Verdeckte Gewinnausschüttungen zur Finanzierung der Kosten für einen Hausbau; Hinterziehung der Kapitalertragsteuer
Entscheidungstext
Weitere GZ.: RV/5300044/2012
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und KR Ing. Günther Pitsch in der Finanzstrafsache gegen X, geb. am 19XX, whft. L , wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufungen (Beschwerden) der Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten Mag. Andreas BAUER vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 000, in der Sitzung am nach in Anwesenheit der Beschuldigten und des Amtsbeauftragten, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, sowie im Beisein der Schriftführerin CD durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG zu wertenden Berufung der Beschuldigten wird insofern teilweise Folge gegeben, als das in den Punkten I. 3) und II. 2) und in dem Ausspruch über die Verfahrenskosten unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in Punkt I. 1) und in dem Ausspruch über die Geldstrafe dahingehend abgeändert wird, dass diese zu lauten haben:
I. 1. X ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels als abgabenrechtlich Verantwortliche der A-GmbH in den Monaten November und Dezember 2007 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119 und 123 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Anmeldung von mittels Barbehebungen von einem Bankkonto der Gesellschaft am , am 9. und am , sowie am 3., am 10. und am im Ausmaß von insgesamt € 72.136,44 realisierten Gewinnausschüttungen die Entrichtung bzw. die Abfuhr der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 18.034,11 binnen Wochenfrist unterlassen, wodurch die Abgabe in angeführter Höhe verkürzt wurde, und dadurch Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
weshalb aus diesem Grund und wegen der darüber hinaus begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG laut Pkt I. 3) des angefochtenen Erkenntnisses über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 5.000,00
(in Worten: Euro fünftausend)
verhängt wird.
I. 2. Das gegen X unter der StrNr. 000 überdies wegen des Verdachtes, sie habe im Zusammenhang mit weiteren Barbehebungen von einem Bankkonto der genannten Gesellschaft in den Monaten Oktober 2007 bis Jänner 2008 im Ausmaß von € 147.989,02 weitere Kapitalertragsteuern in Höhe von € 36.997,26 nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen, anhängige Finanzstrafverfahren wird – im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte – gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Der als Beschwerde iSd. § 151 FinStrG zu wertenden Berufung des Amtsbeauftragten wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Ausspruch des Spruchsenates über die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert wird, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe über X gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitstrafe von
vier Wochen
verhängt wird.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem bezeichneten Erkenntnis des genannten Spruchsenates wurde X für schuldig erkannt,
1) als abgabenrechtliche Verantwortliche der (seinerzeitigen) A-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Bekanntgabe des Zufließens von Gewinnausschüttungen aus der GmbH und damit verbunden der Abgabe wahrheitsgemäßer Kapitalertragsteuer-Anmeldungen, eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer (KESt) für die Monate Oktober bis Dezember 2007, sowie Jänner 2008 iHv. insgesamt € 55.031,37 (10-12/2007: € 44.956,76 und 01/2008: € 10.074,61) bewirkt (bezeichnet als Pkt. I. 1), sowie
2) als Abgabepflichtige vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) für die Monate November und Dezember 2010 iHv. insgesamt € 2.881,70 (11/2010: L € 1.036,73; DB € 726,59; DZ € 58,13; 12/2010: L € 468,45; DB € 547,98; DZ € 43,82) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben (bezeichnet als Pkt. I. 3),
und dadurch Finanzvergehen zu 1) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2) nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben,
weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv. € 10.000,00 und – für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitstrafe von drei Wochen verhängt und gemäß § 185 FinStrG auf einen von der Beschuldigten zu leistenden Kostenersatz iHv. € 500,00 erkannt wurde.
Gleichzeitig wurde das gegen die Beschuldigte wegen des (zusätzlichen) Verdachtes, sie habe als Abgabepflichtige versucht, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von Einkommensteuer (ESt) für 2007 und von Umsatzsteuer (USt) für 2008 iHv. insgesamt € 10.732,60 (ESt € 9.562,60 und USt € 1.170,00) bewirkt (und dadurch Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen), eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136 iVm 82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestellt (bezeichnet als Pkt. II. 2).
Begründend verwies der Spruchsenat zum Schuldspruch laut Pkt. I. 1) auf die Ergebnisse einer zur StNr. 1xxx ( X ) unter der ABNr. 56 durchgeführten (abgabenbehördlichen) Betriebsprüfung hinsichtlich ESt und USt für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008, wo, festgehalten unter Tz 1 des Prüfberichtes („Einkünfte aus Kapitalvermögen“), festgestellt worden ist, dass die Beschuldigte, die vom bis zum Geschäftsführerin der A-GmbH gewesen ist, welche wiederum im Zeitraum vom bis zum Ausgangsrechnungen für durchgeführte Bauarbeiten an die Firma B-GmbH iHv. insgesamt € 220.125,46 gelegt habe, im Zeitraum vom Oktober 2007 bis zum Jänner 2008 von dem in den Ausgangsrechnungen bezeichneten Firmenkonto in mehreren Handlungen nachweislich einen Gesamtbetrag von € 144.272,47 bar behoben habe. Mangels einer im Prüfverfahren abgegebenen Stellungnahme über die betriebliche Verwendung der aus den genannten Ausgangsrechnungen insgesamt erhaltenen Summe von € 220.125,46 sei für Zwecke des Abgabenverfahrens entsprechend den Rechnungslegungen jeweils von, eine entsprechende KESt-Pflicht auslösenden verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), und zwar im Jahr 2007 im Ausmaß von € 179.827,03, darauf entfallende KESt € 44.956,76, und 2008 im Ausmaß von € 40.298,43, darauf entfallende KESt € 10.074,61, auszugehen gewesen. Aufgrund dieser laut Ansicht des Spruchsenates offenbar auch für das Finanzstrafverfahren zu übernehmenden abgabenbehördlichen Feststellungen und einen der Beschuldigten in Bezug auf die objektiven Tathandlungen jeweils zu unterstellenden bedingten Tatvorsatzes iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG sei diesbezüglich mit einem entsprechenden Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Hingegen habe sich der in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Beschuldigte unter Hinweis auf die Tz 2 und 4 [gemeint offenbar: Tz 3] des genannten Prüfberichtes ausgesprochenen Verdachtswurf der Begehung (weiterer) Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG aufgrund einer im genannten Prüfverfahren festgestellten unvollständigen Erklärung von Spekulationseinkünften aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung 2007 und von ebenfalls nicht vollständig erklärten Mietumsätzen 2008, die in den (jeweils gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen) Abgabenverfahren eine Erhöhung der jeweils erklärten Einkünfte für 2007 bzw. der Umsätze für 2008 und entsprechende Abgabennachforderungen an ESt 2007 und USt 2008 nach sich zogen, anhand der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Erhebungen (Einvernahme des Wohnungskäufers bzw. mangelnde Objektivierung der angeblichen Miet-Differenzen) nicht weiter erhärtet, sodass diesbezüglich unter Pkt. II. 2) mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen gewesen sei.
Zu Pkt. I. 3) verwies der Spruchsenat auf einen über die Durchführung einer (abgabenbehördlichen) Außenprüfung zur StNr. 1xxx betreffend die Lohnabgaben (L, DB, DZ) für die Jahre 2009 bis 2010 vorliegenden Bericht, ABNr. 78 , wonach laut Lohnkonten anfallende („gebuchte“) Lohnabgaben für November und Dezember 2010 in den im Spruch genannten Ausmaß nicht entrichtet bzw. abgeführt worden seien. Da Derartiges von der Beschuldigten im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt worden sei, sei diesbezüglich mit einem Schuldspruch gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd ein teilweises Geständnis der Beschuldigten, deren finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der Taten und die schwierige finanzielle Lage, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und gelangte – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und angesichts des Überwiegens der zu konstatierenden Milderungsgründe – zu der, knapp unterhalb der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG gelegenen Geldstrafe bzw. zur genannten Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (form- und fristgerechte) Berufung der Beschuldigten vom , in der im Wesentlichen vorgebracht wurde:
Angefochten werde der erfolgte Schuldspruch sowie der vorgenommene Strafausspruch.
So sei der Beschuldigten in beiden Punkten des Schuldspruches Vorsatz angelastet worden, ohne dies ausreichend zu begründen bzw. ohne dazu ein entsprechendes Beweisverfahren abgeführt zu haben. Selbst für einen bedingten Tatvorsatz habe ein ordentliches Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren ausreichende Tatsachengrundlagen zu schaffen und stelle ein diesbezügliches Unterbleiben einen wesentlichen Verfahrensmangel bzw. eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar.
Insbesondere sei hinsichtlich der ihr angelasteten Barbehebungen ein betrieblicher Verwendungszweck schlichtweg verneint worden, ohne dazu ein entsprechendes Beweisverfahren (ausreichende Einvernahme der befragten Auskunftspersonen, Aufnahme geeigneter schriftlicher Beweise) durchgeführt zu haben und wurde in diesem Zusammenhang die (nochmalige) Einvernahme der Beschuldigten sowie jene des Z als Zeuge beantragt.
Insgesamt wurde von der Beschuldigten beantragt, das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Finanzstrafverfahren (auch) hinsichtlich der im Schuldspruch genannten Finanzvergehen eingestellt werde, bzw. – in eventu – das Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an die erkennende Behörde zurückzuverweisen.
Des Weiteren liegt eine, sich sowohl gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe als auch jene der Ersatzfreiheitstrafe richtende, form- und fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom vor.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruchsenat die Strafzumessungsgründe zwar richtig aufgezählt, die Milderungsgründe aber zu sehr zu Gunsten der Beschuldigten bzw. die Erschwerungsgründe zu wenig zu Lasten der Beschuldigten gewertet habe.
Ausgehend von einem festgestellten Strafrahmen von bis zu € 111.503,59, sei die in etwa 8,97 % dieser Obergrenze ausmachende Geldstrafe bzw. die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu niedrig und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechend bemessen worden. Insbesondere lägen besondere, die Unterschreitung der Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG rechtfertigende Umstände nicht vor und würden auch spezialpräventive Überlegungen gegen eine dermaßen niedrige Geldstrafe sprechen.
Es werde daher beantragt, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten angemessen zu erhöhen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes am gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG gab die Beschuldigte, befragt zu ihren (aktuellen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, an, dass sie nunmehr als für die Erstellung des betrieblichen, dem Steuerberater vorzulegenden Belegwesens zuständige Büroangestellte in jener Firma tätig sei, deren Geschäftsführer und Eigentümer ihr Mann ( Z ) sei. Sie beziehe aus dieser unselbständigen Tätigkeit ein Monatseinkommen von netto € 900,00.
Sie wohne gemeinsam mit ihrem Mann und drei Kindern (im Alter von 7, 11 und 14 Jahren) in einer Mietwohnung. Das vormals in ihrem Eigentum stehende Haus (Vermietung) sei mittlerweile verkauft worden. Die Beschuldigte verfüge über kein nennenswertes Aktivvermögen.
Ihre Schulden betrügen derzeit in etwa € 650.000,00, davon annähernd € 400.000,00 beim Finanzamt. Ein gegen sie eingeleitetes Insolvenzverfahren habe mit der Eröffnung eines Abschöpfungsverfahrens geendet, in deren Rahmen sie 7 Jahre lang jeweils € 120,00 [tatsächlich laut Insolvenzdatei: 1,5 % der Forderungen der Insolvenzgläubiger in 5 Jahresraten] zu zahlen habe.
Gesundheitlich gehe es ihr gut.
Die erforderlichen Kenntnisse für ihre nunmehrige und frühere kaufmännische Bürotätigkeit (u. a. in den hier verfahrensgegenständlichen Unternehmen) habe sie sich durch den Besuch diverser Kurse, namentlich Buchhaltung 1 und EDV, jeweils beim WIFI, erworben. Dabei sei der zuletzt genannte Buchhaltungskurs schon vor ihrer Tätigkeit bei der A-GmbH gewesen.
Zur Sache gab X an, dass, wenn überhaupt, einzig und allein ihr als abgabenrechtlich Verantwortliche der genannten Gesellschaft bzw. als Abgabenpflichtige, nicht aber ihrem Mann ( Z ) ein Vorwurf anzulasten sei.
Die vom Firmenkonto der GmbH von Oktober bis Dezember 2007 von ihr bar behobenen Beträge von insgesamt € 144.272,88 (laut Erkenntnis € 144.272,47) seien allesamt zur Bezahlung von Subunternehmern bzw. von offenen Firmenrechnungen und somit ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH verwendet worden.
Allfällige Belege für derartige Barzahlungen müsse es zwar gegeben haben, derzeit habe sie aber nichts Derartiges in Händen. Wahrscheinlich seien die Belege beim späteren Verkauf der Firma an die Käufer weitergegeben worden.
Hinsichtlich der ebenfalls vorgeworfenen vorsätzlichen Nichtentrichtung von Lohnabgaben für November und Dezember 2010 könne sie sich nicht mehr an die dem Vorwurf zugrundeliegenden Sachverhalte erinnern.
Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende Z bestätigte die Angaben seiner Ehegattin und gab zur Frage, ob die fraglichen Barhebungen eventuell im Zusammenhang mit seinem Hausbau im ehemaligen Jugoslawien stünden, an, dass dieser in den Jahren 2000 bis 2005 erfolgt und somit 2007 bereits abgeschlossen gewesen sei.
Die Beschuldigte beantragte, wie in der Berufung ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens.
Der Amtsbeauftragte beantragte, allenfalls im Hinblick auf eine über entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden in der Verhandlung vorzunehmende Reduzierung des hinterzogenen KESt-Betrags auf € 100.000,00, eine tat- und schuldangemessene Bestrafung im Sinne der schriftlichen Berufungsausführungen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorangestellt wird, dass mangels einer Anfechtung der vom Spruchsenat unter Pkt. II. 2) ausgesprochenen Verfahrenseinstellung hinsichtlich der dort bezeichneten, im Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom unter Pkt. 2) genannten Teilfakten, dieser selbständige Bestandteil des Erkenntnisses vom (vgl. ) in Teilrechtskraft erwachsen ist und es somit dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, darüber – allenfalls aufgrund einer anderen (Beurteilung der) Sach- oder Rechtslage – erneut gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG abzusprechen.
Die von der Beschuldigten und vom Amtsbeauftragten erhobenen Berufungen sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG nF zu behandeln.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (KESt) iHv. 25 % (vgl. § 95 Abs. 1 leg. cit.).
Im Falle von Gewinnausschüttungen, auch bei verdeckten, weil beispielsweise Erlösanteile einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter ohne Aufnahme in das steuerliche Rechenwerk gleich wieder für eigene private Zwecke beiseite geschafft werden, wäre die KESt gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine entsprechende, den jeweiligen Vorgang anzeigende Anmeldung einzureichen ist.
Gemäß § 119 BAO haben solcherart die Abgabepflichtigen bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften gegenüber dem Fiskus vollständig und wahrheitsgemäß, insbesondere in einzureichenden Abgabenerklärungen, offen zu legen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine Verkürzung bewirkt, indem er unter Verletzung der oben genannten Bestimmung nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Abfuhr der KESt unterlässt bzw. durch sein Verhalten die Nichtabfuhr veranlasst, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Verkürzung der solcherart vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden KESt im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
Gemäß §§ 79 Abs. 1 EStG 1988, 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 hat der Arbeitgeber die bei den Lohnzahlungen an seine Arbeitnehmer gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 einzubehaltenden Lohnabgaben (L, DB, DZ) bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das zuständige Finanzamt abzuführen.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zufolge macht sich derjenige des Finanzvergehens einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, so beispielsweise die og. Lohnabgaben (L, DB und DZ), nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).
Ob den Abgabepflichtigen an der Unterlassung der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft oder nicht, ist für einen, sich einzig und allein auf die verspätete Entrichtung beziehenden entsprechenden Tatvorsatz irrelevant (vgl. z. B. ).
Gemäß §§ 98 Abs. 3 iVm 157 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden (zur unterschiedlichen Beweislastverteilung im Abgaben- bzw. im Finanzstrafverfahren allgemein vgl. z. B. Tannert, FinStrG9, § 98 Anm 2).
Die im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (ergänzend) durchgeführten Beweisaufnahmen ergaben folgenden, der im Rahmen der gegebenen Entscheidungsbefugnis zu treffenden Feststellung, ob bzw. inwieweit die Bf. die ihr im finanzstrafbehördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Taten begangen hat, zugrunde zu legenden Sachverhalt:
Die (seit August 2000) mit Z verheiratete, gemeinsam mit ihrem Ehegatten für drei Kinder (geb. in den Jahren 2000, 2003 und 2007) sorgepflichtige X , geb. D, die in den Jahren 2001 bis 2008 neben steuerfreien Einkünften (Zahlungen der GKK bzw. des AMS) aus der Mitarbeit in den jeweils im Baugewerbe tätigen Unternehmen des Z bzw. ihrer Mutter HD nsA-Einkünfte (§ 25 EStG 1988) und, darüber hinaus, ab 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988; Vermietung eines 2006 errichteten Betriebs- bzw. Wohngebäudes; Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2006 vom zur StNr. 01xxx: € - 4.975,25), sowie 2007 neben Einkünften gemäß § 28 EStG von - € 7.215,67 und steuerfreien Einkünften von € 9.243,03 auch sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 (Spekulationseinkünfte aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung; laut Erklärung vom iHv. € 7.499,40) bzw. 2008, neben steuerfreien Einkünften im Ausmaß von € 10.193,90, auch Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 iHv. € 700,00 bezogen hatte, war vom bis zum (handelsrechtliche) Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin bzw. abgabenrechtliche Verantwortliche der neben den im Firmenbuch bzw. gegenüber dem Finanzamt angegebenen Geschäftszweigen Speditionstätigkeiten, Werbung und Marketing v. a. im Bereich Trockenausbauten tätigen A-GmbH , FN 910 des Landesgerichtes Wels; StNr. 2xxx.
Nachdem die Beschuldigte im Februar 2008 die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsanteile an Dritte verkauft hatte, betrieb sie vom bis zum im Bereich des genannten Finanzamtes ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Baunebengewerbe und beschäftigte im Rahmen des Betriebes diverse, jeweils hinsichtlich der aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens dem Lohnsteuerabzug gemäß §§ 47 ff EStG 1988 unterliegende Arbeitnehmer.
Unbeschadet der abgabenrechtlichen Alleinverantwortlichkeit der X für die genannte Gesellschaft war treibende Kraft bei der Geschäftstätigkeit sowohl der Gesellschaft als auch des Baueinzelunternehmens der Beschuldigten zweifellos der schon lange vor der Gründung der A-GmbH selbst im Baugewerbe tätige, ab 11/2003, nach dem Scheitern eines Schuldenregulierungsverfahrens einem Abschöpfungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Konkursordnung (Restschuldbefreiung erteilt am ) unterliegende Z (bis 07/2002 Einzelunternehmen, danach Geschäftsführer und Gesellschafter bzw. Angestellter diverser, jeweils im Baugewerbe tätiger Kapitalgesellschaften bzw. Firmen), der in den Jahren 2000 bis 2005 in Bosnien-Herzegowina (für private Zwecke) ein Wohnhaus samt Nebengebäuden (Neubau) errichtet hatte.
Für von der A-GmbH durchgeführte Bauarbeiten im Zeitraum vom bis zum an die B-GmbH gelegte Ausgangsrechnungen im Gesamtausmaß von € 220.125,46 erfolgten im Zeitraum vom 25. Oktober bis zum Zahlungseingänge im Ausmaß von insgesamt € 174.919,34 (u. zw. am iHv. € 38.239,83; am iHv. € 27.619,77; am iHv. € 9.984,06; am iHv. € 25.330,48; am iHv. € 37.108,74 und am iHv. € 30.403,06) auf das in den jeweiligen Ausgangsrechnungen genannten Firmenkonto der A-GmbH . Von diesem Konto tätigte die Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Oktober bis zum Barbehebungen im Ausmaß von insgesamt € 144.272,88, u. zw. am Behebung von € 38.000,00; am Behebung von € 27.000,00; am Behebung von € 9.984,00; am Behebung von € 25.360,00; am Behebung von € 37.108,88 und am Behebung von € 6.220,00 (vgl. dazu die Bank- bzw. Einzahlungsbelege laut Arbeitsbogen zur ABNr. 56 zur StNr. 01xxx; Bl. 18 ff des Strafaktes).
Vom Prüforgan zu einer Stellungnahme hinsichtlich der betrieblichen Verwendung der genannten Firmenerlöse (laut gelegten Ausgangsrechnungen) aufgefordert, wurden in dem vom Juni 2010 bis zum Juni 2011 andauernden Prüfverfahren seitens der Beschuldigten weder entsprechende Unterlagen vorgelegt, noch Angaben über Verwendung der genannten Beträge gemacht.
Infolgedessen ging das Finanzamt für Zwecke des Abgabenverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der gesamte Rechnungsbetrag iHv. € 220.125,46 einerseits im og. Zeitraum der Gesellschaft als Erlös zugeflossen und, andererseits, ebenfalls zur Gänze, von der Beschuldigten (als vGA der Gesellschaft) entnommen worden sei (2007: € 179.827,03; 2008: € 40.298,43; darauf entfallende KESt 2007 € 44.956,76 und 2008: € 10.074,61; vgl. Tz 1 des Berichtes vom ; Bl. 3 des Strafaktes, bzw. Veranlagungsakt zur StNr. 1xxx mit den entsprechenden, dazu in weiterer Folge ergangenen Abgaben- bzw. Haftungsbescheiden).
Im Zuge einer (weiteren), im September 2011 durchgeführten, abgabenrechtlichen Prüfung (ABNr. 78 ) betreffend die Lohnabgaben zur genannten StNr. der Beschuldigten für 2009 und 2010 wurde (zudem) u. a. festgestellt, dass für die Lohnzahlungszeiträume November und Dezember 2010 laut Lohnkonten des Unternehmens anfallende L, DB und DZ iHv. (insgesamt) € 2.881,70 (11/2010: L € 1.036,73, DB € 726,59, DZ € 58,13; 12/2010: L € 468,45, DB € 547,98, DZ € 43,82) bisher nicht entrichtet worden waren (vgl. dazu den Prüfbericht vom ; Bl. 17 ff des Strafaktes) und wurden im Abgabenverfahren die entsprechenden Lohnabgaben erstmals festgesetzt und gegenüber der Beschuldigten gemäß § 82 EStG 1988 geltend gemacht.
Die Tatsache, dass die genannten Lohnabgaben, sei es nun durch entsprechende Buchungen am Abgabenkonto oder durch die Einreichung von Voranmeldungen, jeweils auch nicht dem Finanzamt bis zu dem in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zeitpunkt bekannt gegeben worden waren, ergibt sich aus dem Abgabenakt.
Obwohl zwar grundsätzlich den sich auch in entsprechenden Bescheiden manifestierenden Ergebnissen von Abgabenverfahren im Rahmen der im Finanzstrafverfahren für die Sachverhaltsermittlung gemäß § 115 FinStrG anzustellenden freien Beweiswürdigung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung zumindest der objektiven Tatseite zukommt, bedarf es für einen entsprechenden Schuldspruch im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Zweifelsgrundsatz, insbesondere dann, wenn der Beschuldigte die ihm im Wesentlichen aufgrund entsprechender Feststellungen im Abgabenverfahren zur Last gelegte Tat bestreitet, eines eigenen, jedenfalls von der Finanzstrafbehörde (bzw. dem Gericht) zu führenden Nachweises der taterheblichen Umstände bzw. einer – zusätzlichen – vor dem Hintergrund der leugnenden Beschuldigtenverantwortung durchzuführenden Wahrscheinlichkeitsprüfung der im Abgabenverfahren bereits (rechtskräftig) konstatierten Sachverhalte.
In Bezug auf die der Beschuldigten im angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegten vorsätzlichen KESt-Verkürzungen durch die offenbar allein wegen entsprechender Rechnungslegungen und nicht nachgewiesener betrieblicher Verwendung der entsprechenden (Rechnungs-)Beträge angenommenen vGA der GmbH für 2007 und 2008 ist zunächst festzuhalten, dass auf Grundlage der im Arbeitsbogen ABNr. 56 enthaltenen Bank- bzw. Zahlungsbelege Zahlungen der B-GmbH im Ausmaß von lediglich € 144.910,34 auf das genannte Firmenkonto innerhalb des Zeitraumes vom 25. Oktober bis zum belegt sind. Davon wurden – ebenfalls laut entsprechenden Bankbelegen im Arbeitsbogen – von der Beschuldigten im Zeitraum vom 29. Oktober bis zum Beträge von insgesamt € 144.272,88 bar behoben, sodass – mangels Vorliegen anderer, zusätzlicher für weitere Gewinnentnahmen über die von der Beschuldigten getätigten Barbehebungen hinaus sprechender Anhaltspunkte, – eine im Strafverfahren allenfalls anzulastende Verkürzung (von KESt) sich nur hinsichtlich des genannten Zeitraumes (10 - 12/2007) bzw. hinsichtlich des genannten Betrages (25 % von € 144.272,88) ergibt.
Argumente bzw. Anhaltspunkte dafür, dass die in bar entnommenen Beträge nicht betrieblich, sondern – zumindest teilweise – für Zwecke der privaten Lebensführung verwendet wurden und damit melde- und steuerpflichtige Gewinnentnahmen (vGA) darstellten, ergeben sich zum Einen daraus, dass in dem einigermaßen noch zeitnahe zu den Vorgängen durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfverfahren (Beginn: 06/2010), in dem zwar die Gesellschaft zwar bereits verkauft und damit auch das Belegwesen der Gesellschaft für die Zeit vor dem Verkauf dem direkten Zugriff der Beschuldigten entzogen, aber dennoch im Wege einer Kontaktierung der ja hinlänglich bekannten Käufer für sie noch greifbar war, von X, obwohl ihr schon allein angesichts der Größenordnung der innerhalb eines Zeitraumes von von sechs Wochen behobenen Beträge, allfällige damit in Zusammenhang stehende betriebliche Zahlungsvorgänge noch zumindest ansatzweise erinnerlich sein mussten, trotz Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit zur Stellungnahme keine entsprechenden Belege vorgelegt bzw. keinerlei Angaben zur betrieblichen Verwendung der genannten Bargeldbeträge, und sei es auch nur durch die gegebenenfalls weiterführende abgabenbehördliche Erhebungen ermöglichende Bekanntgabe von konkreten Zahlungszwecken bzw. –Empfängern (Geschäftskunden, Arbeitnehmer, Lieferanten etc.), gemacht hat.
Dazu tritt der für wesentlich zu erachtende Umstand, dass der Ehegatte der Beschuldigten trotz eigener beschränkter finanzieller Möglichkeiten (Abschöpfungsverfahrens seit 2003) laut eigenen Angaben in den Jahren 2002 bis 2005 in Bosnien-Herzegowina ein Haus errichtet hat. Derartiges ist angesichts des gemeinsamen Familieneinkommens in diesen Jahren erfahrungsgemäß, wenn überhaupt, nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital möglich, welche naturgemäß entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen in den Folgejahren nach sich zieht. Stellt man nun zu dem Z 2007 bzw. 2008 nach jeweiliger Abschöpfung verbliebenen Einkommen die Einkommenssituation von X , welche in den genannten Jahren ein Jahreseinkommen von jeweils annähernd € 11.000,00 bezogen hat, bei den gegebenen Familienverhältnissen (Sorgepflicht für drei Kinder) in Rechnung, so ergibt sich alleine daraus ein entsprechender zusätzlicher, aus den laufenden (sonstigen) Einkünften des Ehepaares wohl nicht zu deckender Finanzbedarf für die zu leistenden Rückzahlungen und damit ein deutlicher Anhaltspunkt für die letztlich private Nutzung der von der Beschuldigten aus der Gesellschaft entnommenen Barmittel.
Dem gegenüber steht allerdings, dass es aufgrund der faktischen Geschäftsusancen in der Baubranche, wonach Barzahlungen, sei es nun von Arbeitslöhnen oder von Materialaufwendungen, zur Verheimlichung entsprechender Zahlungsflüsse bzw. Steuervermeidung bei den Empfängern nicht außergewöhnlich sind bzw. nicht völlig lebensfremd erscheinen, möglicherweise die behobenen Bargeldbeträge bzw. Teile davon tatsächlich für derartige letztlich betriebliche Zwecke der Gesellschaft verwendet wurden und der Umstand, dass die Zahlungsempfänger wiederum die (bar) erhaltenen Erlöse nicht ordnungsgemäß versteuert haben, den wahren Hintergrund für die Nichtbekanntgabe einzelner Zahlungsempfänger bzw. die Nichtvorlage entsprechender Belege bildet.
Da innerhalb des Spannungsfeldes dieser Argumente eine exakte Aufteilung zwischen betrieblichen und privaten Verwendungszwecken anhand der gegebenen Beweislage und ohne aktive Mitwirkung der Beschuldigten nicht möglich erscheint, ist in gesamthafter Wertung der genannten Umstände für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von einer betrieblichen und privaten Mittelverwendung in Höhe von jeweils der Hälfte der Bargeldmittel und damit von einer vGA im Ausmaß von € 72.136,44 im Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 bzw. von einer von X als abgabenrechtlich Verantwortlichen der GmbH – jeweils unter Verletzung der og. abgabenrechtlichen Pflichten des § 96 Abs. 3 EStG 1988 – durch die Nichtabfuhr zum (jeweiligen) Fälligkeitstermin des § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bewirkten KESt-Verkürzung von insgesamt € 18.034,11 auszugehen.
Eine von der Beschuldigten ja auch gar nicht bestrittene Nichtentrichtung/Nichtabfuhr der Lohnabgaben für November und Dezember 2010 und damit ein objektives Tatgeschehen iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ergibt sich hingegen mit entsprechender Deutlichkeit bzw. Eindeutigkeit bereits aus den diesbezüglich getroffenen (abgabenbehördlichen) Prüffeststellungen zur ABNr. 78 .
Zu dem der Beschuldigten jeweils anzulastenden Tatvorsatz ist festzustellen, dass die Kenntnis, dass für private Zwecke entnommene Gewinne einer Gesellschaft zu versteuern und dem Finanzamt bekannt zu geben sind, ein steuerliches, zweifellos auch bei der Beschuldigten, die ja zudem nach ihren Angaben über entsprechende steuerliche Grundkenntnisse verfügt hat, vorhandenes Allgemeinwissen darstellt und damit die an den Tag gelegte, auf subjektiver Seite ohnehin nicht ja auch eine genaue Kenntnis der Modalitäten des Zuwiderhandeln und des Taterfolges erfordernde Vorgangsweise insgesamt als bedingt vorsätzlich im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG zu qualifizieren ist.
Gleiches gilt hinsichtlich auch hinsichtlich der nicht fristgerecht entrichteten Lohnabgaben. Auch hier war der Beschuldigte als langjährige Arbeitgeberin zweifellos die Art und die Fälligkeit der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Selbstbemessungsabgaben hinlänglich genug bekannt, um ihr bei einem Zuwiderhandeln eine bedingten Vorsatz unterstellen zu können.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht fristgerecht entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Insgesamt hat daher X die ihr im Spruch angelasteten Finanzvergehen im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten und ergeben sich für die dafür gegen sie auszusprechenden Strafen aus §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG (Geldstrafe) bzw. § 20 Abs. 2 FinStrG (Ersatzfreiheitsstrafe) Obergrenzen von € 37.509,07 (€ 18.034,11 X 2 = € 36.068,22 zuzüglich € 2.881,70 : 2 = € 1.440,85) bzw. von drei Monaten.
Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG bildet grundsätzlich die im jeweiligen Verfahren festgestellte Tat- bzw. Täterschuld die Grundlage für die Strafausmessung und sind weiters, unter Beachtung der Art der angestrebten, entweder als vorläufig oder als endgültig zu qualifizierenden Abgabenverkürzung, die im Anlassfall gegebenen, nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
Neben dieser (Strafzumessungs-)Schuld des Täters sind für die Sanktionsfindung nach dem FinStrG auch die generell strafrechtsimmanenten Aspekte der Spezial- und Generalprävention (vgl. ) in die bei der diesbezüglichen Ermessenübung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen, wobei jener der Generalprävention, sich im Wesentlichen aus der Öffentlichkeitswirkung des Urteils ergebende, auf die allgemeine künftige potentielle Finanzstraftäter aus dem Verkehrs- bzw. Lebenskreis des Täters „abschreckende“ Beispielswirkung abstellende Sichtweise insbesondere dann, wenn auch die aktuelle Sachlage allein eine eher günstige Prognose über ein künftiges (finanzstrafrechtliches) Wohlverhalten des Täters zuließe (Spezialprävention), für eine rein aus täterbezogenen (spezialpräventiven) Aspekten möglich erscheinende milde Bestrafung, ein (zusätzliches) Korrektiv darstellen wird.
Daneben sind – für die Bemessung der Geldstrafe – gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die aktuellen, d. h. die zum jeweiligen Zeitpunkt des Strafausspruches gegebenen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. z. B. ). Dabei steht allerdings auch eine angespannte Einkommens- bzw. Vermögenssituation der grundsätzlichen Verhängung einer Geldstrafe nach dem FinStrG nicht entgegen (vgl. z. B. ).
§ 23 Abs. 4 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (FinStrG aF; vgl. dazu § 4 Abs. 2 FinStrG) normiert, indem bei wertbetragsabhängigen Geldstrafendrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur beim Vorliegen besonderer Gründen (vgl. dazu Tannert, aaO, § 23 Anm 8) für zulässig erklärt wird, eine sog. „Mindestgeldstrafe“.
Läge – gemessen an den jeweiligen gesetzlichen Tatbestandserfordernissen (hier: § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) der vom Schuldspruch umfassten Delikte – in dem zur Strafbemessung heranstehenden Anlassfall ein durchschnittliches Schuldverhalten des Täters vor und hielten sich die im Anlassfall zu konstatierenden (gesetzlichen) Erschwerungs- und Milderungsgründe bei gleichzeitig ebenfalls als nicht außergewöhnlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen der Beschuldigten einander annähernd die Waage, ergäbe sich, in Anlehnung an die ständige Judikatur (vgl. z. B. ), ausgehend vom og. gesetzlichen Strafrahmen, für den zur Beurteilung heranstehenden Fall ein Ausgangswert für die festzusetzende Geldstrafe von (zu Gunsten der Beschuldigten abgerundet) € 18.700,00.
Eine Bewertung der von der Finanzstraftäterin bei den ihr angelasteten, zweifellos auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungen (KESt) einerseits bzw. vorsätzlichen Nichtentrichtungen von Selbstbemessungsabgaben andererseits, an den Tag gelegten Schuldverhaltens anhand der im finanzstrafbehördlichen Untersuchungs- bzw. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen ergibt, da jeweils ein höherer Verschuldensgrad als jener iSd. § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG (bedingter Vorsatz) nicht feststellbar ist, einen, sich vom üblichen Durchschnittsmaß der §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht abhebenden der Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungs- und Gesinnungsunwert, sodass aus diesem Grund eine Erhöhung des zuletzt genannten Ausgangswertes nicht geboten ist.
An weiteren (ebenfalls zu berücksichtigenden) Strafzumessungsgründen iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG sind im Anlassfall einerseits die sich als erschwerend niederschlagende Mehrzahl deliktischer Angriffe iSd. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB und andererseits die sich strafmildernd bzw. iSd. § 34 StGB zu Gunsten der Beschuldigten auswirkenden Umstände der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), einer Einflussnahme durch den die Geschicke der Unternehmungen der Beschuldigten wesentlich mitbestimmenden Ehegatten (§ 34 Abs. 1 Z 4 StGB), einer insofern vorliegenden – teilweisen – Schadensgutmachung, als laut Abgabenkonto zur StNr. 1xxx ein wesentlicher Teil der hinterzogenen KESt, nämlich € 13.310,89, mittlerweile entrichtet wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB), sowie jener eines vor dem Hintergrund, wonach ein innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG an den Tag gelegtes Wohlverhalten regelmäßig als strafmildernd iSd. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB zu berücksichtigen sein wird, langen Zurückliegens der genannten Abgabenhinterziehung, zu konstatieren.
Weiters ist festzuhalten, dass durch das geänderte berufliche Umfeld der X(unselbständige Tätigkeit, anstelle einer auch für die nähere Zukunft voraussichtlich nicht zu erwartenden selbständigen gewerblichen Betätigung), die spezialpräventive Perspektive zwar eine gewisse Abschwächung erfahren hat, aber dennoch durch die nunmehrige, weiterhin ein Gelegenheitsverhältnis zur Begehung von Finanzvergehen einräumende Tätigkeit der Beschuldigten nicht gänzlich weggefallen ist. Damit liegen aber mangels des gänzlichen Fehlens spezialpräventiver Aspekte die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vor.
In gesamthafter Gewichtung der aufgezeigten, insgesamt, ob des Überwiegens der strafmildernden Aspekte für die Beschuldigte sprechenden Tat- und Täterumstände reduzierte sich der angeführte Durchschnittswert für die auszusprechende Geldstrafe auf einen Betrag von € 14.000,00.
Die festgestellten, die Beschuldigte (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) treffenden Sorgepflichten erlauben gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG eine weitere Reduktion des zuletzt genannten Ausgangswertes auf € 9.000,00, das ergibt in etwa 24 % der Strafobergrenze.
Die Berücksichtigung der zweifellos bei der Beschuldigten vorliegenden prekären wirtschaftlichen Situation und die daraus abzuleitende erhebliche Härte eines durch die Geldstrafe letztlich bewirkten (weiteren) Vermögensentzuges ermöglichen es, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gesetzlichen Strafzwecke, einen weiteren Abschlag von € 4.000,00 auf einen somit als Geldstrafe zu verhängenden Betrag € 5.000,00.
Grundsätzlich gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, ebenfalls nach den (genannten) Schuldkriterien festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG, wobei allerdings eine schlechte Wirtschaftslage des Täters – die Freiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzt – dafür nicht von Relevanz ist.
Wenngleich aufgrund der unterschiedlichen Regelungen – die Ersatzfreiheitstrafe gemäß § 20 FinStrG sieht anders als die Geld- oder Wertersatzstrafen eine absolute Höchstgrenze (hier: drei Monate) vor – eine (gedachte) Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitstrafen bzw. eine strikte, sich an der Geld- oder Wertersatzstrafe orientierende mathematische Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlossen ist, so stellt dennoch der vor der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Geldstrafe festgestellte, ja in aller Regel die auch für die Ersatzfreiheitsstrafe relevanten Umstände des Einzelfalles entsprechend berücksichtigende, Ausgangswert einen entsprechenden Anhaltspunkt für das zu treffende Sanktionsmaß gemäß § 20 FinStrG dar (vgl. -I/12).
Ausgehend somit von einem Wert von € 9.000,00 (siehe oben) erweist sich im Anlassfall der durch die ebenfalls erhobene Strafberufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis vom ermöglichte (vgl. § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG) Ausspruch eine im Übrigen auch der gängigen Spruchpraxis zum „Verhältnis“ zwischen den beiden Sanktionsarten entsprechende Ersatzfreiheitstrafe von vier Wochen tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Der Senatsvorsitzende:
Dr. Richard Tannert
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Strafbemessung Kapitalertragsteuer Abgabenhinterziehung verdeckte Gewinnausschüttung Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben Zweifelsgrundsatz |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300039.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at