Fortdauerndes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone während mehrerer Tage ohne Parkschein als fortgesetztes Delikt?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hatdurch den Richter R in den Verwaltungsstrafsachen gegen N , vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwältin, Praterstraße 25A/19, 1020 Wien , wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung idF ABl. 2013/29 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, idF LGBl. der Stadt Wien Nr. 2013/10, über die Beschwerden des Beschuldigten, jeweils vom , gegen die Straferkenntnisse des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde, jeweils vom ,
1.-10. GZlen MA 67-PA1-PA10; sowie
11. und 12. GZlen MA 67-PA11 und PA12
zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 werden gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten der zehn vorangeführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren insgesamt 100 Euro (20% der jeweils verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch jeweils 10 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
B. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse Nr. 11 und Nr. 12 Folge gegeben. Diese Straferkenntnisse werden ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten dieser Beschwerdeverfahren zu leisten.
C. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Zu den im Spruch angeführten Rechtssachen Nr. 1 bis Nr. 10
Die belangte Behörde (belB) Magistrat der Stadt Wien, MA 67 (im folgenden kurz: belB) legte dem Beschwerdeführer (Bf) mit den in einem Schriftstück zusammengefassten Straferkenntnissen Nr. 1 bis Nr. 10 vom folgende Verwaltungsübertretungen zur Last: Abstellen des (auf ihn zugelassenen) zweispurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwerteten bzw. ohne ordnungsgemäß angebrachten Parkschein, wodurch er die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 2013/29 vom , durch fahrlässige Verkürzung der Abgabe verletzt habe:
Tatorte (Vorfälle Nr. 1 bis Nr. 10): alle in Wien,X-Straße ;
Delikte: Vorfall Nr. 1 = Parkschein Nr.3- nicht hinter der Windschutzscheibe;
Vorfälle Nr. 2 bis Nr. 10 = Parkscheine fehlen;
Tatzeiten (TTMMJJ in chronologischer Abfolge):
151013: 15:03h bis 19:00h;
161013: 10:53h bis 19:00h;
171013, 1810, 2110, 2210, 2310, 2410, 2510 und 2810: jeweils 09:00h-19:00h.
(Anm. BFG: Die dazwischen liegenden Tage 19.10 und 20.10. sowie 26.10. und 27.10. fielen auf Samstage und Sonntage, ohne Kurzparkgebührenpflicht)
Die belB verhängte gegen den Bf gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, idF LGBl. für Wien Nr. 10/2013, Geldstrafen in Höhe von jeweils 22 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden. Überdies wurden ihm Beträge von jeweils 10 Euro als Beitrag zu den Kosten der behördlichen Strafverfahren auferlegt.
Den gesammelt erlassenen Straferkenntnissen gingen folgende Verfahrensschritte voraus:
- Zu Faktum 1: Wegen des am ,15:03h durch das Kontrollorgan beanstandeten Deliktes (externe Notiz: Parkschein Nr.3- auf dem Beifahrersitz; Parkpickerl f. d. Bezirk am abgelaufen) erfolgte die Verhängung einer Organstrafe über 36 Euro, bezahlt am (Behördenakt, Bl. 9).
Sodann erließ die belB eine Strafverfügung vom : Geldstrafe 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Dagegen erhob der Beschuldigte (nunmehr: Bf) am Einspruch: Die Organstrafe sei bezahlt worden (Anm. BFG: verspätet; siehe oben), jede weitere Bestrafung des schon abgestraften Deliktes sei daher unberechtigt. Eine Halteranfrage gemäß § 103 KFG sei nicht zugestellt worden, eine Aufforderung zur Lenkerauskunft sei unterblieben. Die Bestrafung sei daher rechtswidrig, Verfolgungsverjährung (sechs Monate) werde am eintreten. Im Übrigen, so der Bf im Einspruch weiter, sei ihm infolge Zahlung des Parkpickerls mit Bescheid des MBA vom die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im Wohnbezirk für 12 Monate erteilt worden (Hervorhebung im Einspruch). "Fälschlicherweise" sei im Bescheid lediglich ein Deckungszeitraum von 11 Monaten ( bis ) angeführt. Er habe aber de facto die Kosten für 12 Monate bezahlt, weshalb sich die Ausnahmebewilligung auch auf den ganzen Monat Oktober 2013 erstrecken müsse. Sohin falle gegenständlicher Deliktstag in den von ihm "rückwirkend" bezahlten Zeitraum. Die Behörde wäre sohin unrechtmäßig bereichert, müsste er nunmehr gegenständliche Strafverfügung bezahlen - "und ich hätte doppelt bezahlt".
Der Einschreiter beantragte ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Strafverfügung, "in eventu angemessene Rückziehung der verhängten Geldstrafe".
Die belB forderte den Bf mit Schreiben vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Tatort und Tatzeitpunkt wie oben angeführt) auf. Die mit Zustellungsvollmacht ausgestattete rechtsfreundliche Vertreterin teilte daraufhin fristgerecht mit, dass dies der Bf gewesen sei.
Dem am angefertigten Aktenvermerk des behördlichen Sachbearbeiters ist zu entnehmen, dass "laut Rücksprache mit (Referat Parkometer) und (Bereichsleitung SERVICE UND INFORMATION) keine Aliquotierung des pauschalierten Betrages der Parkometerabgabe erfolgt, wenn das Parkpickerl erst am Ende des Monats erteilt wird."
- Zu Faktum 2: Wegen des am , 10:53h beanstandeten Deliktes (kein entwerteter Parkschein, siehe Foto, Bl. 5 im Behördenakt; externe Notiz: "D(elikt)" vom Vortag festgestellt) erfolgte eine Anzeige (Az) durch das Kontrollorgan.
Zu den im Spruch angeführten Beschwerdesachen Nr. 11 und Nr. 12
Die belangte Behörde (belB) Magistrat der Stadt Wien, MA 67 (im folgenden kurz: belB) legte dem Beschwerdeführer (Bf) mit den in einem Schriftstück zusammengefasst erlassenen Straferkenntnissen Nr. 11 und Nr. 12 vom folgende Verwaltungsübertretungen zur Last: Abstellen des zweispurigen Kraftfahrzeuges mit dem wie oben angeführten behördlichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am 29. und , jeweils von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, ohne den für das Fahrzeug ausgestellten Parkkleber (Parkpickerl für den Wohnbezirk) ordnungsgemäß angebracht zu haben, womit der Beschuldigte die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 2013/29 vom , durch fahrlässige Verkürzung der Abgabe verletzt habe.
Die belB verhängte gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, idF LGBl. für Wien Nr. 10/2013 vom , gegen den Bf Geldstrafen in Höhe von jeweils 22 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Stunden. Überdies wurden ihm Beträge von jeweils 10 Euro als Beitrag zu den Kosten der behördlichen Strafverfahren auferlegt.
Den Straferkenntnissen Nr. 11 und Nr. 12 gingen folgende Verfahrensschritte voraus:
- Zu Faktum 12: Wegen des am , 11:15h beanstandeten Deliktes (externe Notizen: #D Az vom 16.10., 10:53h; "Km digit." = digitaler Kilometerstand, nicht von außen feststellbar; Parkschein Nr.5 auf der (rückwärtigen) Sitzbank; Parkschein Nr.4 leer, auf dem Beifahrersitz; "pp ") erfolgte eine Anzeige durch das Kontrollorgan und sodann die Strafverfügung der belB vom , zugestellt am , mit Verhängung einer Geldstrafe iHv 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Dagegen erhob der Bf am Einspruch: Die Bestrafung sei unberechtigt, da
a) der Beschuldigte bereits für dasselbe Delikt am , 15:03h, bestraft worden sei und die Organstrafe bezahlt habe und es sich "dabei" (beim nunmehr bestraften Vorfall) um ein fortgesetztes Delikt (Anm. BFG:Hervorhebung im Einspruch) handle, sodass die Wiederbestrafung für , 11:15h, rechtswidrig sei;
b) auch hier rechtswidrig weder eine Halteranfrage zugestellt noch eine Lenkerauskunft abverlangt worden sei (Anm. BFG: siehe oben zu Delikt Nr. 1, Lenkerauskunft angefordert am );
c) infolge Lösung eines Parkpickerls die Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom für 12 Monate erteilt worden sei.
Auf aktenkundigen Fotos - angefertigt am - ist deutlich zu sehen, dass am rechten oberen Rand der Windschutzscheibe ein unbeschädigter Parkkleber (und schräg darunter ein stark beschädigter, teilweise entfernter weiterer Parkkleber) angebracht ist; das vom Überwachungsorgan dem Richter per E-Mail übermittelte Bild (BFG- Akt sowie Bl. 7 im Behördenakt) liefert weder im Original noch in dem vom Richter hergestellten vergrößerten Ausdruck einen verwertbaren Blick auf die im Parkkleber eingestanzten Daten betreffend das Gültigkeitsende (mangelhafte Bildauflösung des Originalfotos; andere Fotos vom Parkkleber existieren laut fernmündlicher Auskunft des Kontrollorgans an den Richter nicht), sodass der Zeitraum, für den die pauschalierte Parkgebühr entrichtet war, unkenntlich bleibt.
- Zu Faktum 11: Aufgrund des am beanstandeten Deliktes legte die belB am für den mutmaßlichen Tattag 29.10.2013 - in der offenkundigen Annahme eines gleichartiges Deliktes, wie es am beanstandet worden war - eine neue Strafakte an (Behördenakt, Bl. 20). Ein Wahrnehmungsbericht (Beleglesedaten) mit Beanstandungen durch ein Parkraumüberwachungsorgan lag der intern veranlassten Maßnahme nicht zu Grunde, wie der zuständige Sachbearbeiter der MA 67 am gegenüber dem Richter auf Befragen fernmündlich bestätigte: Das Fahrzeug war am - so wie auch an den parkgebührenpflichtigen Tagen vom 17.10. bis - nicht kontrolliert worden.
Der Beschwerdeführer bekämpft in seinen gegen die Erkenntnisse Nrn 1. bis 10. sowie Nrn 11. und 12. fristgerecht erhobenen Beschwerden die gegen ihn verhängten Strafen mit folgenden Einwendungen:
Zu den Straferkenntnissen Nr. 1 bis Nr. 10:
a) In diesen Beschwerdesachen (gemeint: Vorfälle Nr. 3 bis Nr. 10) gebe es weder eine Strafverfügung noch eine Lenkerauskunft, weshalb die Behörde hinsichtlich dieser Aktenzahlen keine Bestrafung vornehmen könne - eine solche wäre rechtswidrig.
b) Ungeachtet dessen sei das Erkenntnis Nr. 9 hinsichtlich des Deliktszeitraumes ident mit jenem der Nr. 8 und allein schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
c) Für alle Deliktszeiträume ("jeweils 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr") gelte, dass 10 Stunden durchgehend keinesfalls eine Beobachtung durch das Überwachungsorgan habe durchgeführt werden können, weshalb die angeführten Tatzeiträume nicht als erwiesen anzusehen und daher völlig unrichtig angelastet worden seien.
Beweisantrag: Es mögen hierzu sämtliche Meldungsleger einzeln vernommen werden.
d) Zusammengefasst werde für alle angeführten Aktenzahlen auf das bisherige Vorbringen zu Nr. 1 und Nr. 2 verwiesen und dieses auch zum Vorbringen in allen anderen Akten erhoben.
Es könne nicht angehen, dass die Behörde fälschlicherweise einen Bescheid (gemeint: Ausnahmebewilligung § 45 Abs. 4 StVO und Erteilung eines Parkpickerls für den Wohnbezirk des Bf) "zu lediglich 11 Monate ausstellt, ich die (pauschalierte) Parkgebühr aber für 12 Monate bezahlt habe, sohin auch für den gesamten Monat Oktober 2013". Die Behörde sei sohin hinsichtlich der Parkgebühr bereichert, wohingegen der Einschreiter zweifach bezahlen solle. Dies (...) diene lediglich einer unberechtigten Geldbeschaffungsquelle des Staates und sei jedenfalls rechtswidrig.
Der Bf beantragte Einstellung sämtlicher angeführter Verwaltungsstrafverfahren und die ersatzlose Behebung der (des) angefochtenen Straferkenntnisse(s).
Zu den Straferkenntnissen Nr. 11 und Nr. 12:
Die Bestrafung sei unberechtigt:
a) Da (der Bf) bereits für dasselbe Delikt am um 15:03 Uhr bestraft worden sei und eine Organstrafe zu (angeführter) Referenznummer bezahlt habe, sei im Hinblick darauf, dass es sich um ein fortgesetztes Delikt (Anm.: Hervorhebung durch den Bf)handle, die Wiederbestrafung am um 11:15 Uhr rechtswidrig.
b) Ungeachtet dessen liege eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Wiener Parkometergesetz vor, da dem Bf weder eine Halteranfrage (§ 103 KFG) zugestellt noch ihm Gelegenheit geboten worden sei bekannt zu geben, wer das Fahrzeug am Vorfallstag gelenkt/abgestellt habe. Es liege sohin Rechtswidrigkeit infolge eines wesentlichen Verfahrensmangels vor.
c) Ungeachtet dieser Ausführungen habe er seinen Wohnsitz im Bezirk des Abstellortes, und habe er daher auch das Parkpickerl gelöst und bezahlt. Mit Bescheid vom sei ihm die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung infolge Zahlung des Parkpickerls für 12 Monate erteilt worden (Beweis: der schon vorgelegte Bescheid).
Der Tatzeitpunkt und liege sohin nach Ausstellung des genannten Bescheides. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt der Bestrafung (Tatzeitpunkt) das Parkpickerl bereits gelöst, mittels Bescheid die Ausnahmebewilligung erteilt und die (pauschalierte) Parkometerabgabe auch bezahlt gewesen sei. Zu den Tatzeitpunkten habe daher bereits keine Verkürzung der Parkometerabgabe vorgelegen. Die angefochtene "Strafverfügung" sei schon allein aus diesem Grunde rechtswidrig.
Selbst wenn im Beanstandungszeitpunkt das Parkpickerl noch nicht auf der (Windschutz-)Scheibe geklebt (gewesen) sein sollte, "was bestritten wird", so liege keine Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne der herangezogenen Strafbestimmung vor. Keinesfalls sei das Parkpickerl nicht gut lesbar angebracht gewesen. Müsste der Bf nun die gegenständlichen Strafen bezahlen, so hätte er doppelt bezahlt. Dies sei jedenfalls rechtswidrig.
Der Bf beantragte abschließend ersatzlose Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse und Einstellung der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.
Beweiswürdigung
Zu den von der belB in Straferkenntnissen Nr. 1. bis Nr. 10. angenommenen bzw. vom Bf bestrittenen Sachverhalten hat das Bundesfinanzgericht (BFG) Beweis würdigend erwogen:
- Dem Bf wurde auf Grund seines Antrages mit Bescheid des MBA vom 29.10.2013 für den Zeitraum 29.10.2013 bis gemäß § 45 Abs. 4 der StVO 1960 in der damals geltenden Fassung eine Ausnahme von der Parkzeitdauerbeschränkung im Wohnbezirk bewilligt und ihm nach Bezahlung der pauschalierten Parkometerabgabe sowie der Verwaltungsabgabe für die Ausnahmebewilligung ein Parkkleber ausgehändigt (Behördenakt, Bl. 22ff = Ausnahmebewilligung; ein Fall des § 45 Abs. 4 StVO 1960 idgF iVm § 1 Abs. 1 und § 6 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, iZm § 2 Abs. 1 lit. a Pauschalierungsverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF). Der mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid blieb unangefochten und erwuchs zwei Wochen nach seiner Zustellung in Rechtskraft. Für die in den Straferkenntnissen Nr. 1 bis Nr. 10 erfassten Abstelltage besaß der Bf somit keine Ausnahmebewilligung und keinen Parkkleber, da die Gültigkeit des im Jahr davor gelösten Parkklebers samt der seinerzeit zugleich erteilten Ausnahmebewilligung mit Ablauf des geendet hatte (Wahrnehmungsbericht des Kontrollorgans vom , siehe die Beleglesedaten im Behördenakt, Blatt 1: externe Notiz "PP 16-0913").
- Angesichts der vom Bf nicht bestrittenen Wahrnehmungsberichte der Kontrollorgane sieht es das BFG als erwiesen an, dass der Bf am 15.10. und weder einen ordnungsgemäß entwerteten, deutlich sichtbar und gut lesbar hinter der Windschutzscheibe angebrachten Parkschein gelöst noch einen elektronischen Parkschein (elektronische Abstellanmeldung) aktiviert hatte, als er sein zweispuriges Fahrzeug mit dem oben angeführten behördlichen Kennzeichen zu dem vom jeweiligen Kontrollorgan jeweils angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort abstellte bzw. abgestellt ließ.
- Da der Bf in seinem Einspruch gegen die den Abstellvorgang vom (Deliktsvorwurf Nr. 12) betreffende Strafverfügung vom diesen Vorgang unter Hinweis auf den Abstelltag als "fortgesetztes Delikt" bezeichnet hat, ist denkfolgerichtig davon auszugehen, dass damit das durchgehende Abstellen des Fahrzeuges an ein und demselben Abstellort durch den Bf als Fahrzeuglenker für die Dauer vom 15.10.2013 bis einschließlich 30.10.2013 gemeint war und somit von ihm selbst zugegeben wurde.
Fraglich erscheint zunächst, ob der Bf damit für die Tage 17.10., 18.10., 21.10., 22.10., 23.10., 24.10., 25.10. und auch das ihm vorgeworfene Abstellen des Fahrzeuges ohne ordnungsgemäß entwertete, gut lesbar hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkscheine (elektronische Abstellanmeldungen werden von ihm nicht behauptet) verwirklicht und im Ergebnis (indirekt) eingestanden hat. Das BFG nimmt dies als erwiesen an:
--- Der Bf, am hinsichtlich aller 12 Deliktsvorwürfe zur Rechtfertigung aufgefordert (Bl. 31ff im Behördenakt zu Beschwerden Nrn 1 - 10; s. auch Bl. 22ff. im Behördenakt zu Beschwerden Nrn 11 und 12), äußerte sich mit Schreiben vom lediglich wie folgt:
a) Es gebe (zu Nrn 3 -12) weder eine Strafverfügung noch eine Lenkerauskunft, weshalb die Behörde hinsichtlich dieser Aktenzahlen keine Bestrafung vornehmen könne.
b) Ungeachtet dessen sei der Deliktsvorwurf Nr. 9 mit dem Vorwurf Nr. 8 ident.
c) Die Deliktszeiträume laut Vorwurf Nrn 11 und 12 fielen bereits in den durch Bewilligungsbescheid vom (Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung) abgedeckten Zeitraum.
d) Für alle angeführten Deliktszeiträume ("jeweils: 9:00 bis 19:00 Uhr") gelte, dass 10 Stunden durchgehend keinesfalls eine Beobachtung durch das Überwachungsorgan habe durchgeführt werden können, weshalb die angeführten Tatzeiträume nicht als erwiesen anzusehen seien "und daher völlig unrichtig angelastet wurden" (Einvernahme sämtlicher Meldungsleger einzeln beantragt).
Mit diesem Vorbringen ist der Bf dem Vorwurf, er habe das Fahrzeug an den Tagen nach dem und vor dem in der Kurzparkzone ohne gültig entwertete bzw. ohne elektronisch aktivierte Parkscheine durchgehend abgestellt (abgestellt lassen), gar nicht entgegengetreten. Dies umso weniger, als er das ihm von der belB vorgeworfene Abstellen seines Kraftfahrzeuges ohne Parkschein an den genannten Delikttagen vom bis mehrmals ausdrücklich als ein auf den zurückgehendes "fortgesetztes Delikt" bezeichnet hat (arg.: "Wiederbestrafung" sei daher unzulässig), was weder ein versehentliches Vergreifen im Ausdruck noch eine missverständliche Formulierung anzunehmen erlaubt. Da aber den Deliktsvorwürfen betreffend die relevanten Abstell-Tage nach dem und vor dem gar keine Wahrnehmungsberichte von Meldungslegern zu Grunde lagen, konnte dem Antrag des Bf auf Vernehmung von (weiteren) Kontrollorganen nicht entsprochen werden. Die Richtigkeit des Inhaltes der Wahrnehmungsberichte vom 15.10., 16.10. und hat der Bf nicht bestritten, sodass die Vernehmung dieser Meldungsleger keine weitere Aufklärung im Sachverhalt erwarten ließ und daher unterbleiben konnte.
--- Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich auch sonst kein Indiz für die Annahme, das Auto wäre zwischenzeitig vom Abstellort irgendwann zwischen 15.10. und durch den Bf oder einen anderen Lenker fortbewegt und bei der Rückkehr an den selben Abstellort irgendwann mit einem gültig entwerteten Parkschein vorschriftsmäßig gekennzeichnet worden. Es wäre am Bf gelegen, allfällige ihn vom Tat- und Schuldvorwurf entlastende Umstände entweder in der Rechtfertigung oder spätestens in seinen Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vorzubringen, was er jedoch unterließ. So hat er die allenfalls von ihm gültig entwerten, aufbewahrungspflichtigen Parkscheine für jene Abstelltage vom bis , an denen Parkometerabgabe zu entrichten gewesen wäre, weder der belB noch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Für das Zutreffen der von der belB getroffenen Annahme, das Fahrzeug sei vom 15.10. bis ununterbrochen fortdauernd am selben Abstellort geparkt gewesen, und es werde dieses Handeln dem Bf als dem für das Delikt vom eruierten Lenker zugerechnet, spricht - neben dem aus der Wortwahl "fortgesetztes Delikt" klar hervorgehenden Eingeständnis des Bf - auch die Identität des von Kontrollorganen am 15.10., 16.10. und in ihren Wahrnehmungsberichten zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten festgestellten Abstellortes. Wie ein Blick in den Wiener Stadtplan zeigt, liegt der Abstellort an der Rückseite jener begrünten Wohnhausanlage, in der sich die Wohnadresse des Bf befindet; dieser dürfte den Abstellort als dauerparkender Anrainer benutzen, freilich ohne damit über einen reservierten Parkplatz zu verfügen. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Bf nach jeder Wegfahrt in genau dieselbe - weil durch entsprechende, nur für andere Verkehrsteilnehmer geltende Halte- und Parkverbotszeichen garantierte - für sein Kraftfahrzeug freigehaltene Parklücke zurückkehren kann. Eine zufällige Rückkehr des Fahrzeuges am 29. oder nach Wegfahrt an irgendeinem früheren Tag (denkbar, aber aufgrund des Eingeständnisses ausgeschlossen: ) ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf das (wohl eher unfreiwillige) Eingeständnis des Bf, er habe vom bis ein nicht wiederholt strafbares fortgesetztes Delikt begangen, und weil er Gegenteiliges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, zu verneinen.
--- Dass für die Tattage nach dem 16.10. und vor dem weder eine Lenkerauskunft eingeholt noch eine Strafverfügung erlassen worden war, hinderte rechtlich gesehen die belB nicht daran, nach erfolgten Anzeigen betreffend den 16. und und in Kenntnis des Inhaltes der Einsprüche gegen die diesbezüglich erlassenen Strafverfügungen für die Tage des vom Bf eingestandenen ununterbrochenen Abstellens desselben Kraftfahrzeuges am selben Abstellort auch an den dazwischen liegenden Tagen während der geltenden Kurzparkzeit (9:00 - 19:00) jeweils eine Verletzung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung anzunehmen und diesbezüglich Strafverfahren gegen den Bf als für 15.10. und eruierten Fahrzeuglenker einzuleiten.
--- Dass der Bf im Verlauf des ununterbrochenen Abstellens seines Fahrzeuges an ein und demselben Ort ein fortgesetztes Delikt iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den dafür erforderlichen Tatmerkmalen: Erk. , Zl. 86/03/0237) begangen hat, wird zwar, bezogen auf ein und denselben Tag des Abstellens ohne Parkschein, wegen des zeitlichen Zusammenhanges und wegen des zu Grunde liegenden einheitlichen Willensentschlusses am jeweiligen Tag zutreffen (die Parkgebührenpflicht in Kurzparkzonen beginnt jeden Tag neu und endet jeweils vor Beginn des nächsten Tages), ist aber für die hier entschiedenenen Strafsachen Nr. 1 bis Nr. 10 ohne Bedeutung und war daher vom BFG nicht näher zu untersuchen: Die belB hat nämlich den Bf für jeden Tattag jeweils nur einmal bestraft; die massive Überschreitung der (ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung) zulässigen Parkdauer von drei Stunden pro Tag blieb, nebenbei bemerkt, als potenziell erschwerender Umstand bei der jeweiligen Strafzumessung zum Vorteil des Bf unberücksichtigt.
--- Der belB ist hinsichtlich der Tattage laut Deliktsvorwürfen Nr. 8 und Nr. 9 (in beiden Fällen wurde zunächst versehentlich der 24.10.2013 angegeben), ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen. Dieses Versehen belastet jedoch entgegen der Ansicht des Bf die sodann erlassenen Straferkenntnisse Nr. 8 und Nr. 9 mit keinem Verfahrensmangel, weil sich der Datumsfehler in diesen Straferkenntnissen nicht wiederfindet und der Bf im Rechtsmittelverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich gegen die nunmehr einwandfrei bezeichneten Tatanlastungen Nr. 8. und Nr. 9. mit konkreten Einwendungen zu wehren. Statt dessen beschränkte er sich auf eine Beanstandung des offensichtlichen Schreibfehlers in der Aufforderung der belB. Gegenstand der Rechtskontrolle im Beschwerdeverfahren vor dem BFG ist aber nicht die im ordentlichen Strafverfahren gepflogene Ermittlungstätigkeit (mögen auch Inhalt oder Form von behördlichen Zwischenerledigungen Kritik hervorrufen), sondern nur die mit Beschwerde angefochtene, das Administrativverfahren abschließende jeweilige Enderledigung der Behörde (hier: die Straferkenntnisse Nrn 1. bis 10.).
--- Der Bf wendet ferner ein, dass er den Parkkleber am für 12 Monate bezahlt, aber nur für die Geltungsdauer von 11 Monaten (bis ) erhalten habe; das Parkpickerl müsse eben auch für den ganzen Monat Oktober 2013 gelten, sodass die für Tage bis einschließlich verhängten Parkstrafen als ungerechtfertigte Doppelbelastung aufzuheben seien. Die pauschalierte Parkgebühr sei obendrein rechtswidrig nicht aliquotiert worden; solcherart habe er mit den verhängten Parkstrafen die Gebühr ungerechtfertigter Weise doppelt zu bezahlen. Dem Bf schwebt offenbar eine Art Aufrechnung/Saldierung der gegen ihn verhängten einzelnen Geldstrafen - soweit diese im Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben werden sollten - mit der von ihm pauschaliert entrichteten Parkometerabgabe vor.
- Zum einen gehen die Einwendungen gegen die mit dem Geltungszeitraum bis befristete Ausnahmebewilligung und gegen die gleichzeitige Gewährung eines Parkklebers für den selben Zeitraum schon deshalb ins Leere, weil der Bf den Bescheid des MBA vom nicht bekämpft hatte und so in Rechtskraft erwachsen ließ. Für eine Rechtskontrolle dieses Bescheides durch das BFG bleibt daher kein Raum, und eine nähere Erörterung desselben erübrigt sich.
- Zum anderen stellen Parkstrafen und Parkometerabgaben Leistungen unterschiedlicher Art auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage dar. Parkometerabgaben können daher mit Parkstrafen weder saldiert noch auf diese angerechnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wiener Abgabenbehörde anlässlich der Bestrafung von Lenkern wegen Verkürzung der Parkometerabgabe oftmals darauf verzichtet, neben der Geldstrafe auch die im Einzelfall geringfügige Abgabe einzuheben. Keineswegs handelt es sich bei einer Geldstrafe um die Vorschreibung künftiger oder um die strafweise Erhöhung schon fällig gewesener Parkgebühren.
Zu den von der belB in den Straferkenntnissen Nr. 11 und Nr. 12 angenommenen, vom Bf bestrittenen Sachverhalten:
Der belB ist es nicht gelungen, dem Bf ein vorschriftswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Kraftfahrzeuges am kontrollierten Abstellort an den mutmaßlichen Deliktstagen 29.10. und nachzuweisen: Wie bereits oben dargestellt, war am , um 11:15h (siehe den Wahrnehmungsbericht des Kontrollorganes, Bl. 6f im Behördenakt zur Beschwerde Nr.12) in der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe ein Parkkleber angebracht, dessen eingestanzten Daten betreffend das behördliche Kennzeichen sowie das Gültigkeitsende auf Grund mangelhafter Fotoqualität weder vom Kontrollorgan noch vom Richter identifiziert und überprüft werden konnten; andere Anhaltspunkte für das Verwenden eines ungültigen Parkklebers hatte der Meldungsleger nicht festgestellt geschweige denn festgehalten und konnte er sich bei der fernmündlichen Befragung durch den Richter an derartige den Tatverdacht erhärtende Indizien nicht erinnern. Es kann sich daher bei dieser Plakette ohne weiteres um den ab gültigen neuen Parkkleber gehandelt haben. Im (Verwaltungs-)Strafverfahren obliegt es mangels Beweislastumkehr nicht dem Beschuldigten, sich von einem Tatverdacht freizubeweisen; vielmehr ist es Sache der Behörde, einen Tatverdacht anhand konkreter Beweise oder Indizien (dazu zählen freilich auch Geständnisse, siehe die Ausführungen oben zu den Strafsachen Nr. 1. bis Nr. 10) so zu erhärten, dass die Begehung der Tat mangels entlastender Umstände und Vorbringen als erwiesen anzunehmen ist. Angesichts der Beweislage war die dem Bf im Straferkenntnis Nr. 12 zur Last gelegte Tat (Verwaltungsübertretung): der Bf habe am das Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäßes Anbringen des Parkklebers abgestellt (belassen), nicht als erwiesen anzunehmen.
Gleiches gilt für den Tatvorwurf betreffend ; war der Bf doch bereits an diesem Tag nach pauschaler Entrichtung der Parkometerabgabe und der Verwaltungsabgabe für die Ausnahmebewilligung im Besitz des Parkklebers, und ergibt sich aus dem ohne Wahrnehmungsbericht eines Kontrollorganes angelegten Strafakt für kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bf das Auto an diesem (ersten) Tag der Gültigkeit seines soeben erworbenen Parkklebers am Abstellort abgestellt (belassen) habe, ohne es am Beginn der Parkgebührenpflicht vorschriftsmäßig zu kennzeichnen. Auch hier fehlt es an dem erforderlichen Tatnachweis durch die Behörde.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten:
§ 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991)
"Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. (...)"
Lehre (Hauer-Leukauf, HB d österr. Verwaltungsverfahrens, zu § 22 VStG, 818f., mwN) und höchstgerichtliche Rechtsprechung haben daraus im Umkehrschluss den Begriff des fortgesetzten Deliktes entwickelt und diesen näher bestimmt (siehe weiter unten).
§ 32 Abs. 1
"... Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."
§ 33 Abs. 2
"Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden."
§ 45 Abs. 1
"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Z. 1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder ..."
Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 2006/09, idF LGBl. für Wien Nr. 2013/10
§ 1 Abs. 1
"Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), idF BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben ..."
§ 1 Abs. 3
"Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung."
§ 2 Abs. 1
"Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen."
§ 4 Abs. 1
"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 6
"Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regelt und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."
Von diesen Ermächtigungen hat der Wiener Gemeinderat Gebrauch gemacht und mit Verordnungen die nachfolgend zitierten Bestimmungen erlassen:
- Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 2005/51, idF ABl. Nr.2013/29
§ 1 Abs. 1
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 1 Abs. 2
"1. der Begriff 'Abstellen' umfasst sowohl das Halten iSd Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken iSd 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
2. ('Kfz' iSd § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 175/2004)"
§ 1 Abs. 4
"Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung."
§ 2
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. (...)"
§ 3
"Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) bis d) für Abstellzeit von a) einer halben Stunde 1 Euro, .... d) zwei Stunden 4 Euro."
§ 4
"Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt für 1/2 Stunde (a)1 Euro, ... für 3 Stunden (f) 6 Euro."
§ 5 Abs. 1
"Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet."
§ 5 Abs. 2
"Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 7
"Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen,die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen."
- Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 2008/33, idF ABl. Nr. 2013/29
§ 1
(Parkscheine in Papierform oder elektronische Parkscheine als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Wiener Gemienderates / Parkometerabgabeverordnung)
§ 2
(Aussehen und Funktion der Parkscheine)
§ 3 Abs. 1
"Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist."
§ 3 Abs. 2 bis Abs. 4
(richtige Entwertung)
§ 3 Abs. 5
"Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden."
§ 5
"Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar ... anzubringen."
- Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 2007/29, idF ABl. Nr. 2013/29
§ 2 Abs. 1
"Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:
lit.a) für Inhaber ... von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro."
§ 2 Abs. 2
"Die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) ist nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet."
§ 2 Abs. 3
"Wird die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO 1960 oder die Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit. f (PauschVO) für einen kürzeren Zeitraum als den jährlichen Bewirtschaftungszeitraum erteilt, so ist die gemäß lit. a bis c und f zu entrichtende Parkometerabgabe aliquot zu verringern. Abs. 2 ist zu beachten."
§ 5 Abs. 1
"Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: inden Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I. (...)"
§ 5 Abs. 3
"Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. ... Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig."
Zu den im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Tatzeitpunkten galt im Wohnbezirk des Bf folgende flächendeckend verordnete Kurzparkzonenregelung:
Auf Grundlage der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 16. Wiener Gemeindebezirk, ABl. Nr. 2012/34, idF ABl. Nr. 2013/14 vom werden (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) für das gesamte Straßennetz innerhalb des Bezirkes die Parkzeiten mit
- Parkdauer: drei Stunden;
- Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 19 Uhr festgesetzt.(http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk16.html)
Für fahrlässig begangene, mit Strafe bedrohte Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 iVm den dazu ergangenen Verordnungen gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes:
Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen , dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist. Ausgehend davon vermag der VwGH (und ihm folgend das BFG) der Annahme der belB, wonach an jedem Tag des Abstellens des Fahrzeuges in der Kurzparkzone (seines Belassens am selben Abstellort im Kurzparkzonenbereich) ab Beginn der an diesem neuen Tag geltenden Parkzeitbeschränkung neuerlich ein Anspruch auf Entrichtung einer Parkometerabgabe entstanden ist, nicht entgegenzutreten. Der Bf führt gegen diese Auffassung keine konkreten Argumente an, doch bestreitet er die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 VStG auf die vorliegenden (bzw. wegen behaupteter Verfahrensmängel seines Erachtens nicht strafbaren) Verkürzungstatbestände, da diese auf Grund ihrer Gleichartigkeit und ihres zeitlichen Zusammenhanges als fortgesetzte Abgabendelikte einzustufen seien.
Nach § 22 Abs. 2 VStG 1991 ist für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen. Hiervon soll eine Ausnahme bestehen, wenn das von der Strafrechtsdogmatik entwickelte Institut des fortgesetzten Deliktes vorliegt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die "vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes (von vornherein, Anm.: BFG) aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch bloß mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten" (Hauer-Leukauf, a.a.O.).
Die Vorschriften des Parkometergesetzes 2006 und der Parkometerabgabeverordnung dienen - entgegen dem Eindruck, den der Bf im Administrativverfahren gewonnen haben will - nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern, wie neben den Materialien zur Landesgesetzgebung auch § 7 der Parkometerabgabeverordnung klar zu entnehmen ist, der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, d. h. der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 Parkometergesetz zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt. Solcherart kommt es nicht darauf an, ob der Bf vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, da ein fortgesetztes Delikt nur bei Vorliegen eines (hier aber nicht gegebenen) unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges der einzelnen Übertretungen miteinander in Frage käme.
Da im Beschwerdefall zum ursprünglichen (erstbestraften) Tatbestand der Verkürzung von Parkometerabgabe () mit Fälligwerden weiterer Parkometerabgaben (16.10. bis ) neue Tatbestände hinzugetreten sind, sich die Rechtswidrigkeit der dem Bf angelasteten Unterlassung der Entrichtung weiterer Abgabenbeträge also nicht in der Aufrechterhaltung eines ursprünglich rechtswidrigen Zustandes erschöpfte, erscheint das zu einem Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs. 1 lit. c) StVO 1960 ergangene Erkenntnis des Zl. 84/02/0262, nicht einschlägig (für das Vorstehende grundlegend: E des und, darauf verweisend, E vom selben Tag, 94/17/0330, sowie E , 95/17/0155).
Erwägungen zu den Beschwerden
A. Da sich die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse Nr. 1 bis Nr. 10 im rechtlichen Argument juristischer Tateinheit mit sachverhaltsmäßig unbestrittenen Delikten aus Vortagen ( und ), erschöpften und weil die das Behördenverfahren betreffenden Einwendungen des Bf, wie oben beweiswürdigend dargelegt, ins Leere gehen, konnte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BFG - sie war übrigens vom Bf, trotz umfassender Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Straferkenntnissen, gar nicht beantragt worden - unterbleiben; da ferner das Beschwerdeargument Tateinheit auf einer verfehlten Rechtsansicht beruht, waren diese Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die Straferkenntnisse zu bestätigen.
B. Da sich der Bf mit seinen Beschwerden gegen die Straferkenntnisse Nr. 11 und Nr. 12 - wie oben dargelegt, mangels erwiesener Taten - im Recht befindet, war ihnen durch Aufhebung der Anfechtungsgegenstände Folge zu geben.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Strafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht weder von der eindeutigen Rechtslage (§§ 33 und 45 VStG: Beweislast der Strafbehörde, siehe Erwägungen zu den Straferkenntnissen Nr. 11 und Nr. 12) noch von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Begriff des fortgesetzten Deliktes; siehe Erwägungen zu den Straferkentnissen Nr. 1 bis Nr. 10) ab.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, da in den hier entschiedenen Verwaltungsstrafsachen in jedem einzelnen Fall weder eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde noch eine 365 Euro übersteigende Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 33 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 3 Abs. 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501561.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAB-52727