Aussetzung der Vollziehung
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0017. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A, vertreten durch B. gegen die Bescheide des Zollamtes Wien
vom , Zlen. 1-2, und
vom , Zlen. 3-5, 6-9, 10-13,
14-17, 18-21, 22-25, 26-29, 30-32, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Wien hatte mit 32 Bescheiden vom , Zlen. x1-5 , x6-9 , x10-13 , x14-17 , x18-21 , x22-25 , x26-29 , x30-32 , festgestellt, dass bisher unbekannt gebliebene Personen eingangsabgabepflichtige Waren, die beim Zollamt Wien in Carnet-TIR Verfahren überführt worden waren, der zollamtlichen Überwachung entzogen hatten. Das Zollamt stellte darin auch fest, dass dadurch jeweils für A , gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK), Art. 203 Abs. 3 ZK zweiter Anstrich in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in den in den Bescheiden genannten Höhen an Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. Gleichzeitig schrieb ihm das Zollamt gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG jeweils eine Abgabenerhöhung in den in den Bescheiden genannten Höhen zur Zahlung vor.
Die dagegen erhobene, als Beschwerde zu wertende Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidungen ab, worin die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes jeweils wie folgt geschildert werden:
Vom Carnet TIR Inhaber, der C. , seien Carnet TIR Verfahren eröffnet worden und als Bestimmungszollstelle ein ungarisches Zollamt vorgesehen gewesen. Die Frist zur Wiedergestellung der angewiesenen eingangsabgabepflichtigen Waren sei nicht eingehalten worden; die Erledigungen der Carnets TIR sei bislang unterblieben. Es sei daher für die Waren jeweils die Eingangsabgabenschuld gem. Art. 203 Abs. 1 ZK durch Entziehungen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden. A. wurde als Gesamtschuldner die Eingangsabgabenschuld nach Art. 203 Abs. 3 ZK zweiter Anstrich vorgeschrieben, weil er an den Entziehungen beteiligt gewesen sei, obwohl er wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass er die Waren der zollamtlichen Überwachung entzieht.
In seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren am gab A. zu Protokoll, dass er Anfang 2008 von D. angesprochen wurde, ob er Carnet-TIR-Hefte von seiner früheren Firma besitzt. Da dies nicht der Fall war, seien beide zu Ing. C gefahren, um dort Carnet-TIR-Hefte zu erhalten. Es sei vereinbart worden, dass A. die Carnet-TIR-Hefte bei der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmen Österreichs (AISÖ) abholen und an D. weitergeben sollte. Der Preis für ein Carnet TIR habe damals € 39,00 betragen. Vereinbarungsgemäß habe D. für ein Carnet-TIR-Heft € 120,00 bezahlen sollen; davon haben C € 50,00 und A. € 31,00 erhalten; der Rest ist auf den an die AISÖ zu zahlenden tatsächlichen Preis entfallen. A. gab bei seiner Vernehmung zudem an, er habe anlässlich der ersten Abholung eines Carnet TIR ein von C lediglich unterschriebenes, ansonsten aber unausgefülltes Formular verwendet, dieses dann selbst ausgefüllt. Beim ersten Mal der Abholung wurde kein Firmenstempel verwendet. Ab dem zweiten bis einschließlich dem vierten Abholvorgang wurde A. von C der Firmenstempel zur Verfügung gestellt. Ab dem fünften Abholvorgang verwendete A. einen Firmenstempel, den er selbst hatte in Ungarn anfertigen lassen. A. hatte die neuen Carnet-TIR-Hefte D. gebracht, wurde von diesem jeweils in bar dafür bezahlt und nahm die bereits verwendeten Carnet-TIR-Hefte an sich.
Das Zollamt Wien stellte im Zuge seiner Ermittlungen fest, dass im Jahr 2008 insgesamt 311 Carnet-TIR-Hefte von der AISÖ an die C+ ausgegeben und mit 32 dieser Carnet-TIR-Heft im Zeitraum vom bis Anweisungsverfahren in Österreich, vor allem beim Zollamt Wien Freilager, eröffnet, die verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR-Verfahren, damit die in Containern transportierten eingangsabgabepflichtigen Waren in die Ukraine angewiesen und der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. In allen Fällen erfolgte der Transport durch die in Ungarn ansässige Firma des D. , die D+ .
In der Eingabe vom beantragte A. die Aussetzung der Vollziehung der Abgabenfestsetzungsbescheide vom . Begründend führte der Antragsteller darin sein hohes Alter und seinen Gesundheitszustand - er habe bereits einen Herzinfarkt erlitten - in Treffen. Der Antragsteller verknüpfte darin die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz mit der Gefährdung seines Gesundheitszustandes, indem er ausführte, dass er jedes Mal, wenn er ein Schriftstück des Zollamtes erhält, in eine erhebliche psychische und physische Belastung gerät, die für ihn ein erhebliches Reherzinfarktrisiko darstellt. Er habe einen Privatkonkurs geschafft und vermeint, dass er endlich bis an sein Lebensende einen schönen und ruhigen Lebensabend genießen könnte. Doch durch die Abgabenbelastung stelle wegen der damit verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigung eine erhebliche Existenzgefährdung dar.
Es erscheine - nach dem Vorbringen des Antragstellers - dass man ihn als jemanden, der bis auf das Existenzminimum gepfändet werde, weiter verfolgt um ihn zu vernichten und seine körperliche Gesundheit zu beinträchtigen.
Das Zollamt wies den Aussetzungsantrag mit den nunmehr beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheiden ab.
Nach Zitierung der für eine Aussetzung der Vollziehung maßgeblichen Bestimmungen des Art. 244 ZK verwies das Zollamt jeweils darauf, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Aussetzungsantrag berührten Entscheidung vorlägen und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Vermögensverhältnisse nicht von einer Gefahr eines unersetzbaren Schadens ausgegangen werden könne. Der Antragsteller verfüge nach eigenen Angaben über keinerlei Vermögenswerte und lebe von einem bis zum Existenzminimum gepfändeten geringen Pensionseinkommen. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass auch andere Gläubiger vorrangig Exekution auf seine Pension führten. Durch die Vollziehung des Abgabenbescheides werde daher beim Antragsteller kein unersetzbarer Schaden verursacht, weil für ihn zur Bestreitung des Lebensunterhaltes das Existenzminimum verbleibt. Die unabhängig von der Vollziehung der angefochtenen Einfuhrabgabenfestsetzungen erfolgte Überschuldung bilde bereits den Insolvenzgrund, sodass die Vollziehung für eine Insolvenzgefahr nicht ursächlich wäre und eine Aussetzung der Vollziehung nicht begründen könne. Eine Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte keine finanziellen Auswirkungen für den Antragsteller, weil nach seinen Angaben andere Gläubiger bis zum Existenzminimum vollstrecken würden.
Der ins Treffen geführte schlechte Gesundheitszustand allein stelle keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung dar ().
In seiner als Beschwerde zu wertenden Berufung vom gegen die abweisenden Aussetzungsbescheide wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein Antragsvorbringen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer (Bf.) ins Treffen, nicht er, der er nur Botendienste geleistet habe, sei der große "Drahtzieher" gewesen, sondern C .
In den als Beschwerdevorentscheidungen zu wertenden 32 Berufungsvorentscheidungen vom , wies das Zollamt die Beschwerde (Berufung) als unbegründet ab, worauf der Bf. im als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über seine Beschwerde begehrte.
Darin wiederholte der Bf. sein Vorbringen, seine Mitwirkung an den Entziehungshandlungen habe sich auf eine Botenstellung beschränkt. Federführend sei C gewesen; nur dieser und D. hätten daran profitiert. Der Bf. argumentierte, wie sich im Finanzstrafverfahren hervorgekehrt hätte, sei er in seiner Mitläuferfunktion nicht als "wahrer Täter des Finanzstrafverfahrens" anzusehen.
Neuerlich verwies der Bf. auf seinen schlechten Gesundheitszustand; es bestehe ein Reherzinfarktrisiko, welches auch zum Tod führen könne. Offensichtlich sei, dass der Tod ein unersetzbarer Schaden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Vom Bf. ist unbestritten sind einerseits die Tatsache, dass in den vorliegenden Fällen das Carnet TIR-Verfahren jeweils nicht ordnungsgemäß beendet wurde, weil die in diesen Verfahren beförderten eingangsabgabepflichtigen Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wurden, und andererseits die daraus resultierende Rechtsfolge, dass hierdurch die Waren jeweils der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Abs. 2 leg.cit).
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst ..… worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages ….. zu erfolgen ….. .
Gem. Art. 4 Z. 13 ZK umfasst die zollamtliche Überwachung allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.
In Streit steht unter anderem, ob auch der Bf. zum Zollschuldner der erfolgten Entziehungen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung wurde.
Nach Art. 203 Abs. 3 ZK sind neben der Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (erster Anstrich) unter anderen auch die Personen Zollschuldner, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen (zweiter Anstrich).
Der Bf. hatte im Rechtsbehelfsverfahren zu den zugrunde liegenden Bescheiden, mit welchen ihm die Entstehung der Eingangsabgabenschuld mitgeteilt und die Eingangsabgaben sowie die Abgabenerhöhungen zur Zahlung vorgeschrieben worden waren, bereits eingewendet, er sei an den Entziehungen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht beteiligt gewesen und habe davon auch billigerweise nicht wissen müssen, weil er nur Botendienste verrichtet habe, als er "berechtigter Abholer der Carnet TIR" gewesen sei.
Dem hat das Zollamt zutreffend entgegengehalten, dass der Bf. es war, der die Geschäftsbeziehung zwischen C und D. hergestellt hatte. In seiner Vernehmung am gab der Bf. an, er habe nicht einmal gewusst, ob D. auch direkten Kontakt zu C hatte. Sämtliche Bestellungen von Carnet-TIR-Heften wurden vom Bf. entgegengenommen. Er übergab die Carnet-TIR-Hefte an D. , nahm die bereits verwendeten wieder entgegen und wickelte auch selbständig die Bezahlung ab. Der Bf. füllte die Anforderungsformulare für die Carnets TIR aus und beglaubigte diese mit seinem eigenen Stempel. Es war ihm sohin möglich ohne jedes Zutun des C Carnets TIR anzufordern. Die Rolle des Bf. ging demnach weit über den von ihm bezeichneten Botendienst hinaus. Ohne seine Mitwirkung wären die gegenständlichen Entziehungen von eingangsabgabepflichtigen Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht möglich gewesen. Der Bf. hatte - wie er selbst in seiner Vernehmung am angab - etwa im Jahr 1960 eine eigene Transportfirma gegründet und diese bis 2004 betrieben. Er war auch international tätig und führte auch mit seiner Firma Transporte im Carnet TIR-Verfahren, wofür sie bereits vor etwa 40 Jahren die Berechtigung erhalten hatte, durch. Der Bf. ist nach seiner eigenen Darstellung ein ausgewiesener Experte im Transportgewerbe sowie im Carnet TIR-Verfahren mit über vierzigjähriger Berufserfahrung. Sein Vorbringen in den Abgabenfestsetzungsverfahren, er wäre sich der Bedeutung des Carnet TIR-Verfahrens nicht bewusst gewesen, erscheint daher als unglaubwürdig.
Bereits das Zollamt hat in den angesprochenen Berufungsvorentscheidungen auf das "Handbuch Versandverfahren (Carnet TIR)" der Europäischen Kommission hingewiesen, in welchem dargetan wird, dass sich das TIR-Verfahren auf fünf Säulen gründet:
1. Beförderung in zugelassenen Fahrzeugen oder Behältern (Containern) unter Zollverschluss.
2. Aussetzung aller Zölle und sonstigen Abgaben während der gesamten TIR-Beförderung und Absicherung dieser Abgaben durch eine Kette internationaler Bürgschaften. Der bürgende Verband jedes Landes garantiert die Zahlung des gesicherten Betrags der Zollschuld und sonstigen Abgaben, die fällig werden, wenn es in dem betreffenden Land im Verlauf des Beförderungsvorgangs mit Carnet TIR zu Unregelmäßigkeiten kommen sollte.
3. Das Carnet TIR ist eine Zollanmeldung für die Warenbeförderung. Es dient als Nachweis für die Stellung einer Bürgschaft. Carnets TIR werden den nationalen bürgenden Verbänden von der internationalen Organisation, der Internationalen Straßentransportunion (IRU) ausgestellt. Eine Zollanmeldung auf der Grundlage eines Carnet TIR gilt jeweils nur für eine TIR-Beförderung. Das Carnet TIR wird im Abgangsland eröffnet und ermöglicht die Zollkontrolle im Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland.
4. Anerkennung der vom Abgangsland ergriffenen Zollkontrollmaßnahmen durch die Durchgangs- und Bestimmungsländer. Waren, die im TIR-Verfahren in Fahrzeugen oder Behältern mit Zollverschluss befördert werden, werden in der Regel in den Durchgangszollstellen keinen Kontrollen unterworfen.
5. Kontrolle der Zulassung zum TIR-Verfahren dadurch, dass nationale Verbände, die Carnets TIR ausstellen wollen, und Personen, die Carnet TIR-Zollanmeldungen verwenden wollen, Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen und von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie niedergelassen sind (in der Regel den Zollbehörden), zugelassen sein müssen.
Das Zollamt hat treffend darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Carnets TIR dem Sinn und Zweck des Carnet TIR Verfahrens gänzlich widerspricht und die Weitergabe an Dritte untersagt ist. Dies musste dem Bf. als Experten - wie er sich selbst bezeichnete - bekannt gewesen sein. Als langjähriger Transportunternehmer musste der Bf. auch gewusst haben, dass ein redlicher Wirtschaftsbeteiligter nicht, wie durch D. geschehen, vorschriftswidrig Carnets TIR von anderen Transportunternehmern erwerben würde, sondern selbst die Zulassung zum TIR-Verfahren erwerben könnte. Es erscheint daher die Annahme gerechtfertigt und naheliegend, dass der Erwerb von Carnets TIR von Dritten das Ziel verfolgt, Unregelmäßigkeiten im Verfahren zu begehen, wie sie in den gegenständlichen Fällen begangen wurden. Jedenfalls sollte offensichtlich unberechtigterweise die Haftungskette von Verfahrensinhaber und ausgebenden Verband in Anspruch genommen und eine unklare Haftungssituation geschaffen werden.
Das Zollamt entgegnete dem Bf. in den Rechtsbehelfsverfahren zu seinem Vorbringen, er habe zur Abholung der Carnets TIR eine mündliche Vollmacht von C erhalten, nicht zurückgegebene Carnets TIR würden von der AISÖ eingemahnt, C hätte daher spätestens dann, wenn Carnets TIR nicht ordnungsgemäß an die AISÖ zurückgegeben wurden, von der AISÖ in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass der Bf. Carnets TIR in seinem Namen abgeholt hatte, treffend wie folgt:
Es erscheint unglaubwürdig, dass ein Geschäftsmann mit über vierzigjähriger Berufserfahrung im Transportgewerbe die heikle Aufgabe der unberechtigten Weitergabe von Carnets TIR ohne eine schriftliche Vollmacht vornimmt, wie dies der Bf. gehandhabt hatte, wenn dadurch nicht eine diffuse Verantwortungssituation geschaffen werden sollte. Auch eine mündliche Bevollmächtigung durch C beseitigte nicht die dem Bf. zugemessene zollrechtliche Verantwortlichkeit. Eine Bevollmächtigung zur Abholung der Carnets TIR hätte ihm nur die Möglichkeit zu ihrer Erlangung und unberechtigten Weitergabe verschafft. Eine diesbezügliche Vollmacht war jedoch nicht ursächlich für die Handlungsweise. Der Bf. handelte nicht als weisungsgebundener Angestellter des C sondern aus freiem Willen weisungsfrei, selbständig und teilweise auch auf eigene Rechnung. Er nahm die Bestellungen von D. selbständig entgegen, übergab diesem die Carnets TIR und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Der Bf. hatte sohin die Möglichkeit diese Geschäfte auch ohne das Zutun des C vorzunehmen. Das Vorliegen einer mündlichen Vollmacht war daher nicht wesentlich für die Beurteilung der Beteiligung des Bf. an den Entziehungen der eingangsabgabepflichtigen Waren aus der zollamtlichen Überwachung. Eine Bevollmächtigung durch C gab dem Bf. nur die Möglichkeit und bot ihm die Gelegenheit an den Entziehungen der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung mitzuwirken; sie konnte den Bf. jedoch nicht zu seinem Handeln zwingen. Das Zollamt ging davon aus, dass C vom Vorgehen des Bf. Kenntnis hatte und dieses duldete. Dass der Bf. seine Beteiligungshandlungen nicht uneigennützig gesetzt und nicht - wie er vorgab – ohne Profit mitgewirkt hatte, ist aus dem Umstand erkennbar, dass er pro besorgtes Carnet-TIR-Heft € 31,00 erhalten hatte.
Gemäß Art. 244 Abs. 1 ZK wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (Abs. 2 legcit.).
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Abs. 3 legcit.).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich - wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) - um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().
Den Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowohl wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen als auch wegen des Eintrittes eines unersetzbaren Schadens durch eine Entrichtung gestellt wurde.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH v. , VII B 155/01). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17).
Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in ihren in den Nacherhebungsverfahren erlassenen Berufungsvorentscheidungen dargelegten Gründen, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, vermochte auch das Bundesfinanzgericht keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Nacherhebungsverfahren angefochtenen Entscheidungen erkennen. Bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidungen im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung traten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen keine gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage.
Sohin war zu prüfen, ob dem Bf. als Beteiligten durch die Vollziehung der verfahrensgegenständlichen in den Nacherhebungsverfahren angefochtenen Entscheidungen ein unersetzbarer finanzieller Schaden entstehen könnte.
Bereits das Zollamt hat in seinen als Beschwerdevorentscheidungen zu wertenden Berufungsvorentscheidungen vom zu Recht darauf verwiesen, dass eine Kausalität zwischen der Vollziehung einer Abgabenschuld und einer Gesundheitsgefährdung nicht anzuerkennen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0014, ausdrücklich dargetan, ein unersetzbarer Schaden im Sinne der aufgezeigten zollrechtlichen Bestimmung bezieht sich auf wirtschaftliche Nachteile, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären oder die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden könnten. Sohin konnte eine Gesundheitsgefährdung, wie sie auch im Verfahren, das dem zitierten VwGH-Erkenntnis zugrunde lag, geltend gemacht worden war, nicht zielführend ins Treffen geführt werden. Denn die Vollziehung ist auszusetzen, wenn dem Rechtsbehelfsführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden ( III S 11/98 in Witte, Kommentar zum Zollkodex, Art. 244, Rz 25).
Mangels einer Definition des Zollkodex knüpft der RS C-130/95, RZ 35 und 37, zur Bestimmung des Begriffs des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens an. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es der Prüfung, ob bei Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und – andererseits – ob die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage (hier Beschwerde) abgewiesen würde ( RS C-130/95, RZ 36).
Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte ( RS C-139/95, RZ 37; BFH v. , VII B 292/04). Schäden in diesem Sinn können unter anderen die Auflösung einer Gesellschaft ( RS C-130/95, RZ 38) oder die Existenzgefährdung eines Unternehmens ( RS C-51 und 59/90) sein (Witte, Zollkodex, Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, R 29). Die genannten Umstände führen nur dann zur Annahme eines unersetzbaren Schadens, wenn die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung deren volle Wirksamkeit nicht behindert, falls der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleiben würde ( RS C-130/95, RZ 36).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung, weshalb der Abgabepflichtige aus eigenem und überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Der Zollschuldner hat daher substantiiert darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden entsteht.
Nach der eigenen Darstellung seiner Vermögenssituation ist kein der Vollstreckung unterliegendes Vermögen des Bf. vorhanden. Es besteht sohin auch nicht die Gefahr eines unersetzbaren Schadens. Im Hinblick auf die Pfändungsschutzbestimmungen stellt die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung keinen unersetzbaren Schaden dar. Vermögenslose oder Personen, deren Einkommen längerfristig pfändungsfrei bleiben werden (insbes. §§ 53 ff. AbgEO iVm 290 ff EO), haben durch den Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, keinen unersetzbaren Schaden zu befürchten (Witte/Alexander, Zollkodex, Art. 244 Rz. 33).
Unter Berücksichtigung der Einkommenssituation, deren Änderung vom Bf. nicht in Aussicht gestellt wurde, sowie mangels Vorhandensein eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögens, kann für den Bf. allein durch das in den Abgabenbescheiden enthaltene Leistungsgebot kein unersetzbarer Schaden entstehen.
In Art. 244 UA.2 ZK sind zwei Varianten erwähnt, bei deren Vorliegen die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Sie sind mit "oder" verbunden, die Aussetzung der Vollziehung ist also schon dann zu gewähren, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen zu bejahen ist. In diesem positiven Fall ist aber die Aussetzung bei der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß UA.3 grundsätzlich nur bei Erbringung einer Sicherheitsleistung zu gewähren, von der nur ausnahmsweise abzusehen ist. Ob oder in welcher Höhe die Behörde eine Sicherheitsleistung verlangt, liegt in ihrem Ermessen. Wenn beide Voraussetzungen des UA.2 zu verneinen sind, ist die Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren und die Frage einer Sicherheitsleistung stellt sich dann gar nicht. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung hat sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde erster Instanz zu beziehen ( Zl. 98/16/0296).
Im vorliegenden Fall ist die Zollbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung über den Aussetzungsantrag gelangt, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestanden und beim Bf. auch kein unersetzbarer (wirtschaftlicher) Schaden durch die sofortige Vollziehung der Entscheidung entsteht.
Im Übrigen wird auf die Begründungen der als Beschwerdeentscheidungen zu wertenden Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Ablehnung der Gewährung der Aussetzung der Einhebung entspricht - wie vorstehend aufgezeigt - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200174.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAB-52728