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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2014, RV/7101001/2013

1. Zurückweisung verspätet eingebrachter Berufungen; 2. Anbringen per E-Mail verfahrensrechtlich ohne Relevanz; 3. Zurückweisung einer Beschwerde gegen nicht existenten Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse1 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom und , St.Nr. NNN betreffend Zurückweisung der Berufungen (§ 273 BAO idF vor dem ) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide betreffend die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist pensionierter Magistratsbeamter und hat letztmalig für das Jahr 2003 eine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (elektronisch am ) eingebracht. Am wurde der Bf. mit Vorhalt ersucht, die beantragten Aufwendungen (Begräbniskosten und Verlassenschaftsabhandlung) belegmäßig nachzuweisen. Diesem Ersuchen ist der Bf. nicht nachgekommen. Am wurde daher der Einkommensteuerbescheid 2003 ohne Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen erlassen.

Für das Jahr 2004 wurde laut Aktenlage kein Einkommensteuerbescheid erlassen.

Für die Jahre 2005 -2009 wurde die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt, wobei für die Jahre 2005 - 2007 der bei der laufenden Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag im Zuge der Pflichtveranlagung gemäß § 41 EStG gestrichen wurde und in den Einkommensteuerbescheiden als Sonderausgaben in Anlehnung an die Vorjahre lediglich Darlehensrückzahlungen berücksichtigt wurden.

Für die Jahre 2008 -2009 erfolgte ebenfalls eine Pflichtveranlagung, da der Bf. in diesen Jahren gleichzeitig Bezüge von mehreren auszahlenden Stellen erhalten hat. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden mangels Nachweis nicht berücksichtigt.

Strittig ist, ob die in der Folge gegen diese Einkommensteuerbescheide vorerst per Email und später (nach Ablauf der Berufungsfrist) in Papierform eingebrachten Berufungen (für die Jahre 2003 - 2009) durch das Finanzamt zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurden.

Der Verfahrensablauf hat sich in den einzelnen Beschwerdejahren wie nachstehend dargestellt gestaltet:

Einkommensteuer 2003:


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Berufung per Email (nicht rechtswirksam)
2003/7
neuerliches Ergänzungsersuchen (belegmäßiger Nachweis) - nicht beantwortet
2003/9
Berufungsvorentscheidung (BVE) mit Teilstattgabe
2003/10
Vorlageantrag per Email (nicht rechtswirksam)
2003/13
Mängelbehebungsauftrag
2003/15
Beantwortung Mängelbehebung per Email
2003/16
Zurückweisung des per Email eingebrachten Vorlageantrages
2003/19
Aufhebung der BVE vom (zu Unrecht ergangen weil keine Berufung rechtswirksam eingebracht wurde
2003/20
Zurückweisungsbescheid über die per Email eingebrachte Berufung v.
2003/21
erstmalige Berufung in Schriftform (pers. Abgabe)
2003/22f
Zurückweisung der Berufung als verspätet
2003/27
Neuerliche Berufung in Schriftform gegen ESt-Bescheid 2003
2003/28
Neuerliche Zurückweisung der Berufung als verspätet
2003/29
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2003/30
BVE mit Abweisung
2003/32
Vorlageantrag
2003/33

Einkommensteuer 2004 (keine Erklärung eingereicht, keine Veranlagung durchgeführt):


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Berufung gegen nicht existenten Bescheid
2004/1
Zurückweisungsbescheid
2004/2
Berufung gegen Zurückweisungsbescheid vom
2004/3
BVE (zugestellt nachweislich )
2004/4
Vorlageantrag (=verspätet)
2004/5

Einkommensteuer 2005:


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Bescheid (Schätzung, da keine Erklärung abgegeben wurde)
2005/1
Berufung per Email (nicht rechtswirksam)
2005/5
Mängelbehebungsauftrag
2005/7
Beantwortung Mängelbehebung per Email
2005/8
Zurückweisung der per Email eingebrachten Berufung
2005/11
erstmalige Berufung in Schriftform (pers. Abgabe)
2003/22f
Zurückweisung der Berufung als verspätet
2005/13
Neuerliche Berufung in Schriftform gegen ESt-Bescheid 2005
2005/14
Neuerliche Zurückweisung der Berufung als verspätet
2005/15
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2005/16
BVE mit Abweisung
2005/18
Vorlageantrag
2005/19

Einkommensteuer 2006:


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Bescheid (Schätzung, da keine Erklärung abgegeben wurde)
2006/1
Berufung per Email (nicht rechtswirksam)
2005/5
Mängelbehebungsauftrag
2005/7
Beantwortung Mängelbehebung per Email
2005/8
Zurückweisung der per Email eingebrachten Berufung
2006/5
erstmalige Berufung in Schriftform (pers. Abgabe)
2003/22f
Zurückweisung der Berufung als verspätet
2006/6
Neuerliche Berufung in Schriftform gegen ESt-Bescheid 2006
2006/7
Neuerliche Zurückweisung der Berufung als verspätet
2006/8
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2006/9
BVE mit Abweisung
2006/10
Vorlageantrag
2006/11

Einkommensteuer 2007:


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Bescheid (Schätzung, da keine Erklärung abgegeben wurde)
2007/1
Berufung per Email (nicht rechtswirksam)
2005/5
Mängelbehebungsauftrag
2005/7
Beantwortung Mängelbehebung per Email
2005/8
Zurückweisung der per Email eingebrachten Berufung
2007/5
erstmalige Berufung in Schriftform (pers. Abgabe)
2003/22f
Zurückweisung der Berufung als verspätet
2007/6
Neuerliche Berufung in Schriftform gegen ESt-Bescheid 2007
2007/7
Neuerliche Zurückweisung der Berufung als verspätet
2007/8
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2007/9
BVE mit Abweisung
2007/10
Vorlageantrag
2007/11

Einkommensteuer 2008:


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Bescheid (Schätzung, da keine Erklärung abgegeben wurde)
2008/1
Berufung per Email (nicht rechtswirksam)
2008/5
Zurückweisung der per Email eingebrachten Berufung
2008/8
erstmalige Berufung in Schriftform (pers. Abgabe)
2008/9
Zurückweisung der Berufung als verspätet
2008/10
Neuerliche Berufung in Schriftform gegen ESt-Bescheid 2008
2008/11
Neuerliche Zurückweisung der Berufung als verspätet
2008/12
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2008/13
BVE mit Abweisung
2008/15
Vorlageantrag
2008/16

Einkommensteuer 2009:


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Bescheid (Schätzung, da keine Erklärung abgegeben wurde)
2009/1
Berufung per Email (nicht rechtswirksam)
2009/5
Zurückweisung der per Email eingebrachten Berufung
2009/7
erstmalige Berufung in Schriftform
2009/8
Zurückweisung der Berufung als verspätet
2009/11
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2009/12
BVE mit Abweisung
2009/13
Vorlageantrag
2009/14

Zum Veranlagungsjahr 2003

Das Finanzamt führte in seiner Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid zur Einkommensteuer 2003 vom begründend aus: "Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom haben Sie am erhalten (siehe Email vom ). Die Berufungsfrist endete somit am Montag, den . Da bis zu diesem Tag keine ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde, ist der Einkommensteuerbescheid 2003 rechtskräftig. Deshalb erfolgte die Zurückweisung Ihrer Berufung vom , eingelangt am , mit Bescheid vom zu Recht."

In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wies der Bf. begründend darauf hin, dass die mehrmalig eingebrachten Berufungen nicht nur per Email eingebracht worden seien, sondern seien diese über Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag des Finanzamtes, nachweislich auch persönlich beim Finanzamt A abgegeben worden, wobei immer eine Übernahmekopie samt Eingangsstempel des Finanzamtes, an ihn übergeben worden sei. Die Berufungen seien daher immer innerhalb der in den jeweiligen Bescheiden vorgesehenen Berufungs- bzw. Rechtsmittelfristen, ordnungsgemäß eingebracht worden. Die nunmehr in den Berufungsvorentscheidungen getroffenen Abweisungen, auch über die von ihm eingebrachte Berufung für 2003 seien aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Der Bf. wiederhole daher seinen in der Berufung vom letztmalig gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und einen neuen Einkommensteuerbescheid 2003, der seinen Einwänden Rechnung trägt, zu erlassen. Der Bf. beantragt auch eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat (BFG).

Zum Veranlagungsjahr 2004

Mit Eingabe vom beim Finanzamt eingelangt am erhob der Bf. Berufung gegen den "Einkommensteuerbescheid 2004", den er hiernach am erhalten habe.

Im Zurückweisungsbescheid vom führte das Finanzamt begründend aus, die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Berufung nicht zulässig sei, zumal für das Jahr 2004 bis dato kein Einkommensteuerbescheid ergangen sei.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. sodann Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid 2004 vom , erhalten am und wies darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung vom zu Unrecht erfolgt sei, da die Berufung gegen diesen Bescheid am beim Finanzamt fristgerecht eingebracht worden sei. Offenbar sei der beantragte Jahresausgleich wieder einmal nicht im EDV-System des Finanzamtes eingetragen bzw. bearbeitet worden.

In der daraufhin erlassenen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom , nachweislich zugestellt am , entgegenete das Finanzamt neuerlich in seiner Begründung, dass kein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ergangen sei und die Zurückweisung der Berufung vom daher zu Recht erfolgt sei.

Der dagegen form- und fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag bezieht sich auf die Arbeitnehmerveranlagung 2004 und ist vom Inhalt her deckungsgleich mit dem bereits für das Jahr 2003 eingebrachten Vorlageantrag.

Zu den Veranlagungsjahren 2005 bis 2009

Für die Jahre 2005 bis 2009 wurden durch das Finanzamt ebenfalls Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen -wie bereits oben ausgeführt- die Besteuerungsgrundlagen mangels Einreichung einer Abgabenerklärung im Schätzungsweg ermittelt wurden. Der Bf. hat gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide fristgerecht "Berufung" per Email erhoben, daraufhin erfolgte betreffend jedes einzelne Jahr bescheidmäßig die Zurückweisung dieser per Email eingebrachten "Berufungen" durch das Finanzamt. Die in weiterer Folge durch den Bf. in Schriftform eingebrachten Berufungen wurden durch das Finanzamt jeweils als verspätet zurückgewiesen.

Die Daten der jeweiligen Einkommensteuerbescheide, Berufungen und Zurückweisungsbescheide sind der vorangestellten tabellarischen Aufstellung zu entnehmen.

In den für die jeweiligen Jahre 2005 bis 2009 erlassenen Berufungsvorentscheidungen, in denen die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide als unbegründet abgewiesen wurden, wies das Finanzamt darauf hin, dass in sämtlichen Streitjahren keine ordnungsgemäße Berufung innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingebracht worden ist und dass die erstmals in Schriftform eingebrachten Berufungen nicht fristgerecht erhoben wurden.

In den form- und fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen betreffend die Jahre 2005 bis 2009 wiederholt der Bf. sein Anbringen bzw. seine Begründung in den bereits zu den Jahren 2003 und 2004 eingebrachten Vorlageanträgen und wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht, für sämtliche Beschwerdejahre die von ihm vorgeblich fristgerecht beim Finanzamt FA persönlich in Papierform eingereichten Berufungsschriftsätze mit Eingangsstempel des Finanzamtes und Datum oder einer anderen mit Datum und Unterschrift versehenen Übernahmebestätigung eines Mitarbeiters des Finanzamtes binnen 2 Wochen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Nach einer antragsgemäß gewährten Fristverlängerung und einer dem Bf. am Finanzamt FA am Standort A gewährten Akteneinsicht in den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Steuerakt langte am die folgende Vorhaltsbeantwortung ein:

"Betrifft: Beschwerdeverfahren RV/7101001-7101007/13; Vorbehaltsbeantwortung

Stellungnahme zur Kurzdarstellung Sachverhalt des Finanzamtes A an das Finanzgericht:

Die von mir eingebrachten Originalberufungen gegen die Bescheide 2003 und 2005 - 2009, wurden zusätzlich zur persönlichen Abgabe beim Finanzamt direkt, auch mittels E-Mail als Nachweis der Vorlage an das Finanzamt , eingebracht .

Das Finanzamt hat in der Folge diese auch per Email zusätzlich eingebrachten Berufungen für das Jahr 2003, ausgedruckt und am 16.06 . 2009 gestempelt.

Diese von mir an die Email 123 @bm f . gv.at , post. Fa000 @bmf.gv.at und an 456 @bmf.gv.at gerichtete nicht unterfertigte Nachricht zur Berufung, wird vom Finanzamt " als nach Ablauf der Berufungsfrist in Papierform" verspätet eingebrachte Berufung angesehen (diese Feststellung erfolgte erst nach Jahren) und für das gegenständliche Verfahren herangezogen.

Auch die weiteren Berufungen für die Jahre 2003 - 2009 wurden ebenfalls, wegen der zusätzlich zur persönlich abgegebenen Berufung übermittelten Emails, so behandelt.

Festgehalten wird, das die von mir verfaßten und unterfertigten Originalberufungen (immer als Microsoft Word Dokumente verfaßt) alle persönlich beim Finanzamt abgegebenen wurden und diese vermutlich wegen der zusätzlichen Email -Berufungen, welche etwas früher beim Finanzamt eingelangt sind, offenbar nicht weiter bearbeitet wurden.

Sämtliche Berufungen wurden zum nachstehenden Datum, auch beim Finanzamt persönlich abgegeben und wurden diese daher auch fristgerecht eingebracht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berufung gegen Bescheid 2003
persönlich abgegeben am
12 . 06.2009
Vorlageantrag ! (Berufung) Bez. lt . Hr. Tl
pe r sönlich abgegeben am
Berufung 2004 Jahresausgleich wurde beantragt!
Berufung 2003, 2005,2006, 2007,
persönlich abgegeben am
Bescheid- Mängelbehebungsauttrag v.
persönlich abgegeben am
Berufung gegen Bescheid 2008
persönlich überreicht am
03.05 . 2010
Berufung gegen Bescheid 2009
persönlich überreicht am


Die vom Finanzamt herangezogenen und dem Finanzgericht vorgelegten "Email Berufungen verspätet " im ggst . Beschwerdeverfahren, wurden erst nachträglich und viel später (alle Email gemeinsam fast ein Jahr später) am , im Büro von Frau Name nach Aufforderung, von mir dort unterfertigt und anschließend von ihr mit Stempel und Datum vom versehen. Eine Ablichtung wurde sodann auch am 17 . 11.2010 an mich persönlich überreicht.

Nach Durchsicht des an das Finanzgericht vorgelegten Aktes mußte ich feststellen, das nur diese Berufungsunterlagen für das ggst. Verfahren beim Finanzgericht vorgelegt und herangezogen wurden.

Eine Akteneinsicht wurde unverständlicherweise nur über die an das Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen gewährt. Laut Auskunft von Hrn . Tl , könnte es weitere Unterlagen und Aktenteile meines Steueraktes geben, diese sind ihm jedoch nicht zugänglich und bekannt.

Zu den zusätzlich per Email eingebrachten Berufungen, welche im gegenständlichen Verfahren dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, wird nachstehendes festgehalten:

Im Mängelbehebungsauftrag und auch in den zweimaligen Ersuchen um Ergänzung, wurde eine Email Berufung niemals erwähnt oder eine Verbesserung eingefordert. Der Eingang der Berufungen gegen die Bescheide mit E-Mail vom , 22 . 12 . 2009, und sei von der zuständigen Sachbearbeiterin ebenfalls bestätigt und somit anerkannt worden. Es sei in keinster Weise darauf hingewiesen worden, dass eine Berufung per E Mail nicht zulässig sei. Vielmehr sind Bescheidberichtigungen vorgenommen worden.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 97/17/0164) weist in eine andere Richtung .

Nach dem vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes kann die zugegebener Weise nicht durch Verordnung zugelassene Art der Einbringung nicht dazu führen , die Eingabe als unbeachtlich und somit als nicht eingebracht zu werten.

Es ist mit Mängelbehebungsauftrag (wegen Fehlens der Unterschrift) vorzugehen.

Die Bestätigung des Erhalts der Berufung durch die Behörde und die nachfolgende Zurückweisung der Berufung widerspricht zudem klar dem Rechtschutzgedanken der Bundesabgabenordnung.

Es wäre an der Behörde gelegen gewesen , den Berufungswerber auf die Unzulässigkeit der Einbringung der Berufung per E-Mail, wie im vorliegenden Fall leicht möglich innerhalb der Berufungsfrist aufmerksam zu machen.

Antrag: Es wird nochmals die Stattgabe der Beschwerde beantragt.

Anlagen: Vorlage von Unterlagen, Fristerstreckung 2003 . pdf

Einbringung einer Berufung- Mail- Findok lnternet . pdf

Auf die bereits übermittelten Emails vom , Vorlage von Unterlagen, wird nochmals hingewiesen."

Als Beilagen zur Vorhaltsbeantwortung wurde ein Konvolut von Kopien der vom Bf. vorgeblich beim Finanzamt FA persönlich eingereichten Berufungsschriftsätze gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 - 2009 übermittelt. Diese enthalten zwar alle einen handschriftlichen "Abgabevermerk" des Bf. jedoch befindet sich darauf weder ein Eingangsstempel des Finanzamtes noch eine andere mit Datum und Unterschrift versehene Übernahmebestätigung eines Finanzamtsvertreters.

Das zweite Konvolut der übermittelten Kopien von Schriftsätzen beinhaltet zwar erstmals vom Bf. unterschriebene, in Papierform eingebrachte Berufungen, die einen Eingangsstempel des Finanzamtes aufweisen, diese Berufungen, neuerlich gerichtet gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 - 2008 datieren jedoch alle vom , die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom .

Mit Schriftsatz vom 17.11.20014 erstattete das Finanzamt die folgende Gegenäußerung:

"Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bf. vom

Bf.: Die von mir eingebrachten Originalberufungen gegen die Bescheide 2003 und 2005 - 2009, wurden zusätzlich zur persönlichen Abgabe beim Finanzamt direkt, auch mittels E-Mail als Nachweis der Vorlage an das Finanzamt, eingebracht.

FA: In Schriftform wurden die Berufungen erstmals nach Ablauf der Berufungsfrist am übermittelt (persönliche Abgabe).

Bf.: Das Finanzamt hat in der Folge diese auch per Email zusätzlich eingebrachten Berufungen für das Jahr 2003, ausgedruckt und am gestempelt.

Diese von mir an die Email 123 @bmf.gv.at ,p ost. Fa000 @bmf.gv.atund an 456 @bmf.gv.at gerichtete nicht unterfertigte Nachricht zur Berufung, wird vom Finanzamt " als nach Ablauf der Berufungsfrist in Papierform" verspätet eingebrachte Berufung angesehen (diese Feststellung erfolgte erst nach Jahren) und für das gegenständliche Verfahren herangezogen.

Auch die weiteren Berufungen für die Jahre 2003 - 2009 wurden ebenfalls, wegen der zusätzlich zur persönlich abgegebenen Berufung übermittelten Emails, so behandelt.

Festgehalten wird, das die von mir verfaßten und unterfertigten Originalberufungen(immer als Microsoft Word Dokumente verfaßt) alle persönlich beim Finanzamt abgegeben wurden und diese vermutlich wegen der zusätzlichen Email Berufungen, welche etwas früher beim Finanzamt eingelangt sind, offenbar nicht weiter bearbeitet wurden.

FA: Anfangs wurde von der Sachbearbeiterin (mangels in Papierform vorliegender Berufung!) die per Mail eingebrachte Berufung ausgedruckt und zum Akt genommen. Erst später bemerkte die Sachbearbeiterin den Fehler (per Mail eingebrachte Berufungen sind nicht rechtswirksam). Genau dieser Sachverhalt beweist, dass in der Rechtsmittelfrist keine Berufungen in Papierform übermittelt wurden. Es ergibt nämlich keinen Sinn, wenn ein Rechtsmittel in Papierform vorliegt, die gleiche Eingabe (per Mail) nochmals auszudrucken und mit einem Datumstempel zu versehen, um dann anschließend die in Papierform übermittelte Berufung wegzuwerfen. Vielmehr wäre bei Übermittlung der Berufung in Papierform diese im Akt abgelegt worden. Ein Ausdruck einer gleichlautenden Mail ergibt keinen Sinn. Die Darstellung des Bf. ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil in keiner einzigen Mail Bezug auf allfällig in Schriftform eingebrachte Berufungen genommen wird.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass für die Einbringung der Berufungen in Schriftform trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Beweise vorgelegt werden können.

Bf.: Sämtliche Berufungen wurden zum nachstehenden Datum, auch beim Finanzamt persönlich abgegeben und wurden diese daher auch Fristgerecht eingebracht……..

FA: Die in der Stellungnahme angeführten Daten sind nicht nachvollziehbar:

Bf.: Berufung 2004 - Jahresausgleich wurde beantragt.

FA: Für das Jahr 2004 gibt es weder einen Antrag auf AN-Veranlagung noch einen Bescheid.

Bf.: Berufung 2003, 2005, 2006, 2007 persönlich abgegeben am .

FA: Diese Angaben sind insofern nicht nachvollziehbar, als sämtliche Bescheide mit Ausnahme des Bescheides für 2003 erst nach der angeblichen Übermittlung der Berufung ergangen sind. Nach der Darstellung des Bf. hätte er gegen nicht existente Bescheide berufen.

Für die in der Aufstellung angeführten Vermerke "persönlich überreicht" konnte bisher kein Beweis vorgelegt werden.

Bf.: Die vom Finanzamt herangezogenen und dem Finanzgericht vorgelegten "Email Berufungen verspätet " im ggst. Beschwerdeverfahren, wurden erst nachträglich und viel später (alle Email gemeinsam fast ein Jahr später) am , im Büro von Frau Name nach Aufforderung, von mir dort unterfertigt und anschließend von ihr mit Stempel und Datum vom versehen.

Eine Ablichtung wurde sodann auch am an mich persönlich überreicht.

FA: Die Übermittlung der Berufungen am in Papierform erfolgte durch den Bf. aufgrund des Umstandes, dass er mehrfach über die Unwirksamkeit der per Email eingebrachten Berufungen informiert wurde. Das Recht, diese Berufungen in Papierform nachträglich (verspätet) abzugeben, konnte dem Bf. von der Sachbearbeiterin nicht abgesprochen werden. Dass schriftliche Eingaben zu unterschreiben sind ist selbstverständlich. Über die Rechtzeitigkeit von Anbringen kann erst im Nachhinein bescheidmäßig abgesprochen werden.

Bf.: Eine Akteneinsicht wurde unverständlicherweise nur über die an das Bundesfinanzgericht übermittel- ten Unterlagen gewährt. Laut Auskunft von Hrn. Tl, könnte es weitere Unterlagen und Akten- teile meines Steueraktes geben, diese sind ihm jedoch nicht zugänglich und bekannt.

FA: Dem Bf. wurde der vollständige Akt in Kopie ausgehändigt. Der Bf. argumentierte bei dieser Akteneinsicht, er hätte auch bei Herrn XX (Anmerkung: Herr XX ist Teamleiter der Abteilung Abgabensicherung und in dieser Eigenschaft auch für Pfändungen zuständig) even- tuell diverse Unterlagen abgegeben. Die Frage des Bf. ob die Unterlagen der Abgabensiche- rung im Gerichtsakt enthalten sind habe ich verneint, da diese für das gegenständliche Ver- fahren ohne Relevanz sind. Gemäß der internen Regelungen und Gepflogenheiten wird je- doch selbstverständlich eine im Team der Abgabensicherung abgegebene Berufung unmit- telbar an das abgabenfestsetzende Team (diesfalls AV01) zur Bearbeitung übermittelt.

Der dem Gericht übermittelte Akt der Abgabenfestsetzung (AV01) ist daher vollständig.

Bf.: Zu den zusätzlich per Email eingebrachten Berufungen, welche im ggst Verfahren dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, wird nachstehendes festgehalten:

Im Mängelbehebungsauftrag und auch in den zweimaligen ersuchen um Ergänzung, wurde eineEmail Berufung niemals erwähnt oder eine Verbesserung eingefordert.

Der Eingang der Berufung gegen die Bescheide mit E-Mail vom , , u nd sei von der zuständigen Sachbearbeiterin ebenfalls bestätigt und somit anerkannt worden. Es sei in keinster Weise darauf hingewiesen worden, dass eine Berufung per E-Mail nicht zulässig sei. Vielmehr sind Bescheidberichtigungen vorgenommen worden.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 97/17/0164) weist in eine andere Richtung.

Nach dem vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes kann die zugegebener Weise nicht durch Verordnung zugelassene Art der Einbringung nicht dazu führen, die Eingabe als unbeachtlich und somit als nicht eingebracht zu werten.

Es ist mit Mängelbehebungsauftrag (wegen Fehlens der Unterschrift) vorzugehen.

Die Bestätigung des Erhalts der Berufung durch die Behörde und die nachfolgende Zurückweisung der Berufung widerspricht zudem klar dem Rechtschutzgedanken der Bundesabgabenordnung.

Es wäre an der Behörde gelegen gewesen, den Berufungswerber auf die Unzulässigkeit der Einbringung der Berufung per E-Mail, wie im vorliegenden Fall leicht möglich innerhalb der Berufungsfrist aufmerksam zu machen.

FA: Die Rechtsansicht des Bf. zur Rechtswirksamkeit von mit Email eingebrachten Berufungen entspricht nicht dem aktuellen Stand.

Ein mit Email eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist ().

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen."

Diese Gegenäußerung der Abgabenbehörde wurde dem Bf. zwecks Wahrung des Parteiengehörs zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und blieb bis dato unwidersprochen.

In der mündlichen Verhandlung am , zu der der Bf. (entschuldigt) nicht erschienen ist ( -siehe Email vom ) wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Amtsvertreter nochmals ausführlich erörtert und sämtliche im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Ermittlungsergebnisse verlesen (-auf die NS vom wird verwiesen).

Über die Beschwerden wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der festgestellten Aktenlage und der Ergebnisse des vor dem BFG durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Unbestritten wurden sämtliche angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 (mit Ausnahme 2004) mit folgenden Daten erlassen:

Einkommensteuer 2003 vom ( laut Angabe des Bf.-erhalten am )

Einkommensteuer 2004 - kein Bescheid erlassen

Einkommensteuer 2005 vom ( laut Angabe des Bf.-erhalten am )

Einkommensteuer 2006 vom ( laut Angabe des Bf.-erhalten am )

Einkommensteuer 2007 vom ( laut Angabe des Bf.-erhalten am )

Einkommensteuer 2008 vom ( laut Angabe des Bf.-erhalten am )

Einkommensteuer 2009 vom ( laut Angabe des Bf.-erhalten am )

Die erstmals in Schriftform mit Unterschrift gegen die obigen Bescheide eingebrachten Berufungen datieren betreffend Einkommensteuer 2003, 2005, 2006, 2007 und 2008 vom und betreffend Einkommensteuer 2009 vom .

Dem Bf. ist es im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, entsprechende Nachweise für seine Behauptung zu erbringen, wonach die von ihm verfassten und unterfertigten Originalberufungen (welche immer als Microsoft Word Dokumente verfasst wurden) gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide zusätzlich zur "E-Mail-Übermittlung" allesamt auch von ihm persönlich innerhalb der Berufungsfrist beim Finanzamt abgegeben worden seien. Die Abgabenbehörde hat im übrigen diese Darstellung in ihrer Gegenäußerung zutreffend und schlüssig widerlegt. So wurde der Annahme des Bf, " das Finanzamt hat diese vorgenannten Originalberufungen vermutlich wegen der zusätzlichen Emailberufungen, welche etwas früher beim FA eingelangt sind, offenbar nicht weiter bearbeitet", entgegengehalten, dass es keinen Sinn ergäbe, wenn ein Rechtsmittel in Papierform vorliegt, die gleiche Eingabe (per email) nochmals auszudrucken und mit einem Datumsstempel zu versehen, um dann anschließend die auch in Papierform übermittelte Berufung wegzuwerfen. Vielmehr wäre bei Übermittlung der Berufung in Papierform diese im Akt abgelegt worden. Ein Ausdruck einer gleichlautenden Mail ergäbe keinen Sinn. Die Darstellung des Bf. sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil in keiner einzigen Mail Bezug auf allfällig in Schriftform eingebrachte Berufungen genommen werde.

Auch wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das in der Stellungnahme des Bf. angeführte Datum der persönlichen Abgabe der Berufungen 2003, 2005, 2006 und 2007 () nicht nachvollziehen läßt bzw. schlicht aktenwidrig ist, zumal sämtliche Bescheide mit Ausnahme des Bescheides für 2003 erst nach der angeblichen Übermittlung der Berufung ergangen sind. Nach der Darstellung des Bf. hätte er somit gegen nicht existente Bescheide berufen.

Letztendlich versicherte der Amtsvertreter neuerlich in der mündlichen Verhandlung vor der Richterin und durchaus glaubwürdig, dass der dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Akt der "Abgabenfestsetzung" vollständig übermittelt wurde und dieser selbstverständlich auch im Zuge der Akteneinsicht des Bf. alle beschwerderelevanten Aktenteile enthalten hat.

Somit ist als erwiesen anzunehmen, dass die ersten verfahrensrechtlich relevanten Berufungsschriften nicht -wie vom Bf. behauptet- fast zeitgleich mit der Einbringung der E-Mail-Berufungen, also innerhalb der Berufungsfrist bei der Abgabenbehörde eingebracht wurden, sondern erstmals am bzw. am .

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 243 BAO (idF. BGBL I 2013/14) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO (idF. BGBL I 2013/14) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO (idF. BGBL I 2013/14) ist die Beschwerde auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an den Unabhängigen Finanzsenat, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Da § 85 BAO, § 86a BAO und die beiden genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ; m.w.N.), weshalb vom Finanzamt auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten gewesen wäre ( vgl. ). Denn ein in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde ( vgl. UFS FSRV/0055-I/04; UFS RV/1003-W/07). Der Umstand, dass der Bf. betreffend die Jahre 2003, 2005 - 2007 dem Mändelbehebungsauftrag des Finanzamtes (- im übrigen auch wieder nur per E-Mail) Folge geleistet hat, kann jedoch die von der Berufungsbehörde festgestellte Unzulässigkeit der gegenständlichen Rechtsmittel nicht beseitigen.

Ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängt (vgl. nochmals ).

In Anbetracht dieser jüngeren einhelligen Rechtsprechung konnte dem Hinweis des Bf. auf die UFS-Entscheidung vom , ZRV/0019-Z1W/04 sowie dem dort zitierten VwGH-Erkenntnis vom , 97/17/0164 keine Bedeutung beigemessen werden.

Die Frage, ob im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise eingereichte Anbringen unbeachtlich sind, wenn sie nicht durch Verordnung zugelassen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in der vom Bf. ins Treffen geführten Entscheidung ( ) verneint. Dieser Beschluss des VwGH betraf § 63a B-LAO (diese Bestimmung entspricht § 86a Abs 1 erster Satz BAO) . Im dortigen Beschwerdefall wurde ein Rechtsmittel im Wege eines Telekopierers eingereicht, obwohl keine die Verwendung von Telekopierern zulassende Verordnung der Landesregierung ergangen ist. Daraus könne laut älterer Rechtsprechung jedoch nicht der Schluss gezogen werden, das Rechtsmittel sei unbeachtlich. Es sei mit Mängelbehebungsauftrag (wegen Fehlens der Unterschrift) vorzugehen ( vgl. Ritz BAO Kommentar, 5., überarbeitete Auflage, § 86a,Tz 4 ff. )

Die jüngere Judikatur hält solche Anbringen allerdings einhellig für rechtlich inexistent (vgl zB VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126 ; UFS 6.5.2009, RV/0620-G/08 ; VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031 ; UFS 28.5.2009, RV/0955-W/04 ; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).

Auch nach Ellinger ua (BAO 3, § 86a Anm 9) gelten Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, als nicht eingebracht.

Da es sich bei den im vorliegenden Fall mit E-Mail eingebrachten "Berufungen" nach geltender Rechtslage, herrschender Lehre und ständiger neuerer Rechtsprechung somit nicht um verfahrensrechtlich relevante Eingaben an die Abgabenbehörde handelte, wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 sowie 2005 bis 2009 - entgegen den Ausführungen des Bf. - nicht nochmals, sondern erstmals rechtswirksam Berufung (Beschwerde) erhoben.

Da die mit diesen Berufungen angefochtenen Bescheide dem Bf. unbestritten rechtswirksam zugestellt wurden ( siehe obige Tabelle) und die jeweilige Beschwerdefrist, die gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat beträgt, nach der festgestellten Aktenlage nicht verlängert worden ist, erfolgte die Zurückweisung dieser ( zwar formgerecht erhobenen ) Berufungen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003, 2005 -2009 als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO (idF. BGBL I 2013/14) durch die Abgabenbehörde zu Recht.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2004 ist folgendes zu erwägen:

Für dieses Jahr wurde nach der Aktenlage erwiesenermaßen keine Veranlagung durchgeführt und kein Einkommensteuerbescheid erlassen. Mit Bescheidbeschwerden gemäß § 243 BAO können nur Bescheide angefochten werden, eine Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO (idF. BGBL I 2013/14) als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerden gegen sämtliche angefochtenen Zurückweisungsbescheide vom betreffend die Veranlagungsjahre 2003, 2005 - 2009 und vom betreffend das Jahr 2004 waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da seitens des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Behandlung von mittels Email eingebrachter Beschwerden im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt und von dieser mit der Entscheidung über vorliegende Beschwerden auch seitens des Bundesfinanzgerichts nicht abgegangen wird.

Was das Jahr 2004 anbelangt, so ergibt sich die Rechtsfolge der Zurückweisung bei Beschwerdeerhebung gegen einen nicht existenten Bescheid ohnedies eindeutig aus dem Gesetz ( §§ 243, 260 Abs. 1 lit. a BAO).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101001.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at