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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2014, RV/5100012/2013

Haftung der Geschäftsführerin einer GmbH für im Zuge einer Lohnsteuerprüfung festgesetzte Lohnabgaben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AB, Adresse , als Haftungsschuldnerin der Fa. C GmbH, St.Nr. 000/0000, gegen den Bescheid des Finanzamtes E vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die primärschuldnerische Gesellschaft, die  C  GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes E vom wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Nach Verteilung an die Massegläubiger – die Insolvenzgläubiger erhielten keine Quote – wurde der Konkurs mit Beschluss vom aufgehoben.

Am wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht.

Laut Firmenbucheintragung war die Beschwerdeführerin (Bf) seit selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin. Diese Vertretungsbefugnis wurde am gelöscht.

Als Ergebnis einer Prüfung der Lohnabgaben von bis wurde im Bericht vom ua. festgehalten, dass dem Dienstnehmer und späteren Geschäftsführer von bis ein Firmenkraftfahrzeug unentgeltlich auch für Privatfahrten zur Verfügung gestanden sei. Gegenständlich sei in der Lohnverrechnung kein Sachbezug angesetzt worden.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide, wobei das Jahr 2008 betreffend die nunmehr haftungsgegenständlichen Lohnabgaben festgesetzt wurden.

Der Einfachheit halber wurden diese an sich an jedem 15. der einzelnen Monate des Jahres 2008 fällig gewesenen Lohnabgaben in einer Summe - mit Fälligkeitstag - auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft verbucht.

Mit Ergänzungsersuchen vom wies die Abgabenbehörde die Bf darauf hin, dass sie von bis als Geschäftsführerin der Gesellschaft für die Entrichtung deren Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich gewesen sei. Die Lohnsteuer 2008 in Höhe von 1.456,31 Euro, der Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von 358,76 Euro sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von 28,71 Euro seien nicht entrichtet worden.

Diese Abgabenschulden seien bei der Gesellschaft uneinbringlich. Sie werde ersucht, darlegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Abgaben entrichtet wurden (zB. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis ihrer Rechtfertigung seien vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Das Finanzamt gehe bei Nichtbeantwortung dieses Vorhaltes davon aus, dass eine schuldhafte Verletzung der in § 80 Abs. 1 BAO normierten Pflichten vorliege.

In einer Stellungnahme vom führte die Bf dazu aus, dass ihr die Geschäftsführerhaftung, insbesondere für Abgaben an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, immer bewusst gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie auf eine ordentliche Geschäftsführungstätigkeit Wert gelegt und Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt immer beglichen. Bevor sie am aus der Geschäftsführung der  C  GmbH ausgeschieden sei, habe sie entsprechende Kontoauszüge bei der Sozialversicherung und die Daten des Steuerkontos beim buchhaltungsführenden Wirtschaftsprüfer CD eingeholt. Die Daten des Kontoauszuges vom , der eine Steuerschuld von nur 425,40 Euro ausweise, lege sie bei.

Am sei sie vor dem Notariatsakt bezüglich ihres Ausscheidens als Geschäftsführerin der  C  GmbH zum damaligen Wirtschaftsprüfer gefahren und habe nochmals Akteneinsicht bezüglich der Schulden gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft keine wesentlichen Rückstände gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt gehabt.

Sofern sich bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt im Nachhinein Steuerschulden ergeben hätten, habe sie diese bei ihrem Ausscheiden nicht kennen können. Betriebsprüfungen fänden immer im Nachhinein statt; dabei würden in erster Linie die Gesellschaft selbst bzw. der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Prüfung haften, der damalige Geschäftsführer aber höchstens subsidiär.

Sie habe keine Aufwendungen gegenüber der  C  GmbH geltend gemacht und diese in liquidem Zustand an ihren Geschäftsführernachfolger, Herrn EF , übergeben. Sie habe in ihrer Zeit als Geschäftsführerin alles getan, um Schaden von Gläubigern der Gesellschaft, insbesondere dem Finanzamt und der Sozialversicherung, fern zu halten, zumal sie diese Geschäftsführertätigkeit nur gefälligkeitshalber für die Familie F übernommen habe. Sie habe während ihrer Geschäftsführungstätigkeit alles getan, damit keine Abgabenschuld gegenüber dem Finanzamt offen bleibe.

Die Bf fügte diesem Schreiben einen Auszug des Abgabenkontos der Primärschuldnerin bei, welches am einen fälligen Abgabenrückstand von 425,40 Euro (Umsatzsteuer 10/2008) aufwies.

Weiters wurde eine Erklärung vom beigelegt, nach der die Bf 90 % ihrer Geschäftsanteile an der Primärschuldnerin an EF , der von bis zur Konkurseröffnung der Gesellschaft deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war, abtrat.

In dieser Erklärung wurde ua. festgehalten, dass die Bf dem neuen Geschäftsführer die Salden beim zuständigen Finanzamt und der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, welche im Wesentlichen ausgeglichen seien, zur Kenntnis gebracht habe. Seinem Wissen nach habe die Bf für die Gesellschaft bisher keinerlei Aufwendungen verursacht.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Bf für die im Ergänzungsersuchen angeführten Abgaben in Höhe von 1.843,78 Euro in Anspruch.

Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren am nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden sei. Die im Spruch angeführten Abgabenschulden seien somit bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich. Dem Dienstnehmer und späteren Geschäftsführer sei ein Firmenfahrzeug unentgeltlich auch für Privatfahrten zur Verfügung gestanden; ein Sachbezug sei in der Lohnverrechnung nicht angesetzt worden.

Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen seien, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien, sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen.

Ein mangelndes Verschulden an dieser Pflichtverletzung sei nicht dargelegt worden, sodass von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen sei.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wandte die Bf im Wesentlichen ein, dass die Geschäftsführerhaftung eine sorgfaltsabhängige Haftung und keine absolute Haftung wie bei einem Einzelunternehmer sei. Ihr werde vorgeworfen, für den Mitarbeiter EF , dem laut Bescheid des Finanzamtes ein Dienstauto auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden sei, keinen Sachbezugswert bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zu haben, wodurch zu wenig Lohnsteuer eingehoben und abgeführt worden sei. Sie habe sich bei der Lohnverrechnung des renommierten Wirtschaftsprüfers CD bedient, der die Lohnsteuer falsch berechnet habe.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. zur Gleichbehandlung der Gläubiger wies die Bf darauf hin, dass im Jänner 2009 beim Finanzamt E ein Guthaben bestanden habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Gesellschaft mehr Lohnsteuer schulde. Selbst im Jänner hätten die höheren Lohnsteuerverbindlichkeiten nur teilweise erfüllt werden können, weil zu diesem Zeitpunkt auch andere Verbindlichkeiten zu erfüllen gewesen seien und das Finanzamt nur Anspruch auf Erfüllung der gleichen Quote wie die anderen Gläubiger gehabt habe. Sie schlage aus Vereinfachungsgründen vor, nur von einer möglichen hälftigen Erfüllung der theoretischen (zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten) Lohnsteuerabgabenschuld auszugehen.

Zum Prüfungszeitpunkt im Mai 2011 habe die Gesellschaft offensichtlich keine ausreichenden Mittel mehr gehabt.

Die Geschäftsführerhaftung, insbesondere für Abgaben an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, sei ihr immer bewusst gewesen. Aus diesem Grund habe sie auf eine ordentliche Geschäftsführungstätigkeit Wert gelegt und alle ihr bekannten Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt stets beglichen. Bevor sie am aus der Geschäftsführung der  C  GmbH ausgeschieden sei, habe sie entsprechende Kontoauszüge bei der Sozialversicherung und die Daten des Steuerkontos beim buchhaltungsführenden Wirtschaftsprüfer CD eingeholt. Laut beiliegendem Kontoauszug vom habe zu diesem Zeitpunkt eine Steuerschuld von nur 425,40 Euro bestanden.

Am sei sie vor dem Notariatsakt bezüglich ihres Ausscheidens als Geschäftsführerin der C  GmbH zum damaligen Wirtschaftsprüfer gefahren und habe nochmals Akteneinsicht bezüglich der Schulden gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft keine wesentlichen Rückstände gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt gehabt.

Sie habe keine Aufwendungen gegenüber der C  GmbH geltend gemacht und diese in liquidem Zustand an ihren Geschäftsführernachfolger, Herrn EF , übergeben. Sie habe in ihrer Zeit als Geschäftsführerin alles getan, um Schaden von den Gläubigern, insbesondere dem Finanzamt und der Sozialversicherung, fern zu halten.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf darauf hingewiesen, dass die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Vertreter nicht per se von seinen Pflichten entbinde.

Im vorliegenden Fall wäre daher, um eine schuldhafte Verletzung der der Bf als Geschäftsführerin auferlegten Pflichten ausschließen zu können, der Nachweis zu erbringen, dass sie dem für die Lohnverrechnung zuständigen Wirtschaftsprüfer den gesamten für die Beurteilung der Steuerpflicht maßgeblichen Sachverhalt mitgeteilt habe.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben am habe auf dem Abgabenkonto der C  GmbH noch ein Guthaben bestanden.

Laut Stellungnahme der Bf vom sei sie am aus der Geschäftsführung ausgeschieden und habe die C  GmbH in liquidem Zustand an Ihren Geschäftsführernachfolger übergeben.

Auch im dritten Bericht des Insolvenzverwalters vom sei unter Punkt 1) b) festgehalten, dass (erst) ab Ende 2009 gehäuft Exekutionen gegen die Schuldnerin aufgetreten seien.

Dem gegenüber habe die Bf in der Beschwerde vom eingewandt, dass es ihr im Jänner 2009 nur teilweise möglich gewesen wäre, die höheren Abgabenschulden zu erfüllen, da zu diesem Zeitpunkt auch andere Verbindlichkeiten zu erfüllen gewesen wären.

Die Bf werde daher ersucht, diese Feststellung durch geeignete Unterlagen zu untermauern, aus denen ersichtlich sei, welche Verbindlichkeiten die GmbH bereits im Jänner 2009 nicht mehr zur Gänze erfüllen konnte bzw. welche Gläubiger im Jänner 2009 mit welcher Quote befriedigt worden seien.

Dazu wurde mitgeteilt, dass geeignete Unterlagen, die zeigten, dass die GmbH bereits im Jänner 2009 Verbindlichkeiten nicht mehr zur Gänze erfüllen konnte bzw. welche Gläubiger im Jänner mit welcher Quote befriedigt worden seien, nicht mehr vorgelegt werden könnten. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens hätten fast keine Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt (mit Ausnahme von 425,40 Euro) bestanden, weshalb diesbezügliche Unterlagen nicht kopiert worden seien. Die Bf konnte und musste auch nicht annehmen, dass ihr diese Frage jemals gestellt werde.

Sie habe sich insbesondere im ersten Halbjahr 2009 persönlich um das Cash Management der GmbH gekümmert und fast alle Verbindlichkeiten (beim Finanzamt seien zuletzt beispielsweise noch 425,40 Euro offen gewesen) erfüllen können. Eine abgabenrechtliche Mehrbelastung in Höhe von 1.843,78 Euro, die sich aus der Sachbezugshinzurechnung im Jänner 2009 ergeben hätte, hätte die GmbH – auch unter Berücksichtigung des damaligen Guthabens beim Finanzamt – nur teilweise, zB. zur Hälfte, erfüllen können. Hätte sie diese Problematik schon damals erkannt, wäre die Steuerschuld nicht so hoch geworden, da sie Gegenmaßnahmen (beispielsweise Durchführung der Hinzurechnung oder Umsetzung weiterer Kosteneinsparungen) ergreifen hätte können, welche die Abgabenschuld verringert hätten.

Sie ersuche daher, den Haftungsbescheid auf Grund ihrer Ausführungen auf die Hälfte – nämlich 921,89 Euro – zu reduzieren.

In einem Telefonat verwies die Richterin darauf, dass die Verbuchung der an sich an jedem 15. der einzelnen Monate des Jahres 2008 fällig gewesenen Lohnabgaben lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen in einer Gesamtsumme (mit Fälligkeit ) erfolgt sei.

Abermals wurde eingewendet, dass zweckdienliche Unterlagen nicht mehr greifbar seien.

Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Rechtliche Würdigung

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.

Haftungsvoraussetzungen sind somit eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Vertreterstellung, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Zu den Pflichten eines Vertreters nach § 80 BAO gehört nicht nur die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln, sondern auch die Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Grundlage für die Feststellung von Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden, oder die Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben.

Werden im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung nachträglich zusätzliche Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die für die Gesellschaft handelnde Vertretung zuvor ihren abgabenrechtlichen Pflichten gesetzmäßig nachgekommen ist ().

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; entscheidend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (Ritz, BAO5, § 9 Tz 10, sowie die dort zitierte Judikatur).

Führt ein Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft daher geschuldete Abgaben nicht ab, liegt eine objektive Verletzung der den Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten vor. Haftungsbegründend kann sich diese Pflichtverletzung (unter der Voraussetzung der erschwerten Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner) allerdings nur dann auswirken, wenn dem Geschäftsführer an der Pflichtverletzung auch ein Verschulden in Form eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns oder Unterlassens anzulasten ist. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist.

Die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten vermag den Vertreter (zB Geschäftsführer der GmbH) dann nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt und verabsäumt, im Detail darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt dem Wirtschaftstreuhänder mitgeteilt worden wäre und auf welcher Grundlage dieser die Lohnabgaben berechnet hätte ().

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter zwar nicht von seinen Pflichten, kann ihn aber dann entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären.

Die Haftungsbestimmung des § 9 BAO normiert somit eine verschuldensabhängige Ausfallshaftung für die in §§ 80 ff BAO angeführten Personen, wenn diese die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und damit einen Abgabenausfall verursacht haben.

Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (Ritz, BAO5, § 9 Tz 24, mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur).

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen waren ebenso unstrittig wie deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin und die Vertreterstellung der Bf.

Strittig war dagegen die schuldhafte Verletzung der Geschäftsführungspflichten der Bf.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben ergab sich nicht nur aus dem aufgehobenen Insolvenzverfahren und der bereits erfolgten Löschung der  C  GmbH im Firmenbuch, sondern auch aus diversen Berichten des Insolvenzverwalters, in denen wiederholt auf fehlendes verwertbares Vermögen und seit vielen Monaten erfolglose Exekutionsversuche durch Gläubiger verwiesen wurde (zB Bericht des Insolvenzverwalters vom , Bl. 4).

Zu den haftungsgegenständlichen, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung festgesetzten Lohnabgaben 2008 war festzuhalten, dass der Festsetzung dieser Lohnabgaben erst nach Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit der Bf keine Bedeutung beizumessen war, weil, wie oa., entscheidend war, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.

Die Vorschreibung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während der Geschäftsführungstätigkeit der Bf fällig gewesenen Abgaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit der Bf änderte nichts daran, dass diese nicht zum Fälligkeitstermin entrichteten Abgaben während ihrer Geschäftsführungstätigkeit fällig gewesen wären.

Gegenständlich resultierte die Lohnabgabennachforderung daraus, dass dem Dienstnehmer und späteren Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug unentgeltlich auch für Privatfahrten zur Verfügung stand, der Ansatz eines Sachbezuges in der Lohnverrechnung aber unterblieb.

Die Bf wandte dazu ein, ihre Obliegenheiten als Geschäftsführerin beachtet zu haben, da sie sich für die Lohnverrechnung eines renommierten Wirtschaftsprüfers bedient und dieser die Lohnsteuer falsch berechnet habe.

Der Bf war insoweit zuzustimmen, dass nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, sodass bereits bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsinanspruchnahme zulässig ist.

In § 4 der Sachbezugswerteverordnung ist eindeutig geregelt, dass bei der – im vorliegenden Fall unbestrittenen – Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ein Sachbezug anzusetzen ist. Dass diese Regelung dem im maßgeblichen Zeitraum mit der Lohnverrechnung betraut gewesenen Wirtschaftsprüfer unbekannt gewesen wäre, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Es wäre Aufgabe der Bf gewesen, allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ihr ein Verschulden an den Fehlberechnungen (im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne) nicht anzulasten wäre.

Mit dem alleinigen Vorbringen, einen Wirtschaftsprüfer mit der Lohnverrechnung betraut zu haben, kam die Bf der sie als Vertreterin treffenden qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht ausreichend nach. Es wäre an ihr gelegen gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie dem für die Lohnverrechnung zuständigen Wirtschaftsprüfer den gesamten für die Beurteilung der Steuerpflicht maßgeblichen Sachverhalt mitgeteilt hätte, konkret daher, diesen darüber informiert hätte, dass dem betreffenden Dienstnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden sei und der betreffende Wirtschaftsprüfer in Kenntnis dieses Sachverhaltes den Ansatz eines Sachbezuges dennoch unterlassen hätte.

Leitete die Bf als Geschäftsführerin der GmbH dem mit der Lohnverrechnung beauftragten Wirtschaftstreuhänder nicht sämtliche Informationen weiter, die ihm eine zutreffende abgabenrechtliche Beurteilung ermöglicht hätten, traf sie ein Verschulden.

Nicht nur, dass die Bf trotz Aufforderung dazu kein Vorbringen erstattete, legte auch der zur Gänze unterlassene Ansatz eines Sachbezuges bei privater Nutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges durch einen Dienstnehmer in Verbindung mit der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage die Vermutung nahe, dass die Bf ihre Aufzeichnungs- und Offenlegungspflicht dadurch verletzte, dass sie dem Wirtschaftstreuhänder keine Belege für die ordnungsgemäße Berechnung der Lohnabgaben übermittelte.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter Gründe darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist (Ritz, BAO5, § 9 Tz 22).

Nur der Vertreter wird nämlich in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht ().

An Hand der dem Finanzamt für den Zeitraum 2008 übermittelten Lohnzettel war feststellbar, dass die Primärschuldnerin in diesem Zeitraum nur drei Dienstnehmer beschäftigt hatte.

Die geringe Anzahl der Dienstnehmer ließ nicht den Schluss zu, dass die Bf die Weiterleitung der maßgeblichen Unterlagen an den Wirtschaftstreuhänder auf Grund der Vielzahl der Arbeitnehmer möglicherweise übersehen hätte und sie daher der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der ihr als Geschäftsführerin obliegenden Sorgfaltspflichten nicht treffen würde.

Darüber hinaus waren die haftungsgegenständlichen Nachforderungen – am Beispiel der Lohnsteuer – in Relation zu der im Jahr 2008 insgesamt abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 1.822,71 Euro auch keinesfalls als geringfügig und damit leicht übersehbar einzustufen.

Das Abgabenkonto der Gesellschaft wies im Kalenderjahr 2008 beinahe durchgehend ein Guthaben auf, sodass der Einwand, eine termingerechte Entrichtung der nachgeforderten Lohnabgaben wäre nicht bzw. nicht zur Gänze möglich gewesen, nicht nachvollziehbar war.

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Werden schuldhaft nicht entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich, wird die Verursachung des Abgabenausfalls durch die Pflichtverletzung vermutet.

Die Geltendmachung der Haftung stellte die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs dar. Auf Grund des Besicherungszwecks der Haftungsbestimmungen und der Tatsache, dass die Bf im maßgeblichen Zeitraum als alleinige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin die einzige in Betracht kommende Haftungspflichtige war, wurde sie zu Recht als Haftende in Anspruch genommen.

Die Haftungsschuld erscheint bei der Bf auch einbringlich, weil sie im aktuell zuletzt veranlagten Kalenderjahr 2012 laut Einkommensteuerbescheid ein Einkommen von 116.668,82 Euro bezog. Die Haftungsinanspruchnahme war daher zweckmäßig.

Konkrete Umstände, die die Haftungsinanspruchnahme als unbillig hätten erscheinen lassen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die in der Begründung angeführten Entscheidungen wird verwiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100012.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at