Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs 6 EStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des Herrn bfadr , vertreten durch Vogel&Vogel, Steuerberater in Altenbergweg 2-4, D-73257 Köngen, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom , St.Nr. *******, betreffend Einkommensteuer 2012
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland und vermietet eine in Österreich gelegene Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ist daher mit den österreichischen Vermietungseinkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2012 einen Verlust. Der Beschwerdeführer machte in seiner österreichischen Einkommensteuererklärung neben diesem Verlust auch Verlustabzüge aus den Jahren 2001 bis 2011 geltend.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Bregenz die Einkommensteuer mit 0,00 € festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt Bregenz aus, dass ein Verlustabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich sei.
In der Berufung vom beantragte der Beschwerdeführer das Ruhen des Verfahrens. Die Aberkennung des Verlustvortrages für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei verfassungswidrig (siehe ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Die gegenständliche Berufung ist daher als eine Beschwerde zu behandeln.
Zulässig ist ein Verlustabzug nur für betriebliche Einkünfte (; EStR 4508). Werden diese – verpflichtend oder freiwillig – durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG ermittelt, steht der Abzug unter der Voraussetzung ordnungsmäßiger Buchführung nach § 18 Abs 6 EStG zu; wird er im Weg der EAR ermittelt, insbesondere unter den zeitlichen Begrenzungen des § 18 Abs 7 EStG (zur Verfassungsmäßigkeit des seinerzeitigen Ausschlusses s ).
Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind nicht vortragsfähig (). Mit Erkenntnis des , wurde die Beschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte zwar für verfassungswidrig erkannt. Mit dem BudgBG wurde § 18 Abs 6 EStG in der bisherigen Fassung (unter gleichzeitiger Änderung des § 28 Abs 2) aber (ab ) wieder in Kraft gesetzt.
Dem Begehren mit der Beschwerdeentscheidung bis zur Entscheidung des VfGH zuzuwarten, kann nicht entsprochen werden, da der VfGH bereits vor Einbringung der Berufung entschieden hat.
Auch die Neuregelung des § 18 Abs 6 EStG beschränkt den Verlustvortrag auf betriebliche Einkünfte, die im gegenständlichen Fall unstrittigermaßen nicht vorliegen.
Zudem ist es im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen vollkommen belanglos ob die Neufassung des § 18 Abs 6 iVm § 28 Abs 2 EStG verfassungskonform ist oder nicht.
Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug), wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit sie nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Der Verlustabzug ist demnach von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen ().
Über die Höhe des vorzutragenden Verlustes ist dabei für das Jahr abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom , 931/77, Slg. 5159/F).
Da im gegenständlichen Fall im streitgegenständlichen Jahr keine positiven Einkünfte vorlagen, ist ein Verlustausgleich von vornherein ausgeschlossen. Es hätte daher zu keiner anderen Festsetzung der Einkommensteuer kommen können, da diese mit 0,00 € festgesetzt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision ist nicht zulässig, da die vom VwGH im Erkenntnis vom , 2012/15/0014 geäußerte Rechtsansicht übernommen wurde. Es liegt daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Verlustabzug |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100403.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at