Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2015, RV/7103709/2014

1. Pendlerpauschale für 2013 sachverhaltsmäßig aufgrund Pendlerrechner. 2. Das Benötigen des privaten PKW während der Arbeitszeit bewirkt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103709/2014-RS1
Das Benötigen des privaten PKW während der Arbeitszeit macht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unzumutbar.
RV/7103709/2014-RS2
Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlereuro erfolgt für jeden Kalendermonat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer, Bf.), aktAdresseBf gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes X (belangte Behörde) vom , zu Recht erkannt:

I) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 mit -1.482,00 Euro festsetzt aufgrund der Bemessungsgrundlagen, welche dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen sind, und welche einen Spruchbestandteil bilden.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der am elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 das Pendlerpauschale und den Pendlereuro im Ausmaß von Jahresbeträgen in Höhe von jeweils 1.356 Euro.

Das Finanzamt X (belangte Behörde) forderte den Bf. am auf, das Formular L 34 für jeden Dienstgeber gesondert auszufüllen und die Arbeitszeiten bekannt zu geben.

Der Bf. gab am die Arbeitszeiten bis mit 7 Uhr bis 16:45 Uhr sowie ab mit 8 Uhr bis 16 Uhr bekannt.

Das Finanzamt zog im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kein Pendlerpauschale ab; es zog bei der Ermittlung der Einkommensteuer keinen „Pendlereuro“ ab. Die Bescheidbegründung lautete: „Da auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel verkehren, deren Benützung möglich und zumutbar ist, konnte die beantragte Pendlerpauschale nicht anerkannt werden, da eine Strecke Wohnort – Dienstort nicht mehr als 20 km beträgt.“
(Anmerkung seitens des BFG: Dabei ging das Finanzamt offenbar vom ganzjährigen Bestehen des Wohnsitzes in Y aus.)
Der angefochtene Bescheid vom setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -1.062 Euro fest, was (aus Sicht des Bf.) einer Gutschrift iHv 1.062 Euro entsprach.

Mit Schreiben vom (Eingangsstempel des Finanzamtes: ) erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom :

  • Die Entfernung zum Dienstort in der Zeit vom 1. Jänner bis habe zwischen 20 und 40 km betragen laut dem vom Finanzamt bereitgestellten Pendlerrechner:
    Anschrift der Wohnung: PLZm OrtM , MstraßeM;
    Anschrift der Arbeitsstätte: PLZn OrtN , NstraßeN;
    abgefragter Tag: Di, ;
    Arbeitsbeginn: 07:00 Uhr;
    Arbeitsende: 16:00 Uhr;
    „Das Pendlerpauschale beträgt 696 Euro jährlich / 58 Euro monatlich
    Der Pendlereuro beträgt 66,00 Euro jährlich / 5,50 Euro monatlich
    Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar.
    Die Wegstrecke berechnet sich wie folgt:

    Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet) …33 km.“

  • Für 1. Juli bis beantrage der Bf. ebenfalls eine Pendlerpauschale, da auch hier die Wegstrecke zwischen 20 km und 40 km betrage und er im gesamten Raum Wien eingesetzt werde. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar, da er für die Verrichtung seines Dienstes diverse Gerätschaften benötige, wie eine Spiegelreflexkamera, einen Laptop und zahlreiche Unterlagen, welche er für die Tätigkeit benötige. Daher sei er auf seinen PKW angewiesen.

Das Finanzamt X erließ eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom [Eingangsstempeldatum], mit welcher der Einkommensteuerbescheid 2013 dahingehend abgeändert wurde, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -1.245 Euro festgesetzt wurde. Im Unterschied zum Bescheid vom wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Pendlerpauschale iHv 348 Euro abgezogen und bei der Ermittlung der Einkommensteuer ein Pendlereuro “ iHv 33 Euro abgezogen. Dies begründete die belangte Behörde wie folgt: „Für den Zeitraum vom Jänner bis Juni wurde die kleine Pendlerpauschale für Entfernungen ab 20 km in Höhe von € 348,-- berücksichtigt.
Für die restliche Zeit konnte keine Pendlerpauschale anerkannt werden, weil die Pendlerpauschale Fahrten Wohnort – Dienstort abdeckt, und nicht Ihre Fahrten im Raum Wien.“

Mit Schreiben vom (Postaufgabe ) des nicht von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Bf., welches inhaltlich als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO {Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde [hier: vom (Eingangsstempel: )]} aufzufassen ist, brachte der Bf. vor, dass
a) der kleine Pendlerrechner nicht mehr zutreffend sei, da dieser geändert worden sei, mit Verweis auf den Anhang, welcher nachgereicht werden dürfe;
b) dem Bf. in den Monaten Juli und August eine Pendlerpauschale zugestanden sei mit Verweis auf Meldezettel.

Laut der beigelegten Meldebestätigung der Marktgemeinde Y war der Bf. vor dem in PLZm   OrtM , MstraßeM , wohnhaft und danach in PLZy Y , YstraßeY TopZ .

  • Pendlerrechnerausdruck L 34 für Montag, :
    Anschrift der Wohnung: PLZm OrtM , MstraßeM;
    Anschrift der Arbeitsstätte: PLZn OrtN , NstraßeN;
    „Das Pendlerpauschale beträgt 1356 Euro jährlich / 113 Euro monatlich
    Der Pendlereuro beträgt 94,00 Euro jährlich / 7,83 Euro monatlich
    die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar.
    Die Wegstrecke berechnet sich wie folgt:

    Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet) … 47 km“

  • Pendlerrechnerausdruck L 34 für Dienstag, :
    Anschrift der Wohnung: PLZm OrtM , MstraßeM;
    Anschrift der Arbeitsstätte: PLZwien Wien , WstraßeW;
    „Das Pendlerpauschale beträgt 1356 Euro jährlich / 113 Euro monatlich
    Der Pendlereuro beträgt 96,00 Euro jährlich / 8,00 Euro monatlich
    Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar.
    Die Wegstrecke berechnet sich wie folgt:

    Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet) … 48 km“

Das Finanzamt X (belangte Behörde) legte die Beschwerde (Bescheidbeschwerde) mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vor. Das Finanzamt

  • führte im Vorlagebericht aus: „Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 bis August in OrtM (PLZ  PLZm ) danach in Y (PLZ PLZy ) wohnhaft. Bis Juni 2013 war er in OrtN (PLZ PLZn ) danach in PLZwien Wien beschäftigt.
    Laut beiliegenden Ausdrucken des Pendlerrechners (auch wenn dieser erst für Zeiträume ab Februar 2014 relevant ist) war die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel während des ganzen Jahres zumutbar.
    Die Entfernungen gestalten sich wie folgt:
    01-06/2013: 33km
    07-08/2013: 48km
    09-12/2013: unter 20km
    Im Rahmen der BVE wurde ein kleines Pendlerpauschale für eine Strecke von 20-40km sowie ein entsprechender Pendlereuro gewährt.
    Im Vorlageantrag wird nun ein Pendlerpauschale für die Monate Juli und August beantragt.“;

  • und gab folgende Stellungnahme ab: „Nach Ansicht des Finanzamtes kann ein kleines Pendlerpauschale für die Monate Juli und August für eine Strecke von 40-60km sowie ein aliquoter Pendlereuro gem. Beilagen gewährt und der Beschwerde im Umfang des Vorlageantrages somit stattgegeben werden.“.

Das BFG hat über die Beschwerde erwogen:

Der Bf. hatte seinen Hauptwohnsitz

  • bis in PLZm OrtM , MstraßeM,

  • ab in PLZy Y , YstraßeYtopZ .

Die nochmalige Änderung seines Hauptwohnsitzes laut ZMR am auf PLZp   OrtP , PgasseP wird im (Vor)Spruch und in der Zustellverfügung des vorliegenden Erkenntnisses berücksichtigt.

Der Bf. war bis in PLZn , OrtN , NstraßeN , beschäftigt.

Der Bf. war ab in PLZwien Wien, WstraßeW beschäftigt.

Somit sind als Strecken für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend:

  • für Jänner bis Juni 2013: zwischen PLZm OrtM , MstraßeM, und PLZn   OrtN , NstraßeN;

  • für Juli und August 2013: zwischen PLZm OrtM , MstraßeM, und PLZwien  Wien, WstraßeW;

  • für September bis Dezember 2013: zwischen PLZy Y , YstraßeYtopZ , und PLZwien Wien, WstraßeW.

Beide Streitparteien (Bf. und Finanzamt) gehen von der Relevanz der Ergebnisse des vom BMF zur Verfügung gestellten Pendlerrechners aus.
Dem wird vom BFG zur Sachverhaltsermittlung zugestimmt. Die rechtliche Würdigung wird im vorliegenden Erkenntnis nach der für die Veranlagung des Streitjahres 2013 anzuwendenden Rechtslage vorgenommen werden, d.h. insbesondere ohne die erst für die Veranlagung 2014 anzuwendende VO BGBl. II 276/2013, welche aber ohnehin von den Streitparteien nicht angesprochen worden ist.

Die Arbeitszeit des Bf. war von Jänner bis Juni 2013 von 7:00 bis 16:45, wie aus seiner Beantwortung vom hervorgeht, und was auch sachverhaltsmäßig dem vorliegenden Erkenntnis zugrundegelegt wird.

Die Pendlerrechner-Abfrage (hinsichtlich Jänner bis Juni 2013) für Di, mit den 33 km, welche der Beschwerdevorentscheidung (BVE) zugrundegelegt wurde, ist mit einem Arbeitsende von 16:00 Uhr erstellt worden.

Wegen des Arbeitsendes 16:45 Uhr ist jedoch die Pendlerrechner-Abfrage (hinsichtlich Jänner bis Juni 2013) laut Vorlageantrag für Mo, mit Arbeitsende 16:45 maßgebend. Sohin wird für das vorliegende Erkenntnis hinsichtlich Jänner bis Juni 2013 von einer Entfernung von 47 km ausgegangen.

Für Juli und August 2013 wird dem vorliegenden Erkenntnis die Entfernung laut Pendlerrechner von 48 km zugrundegelegt.

Hinsichtlich September bis Dezember 2013 ist bis jetzt keine Pendlerrechner-Abfrage aktenkundig. Die vom Bundesfinanzgericht am für den durchgeführte Pendlerrechner-Abfrage ergab Folgendes:

Wohnadresse: PLZy Y , YstraßeY
Arbeitsstättenadresse: PLZwien Wien , WstraßeW
Datum für Berechnung: Freitag,
Arbeitsbeginn: 08:00 Uhr
Arbeitsende: 16:00 Uhr
Anzahl der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte pro Monat: mehr als 10
Vorliegen von Unzumutbarkeit wegen Behinderung: nein
Arbeitgebereigenes KFZ: nein

Berücksichtigte Verbindungen


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Verbindung
Zeit
km
Fahrzeit/Gehzeit
Öffentliches Verkehrsmittel – Hinfahrt
06:56 bis 08:00
16,4
64 min
Öffentliches Verkehrsmittel – Rückfahrt
16:00 bis 17:04
18,1
64 min
Öffentliches Verkehrsmittel mit Park & Ride – Hinfahrt
07:01 bis 08:00
19,4
59 min
Öffentliches Verkehrsmittel mit Park & Ride – Rückfahrt
16:00 bis 17:01
19,4
61 min
PKW – Hinfahrt keine Verbindung gesucht, da die öffentliche Verbindung zumutbar ist
 
 
 
PKW – Rückfahrt keine Verbindung gesucht, da die öffentliche Verbindung zumutbar ist
 
 
 

Maßgebliche Fahrtstrecke für Pendlerpauschale und Pendlereuro
Fahrtstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel


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Zeit
km
Fahrzeit/
Gehzeit
Wartezeit nach Arbeitsende
16:00 bis 16:03
 
3 min
Gehweg Von: PLZwien Wien , WstraßeW
Nach: Wien Haltestelle1
16:03 bis 16:04
0,1
1 min
Umstiegspunkt
16:04 bis 16:05
0,1
1 min
Straßenbahn AVon: Wien Haltestelle1
Nach: Wien Haltestelle2
16:05 bis 16:22
4,4
17 min
Umstiegspunkt
16:22 bis 16:24
0,1
2 min
U-Bahn BVon: Wien Haltestelle2 Nach: Wien Haltestelle3
16:24 bis 16:39
8,1
15 min
Umstiegspunkt
16:39 bis 16:42
0,2
3 min
Wartezeit
16:42 bis 16:44
 
2 min
Regionalbus CVon: Wien Haltestelle3 Nach: y Haltestelle4
16:44 bis 16:57
4,6
13 min
Gehweg Von: y Haltestelle4
Nach: PLZy Y , YstraßeY
16:57 bis 17:04
0,5
7 min
Öffentliche Verbindung
 
18,1
64 min

Hinsichtlich September bis Dezember 2013 wird somit für die vorliegende Entscheidung von einer Wegstrecke von weniger als 20 Kilometer ausgegangen.

Hinsichtlich des gesamten Streitjahres 2013 ist keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erkennbar, welche aus den Fortbewegungen zwischen jeweiliger Wohnung und jeweiliger Arbeitsstätte resultierte. Auf die vom Bf. vorgebrachte Unzumutbarkeit in Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Nutzung des eigenen PKW während der Arbeit in den Monaten ab Juli wird bei der rechtlichen Würdigung eingegangen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 iVm § 124b Z 242 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2013 für die Berücksichtigung von Ausgaben/Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezughabend:

„a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.“

„c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km … 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 2 016 Euro jährlich.

„d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km … 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km … 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 3 672 Euro jährlich.“

„e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt….“ Für den vorliegenden Fall ist daraus insbesondere abzuleiten, dass jeder Kalendermonat für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales für sich zu beurteilen ist.

Aus der Wortgruppe „zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar“ in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d geht hervor, dass hier das „nicht zumutbar“ nur aus Umständen in Zusammenhang mit der Fortbewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte resultieren kann, nicht aber aus anderen Umständen. Der vom Bf. vorgebrachte Umstand (Notwendigkeit der Nutzung des eigenen PKW während der Arbeit in den Monaten ab Juli) ist kein Umstand in Zusammenhang mit der Fortbewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Zwecke der Ermittlung des Pendlerpauschales ist daher die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels als zumutbar anzusehen. Für diejenigen Monate, in denen die relevante Wegstrecke zumindest 20 Kilometer beträgt (hier: zwischen 40 und 60 Kilometer in den acht Monaten Jänner bis August), ist daher das – sogenannte „kleine“ – Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung des – sogenannten „großen“ – Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 fehlt hingegen in allen zwölf Monaten die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels. Für diejenigen Monate, in denen die relevante Wegstrecke weniger als 20 Kilometer beträgt (hier: September bis Dezember), kann somit gar kein Pendlerpauschale berücksichtigt werden.

Berechnung des Pendlerpauschales:
Pendlerpauschale für Jänner bis Juni 2013: 1.356 Euro x 6 Monate : 12 Monate = 678 Euro.
Pendlerpauschale für Juli und August 2013: 1.356 Euro x 2 Monate : 12 Monate = 226 Euro.
Pendlerpauschale für September bis Dezember 2013: 0 Euro.
Summe Pendlerpauschale für 2013: 904 Euro.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 und 5 iVm § 124b Z 242 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 stehen ab der Veranlagung für das Jahr 2013 bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:

„4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

5. Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.“

§ 33 Abs. 9a EStG 1988: „„(9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null.“

Aus dem Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 im zweiten Satz von § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ist abzuleiten, dass jeder Kalendermonat für die Berücksichtigung des Pendlereuros für sich zu beurteilen ist. Diese Beurteilung hat im Sinne des ersten Satzes von § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 danach zu erfolgen, ob im betreffenden Kalendermonat irgendein Pendlerpauschale – sei es nun das „kleine“ oder das „große“ – zu berücksichtigen ist. Dies trifft im vorliegenden Fall in den Monaten Jänner bis August zu, nicht jedoch in den Monaten September bis Dezember. Somit steht für September bis Dezember 2013 kein Pendlereuro zu.

Die Berechnung der Steuer nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ergibt eine Steuer von mehr als 290 Euro. Folglich wird der Pendlerausgleichsbetrag hier nicht wirksam.

Berechnung des Pendlereuros:
Pendlereuro für Jänner bis Juni 2013: 47 x 2 x 6 / 12 = 47 Euro.
Pendlereuro für Juli und August 2013: 48 x 2 x 2 / 12 = 16 Euro.
Pendlereuro für September bis Dezember 2013: 0 Euro.
Summe Pendlereuro für 2013: 63 Euro.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO hat die Ausfertigung des Beschlusses eines Verwaltungs­gerichtes den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

§ 25a Abs. 1 VwGG bestimmt: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Der erste Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“

Das vorliegende Erkenntnis hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob das Benötigen des privaten PKW während der Arbeitszeit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unzumutbar macht.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFG (Erkenntnis des ) wurde diese Rechtsfrage im vorliegenden Erkenntnis dahingehend gelöst, dass das Benötigen des privaten PKW während der Arbeitszeit keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1998 darstellt.

Jedoch konnte zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung des VwGH aufgefunden werden. Somit ist die Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103709.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at