Bei Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer ist eine Zuordnung der Einzahlung des Strafbetrages nicht möglich.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA- 357951 , zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde, die sich nur gegen die Höhe des Strafausmaßes richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 48 € herabgesetzt wird.
Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag bleibt mit dem Mindestbetrag von 10 € unverändert.
Die vor dem Ergehen des Straferkenntnisses geleistete Zahlung i.H.v. 48 € betreffend die Anonymverfügung wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am um 15.24 Uhr wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Adr , vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XY ohne gültigen Parkschein angetroffen und ein Organmandat i.H.v. 36 € verhängt.
Da die für Organmandate gem. § 50 Abs. 6 VStG unerstreckbare gesetzliche Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht eingehalten wurde, erging am eine Anonymverfügung i.H.v. 48 €. Die ebenfalls unerstreckbare gesetzliche Zahlungsfrist für Anonymverfügungen beträgt gem. § 49a Abs. 6 VStG vier Wochen.
Am überwies die Beschwerdeführerin (Bf.) fristgerecht, jedoch unter fehlerhafter Angabe der Identifikationsnummer den vorgeschriebenen Betrag i.H.v. 48 €.
Nachdem aber der Magistrat der Stadt Wien einen ordnungsgemäßen Zahlungseingang nicht feststellen konnte, erließ die MA 67 gegenüber der Bf. am eine Strafverfügung bei der eine Geldstrafe i.H.v. 60 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.
Im Einspruch datiert vom (Poststempel vom ) und eingelangt bei der MA 67 am führte die Bf. aus, dass sie lt. beigelegten Überweisungsbeleg die Strafe i.H.v. 48 € bereits am bezahlt habe und beantragte das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Im angefochtenen Straferkenntnis vom zu Zl. MA 67-PA-357951 wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-XY am um 15.24 Uhr in Wien 18, Adr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Ferner habe sie gem. § 64 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70 €.
Begründet wurde dies u.a. wie folgt:
Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges i.H.v. 36 € binnen einer Frist von zwei Wochen gelte gem. § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.
Demzufolge sei eine Anonymverfügung i.H.v. 48 € erstellt worden, die nicht binnen 4 Wochen von der Bf. einbezahlt worden sei, da die eingewandte Zahlung nicht auf dem gegenständlichen Verfahrenskonto aufgeschienen sei.
Daher habe das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müssen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Bf. im Wesentlichen ausführte:
Sie verweise auf ihr E-Mail vom betreffend die Anonymverfügung vom . Demnach habe sie lt. angehängtem Kontoauszug die Strafe bereits am zur Gänze bezahlt. Sie habe jedoch eine nicht korrekte Identifikationsnummer bei ihrem Überweisungsbeleg angegeben. Sie beantrage daher die Gutbuchung und die Einstellung des Strafverfahrens.
Nach Übermittlung des bis dato der MA 6 nicht zugegangenen Zahlungsbeleges durch das Bundesfinanzgericht, wurde diesem lt. E-Mail der MA 6 vom mitgeteilt, dass die Umbuchung der strittigen 48 € durchgeführt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 50 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet:
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 50 Abs.- 6 VStG lautet:
Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 50 Abs. 7 VStG lautet:
Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
§ 12 Abs. 1 VStG lautet:
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen der Bf.
Hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung folgt das Bundesfinanzgericht der Auskunft der Buchhaltungsstelle der belangten Behörde.
Die Bf. erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom darin, dass sie die mit der Anonymverfügung vom verhängte Geldstrafe von 48 € innerhalb der gesetzten Frist durch Überweisung auf das in der Anonymverfügung genannte Konto des Magistrats der Stadt Wien am bezahlt hat und daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 49a Abs. 7 VStG nicht hätte ergehen dürfen.
Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (§ 49a Abs. 7 VStG).
Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Anonymverfügung Sperrwirkung i.S.d. Art. 4 des 7. ZP zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).
Die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.
Soll die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der vierwöchigen Frist, § 49a Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.
Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren und korrekten Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung.
Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von 48 € zwar rechtzeitig auf dem in der Anonymverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die korrekte Identifikationsnummer angegeben.
Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 49a Abs. 7 VStG i.V.m. § 49a Abs. 4 VStG und § 49a Abs. 6 VStG).
Somit stand die Einzahlung eines Betrages von 48 € der Strafverfolgung durch die
belangte Behörde nicht entgegen.
Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos.
Da die Anonymverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Anonymverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG).
Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil der Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius (Verböserung) ist nicht ausgeschlossen (vgl. ).
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m.w.N.).
Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels korrekter Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), während der Anonymverfügung eine Geldstrafe von 48 Euro zugrunde lag.
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben den bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ins Treffen geführten Milderungsgründen zu berücksichtigen, dass die Bf. durch fristgerechte Bezahlung die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren vermeiden wollte, dies ihr aber durch Angabe einer nicht korrekten Identifikationsnummer misslang. Da es sich bei der fehlerhaften Zahlungsüberweisung nicht um eine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können bei dem vorliegenden Sachverhalt die Folgen der Tat als gering bezeichnet werden.
Da die Zahlungsbereitschaft der Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung mildernd zu berücksichtigen war, war die Geldstrafe vor dem Hintergrund des insgesamt noch als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehalt spruchgemäß herabzusetzen.
Die (gemäß § 16 VStG festzusetzende) Ersatzfreiheitsstrafe (bei deren Bemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind) erwies sich nach den Strafbemessungsgründen und auch im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe als milde bemessen und war daher unverändert zu belassen.
Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind der Bf. gem. § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Am Ausspruch der belangten Behörde, dass die Bf. 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die 10 € bereits den Mindestbetrag gem. § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.
Da der Betrag von 48 € bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 €.
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 12 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 8 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Schlagworte | Identifikationsnummer Parkometer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500094.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at