Familienheimfahrten eines Saisonarbeiters im Baugewerbe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr gegen die Bescheide des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, St. Nr. 000, vom , betreffend Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuerbescheide) für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit - 969,14 €.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Spruches bildet, zu entnehmen.
Die Fälligkeit des mit der Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer 2008 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
2. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 wird als unbegündet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
In den beschwerdegegenständlichen Jahren war der Beschwerdeführer (= Bf) in Deutschland wohnhaft und arbeitete bei wechselnden Arbeitgebern auf diversen Baustellen in Österreich. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 machte der Bf Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 9.297,12 € (2008), 11.668,02 € (2009), 15.085,98 € (2010) und 13.154,40 € (2011) geltend.
Das Finanzamt erließ mit für die Beschwerdejahre vom Antragsbegehren abweichende Einkommensteuerbescheide:
Für das Jahr 2008 anerkannte die Finanzverwaltung Werbungskosten für Familienheimfahrten für die ersten sechs Monate in Höhe von 1.398,72 €, für die Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden aus dem Titel Familienheimfahrten keine Kosten in Abzug gebracht.
Mit Schreiben vom erhob der Bf Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 und begründete diese folgendermaßen:
Er arbeite seit 2007 in Österreich in der Bausaison ohne fixen Arbeitsplatz. Er glaube, dass ihm die Reisekosten bzw. die Pendlerpauschale zustehe. Sein Hauptwohnsitz sei in Deutschland, er sei nur zur Saisonarbeit am Bau in Österreich und er fahre alle zwei Wochen nach Hause zu seiner Familie und zu seiner Freundin. Laut Info des Finanzamtes stehe ihm eine Pendlerpauschale in Höhe von 306,00 € im Monat bzw. einmal pro Monat die Reisekosten für eine Familienheimfahrt – 0,42 € pro Kilometer - als absetzbarer Betrag zu.
Mit Schriftsatz vom richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf, mit welchem sie diesen aufforderte, bis zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben die erforderlichen Unterlagen beizubringen:
Das ausgefüllte, dem Ergänzungsersuchen beigelegte Formular E 9, betreffend die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners, bestätigt durch die ausländische Steuerbehörde; für den Zeitraum 2008 bis 2011 ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher; Service-/Reparaturrechnungen oder sonstige geeignete Unterlagen zum Nachweis der Kilometerstände des für die Familienheimfahrten vorgeblich benutzten Kfz`s bzw. zum Nachweis für etwaig verausgabte Kfz-Leihgebühren wären der Leihvertrag und zum Geldflussnachweis die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen. Abschließend wurde der Bf noch darauf hingewiesen, dass bisher beigebrachte Unterlagen (wöchentliche Auflistung – Kilometeranzahl bzw. Arbeitsweg – Jahre 2007-2011, Stand Juni 2012) noch keinen Nachweis für die Durchführung von Fahrten zum Familienwohnsitz und die dabei erwachsenen Aufwendungen gebracht hätten.
Mit Schreiben vom beantwortete der Bf das Ergänzungsersuchen folgendermaßen:
Er lege seine Meldebestätigung und die seiner Freundin gemeinsam mit dem Formular E 9 vor. Ein Fahrtenbuch wurde nie geführt und er habe auch keine Reparaturrechnungen oder sonstige Unterlagen.
Der vorgelegten Meldebestätigung des Bf, datiert mit , ist zu entnehmen, dass er in die (einzige) Wohnung in der Adresse , am eingezogen ist.
Für seine Freundin legte er eine Anmeldebestätigung – "Anmeldung bei der Meldebehörde" – , datiert mit , ebenfalls für die (einzige) Wohnung in der Adresse vor. Als Einzugsdatum ist der angeführt; weiters, dass die Anmeldung für folgende Personen erfolgte: P1 ; P2 und P3 .
Dem ebenfalls ausgefüllt beigebrachten und vom Finanzamt FA , mit Datum bestätigten Formular E 9 (Bescheinigung EU/EWR/Certificate and Declaration EU/EWR), ist zu entnehmen, dass "die genannte steuerpflichtige Person (= der Bf) im Jahr 2008 – 2011 ihren Wohnsitz in unserem Staat (= Deutschland) hatte."
Über die gegenständlichen Berufungen entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom folgendermaßen:
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsentscheidung mit der über die Berufung betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden wurde, führte durch Aberkennung der mit Bescheid vom gewährten Werbungskosten für die Familienheimfahrten für die ersten sechs Monate zu einer Verböserung (Einkommensteuer laut BVE: -969,14 €; Einkommensteuer Erstbescheid: -1.454,72 €).
Begründend führte das Finanzamt aus, dass als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen, oder wenn dies nicht möglich sei, wenigstens glaubhaft zu machen wären. Im Ergänzungsersuchen vom sei der Bf aufgefordert worden, Fahrten zum Heimatort anhand von geeigneten Unterlagen (Nachweis von Kilometerständen unter Einbringung von Reparatur- und Servicerechnungen, Treibstoffrechnungen, sowie eines Fahrtenbuches bzw. Kfz-Leihgebühren) nachzuweisen. Mit der schriftlichen Beantwortung des Ergänzungsersuchens hätte kein entsprechender Nachweis von Kilometerständen des vorgeblich benutzten Kfz erbracht werden können. Aufgrund der Sachlage wären die Familienheimfahrten bzw, die daraus erwachsenen Ausgaben mangels Nachweises abzuerkennen gewesen. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bf einer Mitfahrgelegenheit bedient hätte.
Mit beim Finanzamt am eingelangtem Schreiben stellte der Bf einen Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Berufungen; mit der Begründung, dass die für die Familienheimfahrten geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt und nicht ausbezahlt worden wären.
Mit Berufungsvorlage (Verf 46) vom wurden die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständlichen Berufungen sind daher als Beschwerden zu behandeln und es ist über diese mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.
Mit Schreiben vom wurde, um den Sachverhalt abzuklären, an den Bf folgender Ergänzungsvorhalt mit einer gesetzten Frist zur Beantwortung und Vorlage der angeforderten Unterlagen bis längstens , gerichtet:
"Sie werden neuerlich eingeladen, die an Sie gestellten Fragen umfassend zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sollten Sie über die geforderten Unterlagen nicht verfügen, ist dies ebenfalls mitzuteilen:
Seit wann leben Sie mit Ihrer Freundin - P1 - in einer Lebensgemeinschaft?
Sollte diese Lebensgemeinschaft erst seit Juli 2011 bestehen, stellt sich die Frage, in welchen persönlichen Verhältnissen Sie in den Jahren 2008, 2009, 2010 und bis gelebt haben?
Die Annahme des Bundesfinanzgerichtes, dass die Lebensgemeinschaft mit Frau M erst seit Juli 2011 besteht, beruht auf der Tatsache, dass in der von Ihnen mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Meldebestätigung der Gemeinde Markt W bestätigt wird, dass Sie seit gemeldet sind; aber in die Wohnung in der Wohnung erst am eingezogen sind, und dass folgende Personen - P1; P2 und P3 - erst seit bei Ihnen in der Wohnung gemeldet sind.
Aus dieser Tatsache ergeben sich weitere Fragen:Wo haben Sie in den beschwerdegegenständlichen Jahren bis Ihren Wohnsitz gehabt?
Entsprechende Meldebestätigungen sind vorzulegen.Haben Sie in dieser Zeit vor Ihrem Einzug in die Wohnung Wohnung gemeinsam mit jemandem oder alleine gelebt bzw. gewohnt?
Es sind sowohl die Namen dieser Personen, Ihre persönlichen Verhältnisse zu diesen Personen und entsprechende Meldebestätigungen vorzulegen.In diesem Zusammenhang stellt sich auch noch die Frage, wer die weiteren bei Ihnen in der Wohnung in der Neuburger Straße 2 A gemeldeten Personen - P2 und P3 - sind? In welchem persönlichen Verhältnis stehen Sie zu diesen?
Wo wohnten Sie in den Jahren 2008 bis 2011 während Ihrer Tätigkeit auf den diversen Baustellen in Österreich?
Stellte der jeweilige Dienstgeber eine Unterkunft zur Verfügung?
Wenn ja, wie waren die Unterkünfte beschaffen?Wie aus den von Ihren Arbeitgebern übermittelten Lohnzetteln für die Jahre 2008 bis 2011 hervorgeht, haben Sie von diesen steuerfreie Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 erhalten:
Für 2008 insgesamt 5.355,00 €; für 2009 insgesamt: 6.685,00 €; für 2010 insgesamt: 8.059,00 € und für 2011 insgesamt: 7.452,00 €.
Wofür wurden Ihnen diese steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG von Ihren diversen Arbeitgebern geleistet?
Um dies festzustellen, sind für die Jahre 2008 bis 2011 Bestätigungen jedes einzelnen Arbeitgebers, in denen die steuerfreien Ersätze aufgelistet sind und aus denen hervorgeht, wofür diese geleistet wurden, vorzulegen.Mit welchem PKW haben Sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Fahrten von Ihrem Wonsitz zur Ihren Arbeitsstätten und retour absolviert?
Vorzulegen sind Kaufvertrag bzw. -verträge über den/die Autokauf/käufe, Zulassungsschein(e), Lenkerberechtigung, Fahrtenbücher und Reparaturrechungen.Falls Sie die erforderlichen Nachweise nicht beibringen können, liegt für das Bundesfinanzgericht die Vermutung nahe, dass Sie die Fahrten gemeinsam mit Ihrem Arbeitskollegen, Herrn Kollege, zurückgelegt haben.
Dafür spricht, dass Ihre beiden Wohnsitze lediglich ca. 47 km voneinander entfernt liegen, Sie im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zum selben Zeitpunkt bei denselben Arbeitgebern in Österreich beschäftigt waren und die von Ihnen beiden vorgelegten wöchentlichen Auflistungen - "Kilometeranzahl bzw. Arbeitsweg" - vollkommen ident sind; mit einem einzigen Unterschied: In Ihrem Steuerakt befinden sich für die Jahre 2010 und 2011 keine wöchentlichen Auflistungen "Kilometeranzahl bzw. Arbeitsweg".
Diese sind nachzureichen.
Nehmen Sie zu dieser Vermutung des Bundesfinanzgerichtes Stellung."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Da der Bf sowohl die Beantwortung des Ergänzungsersuchens als auch die Vorlage der angeforderten Unterlagen unterließ, ergibt sich somit anhand der vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen und des Akteninhaltes folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Bf, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, war in den beschwerdegegenständlichen Jahren als Saisonarbeiter im Baugewerbe an diversen Baustellen in Österreich tätig. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 beantragte er für alle Jahre Werbungskosten für Familienheimfahrten. Zum Beweis, dass die Familienheimfahrten erfolgten, legte er den Anträgen Computerausdrucke, beschriftet mit: "Wöchentliche Auflistungen/Kilometeranzahl bzw. Arbeitsweg/Jahre 2007 - 2011, Stand Juni 2012" und Abfahrt immer von W,D, vor. Auf den Ausdrucken sind folgende - computerbefüllte - Spalten aufgelistet: "Anreise am", "Rückfahrt am", "Einsatzort", "Land", "Hin- und Rückfahrt, km". Vom Finanzamt zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung, dass die kostenmäßig geltend gemachten Familienheimfahrten tatsächlich absolviert wurden, angeforderte weitere Unterlagen, wie ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher, Service- bzw. Reparaturrechungen, Tankrechnungen oder Vorlage eines abgeschlossenen Leasingvertrages und Vorlage von Kontoauszügen über geleistete Leasingzahlungen, wurden nicht beigebracht. Beigebracht wurde lediglich eine Meldebestätigung aus der hervorgeht, dass der Bf seit im M,W gemeldet ist und am in die Wohnung in der Wohnung , in XXXW, eingezogen ist. Aus einer weiteren, ebenfalls vorgelegten Anmeldebestätigung geht noch hervor, dass P1 (offensichtlich die Freundin des Bf), P2 und P3 - in welchem Verhältnis diese Personen zum Bf stehen, konnte auch trotz Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes nicht geklärt werden - ebenfalls in der Wohnung in der Wohnung angemeldet sind und der Einzug am erfolgt ist. Dass der Bf in den beschwergegegenständlichen Jahren als steuerpflichtige Person seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, ist nachgewiesen (Vorlage der Bescheinigung E 9, bestätigt vom Finanzamt FAE , XXXE ).
Auch mit dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes konnten die noch bestehenden offenen Sachverhaltsfragen (zB nach dem Wohnsitz des Bf in den beschwerdegegenständlichen Jahren bis ; ob er in der Zeit vor - Einzug der vermutlichen Freundin des Bf in seiner Wohnung - bei seinen Eltern lebte oder er sich in einer Lebensgemeinschaft befand oder allein eine Wohnung bewohnte; wo er in den Jahren 2008 bis 2011 während seiner Tätigkeit auf den diversen Baustellen in Österreich wohnte, ob diese Unterkünfte vom jeweiligen Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und wie sie beschaffen waren; wofür die laut Lohnzetteln geleisteten steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 - für 2008 insgesamt 5.355,00 €; für 2009 insgesamt: 6.685,00 €; für 2010 insgesamt: 8.059,00 € und für 2011 insgesamt: 7.452,00 € - von den diversen Arbeitgebern geleistet wurden; mit welchem Pkw die behaupteten Familienheimfahrten absolviert wurden - mit einem eigenen oder als Mitfahrer im PKW eines in der Nähe des Bf wohnenden Arbeitskollegen, der ebenfalls in den selben Zeiträumen bei den selben Arbeitgebern wie der Bf in Österreich beschäftigt war und ebenfalls Kosten für Familienheimfahrten geltend machte) nicht geklärt werden. Der Bf beantwortete weder die gestellten Fragen noch legte er die angeforderten Unterlagen an das Bundesfinanzgericht vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf trotz Aufforderung sowohl des Finanzamtes (Ergänzungsvorhalt vom ) als auch des Bundesfinanzgerichtes (Ergänzungsvorhalt vom ) weder die gestellten Fragen beantwortete noch die angeforderten Unterlagen beibrachte. Aus diesem Grunde konnten die bestehenden sachverhaltsmäßigen Unklarheiten über möglicherweise angefallene Werbungskosten für Familienheimfahrten und die dafür möglicherweise von Dienstgeberseite bezahlten Ersätze nicht geklärt werden.
Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
Z 6 leg.cit.: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, über 60 km 2 016 Euro jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 bis 20 km 372 Euro jährlich, 20 bis 40 km 1 476 Euro jährlich, 40 bis 60 km 2 568 Euro jährlich, über 60 km 3 672 Euro jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Z 9 leg. cit.: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 bestimmt, dass bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
§ 138 Abs 1 BAO: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Abs 2 leg.cit.: Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
B) Erwägungen:
Gegenständlich ist strittig, ob die vom Bf in den Anträgen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 bis 2011 geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen sind.
Familienheimfahrten sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort).
Sie sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.
Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen können Familienheimfahrten allerdings nur dann steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene Wohnung verfügt, das heißt einen eigenen Haushalt führt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als "Haushalt" angesehen werden. Bewohnt ein lediger und allein stehender Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner Eltern, liegt - in Bezug auf die Geltendmachung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten lediger Steuerpflichtiger als Werbungskosten - kein eigener Haushalt vor. Wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt neu gründet, ist dies sein einziger, somit sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.
Um von einem eigenen Haushalt ausgehen zu können, muss ein Steuerpflichtiger Räumlichkeiten aus eigenem Recht (bspw. Eigentum oder Miete) nutzen und selbstbestimmend führen können. Dazu gehört, dass auch die mit der Nutzung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen vom Steuerpflichtigen zu bestreiten sind und er über eigenen Hausrat verfügt (vgl. ARD 5052/17/99).
Fahrten zum Besuch der Eltern bzw. Fahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Eltern- und somit zum gemeinsamen Wohnsitz sind somit ausschließlich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. ; ; ; Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 346 ff zu § 4 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).
Überträgt man diese Ausführungen auf die vorliegende Beschwerdesache, so ist Folgendes festzuhalten:
Um die Rechtsfrage klären zu können, stellte sich für das Bundesfinanzgericht die grundsätzliche Frage, ob überhaupt Werbungskosten aus dem Titel Familienheimfahrten angefallen sind und wenn ja, in welchem Ausmaß.
Um diese entscheidungswesentlichen Fragen zu klären, wäre die Mitwirkung des Bf - Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen und Beibringung der angeforderten Unterlagen - erforderlich und gemäß § 138 BAO auch gesetzlich geboten gewesen.
So konnte nicht geklärt werden, ob der Bf eine Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen in Anspruch genommen hat (ihm so entweder keine Kosten oder aufgrund Kostenteilung nur geringere Kosten erwachsen sind und wenn ja, wieviel verrechnete der Arbeitskollege dem Bf fürs Mitfahren), oder ob die laut Lohnzettel von den diversen Dienstgebern in den einzelnen Jahren geleisteten Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 die (möglicherweise) angefallenen Fahrtkosten ohnehin abgedeckt haben und dem Bf so überhaupt kein berücksichtigungswürdiger Aufwand entstanden ist.
Abgesehen davon, dass der Bf den für ihn entstandenen Aufwand der geltendgemachten Werbungskosten aus dem Titel Familienheimfahrten nicht bewiesen hat, konnte er diesen aus den vorstehend angeführten Gründen auch nicht glaubhaft machen.
Somit sind die beantragten Werbungskosten nicht anzuerkennen und es ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage (Familienheimfahrten als Werbungskosten) abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten Saisonarbeiter im Baugewerbe keine Nachweise und keine Glaubhaftmachung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100340.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at