Prüfung wurde von Frau Vor-Zuname leider nicht positiv abgelegt. Die Konsequenz daraus war, dass sie die Berechtigung für diese Studienrichtung verloren hat und unfreiwillig gezwungen wurde das Studium zu wechseln oder komplett abzubrechen. Es gab auch keine Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen.
Wir verweisen auf den § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG. Darin ist ein Studienwechsel nach dem 3. Semester dann nicht (beihilfen-)schädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird.
Zudem war ein sofortiger Wechsel auch nicht möglich, da dies ausschließlich in einem Wintersemester möglich ist.
Aufgrund der Sachlage sehen wir darin gem. § 236 BAO eine sachliche Unbilligkeit, und der daraus resultierenden Benachteiligung und ersuchen um Nachsicht der Rückforderung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
§ 17 StudFG lautet wie folgt:
"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe deshalb, da Name das im Wintersemester 2009/10 begonnene Studium „Marketing und Sales“ im Febraur 2011 beendet hatte. Im Wintersemester 2011 inskribierte sie die Studienrichtung „Management internationaler Geschäftsprozesse“.
Das StudFG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw. keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass iSd § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 und in der Folge zum StudFG (vgl. ; , 98/12/0163; , 2000/12/0053; , 2001/10/0144) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
In seinem erwähnten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-) Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird, insofern also eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vorliegt, die Auffassung vertreten, dass die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung - bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums - auch im Sinne des StudFG ein Studienwechsel ist und (iSd Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des § 13 StudFG) jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom bestätigt.
Zu ihrem Einwand in der Beschwerde „zwingender Studienwechsel“ und „ohne Verschulden des Studierenden durch ein unanwendbares Ereignis zwingendherbeigeführt wird“, wird festgehalten:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis , aus, mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlange der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgehe. Als Beispiele hierfür werden in , eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium. In , anerkennt der Gerichtshof auch psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert als mögliche Gründe, ein Studium zu wechseln (sh. auch Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 104).
Da keiner dieser Gründe vorlag und es im alleinigen Bereich der Studentin lag, die kommissionelle Prüfung erfolgreich abzuschließen, wurde der Studienwechsel nicht zwingend herbeigeführt. Eine Weitergewährung von Familienbeihilfe kann nach § 17 Abs. 4 StudFG erst dann erfolgen, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie im vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt worden sind. Sollten allerdings Prüfungen aus dem Vorstudium anerkannt worden sein, würde dies die Wartezeit verkürzen (wie im vorliegenden Fall um 1 Semester).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. So hat der VwGH zu der Argumentation "zwingend herbeigeführt" in seinem Erkenntnis vom , 2003/10/0290, ausgeführt, dass der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlange, der über eine "bloße Kausalität" hinausgehen müsse.
Auch in den anderen Beschwerdepunkten orientiert sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes am klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften und an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100147.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at