Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2014, RV/6300001/2012

1. Beschwerde gegen die Vorführung zum Antritt einer finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe; 2. Beschwerde gegen den Vollzug einer finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300001/2012-RS1
Wird ein Bestrafter infolge Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auf Veranlassung der Finanzstrafbehörde zum Vollzug der Ersatzfreiheitstrafe vorgeführt und letztere dann in einer Justizanstalt auch tatsächlich vollzogen, sind die solcherart ohne vorangehenden Bescheid (weder die Aufforderung zum Strafantritt, noch der Vorführbefehl oder die an den Anstaltsleiter gerichtete Vollzugsanordnung haben Bescheidqualität) getätigten Verwaltungsakte Angelegenheiten des Finanzstrafrechtes, welche unmittelbar von Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Beschwerden gegen derartige Akte unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Zwangsgewalt fallen in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes. Dabei schadet es auch nicht, dass die Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt, weil diese Assistenzleistung in Durchführung der finanzstrafbehördlichen Anordnung erfolgt. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Behandlung von Beschwerden gegen die Durchführung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe selbst reicht so weit, als eine Anordnungsbefugnis der Finanzstrafbehörde besteht.
RV/6300001/2012-RS2
Eine Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe bzw. eines Geldstrafenrestes als Voraussetzung für den Vollzug der (anteiligen) Ersatzfreiheitsstrafe liegt vor, wenn der ausständige Geldstrafenbetrag vom Bestraften nicht oder nicht mit der für die Erfüllung des Strafzweckes erforderlichen Zeitnähe entrichtet werden kann. § 212 BAO gelangt lediglich sinngemäß zur Anwendung; Zweck des Strafvollzuges ist ein ausreichendes Sanktionsübel, welches den Bestraften von zukünftigen Taten abhalten soll.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, whft. XXX Wirtschaftstreuhänder, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Salzburg-Stadt, StrNr. 091/xxxx, Amtsbeauftragter Oberrat Mag. Wolfgang Pagitsch, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen die Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am und Vollzug derselben in der Zeit von 16.30 Uhr, , bis 14.30 Uhr, , folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Die Beschwerde des Bestraften wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist mit Ausnahme betreffend die Frage, ob auch eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den durch die Finanzstrafbehörde angeordneten Vollzug einer (anteiligen) finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe besteht, nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Den vom Einschreiter angesprochenen Finanzstrafakten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Straferkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom , StrNr. 090/yyyy, war der Wirtschaftstreuhänder A schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See [in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten] vorsätzlich
1) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen (durch Nichtabgabe derselben) betreffend die Voranmeldungszeiträume März 2001, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2002, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September 2004, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 54.606,00 (03/01 € 2.021,00 + 06/02 bis 12/02 [rechtswidrigerweise nicht aufgeschlüsselt] € 9.052,00 + 06/03 bis 12/03 [rechtswidrigerweise nicht aufgeschlüsselt] € 11.500,00 + 01/04 bis 09/04 [rechtswidrigerweise nicht aufgeschlüsselt] € 14.033,00 + 02/05 bis 11/05 [rechtswidrigerweise nicht aufgeschlüsselt] € 18.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
2) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Lohnzahlungszeiträume des jahres 2004 in Höhe von [rechtswidrigerweise nicht aufgeschlüsselt] € 3.476,00 an Lohnsteuern und € 2.924,00 an Dienstgeberbeiträgen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit [entrichtet bzw.] abgeführt hat, sowie
3.) [ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,] seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 nicht abgegeben hat
und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Faktum 1.)] und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Faktum 2.)] und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG [Faktum 3.)] begangen hat,
weswegen über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [und wohl auch nach § 49 Abs. 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt wurde (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Bl. 47 ff).

Diese Geldstrafe ist infolge der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat sowohl vom damaligen Amtsbeauftragten als auch vom Beschuldigten abgegebenen Rechtsmittelverzichte am in Rechtskraft erwachsen (genannter Finanzstrafakt Bl. 38) und nach Ablauf eines Monats fällig geworden.

Der Bestrafte hat die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnis trotz ordnungsgemäßer Verständigung von der Hinterlegung des Poststückes beim zuständigen Postamt nicht behoben (genannter Finanzstrafakt Bl. 51 f).

Der Strafvollzug gestaltete sich ob des Langmutes der Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See durchaus aufwendig und zäh wie folgt:

Auf eine Zahlungsaufforderung vom reagierte der Bestrafte nicht.

Nach Feststellung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe forderte die Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See an den nach Salzburg verzogenen Bestraften mit Schreiben vom  auf, die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen bis zum (binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung) anzutreten (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 3 ff).

Vor Fristablauf meldete sich der Bestrafte am telefonisch bei der genannten Finanzstrafbehörde und bot an, er werde seine Klienten anweisen, ihre Honorarschulden durch Zahlung direkt an das Finanzamt zu begleichen; er werde eine Liste seiner offenen Honrare übermitteln, was nicht geschehen ist (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 9).

Am gelang es der Finanzstrafbehörde, mit dem Bestraften fernmündlich Kontakt aufzunehmen, welcher behauptete, dass ein Betrag von € 11.616,00 von seinen Klienten auf das Strafkonto einbezahlt hätten werden sollen; er werde die Aufstellung sofort übermitteln. Die Liste langte tatsächlich am beim Finanzamt ein, bezahlt wurden jedoch lediglich € 522,00 und € 1.062,00 (am ). Weitere Zahlungen erfolgten nicht (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 10).

Wiederholte Versuche der Finanzstrafbehörde, mit dem Wirtschaftstreuhänder telefonisch Kontakt aufzunehmen, scheiterten (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil) .

Schließlich aber brachte der Bestrafte am ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, welches bewilligt wurde und monatliche Raten ab bis in Höhe von € 500,00 vorgesehen hatte (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 37 f). Da bereits die vierte Rate (für Oktober 2008) nicht bezahlt wurde, ist Terminverlust eingetreten und die Ratenbewilligung außer Kraft getreten (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 41).

In der Folge hat der Bestrafte nach eigenem Gutdünken in unregelmäßigen Abständen weitere Zahlungen vorgenommen, wobei jedoch für die Zeit der obigen Zahlungserleichterung statt der vereinbarten € 6.000,00 lediglich € 3.500,00 einlangten (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil).

Ein Urgenzschreiben der Finanzstrafbehörde vom wurde vom Bestraften nicht behoben (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 52 ff).

In einem weiteren, nunmehr dem Bestraften auch zugekommenen Schreiben vom wurde dieser aufgefordert, bis zum Zahlungen zu leisten und ein begründetes Ratenansuchen einzubringen (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 59 ff).

Offenbar in Reaktion darauf langte am beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See ein neuerliches Ratengesuch, das wiederum bewilligt wurde und monatliche Raten ab bis in Höhe von € 500,00 vorgesehen hat (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 61 ff). Bereits die dritte Rate (für Jänner 2010) wurde nicht bezahlt, was wiederum Terminverlust und Beendigung der Ratenbewilligung zur Folge hatte (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil Bl. 71).

In unregelmäßigen Abständen langten in der Folge beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See Zahlungen auf dem Strafkonto ein; bezogen auf den Zeitraum des abgebrochenen Zahlungsplanes waren dies aber statt € 6.000,00 lediglich € 2.500,00 (genannter Finanzstrafakt, Einbringungsteil).

Weil der Wirtschaftstreuhänder, offenbar völlig unbeeindruckt von der Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See, in gleicher Weise ihm auferlegte abgabenrechtlichte Pflichten bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen weiterhin nicht beachtet hat, ist er auch von der neu zuständig gewordenen Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt in ein Finanzstrafverfahren gezogen worden.

Solcherart erging gegen A am zu StrNr. 091/xxxx eine Strafverfügung, mit welcher er schuldig gesprochen wurde, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen bzw. durch Nichtabgabe derselben, betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober, November, Dezember 2004, Jänner, Februar, März, April 2006, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2007, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und August 2009 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 17.311,92 (10-12/04 € 3.048,12 + 01-02/06 € 753,01 + 03/06 € 488,25 + 04/06 € 679,26 + 05/07 € 1.123,28 + 06/07 € 1.160,00 + 07/07 € 1.160,00 + 08/07 € 1.100,00 + 09-11/07 € 1.800,00 + 02-05/09 € 4.500,00 + 06-08/09 € 1.500,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiedurch (weitere) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von € 7.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt worden sind (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 48 ff).

Diese Strafverfügung ist am in Rechtskraft erwachsen (zuletzt genannter Finanzstrafakt Bl. 52).

Eine Entrichtung der Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag ist nicht erfolgt; lediglich ein Teilbetrag von € 500,00 wurde am beglichen (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 57).

Infolge Uneinbringlichkeit der restlichen Geldstrafe von € 6.500,00 wurde A mit Schreiben vom durch die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt aufgefordert, die anteilige Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen und 12 Stunden bis zum anzutreten (binnen einem Monat ab Zustellung) (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 61 ff); das diesbezügliche Poststück wurde von ihm nicht behoben (aaO, Bl. 64).

[Anmerkung: Soweit die belangte Behörde vermeint, der Postzusteller habe auf dem diesbezüglichen Rückschein des RSa-Briefes irrtümlicherweise keine Verständigung des Empfängers über die Hinterlegung angekreuzt, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Rückschein sehr wohl ein erstes Einschreiten des Zustellorganes am (unter Ankreuzen der Rubrik über eine Verständigung des Empfängers mittels Einlegen einer Nachricht in den Briefkasten) vermerkt ist, wobei diese Nachricht in Befolgung der Dienstvorschriften des Zustellorganes auch eine Verständigung über die Hinterlegung enthalten hat und lediglich das von der Finanzstrafbehörde verwendete Briefformular noch nicht an die gemäß dem VerwZustRÄG 2007 BGBl I 2008/5 mit Wirkung vom erfolgte Abschaffung des "ersten Zustellversuches" nach § 21 Abs. 2 Zustellgesetz alter Fassung angepasst gewesen war.]

Ohne weiteren Kommentar bezahlte der Bestrafte lediglich am einen weiteren Teilbetrag von € 500,00 (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 66).

Am wurde über das Vermögen des Wirtschaftstreuhänder ein Konkurs eröffnet (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 85).

Dies veranlasste die Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See, den Bestraften mit Schreiben vom  neuerlich zum Antritt der (restlichen) Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 17 Stunden bis spätestens zum (ein Monat nach Zustellung) aufzufordern (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 89 ff).

Ebenfalls forderte die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt den Bestraften mit Schreiben vom , zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am , vom Bestraften in der Folge behoben, nochmals auf, die anteilige Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bis zum (ein Monat nach Zustellung) anzutreten (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 72 ff).

Am brachte der Bestrafte jedoch bei beiden obgenannten Finanzstrafbehörden ein neuerliches Ratengesuch ein mit dem Hinweis, dass mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom xxyyxx der abgeschlossene Sanierungsplan bestätigt worden sei und er mit eine Quote von rund € 28.000,00 aufbringen müsse. Die sofortige Abdeckung der Reststrafe würde die Erfüllung der Quote im höchsten Maße gefährden (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 93, sowie Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 83 ff).

Letztmalig bewilligten die Finanzstrafbehörden St. Johann Tamsweg Zell am See und Salzburg-Stadt monatliche Ratenzahlungen ab bis bzw. ab bis in Höhe von jeweils € 500,00 (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 106; Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 89 f).

Dabei enthielt die Begründung des Bescheides des Finanzamt Salzburg-Stadt vom über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen folgende Belehrung:
"Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden Sie bereits früher zum Antritt der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Sie werden daher darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung ergehen kann." (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 89).

Aber auch wiederum hat der Bestrafte die Ratenvereinbarungen nur bis August 2011 eingehalten, sodass neuerlich Terminverlust und Beendigung der Ratenbewilligungen eingetreten ist (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 103; Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 95).

Da für September und Oktober 2011 keine Zahlungen mehr erfolgten und sämtliche Einbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren, der Bestrafte auch keine entsprechenden Anbringen, mit welchen er den Vollzug der (anteiligen) Ersatzfreiheitsstrafe noch verzögern hätte können (wie Anträge auf Strafaufschub, auf Verrichtung gemeinnütziger Leistungen, Anträge auf neuerliche Zahlungserleichterungen), mehr gestellt hat (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx), sah sich die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt am veranlasst, die Vorführung des Bestraften zum Vollzug der restlichen anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen und 8 Stunden anzuordnen, wobei ein entsprechendes Ersuchen an das Stadtpolizeikommando Salzburg ergangen ist (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 98 ff).

Eine gleichartige Anordnung der Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See zur Vorführung des Bestraften zwecks Vollzuges der bei dieser Behörde noch ausständigen restlichen anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 17 Stunden liegt nicht vor (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil), wenngleich wohl die Ersatzfreiheitsstrafe der Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See im Anschluss an diejenige der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt vollzogen worden wäre, hätte - siehe unten - der Bestrafte nicht doch noch einen Weg zur Begleichung der Geldstrafe gefunden (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 107, Strafantrittsbericht).

Am entrichtete der Bestrafte kommentarlos jeweils € 500,00 an die beiden Finanzstrafbehörden (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 110; Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 102).

Ein Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 3a Strafvollzugsgesetz - StVG) wurde vom Bestraften nicht gestellt.

Am Sonntag, den , wurde der Vorführbefehl der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt auch tatsächlich vollzogen und A um 17.10 Uhr durch Kriminalbeamte des Stadtpolizeikommandos Salzburg in seiner Wohnung festgenommen und in die Justizanstalt Salzburg eingeliefert (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 104).

Am nächsten Tag, Montag, den wurde A um 14.45 Uhr aus der Strafhaft entlassen, nachdem er seinen Geschäftspartner B dazu veranlassen konnte, die noch aushaftenden Geldstrafbeträge bei den beiden Finanzstrafbehörden zu begleichen (Finanzstrafakt StrNr. 090/yyyy, Einbringungsteil Bl. 108; Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 105; Vorbringen des Bestraften).

Gegen die ausgeübten Akte unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt, erkennbar aus der Begründung des Vorbringens des Betroffenen: seine Festnahme und Vorführung an die Justizanstalt Salzburg am (und wohl auch seine Anhaltung bis zum , 14.45 Uhr) hat A mit Eingabe beim Unabhängigen Finanzsenat vom Beschwerde erhoben, wobei er behauptet, durch diese Maßnahmen in seinen Rechten wie folgt verletzt worden zu sein:

Am Sonntag, den [2012] seien um 16.30 Uhr zwei Kriminalbeamte an seiner privaten Adresse erschienen, hätten ihn festgenommen und in der [an die] Justizanstalt Salzburg vorgeführt. Als Grund hätten sie ihm einen Haftbefehl vom [tatsächlich: ; siehe Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 98] des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorgelegt, weil er die Finanzstrafe nicht bezahlt habe.

Ein entsprechender Haftbefehl sei weder an seinen Kanzleisitz noch an seine Privatadresse zugestellt worden.

Weder das Finanzamt Salzburg-Stadt noch das Finanzamt St. Johann im Pongau [St. Johann Tamsweg Zell am See] könne den Beweis erbringen, dass ihm zwei Haftbefehle zugestellt worden seien.

Er habe den Kriminalbeamten erklärt, dass ihm ein derartiger Haftbefehl nie zugestellt worden sei. Weiters habe er erklärt, dass der dort [in der Mitteilung zur Vorführung zum Strafantritt, datiert vom ] ausgewiesene Rückstand nicht mehr gegeben sei, weil er am eine weitere "Ratenzahlung" so wie im ursprünglichen Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen festgelegt [Anmerkung: die obgenannten € 500,00] vorgenommen habe.

Die Kriminalbeamten seien darauf nicht eingegangen und hätten ihn festgenommen.

Bei den beiden Finanzstrafen handle es sich aber um Geldstrafen. Erst bei deren Uneinbringlichkeit komme es zum Greifen der Ersatzfreiheitsstrafe. Die beiden [mit der Angelegenheit befassten] Strafreferenten hätten sich nicht die Mühe gemacht, sich zu vergewissern, ob bei ihm eine Uneinbringlichkeit gegeben [gewesen] sei.

Er sei daher in der Zeit vom , 16.30 Uhr, bis zum , 14.30 Uhr, seiner Freiheit beraubt worden.

Zusätzlich sei ihm auch ein Verdienstausfall entstanden, weil die Festnahme "zur Unzeit" am Sonntag abend erfolgte, wo er nicht in der Lage gewesen sei, die Strafe sofort zu begleichen. Die Bezahlung erfolgte daher am nächsten Tag durch seinen Geschäftspartner B.

Die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt als belangte Behörde hat sich insoweit geäußert, als nach ihrer Ansicht in Anbetracht der nicht befolgten Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe, der Ausschöpfung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen und der weiterhin gegebenen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Verpflichtung bestanden habe, die Vorführung des Bestraften zum Strafantritt zu veranlassen, was mit dem Ersuchen vom geschehen sei. Auf die Durchführung der Vorführung selbst habe die Finanzstrafbehörde keinen Einfluss gehabt und erfolgte diese durch das Stadtpolizeikommando Salzburg.

Von Seite der vom Einschreiter angesprochenen, aber tatsächlich bezüglich der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht verantwortlichen Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See wurde in einem Schriftsatz vom dargelegt, dass - siehe die obigen Ausführungen - diese nicht durch sie veranlasst worden waren.

Die gegenständliche Beschwerde des A an den Unabhängigen Finanzsenat ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG zu behandeln.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Eine solche war auch von Amts wegen nicht zu veranlassen, weil der der Entscheidung zugrunde liegende Geschehensablauf (siehe oben) von den Parteien des Verfahrens nicht widersprüchlich und, soweit diesbezügliche Einlassungen bestehen, in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargestellt wird und sich die Beschwerde auch nicht gegen ein Erkenntnis richtet (§ 160 Abs. 2 FinStrG).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG u.a. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in Rechtssachen in Angelegenheiten 1. der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben), 2. des Finanzstrafrechtes sowie 3. in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten (solche wurden durch den Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG bestimmt), soweit die Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Folgerichtig hat auch der Materiengesetzgeber u.a. in § 152 Abs. 1 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesfinanzgericht gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für denjenigen vorgesehen, der behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein. "Unmittelbar" ist der finanzstrafbehördliche Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang, wenn diesem kein (nochmaliger) Bescheid vorangegangen ist.

Eine (materiellrechtliche) sachbezogene Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich daher laut Verfassung für Rechtssachen im Falle einer Angelegenheit der öffentlichen Abgaben (ohne die Verwaltungsabgaben) und einer Angelegenheit des Finanzstrafrechtes, das ist das im Finanzstrafgesetz BGBl 1958/129 idgF geregelte Abgabenstrafrecht und Abgabenstrafverfahrensrecht; insoweit ergibt sich daher als erstes eine sachliche Abgrenzung in der öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung der einschreitenden Behörde: Andere Angelegenheiten, sollten sie auch unmittelbar durch die Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes.

Zusätzlich ergibt sich eine (organisatorische) behördenbezogene Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes: Damit ein solches zuständig ist, muss die Angelegenheit, für welche ansich eine sachbezogene Zuständigkeit bestünde, darüber hinaus unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Eine solche unmittelbare Besorgung (Erledigung) liegt vor, wenn nicht etwa eine bloß mittelbare Erledigung durch andere Behörden stattfindet.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer auf Anordnung der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt am zum Vollzug einer anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe, soweit nicht bereits die primäre Geldstrafe eingehoben worden war, vorgeführt worden; im Anschluss an die Vorführung wurde tatsächlich auch ein Teil der offenen Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Bezahlung des noch offenen Geldstrafenrestes am nächsten Tag durch einen Dritten vollzogen.

Ohne Zweifel wurde durch die Vorführung und die Inhaftierung zum Vollzug der anteiligen finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe eine unmittelbare behördliche Zwangsgewalt ausgeübt, weshalb Angelegenheiten des Finanzstrafrechtes vorliegen.

Fraglich könnte sein, ob diese Angelegenheiten unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt worden ist, weil ja die angeordneten Maßnahmen tatsächlich von Organen einer Finanzstrafbehörde umgesetzt worden sind: Die Festnahme haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen; die Freiheitseinschränkung des Vorgeführten durch seine Haftverbüßung hat in der Justizanstalt Salzburg stattgefunden.

Die "unmittelbare Besorgung" zielt nun ab auf diejenigen Organwalter der Hoheitsverwaltung, welche als Entscheidungsträger in dieser Angelegenheit aufgetreten sind.

Schon seit langem ist hier eine funktionelle Zurechnung maßgeblich. So wurde die Abgrenzung zwischen Verwaltungsakten und Akten im Rahmen der Gerichtsbarkeit nach dieser Methode unterscheiden: Akte, die von Verwaltungsorganen (z.B. Polizei, vormals auch Gendarmerie) in Durchführung eines richterlichen Befehles gesetzt wurden (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme), sind nicht als "Verwaltungsakte", sondern als Akte im Rahmen der Gerichtsbarkeit qualifiziert worden (siehe dazu z.B. bereits Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 609).

Wird daher ein Bestrafter auf Veranlassung einer Finanzstrafbehörde des Bundes (hier: der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt) unter Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorgeführt, so schadet es für die Erfüllung des Begriffes einer unmittelbaren Besorgung der finanzstrafrechtlichen Angelegenheit auch nicht, wenn hiebei eine Assistenzleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (hier: des Stadtpolizeikommandos Salzburg) in Anspruch genommen wird.

Der diesbezügliche Passus in § 175 Abs. 2 FinStrG lautet wie folgt: "sie" [die Finanzstrafbehörde] "ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen."

Jemand, der unterstützend bei der Durchführung einer Maßnahme tätig sein soll, ist nicht der Entscheidungsträger, sondern der Erfüllungsgehilfe, welcher unter der fachlichen Weisung und Aufsicht des Anordnenden (hier: der Finanzstrafbehörde) seinen Beistand in der angeordneten Art und Weise und im in Anspruch genommenen Ausmaß zu leisten hat.

Die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt wäre somit berechtigt gewesen, gegebenenfalls die Anordnung der Vorführung zu widerrufen, auszusetzen oder z.B. an das Vorliegen bestimmter Umstände zu knüpfen.

Insoweit erweist sich die Ansicht der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt, wonach sie auf die Durchführung der Vorführung selbst keinen Einfluss gehabt hätte (bzw. theoretisch in einem umfangreicheren Sinne nehmen hätte können), als verfehlt, es sei denn, es ist, wie anzunehmen, dies als Hinweis auf die faktischen Gegebenheiten (den Zeitpunkt der Festnahme und Vorführung) zu verstehen.

Auffällig ist bei Einsicht in den Finanzstrafakt der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt zwar tatsächlich, dass - anders als in Akten über andere Strafvollzüge - keinerlei Kommunikation der Polizei mit der Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Einwendungen des Vorzuführenden anlässlich seiner Festnahme dokumentiert ist (siehe Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx). Dies ist aber wohl dem Umstand geschuldet, dass an einem Sonntag Finanzstrafbehörden - angesichts der drückenden Personalnot - nicht wie wohl zweckdienlich einen Journaldienst unterhalten wird und solcherart kein Weisungsgeber erreichbar ist.

In gleicher Weise ist auch der Vollzug bzw. die Invollzugsetzung der verfahrensgegenständlichen finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe auf Anordnung der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt - im Rahmen der per Gesetz (§ 175 Abs. 3 FinStrG) angeordneten Amtshilfe durch den Leiter der Justizanstalt - grundsätzlich einer unmittelbaren Besorgung durch die Finanzstrafbehörde zuzurechnen, soweit das Weisungsrecht der Finanzstrafbehörde reicht. Aufgaben, die dem Anstaltsleiter im Rahmen des Strafvollzuges darüber hinaus zukommen, bzw. Maßnahmen nach dem StVG ohne Einflussnahme durch die Finanzstrafbehörde gehören nicht dazu.

Dass die Finanzstrafbehörde auch tatsächlich auf die in Prüfung stehenden Maßnahmen Einfluss genommen hat, ergibt sich aus der Aktenlage selbst, wonach aufgrund des Einwandes des A, dass sich zwischenzeitlich das Ausmaß des unentrichtet aushaftenden Geldstrafenrestes verringert habe, durch die Finanzstrafbehörde eine Anfrage der Justizanstalt beantwortet und angeordnet wurde, die zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage und 20 Stunden zu begrenzen (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 102).

Im Ergebnis ist daher das unter der fachlichen Weisung der Finanzstrafbehörde stehende Handeln der Polizeiorgane im Rahmen von ihr angeordneten Maßnahme der Vorführung des Bestraften zum Strafantritt und das der Justizanstalt Salzburg, soweit es die grundsätzliche Durchführung des Strafvollzuges und dessen Dauer betrifft, einer unmittelbaren Besorgung durch die Finanzstrafbehörde zuzurechnen, weshalb sich eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Erledigung der diesbezüglichen Maßnahmenbeschwerde des Einschreiters ergibt.

In der Sache selbst ist auszuführen:

§ 20 Abs. 1 FinStrG ordnet an, dass im Finanzstrafverfahren im Falle der Verhängung einer Geldstrafe durch die Finanzstrafbehörde zugleich auch eine für den Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist; dabei darf deren Höhe in Entsprechung des Art. 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, im Falle einer Entscheidung nicht durch eine unabhängige Behörde (durch einen Spruchsenat einer Finanzstrafbehörde), also mittels Strafverfügung oder Straferkenntnisses durch den Einzelbeamten einer Finanzstrafbehörde, das Ausmaß von sechs Wochen nicht überschreiten.

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe liegt vor, wenn diese vom Bestraften überhaupt nicht oder nicht in einem dem Strafzweck noch entsprechendem Zeitrahmen entrichtet werden kann.

Zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe führt das FinStrG in § 179 Abs. 1 und 2 FinStrG in der bereits am 22. bzw. geltenden Fassung aus:

"(1) Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe erst nach Strafantritt erfolgt."

Den beiden Absätzen wurde mit Art. 2 Z 10 der FinStrG-Novelle 2013, BGBl I 2013/155, mit Wirkung ab (Art. 49 Abs. 1 B-VG) ein dritter Absatz hinzugefügt:

"(3) Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen."

Bereits zuvor war aber in verfassungskonformer Auslegung (so ; ) auch ohne § 179 Abs. 3 FinStrG anzuwenden § 3 Abs. 1 Satz 3 im 2. Teil "Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile" des StVG, wonach der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, soweit der Verurteilte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt (vgl. Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 5 zu § 175).

Weiters hat gegolten:

"IX. Hauptstück.

Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

§ 175 [FinStrG]. (1) [....]

(2) Ist eine Freiheitsstrafe [Ersatzfreiheitsstrafe] zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz [die Finanzstrafbehörde] den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.

(4) bis (6) [....]"

Daraus folgt, dass eine vorherige - wohl auch in Bezug auf die Zielerreichung der angeordneten Maßnahme, eben der Habhaftwerdung des Bestraften und seine tatsächliche Verbringung in die Justizanstalt, eher sinnfreie - Zustellung der Vorführanordnung (des vom Einschreiter so genannten Vorführbefehles vom 14. bzw. ) der Finanzstrafbehörde an den Vorzuführenden nicht vorgesehen ist.

Wohl aber vorgesehen ist vom Gesetzgeber - siehe oben - in derartigen Fällen eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde an den Bestraften, die restliche Ersatzfreiheitsstrafe infolge einer teilweisen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe anzutreten.

Wie oben ausgeführt, wurden dem Einschreiter sogar zwei diesbezügliche Aufforderungsschreiben der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt zugestellt und von ihm auch behoben; ebenso war er in der Begründung des Zahlungserleichterungsbescheides vom auch ausdrücklich auf die ihm drohende Gefahr eines Vollzuges der anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen worden, sollte er den Ratenplan nicht einhalten.

Dass er auf diese Weise nicht gewarnt worden wäre, wird vom Einschreiter nicht behauptet.

Die den Bestraften treffende Verpflichtung zur zeitgerechten Bezahlung der Geldstrafe oder dieselbe im Falle ihrer Uneinbringlichkeit als Ersatzfreiheitsstrafe abzubüßen, ist bereits durch das Straferkenntnis (bzw. durch die einem solchen gleichkommende Strafverfügung) entstanden ( B 7/68).

Eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe ist daher lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (; ; ).

Bleibt die Rechtslage für den Vollzug einer finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe unverändert und ist dem Bestraften bekannt, dass eine Vorführung zu deren Vollzug solcherart (nach eingetretenem Terminverlust) jederzeit erfolgen kann, bedarf es bei bloßem Zeitverlauf vor einer Vorführung zum Strafantritt keiner neuerlichen Aufforderung an diesen, die Strafe freiwillig anzutreten (siehe z.B. -I/09, dort nach Ablauf eines Strafaufschubes zur erfolgreichen Teilnahme an einer stationären Drogenentwöhnungstherapie).

Eine weise Vorgangsweise des Bestraften wäre es möglicherweise gewesen, noch vor eintretendem Terminverlust bei der letztmalig gewährten Zahlungserleichterung Kontakt mit der Finanzstrafbehörde aufzunehmen. Damit wäre es ihm möglich gewesen, seine Sicht der Dinge vorzutragen und genauere Informationen über die amtlicherseits vorgesehene weitere Vorgangsweise zu gewinnen.

A hat aber wiewohl als Fachmann in grundsätzlicher Kenntnis der Rechtslage- siehe oben - eine andere Taktik gewählt, wohl weil er in Anbetracht der äußerst geduldigen Vorgangsweise der Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See seine tatsächliche Situation missverstanden hat und vermeinte, durch ein Untätigbleiben und bloßes Überweisen einer einzigen Rate den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auch durch die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt verzögern zu können. Er hat sich geirrt.

Dieser Irrtum geht aber nicht zu Lasten der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns.

Soweit der Einschreiter weiters ausführt, es habe zum Zeitpunkt der von ihm beanstandeten Maßnahmen noch keine Uneinbringlichkeit des Geldstrafenrestes bestanden, ist ihm zu entgegnen:

Wird über einen Finanzstraftäter mittels Straferkenntnis oder diesem insoweit gleichwertiger Strafverfügung eine Geldstrafe in einer bestimmten Höhe verhängt, bedeutet dies, dass über ihn ein Sanktionsübel in Form eines wirtschaftlichen Nutzenentzuges einer bestimmten Art gelegt worden ist: Er soll eine ihn belastende Vermögensverminderung in der Form erleiden, dass ihm grundsätzlich spätestens mit Tag der Fälligkeit der Geldstrafe (§ 171 Abs. 1 FinStrG) ein entsprechendes Vermögen entzogen ist. Diese Fälligkeit war im gegenständlichen Fall am eingetreten.

Lediglich auf Antrag kann - unter Wahrung des Strafzweckes - auch für verhängte Geldstrafen eine Zahlungserleichterung gewährt werden, wobei gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG die Normen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß (vgl. )zur Anwendung gelangen.

Zahlungserleichterungen (Stundung, Einräumung von Ratenzahlungen) unter sinngemäßer Anwendung des § 212 BAO können gewährt werden, soweit die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (; ).

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist einerseits die Einbringlichkeit des aushaftenden Geldstrafenbetrages und andererseits das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Bestraften (vgl. ; ).

Beide Aspekte sind beim Vollzug der Geldstrafe bzw. bei der Frage, ob eine Zahlungserleichterung für die Geldstrafe gewährt wird, aber - siehe oben - lediglich sinngemäß anzuwenden.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel (siehe oben), das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll.

Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand.

Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden ().

Im gegenständlichen Fall war der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt infolge der bei der versuchten Einbringlichmachung der von der Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See geleisteten Amtshilfe die großzügige und geduldige Vorgangsweise der zweitgenannten Behörde bekannt, welche immer wieder erneut dem Bestraften Zahlungserleichterungen in der von ihm beantragten Form gewährt hat - und die von diesem in der Folge dann nicht eingehalten worden sind.

Offenkundig hat das Ausmaß der Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See vom und der sich anschließende milde Vollzug der Geldstrafe den weiterhin aktiven Wirtschafttreuhänder A nicht abgehalten, in den Jahren 2007 und 2009 weitere gleichartige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu begehen (siehe oben).

Ein gleichbleibend milder Vollzug der nunmehr von der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt Geldstrafe verhängten Geldstrafe wäre daher im Lichte der zu beachtenden Spezialprävention bedenklich gewesen.

So gesehen wäre durch ein weiteres Zuwarten der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt der gebotene Strafzweck nicht erfüllt gewesen und erwies sich die restliche Geldstrafe in der diesem Zweck entsprechenden, tatsächlich gebotenen zeitlichen Nähe als nicht einbringlich.

Ist aber eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zur Gänze oder zum Teil festgestellt, ist - siehe oben - die jeweils anteilige Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Soweit der Bestrafte einwendet, die Polizisten als Erfüllungsgehilfen der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt wären zur Unzeit, nämlich an einem Sonntag um 16.30 Uhr eingeschritten, wodurch es offenbar ihm nicht möglich gewesen wäre, das ausstehende Geld von bei ihm nahestehenden Personen beizuschaffen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in gleicher Weise argumentiert werden kann, gerade ein Sonntagnachmittag wäre ein geeigneter Zeitpunkt für ein Einschreiten bei dem mittellosen und objektiv offensichtlich nicht kreditwürdigen Bestraften, weil es ihm solcherart vielleicht leichter möglich wäre, Familienmitglieder oder Freunde zu kontaktieren, welche unter der Woche infolge Berufstätigkeit allenfalls nur schwer erreichbar gewesen wären.

Dass im konkreten Fall just diejenige Person, welche noch bereit war, ihm ein Geld zu borgen, an dem bewussten Tag des Einschreitens der Polizeibeamten für den Bestraften gerade nicht verfügbar gewesen ist, war ein Risiko, welches er ebenfalls zu tragen hat, zumal er - hätte er das Andrängen der Finanzstrafbehörden nicht als Nebensächlichkeit abgetan - bereits in den Wochen und Monaten zuvor Informationen über den Verfahrensstand einholen und solcherart Vorkehrungen treffen hätte können, indem er sich ohne Zeitzwang und in Freiheit die Unterstützung seines Freundes verschafft hätte.

Das Handeln der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt erweist sich sohin als nicht rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Zur Frage, ob auch eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Durchführung des durch eine Finanzstrafbehörde angeordneten Vollzuges einer anteiligen finanzstrafbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe vorliegt, fehlt es bislang im Detail an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit ist daher eine Revision zuzulassen.

Im Übrigen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe, aus welcher sich eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Falle einer Beschwerde gegen die Vorführung ergibt, und ebenso zur Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vor, weshalb insoweit gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig ist. Das gegenständliche Erkenntnis ist solcherart insoweit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig gewesen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Aufforderung zum Strafantritt
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
Uneinbringlichkeit
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
Strafzweck
Spezialprävention
Vorführung zum Strafantritt
Vorführung
Vorführbefehl
Vollzugsanordnung
Zuständigkeit
Verweise

B 7/68




ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6300001.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at