Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2014, RV/7101809/2013

Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Franzensbrückenstraße  5/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Sicherstellungsauftrag zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in Höhe von insgesamt € 115.508,58 an:


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Abgabenart
Zeitraum
(voraussichtliche) Höhe in Euro
Einkommensteuer
2011
43.812,00
Umsatzsteuer
2011
38.714,73
Umsatzsteuer
1/2012
6.333,33
Umsatzsteuer
2/2012
3.500,00
Umsatzsteuer
3/2012
6.340,00
Umsatzsteuer
4/2012
2.688,00
Lohnsteuer
2011
5.372,69
Dienstgeberbeitrag
2011
8.052,08
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
715,75

In der dagegen am eingebrachten Berufung brachte der Bf vor, dass die Firma S-GmbH laut Finanz Online bis eine gültige Umsatzsteuer Identifikation gehabt habe. Daher sei die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 berechtigt.

Mit ergänzender Eingabe vom beantragte der Bf, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu eliminieren.

Der Sicherstellungsauftrag laufe im Ergebnis - unzulässiger Weise - darauf hinaus, die Aussetzung der Einhebung (§ 212a B.AO) völlig außer Kraft zu setzen. Doch genau dazu sei die Sicherstellung als Sofortmaßnahme nicht da. Ein Sicherstellungsauftrag, dem dieser Makel anhafte, genüge verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Deshalb wäre bei einem zweitinstanzlichen Bescheid mit einem solchen Inhalt dessen Aufhebung durch den VfGH geradezu fix.

Von den im Raum stehenden Abgabenansprüchen (zusammen € 115.505,58) stehe - wenn überhaupt - nur ein Teil der Umsatzsteuer l-4/2012 von wenigen tausend Euro zur Diskussion. Die restlichen Beträge seien einfach nur herbeigeredet und gingen deshalb qualitativ über "Hausnummern oder Lottozahlen" nicht hinaus. Dazu ein Beispiel für alle: Die Erhöhung der Lohnabgaben wegen behaupteter ,,schwarz" beschäftigter Dienstnehmer setze zwangsläufig die gewinnmindernde Berücksichtigung der Schwarzlohnzahlungen voraus, die jedoch unterblieben sei. Insoweit sei Rechtsrichtigkeit definitiv nicht oberste Maxime auf Behördenseite gewesen. Damit sei die Nachforderung an Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 43.812,00 aus dem Spiel, zumindest sei dieser Anspruch derart unsicher, weil völlig unbewiesen, dass dessen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unter Zahlungsaufschub unumgänglich sei.

Mindestanforderung einer Bescheidbegründung sei es, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung auf nachprüfbare Weise darzulegen, welches Geschehen der Entscheidung  zugrunde liege, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliege und weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspreche. Erst die Begründung mache den Bescheid für den Bürger nachvollziehbar und kontrollierbar.

Diesem Maßstab werde der angefochtene Bescheid selbst dann nicht gerecht, wenn man bei der Sicherstellung als einer Sofortmaßnahme gewisse Abstriche mache. Von einer auch nur halbwegs geschlossenen Sachverhaltsdarstellung könne nicht einmal entfernt die Rede sein. Zwar enthalte der angefochtene Bescheid das eine oder andere Sachverhaltselement. Doch lasse er in seiner Gesamtheit mehr Fragen offen anstatt Antworten zu geben.

Warum sollte das bei rund 25 laufend beschäftigten und ordnungsgemäß angemeldeten Dienstnehmern ausgerechnet zur Abdeckung von Spitzen benötigte (Fremd-)Personal schwarz beschäftigt worden sein. Das mache von vornherein nur sehr bedingt Sinn.

DasgelteerstrechtfürdieevidenteTatsache,dassdiebehaupteten Schwarzlöhne nicht - wie allgemein üblich - diesen Leuten schwarz ausbezahlt, sondern dritten Personen überwiesen worden seien. Damit würden genau jene Spuren gelegt und hinterlassen, die bei Schwarzzahlungen üblicherweise vermieden werden würden. Eine solche Überlegung sei frei von jedwedem Sinn.

Der angefochtene Bescheid verweigere (wie im Übrigen auch die Sachbescheide) jede Auskunft darüber, wann und wie der Bf mit den behaupteten Scheinfirmen in Kontakt getreten sei bzw. dass, wie und seit wann der Bf gewusst haben solle, dass diese Vehikel nur zum Tarnen und Täuschen eingesetzt würden. Die Behörde habe sich nicht einmal der Mühe unterzogen, den einen oder anderen der vermeintlichen Schwarzarbeiter zu befragen.

Es möge sein, dass es sich bei den Ausstellern der fraglichen Eingangsrechnungen um Briefkasten-GmbHs handle. Doch entziehe sich das seinem Wissen und daher auch seinem Urteil. Gegenteiliges werde zu Recht nicht einmal von der Behörde behauptet. Wenn der Bf aber für nachweislich erbrachte Leistungen Rechnungen von unpassenden Ausstellern erhalten und diese anstandslos bezahlt habe, sei er selbst Opfer, nicht Täter. Faktum sei, dass der Bf sich zur Abdeckung von Kapazitätsspitzen nicht an professionelle Anbieter (also nicht an das gewerbliche Personalleasing) gewandt habe, sondern an eine dem Bf bekannte und zuverlässige, jedoch bereits verstorbene Person. Ihr habe er seinen Bedarf mitgeteilt und das angeforderte Personal in der erforderlichen Menge und Qualität erhalten. Daher habe der Bf keinen Grund gehabt, die darüber gelegten Eingangsrechnungen nach der üblichen Rechnungskontrolle freizugeben und zu bezahlen.

Selbstverständlich habe der Bf die ihm möglichen Kontrollen durchgeführt, die auf eine erhebliche Ineffizienz des Apparates schließen ließen. Derselbe Fiskus bestätige einmal, dass die S-GmbH selbst am noch über eine gültige MwSt-Nummer verfügt habe, um ihm dann vorzuhalten, dabei hätte es sich bereits in 2011 um eine Scheinfirma gehandelt. Daher sei die USt über weite Teile zu eliminieren, was umgekehrt nicht ausschließe, dass über kleinere Beträge noch zu reden sein werde. Doch sei dafür das Rechtsmittelverfahren vorgesehen, nicht der Sicherstellungsauftrag.

Der - zu Recht sehr weich formulierte, doch richtigerweise unterbliebene - Hinweis auf Deckungsrechnungen für Schwarzlohnzahlungen, sei eine reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis und frei von Sinn. Schwarz ausbezahlte (oder vereinnahmte) Zahlungen erfolgten in aller Regel, um sich Vorteile zu Lasten eines Dritten (insb. des Fiskus) zu verschaffen. Hier dagegen sei das genaue Gegenteil der Fall. Der Bf nehme zusätzliches eigenes Geld in die Hand (Stichwort: USt), um es zu bezahlen und dann um den Vorsteuerabzug umzufallen. Doch liege die Ursache in der zumindest nicht erkennbaren, jedenfalls völlig unzureichenden Ermittlungstätigkeit der Behörde.

Nach Ansicht der Behörde sei das Kriterium der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben gegeben, weil zu befürchten sei, dass der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe und die Abgabennachforderung nicht aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden könne.

§ 232 Abs. 1 BAO setze eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dieses Kriterium sei nach der einhelligen Praxis nur dann erfüllt, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheine. Solche Umstände lägen nach der Judikatur vor allem vor bei drohendem Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht oder Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte. Hingegen genüge die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen nicht. Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung hinreichend konkrete Tatsachenfeststellungen voraus, für die vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügten.

Ein Finanzstrafverfahren auf Basis solcher Außenprüfungen komme einer mutwilligen Strafverfolgung zumindest recht nahe. Damit falle das behauptete Gefährdungsmoment und damit die zweite Anspruchsvoraussetzung des § 232 Abs. 1 BAO weg.

In einer weiteren Eingabe vom führte der Bf aus, dass der Sicherstellungsauftrag Abgabennachforderungen betreffe, die ihm in Folge einer in seinem Unternehmen durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vorgeschrieben worden seien.

Der Bf habe gegen diese Vorschreibungen mit gesondertem Schreiben jeweils Rechtmittel eingelegt.

Im Wesentlichen würden dem Bf behauptete Verletzungen abgabenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, die möglicherweise durch andere Unternehmen begangen worden seien, zur Last gelegt bzw. würde der Bf dafür zur Verantwortung gezogen, obwohl die Überwachung oder Überprüfung der Einhaltung deren abgabenrechtlich oder sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gar nicht möglich sei. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften sei vielmehr hoheitliche bzw. behördliche Aufgabe, nicht jedoch Aufgabe des Bf.

Der Bf möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sowohl seinen Aufzeichnungspflichten als auch Erklärungspflichten stets umfassend und vollständig nachgekommen sei. Dieser Sicherstellungsauftrag blockiere zur Gänze seine unternehmerische Tätigkeit, insbesondere sei er nicht mehr in der Lage, die Löhne und Lohnabgaben der von ihm beschäftigten 30 Dienstnehmer sowie die laufenden Abgaben termingerecht erfüllen zu können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.

Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist, nicht erforderlich.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung über das Ergebnis der Außenprüfung vom gab der Bf den Beginn der Betriebsausübung "Verpacken von Waren" mit Sitz in Adr1, mit bekannt.

Die erste Ausgangsrechnung wurde bereits am 16. Februar 201 1 ausgestellt.

Im Zuge der Umsatzsatzsteuersonder- und Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bf Aufträge an Subunternehmer vergibt, welche bereits einen Leistungszeitraum ab dem 2. Februar 2011aufweisen.

Bel den Subunternehmern handelt es sich um die Firmen S-GmbH , Handels und Personalleasing in Adr2, B-GmbH in Adr3 , D-GmbH in Adr4 , und F-GmbH in Adr5.

Es wurden folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:


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Re.austeller
Re.datum
LeistungsZR
Betrag nto
VorSt.
B
-
3.000,00
600,00
B
-
7.000,00
1.400,00
Summe
 
 
10.000,00
2.000,00
F
-
4.000,00
§19Abs.1a
F
-
3.000,00
§19Abs.1a
Summe
 
 
7.000,00
 
S-GmbH
Juni 2011
26.677,00
5.335,40
S-GmbH
-
18.560,00
3.712,00
S-GmbH
-
20.833,33
4.166,67
S-GmbH
-
16.666,67
3.333,33
S-GmbH
-
18.333,33
3.666,67
S-GmbH
-
14.170,00
2.834,00
S-GmbH
-
12.500,00
2.500,00
S-GmbH
-
12.500,00
2.500,00
S-GmbH
-
16.666,67
3.333,33
S-GmbH
-
18.333,33
3.666,67
S-GmbH
-
8.333,33
1.666,67
Summe
 
 
183.573,66
36.714,73
S-GmbH
-
6.666,67
1.333,33
S-GmbH
KW 35-48/2011
16.666,67
3.333,33
S-GmbH
-
8.333,33
1.666,67
Summe
 
 
31.666,67
6.333,33
D-GmbH
-
17.500,00
3.500,00
D-GmbH
-
31.700,00
6.340,00
D-GmbH
-
13.340,00
2.668,00
Summe
 
 
62.540,00
12.508,00

Die Kontrolle der vorgelegten Unterlagen zeigte, dass das geprüfte Unternehmen Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Abzug gebracht hat, bei denen der Bf  an steuerlichen Malversationen im Zusammenhang mit Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbeständen beteiligt war.

Sämtliche Subunternehmer waren an der Geschäftsadresse nicht tätig bzw. wurden Kontaktpersonen genannt, welche in keiner geschäftlichen Verbindung mit den genannten Firmen stehen bzw. eruiert werden könnten.

Diese Subunternehmen haben das typische Erscheinungsbild von "Briefkasten GmbHs" . Auch waren für diese Subunternehmer nicht ausreichend Dienstnehmer gemeldet, um die in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen.  Es ist daher davon auszugehen,  dass es sich bei den Eingangsrechnungen um Deckungsrechnungen zur teilweisen Abdeckung von Lohnkosten handelt.

Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von € 38.714,73 und € 18.841,33 der Subunternehmer können von der Finanzbehörde nicht anerkannt werden.

Da nur tatsächlich geleistete Entgelte steuerlich abzugsfähig sind, werden die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Höhe von € 190.573,66 der Gewinnermittlung hinzugerechnet. Im Schätzungswege werden 50 % der als Subhonorar in Rechnung gestellten Aufwendungen dem Personalaufwand hinzugerechnet.

Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung lagen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Einkommensteuer 2011, der Umsatzsteuer 2011 und 1-4/2012, der Lohnsteuer 2011, des Dienstgeberbeitrages 2011 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2011 in der im Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe vor.

Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden.

Zur diesbezüglichen Rüge des Fehlens einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung ist zu bemerken, dass im angefochtenen Bescheid zur streitgegenständlichen Umsatzsteuerpflicht ausgeführt wird, das Finanzamt habe den Sicherstellungsauftrag erlassen, weil s ämtliche Subunternehmer des Bf an der Geschäftsadresse nicht tätig waren bzw. Kontaktpersonen genannt wurden, welche in keiner geschäftlichen Verbindung mit den genannten Firmen stehen, also das typische Erscheinungsbild von "Briefkasten GmbHs" haben, sodass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von € 38.714,73 und € 18.841,33 der Subunternehmer von der Finanzbehörde nicht anerkannt werden können.

Wie auch die Beschwerdeausführungen zeigen, konnte der Bf mit dieser Begründung erkennen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren (vgl. ).

Dass es sich bei den Ausstellern der fraglichen Eingangsrechnungen um Briefkasten-GmbHs handle, wird selbst vom Bf als möglich erachtet. Die als unzureichende Ermittlungstätigkeit gerügt fehlende Feststellung, wann und wie der Bf mit den behaupteten Scheinfirmen in Kontakt getreten sei, ist für das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches nicht erforderlich. Diese Feststellung war wohl auch nicht möglich , ist der Bf doch tatsächlich nicht mit für die Scheinfirmen handlungsberechtigen Personen in Kontakt getreten.

Auch der Einwand, dass der Bf davon nichts gewusst habe, ist nicht zielführend, weil bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit - nicht zusteht (vgl. ).

Zum Hinweis darauf, dass die S-GmbH am noch über eine gültige MwSt-Nummer verfügt habe, ist anzumerken , dass eine Relevanz einer im Jahr 2012 getätigten UID-Abfrage für das Jahr 2011 nicht erkennbar ist, zumal eine gültige UID-Nummer eines unpassenden Rechnungsausstellers allein  ein Recht auf Vorsteuerabzug bzw. Betriebsausgabenabzug nicht zu begründen vermag.

Im Zusammenhang mit dem nicht zustehenden Vorsteuerabzug aufgrund von unpassenden Ausstellern der Rechnungen waren konsequenter Weise auch die behaupteten Geldflüsse in Frage zu stellen und die Frage aufzuwerfen, wer welche Leistung in welchem Umfang an den Bf erbracht hat und welche Beträge dafür beim Bf tatsächlich abgeflossen und als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

Der Hinweis auf Deckungsrechnungen für Schwarzlohnzahlungen ist nach den Ausführungen des Finanzamtes im Bericht vom keineswegs Spekulation und frei von Sinn, wenn Briefkasten-GmbHs Leistungen an den Bf erbracht haben sollen, mit derer handlungsbefugten Organen der Bf nicht einmal in Kontakt getreten ist, ein Geldfluss an diese Briefkasten-GmbHs unerwiesen ist und zugleich aber der Bf Leistungen an Dritte erbracht hat, für die er neben seinen eigenen gemeldeten Dienstnehmern zusätzliche Arbeitskräfte benötigt hat.

Sofern der Bf nur einen sehr bedingten Sinn in der Beschäftigung des zur Abdeckung von Spitzen benötigten (Fremd-)Personal "schwarz" erblickt, ist dem zu erwidern, dass eine derartige Vorgangsweise jedenfalls dann Sinn macht, wenn steuerliche Vorteile nicht nur im Ausmaß des Betriebsausgabenabzugs tatsächlich gezahlter Löhne sondern auch im Ausmaß darüber hinaus gehender  Fremdleistungsaufwand als Betriebsausgabe sowie Vorsteuern geltend gemacht werden sollen bzw. Lohnabgaben hintangehalten werden sollen.

Der Meinung, Schwarzlöhne an d ritte Personen zu überweisen, sei frei von jedwedem Sinn, ist zu entgegnen, dass keinerlei Überweisungen vorliegen.

Entgegen dem Berufungsvorbringen wurden die den Lohnabgaben zugrunde liegenden Löhne sehr wohl einkommensmindernd berücksichtigt.

Der Vorwurf, die Behörde habe sich nicht der Mühe unterzogen, den einen oder anderen Schwarzarbeiter zu befragen, ist in Ansehung des Umstandes, dass Schwarzarbeiter der Behörde in aller Regel und auch gegenständlich nicht bekannt sind, nicht nachvollziehbar.

Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von € 115.508,58, welche mit Bescheiden vom16. August 2012 und auch in ungefähr dieser Höhe festgesetzt wurde, deren Einbringlichkeit als gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen ist, sind besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten lassen, entsprechend der Begründung des Sicherstellungsauftrages insbesondere in dem vorliegenden dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung zu erblicken, und dem Umstand, dass die Abgabennachforderung aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen nicht entrichtet werden kann.

Den dagegen erhobene Einwendungen, dass ein Finanzstrafverfahren auf Basis solcher Außenprüfungen einer mutwilligen Strafverfolgung zumindest recht nahe komme und vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügten, ist zu entgegnen, dass die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird. So wird etwa in keiner Weise konkretisiert, warum zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht ( Abgabennachforderung kann nicht aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen entrichtet) trotz der laut (vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages) ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom und in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Einkommen von € 2.008,48 und € 3.079,77 keine wirtschaftliche Situation des Bf gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der hohen Abgabenforderungen rechtfertigte (vgl. ).

Bezüglich des Einwandes, dass der Sicherstellungsauftrag im Ergebnis unzulässiger Weise darauf hinaus laufe, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO völlig außer Kraft zu setzen, sodass er in Hinblick auf des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genüge, ist auf des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0140 , zu verweisen, wonach ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht.

Bei einem Bescheid im Sinne des § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung im Sinne der §§ 71 ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren nach Ausstellung eines Rückstandsausweises in das Verfahren zur Einbringung über.

Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem vom Bf unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101809.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at