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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.02.2015, RV/5101138/2014

Zurückweisung einer Vorlage als unzulässig wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache H vertreten durch X-GmbH gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des FA vom beschlossen:

Die Vorlage der Beschwerde vom  durch das FA wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am einen elektronischen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2013 beim FA (FA) eingebracht. Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom FA erledigt, wobei bei der Bescheiderlassung von der Erklärung des Bf. abgewichen wurde.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , hat die steuerliche Vertreterin des Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhoben. In der Beschwerdebegründung führt die steuerliche Vertreterin des Bf. folgende inhaltliche Punkte aus:
- die Versagung der Pendlerpauschale bei Vorhandensein eines arbeitgebereigenen Kfz sei verfassungswidrig;
- die Anschaffungskosten einer Digitalkamera stellten im Umfang der behaupteten beruflichen Nutzung (= 60%) Werbungskosten dar;
- die Anschaffungskosten von mehreren Notebooks bzw. Computer stellten im Umfang der behaupteten beruflichen Nutzung (= 60%) Werbungskosten dar und die Berücksichtigung von nur einem Computer wegen nicht zwingender beruflichen Notwendigkeit der anderen Notebooks sei rechtswidrig;
- Die Kosten für die während der Berufsausübung verwendeten Kleidungsstücke und Schuhe seien als Kosten für Arbeitskleidung bzw. Arbeitsschuhe im Ausmaß der beruflichen Nutzung (= 50%) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wurde vom FA mit elektronisch an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Diese Vorlage erfolgte, ohne dass zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden wäre.

In der Eingabe vom (Fax) wurden von der steuerlichen Vertreterin des Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgenommen.

Rechtslage:

Gem. § 260 Abs. 1 BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO hat das Verwaltungsgericht die Vorlage mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 262 Abs. 1 BAO ist von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, über die Bescheidbeschwerde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gem. § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird.

Erwägungen und rechtliche Würdigung:

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das FA ist seit zwingend vorgesehen (§ 262 Abs. 1 BAO), außer es liegen die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorgesehenen Ausnahmetatbestände vor:
- Antrag auf Unterbleiben in der Bescheidbeschwerde, wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Bundesfinanzgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO).
- Ausschließliche Begründung der Beschwerde mit der Behauptung der Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen, der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen (§ 262 Abs. 3 BAO).
- Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Bundesminister für Finanzen (§ 262 Abs. 4 BAO).

Im streitanhängigen Beschwerdefall wird vom Bf. zwar in einem Berufungspunkt die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet (= § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988), in den anderen Beschwerdepunkten wird jedoch nur die einfache Gesetzeswidrigkeit des vom FA erlassenen Bescheides gerügt.

Da der Ausnahmetatbestand des § 262 Abs. 2 BAO nur jene Beschwerden umfasst die ausschließlich die Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen, der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behaupten (Arg.: "lediglich"), § 262 Abs. 3 und 4 BAO nicht einschlägig sind, hat das FA in streitanhängigen Fall zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Nur dann, wenn vom FA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und diese mit Vorlageantrag bekämpft wurde (oder eine der drei Ausnahmen vorliegt), hat das FA die Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs. 1 BAO). Nur in diesem Fall kommt es zu einer Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts.

Die Nichterlassung der zwingend vorgesehenen Beschwerdevorentscheidung bewirkt die Unzulässigkeit der Vorlage. Demzufolge war die Vorlage des FA vom Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf die oben genannten Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.

Damit befindet sich das Verfahren (wieder) im Zuständigkeitsbereich des FA, das eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat.

Für das weitere Verfahren wird angemerkt, dass die Vorlage ans Bundesfinanzgericht jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen hat. Der Vorlagebericht hat dabei insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten (§ 265 Abs. 2 und 3 BAO).

Weiter ist für das weitere Verfahren - wie vom Bundesfinanzgericht wiederholt ausgeführt (vgl. etwa ) - darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides, wozu auch eine Beschwerdevorentscheidung zählt, erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa oder ).

Im Zusammenhang mit dem Beschwerdepunkt "Computer und Notebook" wird es am FA liegen, den Sachverhalt nach Abschluss allfälliger Ermittlungen und nach der Wahrung des Parteiengehörs umfassend darzustellen, die Beweise zu würdigen und die Rechtsfolgen (samt Berechnung) darzustellen.

Betreffend der Beschwerdepunkte "Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe" und "Digitalkamera" ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts schon aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst angeführten Ausmaßes der Privatnutzung sowie der einschlägigen VwGH- und BFG-Judikatur zur typisierenden Betrachtungsweise von Wirtschaftsgütern, die besonders dazu geeignet sind, auch private Bedürfnisse zu befriedigen, davon auszugehen, dass bei gegebenen Sachverhalt keine Werbungskosten vorliegen (z.B.: RV/0864-L/12 vom , RV/0450-F/10 vom ).

Begründung der Revisionsentscheidung:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101138.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at