Wirksamkeit von Anbringen ohne Genehmigung des Sachwalters
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RS/5100020/2014-RS1 | Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Sachwalter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Steuernummer 123/4567) beschlossen:
Die Anbringen, welche am , , , , und beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurden, werden zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit den Anbringen, welche am , , , , und beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurden, machte der Einschreiter, Bf , im Wesentlichen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr geltend.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr vom , Zahl 8 P 181/98k-500 wurde für Herrn Bf Herr Sachwalter zum neuen Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt. Der neue Sachwalter hat die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozalversicherungsträgern und Ämtern aller Art zu besorgen (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB).
Den genannten Anbringen, welche am , , , , und beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurden, fehlt die Genehmigung des Sachwalters.
Mit Beschluss vom wurden dem Sachwalter die Anbringen, welche am , , , , und beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurden, zur Kenntnis gebracht und die Behebung des Mangels der Genehmigung durch den Sachwalter binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen.
Mit Telefax vom teilte der Sachwalter mit, dass er die oben angeführten Anbringen nicht genehmige.
Rechtslage
Gemäß § 79 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Erwägungen
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (Vgl. ).
Die genannten Anbringen bedürfen zu deren Wirksamkeit der Genehmigung des Sachwalters, da dieser gerade zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde. Da die Genehmigung des Sachwalters mit dem Anbringen vom ausdrücklich versagt wurde, sind die Anbringen, welche am , , , , und beim Bundesfinanzgericht eingegangen sind, unwirksam eingebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, da diese insbesondere geklärt ist, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 865 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 273a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RS.5100020.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAB-52758