Grundlagen Spendenbegünstigung - StRefG 2009
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Ort vertreten durch Dr. Peter Krömer, Riemerplatz 1, 3100 Sankt Pölten
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gem. § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 idF StRefG 2009 wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren ist strittig, ob die Rechtsgrundlage (Statuten) des Bf. die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Erfordernisse zum Vereinszweck und zur Vermögensbindung erfüllt, um damit die Anerkennung des Bf. als begünstigte Körperschaft zu bewirken und in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen zu werden.
Der Bf. hatte mit Schreiben vom einen Antrag auf Aufnahme in die Spendenliste gem. § 4a Z 4 lit a EStG 1988 idF StRefG 2009 an die zuständige Abgabenbehörde gestellt. Die entsprechenden Unterlagen samt aktueller Fassung der Vereinsstatuten wurden beigebracht.
Der Antrag wurde seitens der Abgabenbehörde mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. die gesetzlichen Erfordernisse für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides nicht erfülle. Insbesondere entspreche der in den Statuten angeführte Zweck nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Anführung eines abstrakten mildtätigen Zweckes. Auch die in den Statuten angeführte Auflösungsbestimmung erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Fristgerecht wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und u.a. vorgebracht, dass der in der Rechtsgrundlage angeführte Vereinszweck die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die geforderte Mildtätigkeit erfülle. Die Auflösungsbestimmung entspreche dem Gesetz, da lediglich die Erfüllung der Bestimmungen der §§ 34 ff BAO verlangt werde und eine Einschränkung der Restvermögensbindung nur auf mildtätige Zwecke im Gesetz nicht gedeckt sei.
Die Abgabenbehörde erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wurde die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen (auf die Entscheidung wird verwiesen ).
Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/13/0082, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis folgende Gründe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung an:
"Mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, wurde die Regelung des § 4a EStG 1988 neu eingeführt. ...
Mit der Z 3 und der Z 4 des § 4a EStG 1988 wurde der Betriebsausgabenabzug von Spenden für mildtätige Zwecke sowie für Zwecke der Entwicklungs- und der Katastrophenhilfe gesetzlich festgelegt. ...
§ 4a Z 3 EStG 1988 sieht sowohl in Bezug auf die operativen Körperschaften als auch in Bezug auf die spendensammelnden Körperschaften - als eine der Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Spenden als Betriebsausgaben - vor, dass die Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung der Spende "in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23" eingetragen ist. § 4a Z 4 leg. cit legt die näheren Voraussetzungen fest, unter denen die Aufnahme operativer Körperschaften (lit.a) und spendensammelnder Körperschaften (lit. b) in die Liste der begünstigten Spendenempfänger erfolgt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses zu bestätigen (§ 4a Z 4 EStG 1988).
Zu den Voraussetzungen für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger zählt nach dem 1. Teilstrich des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988, dass die Körperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dienen muss. Durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisation soll die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen werden ...
Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger bestimmt § 4a Z 4 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 im Sinne einer tätigkeitsbezogenen Einengung, dass die Körperschaft (oder deren Vorgängerorganisation) im Wesentlichen unmittelbar spendenbegünstigten Zwecken gemäß Z 3 leg. cit. (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) dienen muss, und zwar ununterbrochen seit mindestens drei Jahren. Damit soll, so die RV 54 BlgNR 24. GP 10, eine Einschränkung auf solche Empfängerkörperschaften erreicht werden, die sich im Wesentlichen (zumindest 75% der Gesamtressourcen) auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen betätigen. Durch das Erfordernis eines zumindest dreijährigen Zeitraums soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung sichergestellt werden.
Voraussetzung für die Eintragung einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auch die Prüfung dieser und noch weiterer Voraussetzungen des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 durch einen Wirtschaftsprüfer.
Die im zweiten Teilstrich des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 normierte tätigkeitsbezogene Einengung stellt eine für sich zu betrachtende Zusatzvoraussetzung dar, die nur die tatsächliche Geschäftsführung betrifft und nicht in den Statuten (auch nicht im Sinne einer von der belangten Behörde offensichtlich so gesehenen formellen Satzungsmäßigkeit) etwa als "Hauptzweck" verankert sein muss.
Zwar folgt aus dem ersten Teilstrich des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 auch, dass die Satzung eine Auflösungsbestimmung zu enthalten hat, die den Anforderungen der §§ 34 ff BAO entspricht. Dass diese die Verwendung allfälligen Restvermögens (ausschließlich) für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 vorsehen müsste, lässt sich aus dem Gesetz ebenfalls nicht entnehmen. ..."
Da der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung mit Schreiben vom zurückgenommen worden war, war über das Rechtsmittel durch die Einzelrichterin zu entscheiden.
Infolge der Ausführungen des VwGH sind die Statuten des Bf. als den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu beurteilen und war daher dem Rechtsmittel stattzugeben.
Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid wird aufgehoben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4a Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104630.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at