Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2015, RV/7104254/2014

Alleinverdienerabsetzbetrag, Voraussetzungen des "nicht dauernd getrennt Lebens"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beim Finanzamt ein und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -1.672,00 Euro fest ohne den vom Bf. geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass laut dem vom Bf. vorgelegtem Scheidungsbeschluss der gemeinsame Wohnsitz mit der ehemaligen Gattin des Bf. bereits seit nicht mehr bestanden habe.
Am brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom beim Finanzamt ein und beantragte nochmals die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2013. Laut Scheidungsbeschluss wäre die Ehe zwar zerrüttet gewesen, der gemeinsame Wohnsitz mit der Ehegattin und dem gemeinsamen Kind hätte aber bis Ende Juli 2013 bestanden. Erst Ende Juli 2013 habe die Ehegattin mit dem Kind den gemeinsamen Haushalt verlassen und sei zu ihrer Mutter gezogen.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 als unbegründet ab. Laut Erklärung der vom Bf. geschiedenen Ehegattin hätte die eheliche Gemeinschaft bereits seit nicht mehr bestanden. Diese Aussage werde auch durch das vom Bf. unterzeichnete Scheidungsprotokoll gestützt, in welchem festgehalten worden sei, dass die eheliche Gemeinschaft seit aufgehoben gewesen wäre.
Mit Schreiben vom (beim Finanzamt eingelangt am ) brachte der Bf. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein und führte begründend aus: "Die Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind zB die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort sowie das Vorliegen einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft die jedenfalls vorlag, da meine geschiedene Gattin geringe Einkünfte, Wochengeld und Karenzgeld bezog und ich somit für den Unterhalt meiner geschiedenen Gattin und dem gemeinsamen Kind aufkam. Bis Ende Juli lebten meine geschiedene Gattin, mein Sohn und ich im gemeinsamen Haushalt. Dies bekräftigt die Unterhaltsverpflichtung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom mit der ich erst am zur Zahlung von Unterhalt meines Sohnes verpflichtet bin. Wie bereits in meiner Beschwerde angeführt, lebte meine geschiedene Gattin mit unserem Sohn in unserer gemeinsamen Wohnung. Dies wurde von ihr selbst am beim Bezirksgericht Amstetten zu Protokoll gegeben (Kopie beiliegend)".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus, dass in freier Beweiswürdigung bisher davon ausgegangen worden wäre, dass die Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht über den hinaus aufrechterhalten worden sei. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Nach der Aktenlage war der Bf. vom bis Sept/13 mit X., geb. 03/87, verheiratet.
Der Bf. hat laut Zentralem Melderegister seinen Hauptwohnsitz seit in Y. . X. hatte ihren Hauptwohnsitz an dieser Adresse vom bis Sept/13.
X. brachte am beim Bezirksgericht Amstetten (GZ. 11FAM 66/13 s-1) einen Antrag auf Bewilligung der abgesonderten Wohnungsnahme ein und gab zu Protokoll, dass sie und der Bf. in der ehelichen Wohnung in Y. wohnen. 
Laut Unterhaltsvereinbarung vom (Bezirkshauptmannschaft Amstetten, GZ AMG1-M-13344/001) verpflichtete sich der Bf. als Vater des Kindes M. zu dessen Unterhalt ab  monatlich 280 Euro zu bezahlen. Auf dem Unterhaltskonto wurden Zahlungen vom August bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 1.400 Euro erfasst.
Im Protokoll des Bezirksgerichtes Amstetten vom Sept/13 (Scheidung im Einvernehmen, GZ XY) wurde festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft seit , sohin länger als sechs Monate aufgehoben war. Sowohl der Bf. als auch seine Ehegattin gaben zu Protokoll, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei, sie diese nicht mehr fortführen wollen und der letzte gemeinsame Wohnsitz in B. gewesen wäre.
In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 vom beantragte X. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Mit Schreiben vom teilte sie dem Finanzamt mit, dass sie vom Bf. seit getrennt lebe. Die eheliche Wohnung wäre auf sie gemeldet gewesen. Der Bf. habe ab allein in dieser Wohnung gelebt. Sie wäre zwar dort gemeldet gewesen, habe aber bei ihrer Mutter gewohnt.
Mit Schreiben vom teilte X. dem Finanzamt ergänzend mit, dass die Alimente vom Bf. erst ab  bezahlt worden wären. Es sei erst zu diesem Zeitraum klar gewesen, dass die Scheidung "spruchreif" wäre und ein fixer Termin feststehe. Die Wohnung wäre auf sie gemeldet gewesen und sie habe sie vor der Scheidung nicht umschreiben wollen, da sie "sonst mit leeren Händen dagestanden" wäre.
Mit Schreiben vom bestätigte die Mutter von X., dass diese im Zeitraum bis Sept/13 bei ihr gewohnt habe.

Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro. 
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. 
Alleinerziehenden steht nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro.  Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Rechtliche Würdigung desbeschwerdegegenständlichen Sachverhaltes:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu, wenn er verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten - der im übrigen keine oder nur Einkünfte in einer vom Gesetz normierten Höhe haben darf - nicht dauernd getrennt lebt.
Die zitierte gesetzliche Bestimmung weist somit zwei Tatbestandsmerkmale auf, die gemeinsam erfüllt sein müssen um einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen. Einerseits ist ein Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist. Dies ist im gegenständlichen Fall unbestritten, da die Scheidung im Einvernehmen zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin erst am Sept/13 erfolgte. Andererseits darf dieser Steuerpflichtige von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, um den Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen.
Die Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag, bei aufrechter Ehe "nicht dauernd getrennt" zu leben, steht im Gegensatz zu der Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben. Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen daher einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" (vgl. ).
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (vgl. ). Im gegenständlichen Fall ist daher maßgeblich, ob der Bf. und die von ihm geschiedene Ehegattin, die den überwiegenden Teil des Streitjahres 2013 hindurch noch verheiratet waren, in den Monaten vor der Scheidung noch "in einer Gemeinschaft" oder "dauernd getrennt" gelebt haben.
Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" stellt nicht auf die polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes, sondern ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, welcher den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber eben dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 31 zu § 33; ; ).
Eine derartige"Gemeinschaft" umfasst im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber im Hinblick darauf, dass Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen kann (vgl. z.B. ). Diese für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages unschädliche Möglichkeit der unterschiedlichen Ausprägung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist auch unter dem Blickwinkel des Sinnes der gesetzlichen Bestimmung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu sehen, wonach mit diesem Absetzbetrag die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft wenigstens zum Teil ausgeglichen und dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Tz 13.1 zu § 33; ). Zweck des Alleinerzieherabsetzbetrages ist hingegen, die mit der getrennten Lebensführung des alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Kind verbundenen Belastungen auszugleichen.
Von einem dauernd getrennt Leben ist daher erst dann auszugehen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verlässt, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 31 zu § 33). Dauernd getrennt bedeutet also nicht nur vorübergehend getrennt, sondern birgt dieser Begriff eine gewiße Endgültigkeit in sich (vgl. ). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche dauernde Trennung vorliegt, ist nicht bloß auf den äußeren Anschein, sondern auf die Absicht der Ehegatten abzustellen. Die Behörde ist daher dazu verhalten, die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, zu erforschen, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. ).
Fest steht, dass die Ehegattin des Bf. nur über geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2013: 2.026,26 Euro) verfügte. Aufgrund dieses Umstandes und den Angaben des Bf. im Schreiben vom kann davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen für die Ehegattin und für das gemeinsame Kind aus den Einkünften des Bf. zu bestreiten waren. Auch die Vereinbarung der monatlichen Unterhaltszahlung erst ab spricht dafür, dass die Ehegattin bis Ende Juli 2013 auf die finanziellen Mittel des Bf. angewiesen war. Wesentlich erscheint im gegebenen Zusammenhang vor allem, dass die geschiedene Ehegattin des Bf. in ihrem Schreiben vom selbst angegeben hat, dass erst zu diesem Zeitpunkt (Beginn der Unterhaltszahlung ab ) die Scheidung "spruchreif" gewesen wäre. Im Antrag auf Bewilligung der abgesonderten Wohnungsnahme vom bestätigte die Antragstellerin, dass sie in der "letzten aufrechten ehelichen Wohnung mit dem Bf." lebe. Diese Angaben lassen die Ausführungen des Bf. als durchaus nachvollziehbar erscheinen.
Die im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung von beiden Ehegatten getätigten Angaben, dass die eheliche Gemeinschaft seit und somit länger als sechs Monate aufgehoben war, können nur im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 55a EheG gesehen werden. Allein auf Grund dieser Angaben, welche für eine einvernehmliche Scheidung gesetzlich vorausgesetzt werden, kann nicht verlässlich auf eine dauernde Trennung im Rahmen der noch aufrechten Ehe geschlossen werden.
Die Bestätigung der Mutter der geschiedenen Ehegattin des Bf. kann im Kontext mit deren Antrag auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie auf Grund des Umstandes, dass weder die Wohnadresse angegeben wurde noch Aussagen über die Unterbringung des gemeinsamen Kindes (geboren am ) erfolgten, nicht als glaubwürdig angesehen werden.
Insgesamt konnte auf Grund der gegebenen Beweislage unter Anwendung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung dem Vorbringen des Bf. nicht entgegen getreten werden, dass die erst am Sept/13 geschiedene Ehe des Bf. im beschwerdegegenständlichem Jahr 2013 jedenfalls noch länger als sechs Monate von einer ehelichen Gemeinschaft wenigstens im Sinne einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft getragen gewesen war.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2013 waren daher gegeben. Dem diesbezüglichen Begehren des Bf. war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104254.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at