Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2015, RV/7104138/2014

Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Vollstreckung auf Geldforderungen gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO auf den Betrag von € 10.000,00 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 298.561,92 gemäß § 65 AbgEO die dem Beschwerdeführer (Bf) gegen die PA zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen im Sinne des § 290a EO.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, die laufende Gehaltsexekution einzustellen und die bereits unrechtmäßig exekutierten Gelder zu refundieren, da kein Steuerakt bestehe und am Steuerkonto mindestens seit keine Buchung, geschweige denn ein Zahlungsrückstand bzw. eine Steuerforderung bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde insofern statt, als der angefochtene Bescheid laut beiliegendem Bescheid vom über die Einschränkung der Vollstreckung auf € 10.000,00 abgeändert wurde.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom führte der Bf aus, dass im bekämpften Bescheid vom auch ausdrücklich erwähnt werde, dass der Betrag von €  298.561,92 der Gesamtbetrag seiner angeblich geschuldeten Abgaben sei.

Falsch sei außerdem die Behauptung, dass von der PA als Drittschuldner keine pfändbaren Beträge an das Finanzamt überwiesen worden seien. Es seien seit pfändbare Beträge in Höhe von € 3.305,64 überwiesen worden.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf bezüglich seines Vorlageantrages vom um Parteiengehör vor dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Laut Aktenlage wurde der Bf mit Haftungsbescheiden vom und zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH bzw. K-GmbH im Ausmaß von € 222.621,56 und € 100.287,57 herangezogen.

Ein über das Vermögen des Bf beim BG unter der Zl. eröffnete Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom beendet und dem Bf die Restschuldbefreiung erteilt.

Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs am vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt, wurde aufgrund dieser Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben einvernehmlich mit € 10.000,00 festgestellt, währenddessen für die übrigen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Restschuldbefreiung greift. Weiters wurde hinsichtlich des verbleibenden Haftungsbetrages von € 10.000,00 vom Vertreter des Bf mitgeteilt, dass der Bf demnächst beim Finanzamt vorstellig werde, um einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

In der Folge wurde vom Finanzamt am der Rückstandsausweis über € 10.000,00 ausgestellt.

Aufgrund des Vorliegens eines Rückstandsausweises über € 10.000,00 erfolgte die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Bescheid vom hinsichtlich dieses Betrages zu Recht.

Dem im Vorlageantrag erhobenen Einwand, dass im bekämpften Bescheid vom auch ausdrücklich erwähnt werde, dass der Betrag von €  298.561,92 der Gesamtbetrag seiner angeblich geschuldeten Abgaben sei, ist abgesehen von der Unerheblichkeit dieses Umstandes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu erwidern, dass sich dies nur auf das bescheidausstellende Finanzamt bezieht.

Ob vom Drittschuldner pfändbare Beträge an das Finanzamt überwiesen wurden, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend Pfändungsbescheid.

Hinsichtlich des Ersuchens des Bf mit Eingabe vom um Parteiengehör vor dem Bundesfinanzgericht bezüglich seines Vorlageantrages vom ist zu bemerken, dass eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde gemäß § 274 Abs. 1 BAO stattzufinden hat, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist ein in einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung bzw zum Vorlageantrag gestelltes Ansuchen auf mündliche Verhandlung verspätet.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Parteiengehör besteht u.a. darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu geben (vgl. ). Mit Vorhalt der entscheidungswesentlichen sachverhaltsbezogenen Umstände (Niederschrift über Erörterungsgespräch am ) mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Bf ohnehin Gelegenheit zur Äußerung zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen gegeben, sodass auch eine amtswegige mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erscheint, zumal der Bf weder aufzeigt, welche Sachverhaltsfeststellungen der Behörde ihm nicht bekanntgegeben worden seien, noch angibt, an welchem Sachverhaltsvorbringen er durch eine allfällige Verletzung im Recht auf Gehör gehindert gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104138.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at