Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2015, RV/7100370/2011

Nichtanerkennung von Kreditrückzahlungen als Sonderausgaben sowie von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Aufwendungen für einen Kredit als Topfsonderausgaben:

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Sonderausgaben wie folgt geltend:


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Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden
456
siehe Beilage

Das Finanzamt vermerkte auf Seite 1 der Erklärung:
"Keine Beilagen vorh."

Im Zuge der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 und gelangte eine außergewöhnliche Belastung nicht in Ansatz.
In der Begründung wurde hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der Erklärung auf die diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen.

In der mit "BERUFUNG / VERÄNDERUNGSMELDUNG" bezeichneten weiteren Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 machte der Bf. Sonderausgaben wie folgt geltend:


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Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden
456
2 Beilagen

Eine Beilage ist eine Hauptmieterbestätigung mit folgendem Inhalt:
"(Bf.)
…gasse 32-34/2
2320 Schwechat
Die Stadt Wien - Wiener Wohnen bestätigt, dass (der Bf.) seit bis Hauptmieter der Wohnung in Wien 11, … Stiege 27, Tür 1 (Anschrift laut der auf Seite 1 der ersten Erklärung angeführten derzeitigen Wohnanschrift) mit einem Gesamtausmaß von 96,68 m² ist."

Bei der zweiten Bestätigung handelt es sich um eine Bestätigung der …Bank vom :
(Bf.)
…gasse 32-34/2
2320 Schwechat
Rückzahlung für Kredit-Nr. 00362 …
ltd. auf (Name der auf Seite 1 der Erklärungen angeführten Ehegattin des Bf.) und (Bf.)
Wir bestätigen, dass für den oben genannten Kredit im Jahre 2009 folgende Zahlungen geleistet wurden


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Summe der geleisteten Zahlungen
EUR
891,12
Summe der angefallenen Belastungen
EUR
52,17
(hievon belastete Zinsen
EUR
52,17)

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Nachreichung "der Belege betreffend der Sonderausgaben."

Mit Fax vom reichte der Bf. folgende Unterlagen nach:

Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten, Gruppe Wohnbeihilfe, vom :
"Wohnbeihilfe - Geschäftszahl …
Bescheid
Ihr Antrag vom auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20-25 und 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 … abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebührt keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteigt. …"

Bezugsbestätigung des AMS vom :


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Von
Bis
 
Tagsatz
Vorschuss Kündigungsentschädigung
EUR 44,84
Arbeitslosengeld
EUR 44,84
Arbeitslosengeld
EUR 44,84
Arbeitslosengeld
EUR 44,84
Arbeitslosengeld
EUR 44,84

Am reichte der Bf. nachstehende Bestätigung vom nach:

Stadt Wien - Wiener Wohnen

Betreff: Annuitätenbestätigung
Bestätigung für das Kalenderjahr 2009
Dient nur zur Vorlage beim Finanzamt

Die Stadt Wien ist Eigentümer des Wohnhauses in Wien 11., (Anschrift des Hauses laut der auf Seite 1 der ersten Erklärung angeführten derzeitigen Wohnanschrift)
Der (Bf.) hat in diesem Haus auf Stiege 027 die Wohnung Nr. 001 mit 96,68 m² Nutzfläche gemietet.
Zur Errichtung des Wohnhauses wurden Darlehensmittel bzw. Eigenmittel der Stadt Wien verwendet.
Für diese Wohnung wurden im Jahr 2009 abzüglich allfälliger Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse vom Mieter folgende Beträge eingehoben:


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Für Zinsen- sowie Kapital- und Eigenmitteltilgung
2.552,58 EUR
10% UST
255,52 EUR
Umsatzsteuer für Abwohnung
25,44 EUR
Jahresaufw. gem. § 18 (1) Zi. 3 d EStG 1988
2.833,34 EUR

Der Bf. gab anschließend folgende Erklärung ab:
"Mir wurde aus Mitteln der Wohnbauförderung für das Kalenderjahr 2009 keine Wohnbeihilfe gewährt. … Meine Wohnung dient ausschließlich Wohnzwecken."

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und gelangten Sonderausgaben wie folgt in Ansatz:


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Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
931,12 EUR

Der Vorlageantrag wurde mit nachfolgender Begründung eingebracht:
Ich beantrage meine Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen, da ich mich mit der Berufungsvorentscheidung vom nicht einverstanden erklären kann, weil meine geltend gemachten Sonderausgaben nicht in voller Höhe zuerkannt wurden. Die Nachweise wurden je 2x dem Finanzamt vorgelegt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um folgende Ergänzung:

"… Von Ihnen wurde ein Schreiben der Bank Austria Group vom vorgelegt. Wofür wurde der Kredit verwendet? Legen Sie bitte den Kreditvertrag vor.
In Ihrem Vorlageantrag … schreiben Sie, dass Ihnen die geltend gemachten Sonderausgaben nicht in voller Höhe zuerkannt wurden. Geben Sie bekannt, um welche Sonderausgaben es sich dabei handelt und in welcher Höhe diese von Ihnen beantragt wurden."

Ein Antwortschreiben langte in der Folge nicht beim Finanzamt ein.

Mit Erinnerung vom ersuchte das Finanzamt (mit beigelegter Kopie des Ergänzungsersuchens) den Bf., die einzubringende Vorhaltsbeantwortung bis längstens nachzuholen.

Strittig ist die Höhe der abzusetzenden Sonderausgaben.


In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, in welchem Ausmaß dem Grunde nach Sonderausgaben nachgewiesen wurden:

1.
Der vorgelegten Bestätigung der Stadt Wien - Wiener Wohnen vom
Betreff: Annuitätenbestätigung für das Kalenderjahr 2009 folgend, wurden vom Bf. Beträge in Höhe von 2.833,34 EUR eingehoben. Gemäß der Bestätigung handelt es sich um den "Jahresaufw. gem. § 18 (1) Zi. 3 d EStG 1988". Bezüglich dieser Sonderausgaben besteht dem Grunde nach kein Zweifel ihrer Anerkennung.
In einem zweiten Schritt gilt es zu überprüfen, in welchem Ausmaß diese dem Grunde nach als Sonderausgaben anzuerkennenden Ausgaben abzusetzen sind:
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 bestimmt:
Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). ...
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 [60 Euro jährlich] als Sonderausgaben abzusetzen.

Diese sogenannten Topf-Sonderausgaben sind somit (nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und) nur zu einem Viertel (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) steuerlich abzusetzen. Dazu zählen die in der Bestätigung ausgewiesenen Beträge.

Aus den in Höhe von 2.833,34 EUR zu berücksichtigen Beträgen ergibt sich somit gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung ein als Sonderausgaben abzusetzender Betrag in Höhe von (2.833,34 : 4 =) 708,34 Euro.

2.
Die vorgelegte Bestätigung der Bank vom enthält keinen Hinweis, wofür der Kredit aufgenommen wurde; es ist kein Verwendungszweck angegeben.

Das im Schreiben vom gestellte Ersuchen des Finanzamtes: "Von Ihnen wurde ein Schreiben der Bank Austria Group vom vorgelegt. Wofür wurde der Kredit verwendet? Legen Sie bitte den Kreditvertrag vor." blieb unbeantwortet, ebenso das Erinnerungsschreiben vom . Mangels Nachweises kann der in der Bankbestätigung angeführte Betrag nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung:

Der Bf. machte eine außergewöhnliche Belastung wie folgt geltend:


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Begräbniskosten
731
siehe Beilage

In der mit "BERUFUNG / VERÄNDERUNGSMELDUNG" bezeichneten weiteren Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 machte der Bf. eine außergewöhnliche Belastung wie folgt geltend:


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Begräbniskosten
731
siehe Beilage

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und gelangte eine außergewöhnliche Belastung nicht in Ansatz.

Mit Fax vom langten folgende Unterlagen beim Finanzamt ein:

Rechnung der Bestattung Wien 08…/2009:

(Name der auf Seite 1 der Erklärungen angeführten Ehegattin des Bf.)
Verstorbene/r
… Begräbnis
… Dienstag …
Leistungen der Bestattung Wien
Weichholzsarg …


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Gesamtbetrag
2.738,00 EUR

Rechnung ausgestellt

AM  
BETRAG DANKEND
ERHALTEN
[Paraphe]

Rechnung der Friedhöfe Wien 2009 / 4
Dieser Betrag ist in der Bestattungsrechnung enthalten

Name der Verstorbenen: …
Benutzungsberechtigte/r: [männlicher Vorname, Familienname der Verstorbenen]
Dauer des Benützungsrechts:


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Leistungen
EUR
Grabstelle 3 Jahre á 37,--- Erw. d. Ben.R.
111,--

Der Vorlageantrag vom wurde mit nachfolgender Begründung eingebracht:
"Ich beantrage meine Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen, da ich mich mit der Berufungsvorentscheidung vom nicht einverstanden erklären kann.
Wegen Absetzung der Bestattungskosten kann ich nur mitteilen, dass vom Verlassenschaftsgericht kein Beschluss erfolgte.
Begehren: Ich beantrage meiner Berufung vollinhaltlich Folge zu geben."

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um folgende Ergänzung:
"Geben Sie bitte bekannt, in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Frau … standen. Legen Sie eine Kopie der Verlassenschaftsabhandlung vor und legen Sie dar, aus welcher rechtlicher Verpflichtung Sie bzw. Ihre (Ehegattin) die Begräbniskosten übernommen haben.
Wer ist der Erbe der Verlassenschaft der (Verstorbenen)? Hinweis: Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit. ... ."

Ein Antwortschreiben langte in der Folge nicht beim Finanzamt ein.

Mit Erinnerung vom ersuchte das Finanzamt (mit beigelegter Kopie des Ergänzungsersuchens) den Bf., die einzubringende Vorhaltsbeantwortung bis längstens nachzuholen.


Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf zudem weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ...

Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (). Soweit eine Nachlassdeckung nicht gegeben ist, kann in Höhe der Aufwendungen für ein durchschnittliches Begräbnis und ein durchschnittliches Grabmal eine außergewöhnliche Belastung vorliegen (vgl. ).

Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten (§ 549 ABGB).
Sie sind vorrangig aus vorhandenen und verwertbaren Nachlassaktiven zu bestreiten. Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, nicht dem Berufsstand (), ggf. aber mangelndem Vermögen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Nach den Lohnsteuerrichtlinien belaufen sich diese Kosten ab der Veranlagung 2007 auf max. je 4.000 €, zusammen also 8.000 € (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 90 "Begräbniskosten").

Die sittliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten trifft in erster Linie die Erben (Doralt, EStG, § 34, Tz 78, Stichwort "Begräbnis "; Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 90 "Begräbniskosten").

Trotz Geltendmachung von Begräbniskosten bereits mit Einreichung der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung wurde im gesamten Verwaltungsverfahren lediglich die Bestattungsrechnung (Kopie) vorgelegt und im Übrigen nur bemerkt, dass "vom Verlassenschaftsgericht kein Beschluss erfolgte." Auf die beiden Schreiben des Finanzamtes vom 01. Oktober und reagierte der Bf. nicht. Mangels Darlegung und Nachweisführung im Sinne der obigen Ausführungen kann eine Anerkennung der geltend gemachten Position außergewöhnliche Belastung nicht erfolgen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Bestattung Wien den Erhalt des Rechnungsbetrages mit mittels Stampiglie bestätigte.

Der Einkommensteuerbescheid war somit insgesamt gesehen abzuändern, ein Viertel der Beträge von 2.833,34 Euro, das sind 708,34 Euro, als abzusetzender Betrag anzuerkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässsig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Vielmehr ist der vorliegende Fall auf Grund klarer, eindeutiger gesetzlicher Regelungen zu lösen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100370.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at