Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , Zahl MA 67-PA-aaa., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung , Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom wurde an die A. in Adr.1, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erstellt. Darin wird die vorgenannte Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 17:22 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 2, Meiereistraße geg. 8-10, gestanden sei.
Dieses Schreiben wurde am vom Beschwerdeführer (= Bf.) mit RSb übernommen.
Das E-Mail, mit dem die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers beantwortet wurde, wurde am an die belangte Behörde gesendet. Diesem E-Mail war die ausgefüllte Lenkerauskunft als Beilage angeschlossen. Darin wurde bekannt gegeben, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem oben angeführten Kennzeichen zum angefragten Zeitpunkt dem Bf. überlassen war.
Am wurde von der belangten Behörde eine Strafverfügung an den Bf. als namhaft gemachter Lenker erstellt und ihm folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
"Sie haben am um 17:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Meiereistraße geg. 8-10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[...].
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
Diese Strafverfügung wurde vom Bf. am mit RSa übernommen.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen die oben ausgeführte Strafverfügung Einspruch und begründete diesen wie folgt:
Die gegenständliche Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß beschildert, da das Schild "Kurzparkzone-Anfang" an der Kreuzung Schüttelstraße/Stadionallee durch andere Verkehrszeichen teilweise abgedeckt sei (siehe Beilage). Laut österreichischer Straßenverkehrsordnung: "Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, dass sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind" (§ 34 StVO).
Er ersuche daher, sämtliche Verfahren gegen ihn in Zusammenhang mit dem vermeintlichen Delikt einzustellen.
Dem Schreiben war ein kopiertes Foto von der Kreuzung Schüttelstraße/Stadionallee beigelegt.
Auf dem Vorstrafenauszug wurden keine verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ausgewiesen.
Am wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, das Straferkenntnis erstellt. Darin wird ausgeführt, dass der Bf. am um 17:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Meiereistraße gegenüber 8-10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem oben angeführten behördlichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es werde dem Bf. zudem ein Betrag von Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt [§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)]. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher Euro 70,00.
Begründet wurde das Straferkenntnis wie folgt:
Das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Der Bf. sei von der oben genannten Zulassungsbesitzerin als Lenker zum Tatzeitpunkt bekanntgegeben worden. Die Verwaltungsübertretung sei dem Bf. angelastet worden. In seinem Einspruch habe der Bf. bekanntgegeben, dass die Kurzparkzone teilweise von anderen Verkehrszeichen abgedeckt sei. Ein Foto des Verkehrszeichens sei dem Einspruch beigefügt worden.
Dazu werde seitens der belangten Behörde Folgendes festgestellt:
Der Abstellort (des mehrspurigen Kraftfahrzeuges) habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit.a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit.a Z 13e StVO) angebracht seien.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Der Bf. habe daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) genüge es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z 13d und 13e StVO angebracht seien. Sei diese Kennzeichnung erfolgt, so seien von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sei eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit zur Kundmachung nicht erforderlich (VfSlg 8894/1980; ; ).
Der Bereich dieser flächendeckenden Kurzparkzone sei ordnungsgemäß durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden (Aktenvermerk gemäß § 44 StVO) und der entsprechende Bereich damit dadurch gekennzeichnet, dass an allen legalen Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 13d StvO (Kurzparkzone Anfang) samt Zusatztafel "gebührenpflichtig" und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 13e StVO (Kurzparkzone Ende) angebracht seien. Die Meiereistraße befinde sich innerhalb dieses verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches im zweiten Bezirk.
Es sei dem Bf. nicht in entsprechender Weise gelungen, darzulegen, dass ihn an der Verletzung dieser Bestimmung kein Verschulden treffe. Fahrlässig handle nämlich, wer die gebotene, zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse, zu deren Einhaltung er befähigt wäre. Sowohl das Erkennen der verordneten Kurzparkzone als auch die gültige Entrichtung der fällig gewordenen Abgabe sei dem Bf. nach der Lage des Falles geboten und zumutbar gewesen. An der Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten bestünden keinerlei Zweifel. Bei der Entscheidung sei somit von rechtswidrigem und schuldhaften Verhalten auszugehen gewesen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellten, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 210,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Bf. ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben sei. Auch das Ausmaß des Verschuldens habe nicht als geringfügig angesehen werden können, da im Verfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe.
Ungünstíge wirtschaftliche Verhältnisse hätten zugunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestünde und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Das Straferkenntnis wurde dem Bf. am mit RSb zugestellt.
Mit E-Mail vom an die belangte Behörde erhob der Bf. die als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Diesem E-Mail war der Schriftsatz vom 8. August angeschlossen. Darin führte der Bf. Folgendes aus:
Die gegenständliche flächendeckende Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden, da das Schild "Kurzparkzone-Anfang" an der Kreuzung Schüttelstraße/Stadionallee von der A23 kommend durch das Straßenschild "Stadionallee" teilweise abgedeckt sei (siehe Beilage "Straßenverkehrszeichen an der Kreuzung Schüttelstraße/Stadionallee").
Laut österreichischer Straßenverkehrsordnung:
"Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, dass sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind." (§ 34 StVO).
Er ersuche daher, sämtliche Verfahren gegen ihn im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Delikt einzustellen.
Diesem Beschwerdeschreiben, das am der belangten Behörde auch mit Telefax übermittelt wurde, war ein Foto von dem Kreuzungsbereich Schüttelstraße/Stadionallee angeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006, in der derzeit geltenden Fassung, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässsig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen.
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. am um 17:22 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit unter "Strafverfügung " angeführten behördlichen Kennzeichen in der Meiereistraße in Wien 2 abgestellt hatte. Sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis führt der Bf. aus, dass an der Kreuzung Schüttelstraße/Stadionallee die Beschilderung dahingehend, dass dort eine Kurzparkzone beginne, durch ein Straßenschild mit der Bezeichnung "Stadionallee" teilweise verdeckt sei. Zur Veranschaulichung dieses Umstandes legte der Bf. jeweils eine Kopie des Fotos an der Kreuzung Schüttelstraße/Stadionallee vor.
Darauf ist als zweites Schild ersichtlich, das Verbots- bzw. Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der Fassung BGBl. I. Nr. 34/2011, d.i. "KURZPARKZONE" und darunter die weiße Zusatztafel mit der Angabe "gebührenpflichtig" mit der näheren Spezifizierung der Parkdauer. Die teilweise Verdeckung dieser Kennzeichnungstafeln betrifft laut dem vom Bf. beigelegten Foto das Wort "Kurzparkzone", von dem aus dem vom Bf. fotografierten Standpunkt aus einiger Entfernung vom rechten Starßenrand nur der Wortteil "Kurz" zu lesen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, das im Zuge einer Fahrbewegung und Annäherung an das genannte Verkehrszeichen mit einem Kraftfahrzeug sehr wohl das ganze Wort "Kurzparkzone" lesbar wird.
Das Bundesfinanzgericht hält daher den Beginn dieser Kurzparkzone an dieser Einfahrtsstraße für gesetzmäßig gekennzeichnet (§ 25 Abs. 1 und 2 StVO 1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005).
Was den Hinweis des Bf. auf den § 34 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 betrifft, wonach die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen so auszustatten sind, dass sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sein müssen, hält das Bundesfinanzgericht den Tatzeitpunkt am um 17:22 Uhr für nicht geignet, derartige Sichtbehinderungen anzunehmen. Denn in dem Sommermonat Juli kann um 17:22 Uhr davon ausgegangen werden, dass ausreichend gute Sichtverhältnisse geherrscht haben, um dem Bf. zu ermöglichen, die Bedeutung der an der gegenständlichen Stelle angebrachten Verkehrsschilder erkennen zu können. Außerdem müssen die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen schon von Gesetzes wegen (§ 34 Abs. 2 STVO) so beschaffen sein, dass sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren. Die Straßenverkehrszeichen müssen laut Abs. 3 leg.cit. hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu erkennen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Basierend auf Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG normiert § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG: Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 52 lit. a Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 34 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501518.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at