Wegen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes stellen Familienheimfahrten Werbungskosten dar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die R in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des FA X vom bzw. , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog in den Jahren 2009 bis 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als LKW Fahrer. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2009 bis 2011 gemeinsam mit seiner Gattin und seinem minderjährigen Sohn in S wohnhaft.
In seinen Arbeitnnehmererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 beantragte der Bf. als Werbungskosten das Pendlerpauschale im Betrag von € 3.372,- (2009 und 2010) (€ 3.672 2011) zu berücksichtigen.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. bekanntzugeben, wo sich seine Arbeitstätte befinde, sowie wie oft er die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte monatlich fahre.
Der Bf. gab bekannt, dass sein Arbeitsort in den Streitjahren 2009 bis 2011 in L gelegen sei und er jeweils am Montag von seiner Wohnung in S 170 km nach L und am Freitag wieder retour gefahren sei. Bei 48 Arbeitswochen im Jahr und einem Betrag von 0,42 € ergäbe sich ein Betrag von € 6.854,40, weshalb er das höchste Pendlerpauschale als Werbungskosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigen begehre.
Das Finanzamt erließ am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010, sowie am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011. In diesen Einkommensteuerbescheiden wurde nur der Werbungskostenpauschalbetrag berücksichtigt und zur Begründung angeführt, dass ein gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin in S bestehe und die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden.
Der Bf. erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 und führte aus, dass der in den Streitjahren bei der Firma Z in L als Berufskraftfahrer beschäftigt gewesen sei und sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr eingesetzt gewesen sei. Die Nächtigungen während der Woche seien in der LKW Fahrerkabine und in dienstgebereigenen Quartieren erfolgt.
Der Bf. legte dar, dass der montags mit seinem PKW von S nach L fahre, dort den LKW übernehme und am Freitag diesen wieder in L abstelle und mit seinem PKW nach S an den Familienwohnsitz zurückkehre. die einfache Fahrtstrecke betrage 170km.
Der Bf. führte ergänzend aus, dass seine Ehegattin seit sechs Jahren aus Krankheitsgründen nicht mehr berufstäig sei, sein Sohn sei 1994 geboren und befinde sich in Ausbildung.
Der Bf. beantragte die Kosten der Familienheimfahrten im Höchstbetrag des Pendlerpauschales (€ 3.372,-/3.672,-) für die Jahre 2009 bis 2011 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ am abweisende Berufungsvorentscheidungen bertreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011.
Zur Begrüdung führte das Finanzamt aus, dass Familienheimfahrten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Lebenspartnerin am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt und aufgrund der weiten Entfernung zum Familienwohnsitz die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei.
Bei doppelter Haushaltsführung werde aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz am Familienwohnort und einer am Beschäftigungswohnort unterhalten. Die Schlafkabine im LKW stelle keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes dar.
Da die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht vorlägen, könnten nach Ansicht des Finanzamtes die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass er finanzielle Aufwendungen für die Fahrten gehabt habe, welcher seiner Ansicht nach beruflich bedingt seien.
Gemäß RZ 354 LStR vermittle auch eine vom Arbeitgeber zur verfügung gestellte Schlafstelle steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten, welche betragsmäßig mit dem höchsten Pendlerpauschale gedeckelt seien.
Die Fahrtkosten seien als allgemeine Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG nach Ansicht des Bf. in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt und ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinn des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Nach Vorlage der Berufung (Beschwerde) teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht ergänzend mit, dass er während der Woche in der Fahrerkabine seines LKW schlafe und nur dann ausnahmesweise an seinem Wohnort nächtige, wenn er zufällig abends mit dem LKW in der Nähe sei.
Außerdem teilte der Bf. mit, dass seine in Y wohnhafte und dort krankenversicherte Schwiegermutter in den Streitjahren aufgrund fortgeschrittener Krebserkrankung von seiner Gattin in einer eigens angemieteten Wohnung in B betreut worden sei. Der Bf. legte ungarische Meldebestätigungen für die Jahre 2007 bis 2010 betreffend die Ehegattin und auch den Sohn vor. Ab Jänner 2011 sei die Schwiegermutter in der Familienwohnung in S von der Gattin betreut worden, da die zusätzliche Wohnung in B zu teuer gewesen sei.
Dem Finanzamt wurden die ergänzenden Schreiben des Bf. zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bf. beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011 berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf. bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als LKW Fahrer der Firma Z.
In den Streitjahren hatte der Bf. mit seiner nicht berufstätigen Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn den Familienwohnsitz in S. Die Ehegattin pflegte in den Jahren 2009 bis 2011 ihre schwer krebskranke Mutter teilweise in einer Wohnung in B und ab 2011 am Familienwohnsitz und sorgte für den 1994 geborenen Sohn.
Der Beschäftigungsort des Bf. war in L, welches 170 km entfernt vom Familienwohnsitz liegt.
Jeden Montag fuhr der Bf. mit seinem privaten PKW von S 170 km nach L und übernahm dort seinen beruflichen LKW, um mit diesem bis Freitag im Nah- bzw. Fernverkehr unterwegs zu sein. Während der Woche übernachtete der Bf. in seiner LKW Fahrerkabine. Am Freitag kehrte er mit dem LKW nach L zurück, um mit seinem privaten PKW an den Familienwohnsitz nach S zurückzukehren.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit. a leg.cit.) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988). Der höchste in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg.cit. angeführte Betrag betrug in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 3.372,00 (2009 und 2010) € 3.672,- (2011) jährlich.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Nach Rz 342 LStR 2002 ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Diese Voraussetzung ist gegeben.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().
Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort "zB" unzumutbar bei: Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen am Familienwohnsitz (; ; ).
Im gegenständlichen Fall stützt der Bf. die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes darauf, dass seine Frau die Pflege ihrer Mutter (und somit Schwiegermutter des Bf.) in einer Wohnung in B bzw. am Familienwohnsitz in S zu bewerkstelligen hatte. Wenn im gegenständlichen Fall die pflegende und die zu pflegende Person nicht im selben Haushalt lebten, ist darauf zu verweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat von der Auffassung, dass Haushaltszugehörigkeit der zu pflegenden Person vorliegen müsse, bereits vor geraumer Zeit mit der Begründung abgerückt ist, dass "es für die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes keinen Unterschied machen kann, ob die zu pflegende Person nun im eigenen Familienhaushalt oder aber in einem anderen (dem Familienhaushalt nahen) Haushalt lebt" (vgl. RV/2516-W/07 vom ).
Nach der Rechtsprechung ist die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für die jeweiligen Streitjahre vorzunehmen ().
Durch die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bf. und deren Pflege durch die Ehegattin des Bf. sind gewichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Bf. an seinen Beschäftigungsort gegeben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der vom Bf. beantragten Aufwendungen, die sich aus der doppelten Haushaltsführung des Bw. ergeben, liegen somit vor.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten stellen in den Streitjahren 2009 bis 2011 in der beantragten Höhe Werbungskosten dar.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den beigeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn diese Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache von der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Tatsache, dass die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen einen gewichtigen Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes darstelle, nicht abweicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103501.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at