Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2015, RV/7502057/2014

Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid - Mangelnde Aktivlegitimation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf. , AdresseBf , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung Zl. MA 67-PA- 6***** gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Strafverfügung vom :

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA- 6***** wurde Herrn Wilhelm X , wohnhaft AdresseX vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Sie haben am um 21:29 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Siebensterngasse 7 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ON-11111 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.

…….

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***300,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden."

2. An die Magistratsabteilung 67 gerichtete E-Mails vom 29. und :

Am 29. und langten nachstehende E-Mails bei der MA 67 ein (wörtliche Wiedergabe):

2.1. E-Mail vom :

"Von:                           Silvia X *EXTERN* .....

Gesendet:                  Donnerstag, 15:18

An:                              MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff:                        PV 6***** wilhelm X

Einspruch gegen Vollstreckungsverfahren vom zugestellt am . Wie heute telefonisch mit einer Dame von MA6 und einem Herrn von MA67 besprochen, erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid der mir mit heutigen Tag zugestellt wurde.

Ich erhielt keine Verständigung (8.7. Datum wurde mir von Dame am MA 6) gesagt, wegen Abholung eines Rsb Briefes. Mit dem Auto Kennzeichen ON-11111, ist meine Schwiegertochter Frau Bf. wohnhaft in Ortsname gefahren.

Vielen Dank für Ihre Bemühung

Mit freundlichen Grüßen Wilhelm X "

2.2. E-Mail vom :

"Von:                           Bf. *EXTERN* .....

Gesendet:                  Donnerstag, 15:25

An:                              MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff:                        PV 6***** wilhelm X

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nach Erhalt der Meldung in meinem Auto vor Ort, sofort mit dem zuständigen Herrn telefonisch Kontakt aufgenommen, um den Sachverhalt zu schildern. Hier wurde mir mitgeteilt, dass ich nach Erhalt der Anzeige Einspruch erheben kann.

Bis dato hab ich keine Anzeige erhalten. Nun ist das Exekutionsverfahren das Erste was ich bzw. mein Schwiegervater Wilhelm X bekommen haben.

Zum Sachverhalt:

Ich wohne in Ortsname , hier gibt es leider keine Parkscheine für Wien zu kaufen. Wenn ich nach Wien fahre, ist es meist nach 18 Uhr und somit haben die Trafiken geschlossen. Handyparken funktioniert auf meinem Handy nicht. Somit hatte ich an diesem Abend das Problem, dass ich keine Parkscheine für Wien hatte. Da sich glücklicherweise gerade ein anderer Autofahrer vor mir einparkte, hab ich ihn um Parkscheine gefragt und er verkaufte mir welche.

Wie sich dann durch die Nachricht zur Anzeige herausstellte, waren die Parkscheine manipuliert.

Außerdem bin ich alleinerziehend mit zwei Kindern, nach der Karenz nun arbeitslos gemeldet und kann der Kapitalforderung nicht nachkommen.

Ich erhebe somit Einspruch und ersuche um Strafmilderung.

…….

Mit freundlichen Grüßen

Bf. (Fahrerin zum Zeitpunkt der Anzeige)"

3. Zurückweisungsbescheid vom

Die Magistratsabteilung 67 erließ am zur Geschäftszahl MA 67-PA- 6***** folgenden an Bf. gerichteten

"BESCHEID- ZURÜCKWEISUNG

Der Einspruch der Frau Bf. gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA- 6***** , womit über Herrn Wilhelm X , wohnhaft ..... eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungstrafgesetz 1991 - VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn Wilhelm X gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA- 6***** .

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Zumal lhnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, ist er auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

…….“

Nach einem am erfolgten Zustellversuch wurde der vorgenannte Zurückweisungsbescheid vom durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) an die Bf. zugestellt.

4. E-Mail vom

Am langte folgendes E-Mail bei der MA 67 ein:

"Von:                           Bf. *EXTERN* .....

Gesendet:                  Mittwoch, 15:12

An:                              MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff:                        MA 67 - PA - 6*****

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Beschwerde zu o.erw. Bescheid ein.

Den Punkt des verspäteten Einspruchs verstehe ich nicht. Da mein Einspruch am selben Tag wie der von Wilhelm X übermittelt wurde. Der Einspruch erfolgte unmittelbar nach Erhalt ihres Schreibens vom 24.10. Davor haben wir keine Schriftstücke ihrerseits erhalten. Wie auch schon im unten angeführten Schriftverkehr erwähnt (erg. Anmerkung BFG: gemeint sind das im Anhang befindliche E-Mail der Bf. vom sowie der mittels E-Mail vom von Wilhelm X im Vollstreckungsverfahren erhobene Einspruch).

Sachverhalt und Begründung meines Einspruchs bzw. der Bitte zur Strafmilderung entnehmen sie bitte ebenfalls dem Schriftverkehr unten, der nach wie vor Gültigkeit hat. Auf den aber bisher von ihrer Seite nicht eingegangen wurde, da laut aktuellem Bescheid die Korrespondenz bis jetzt an Wilhelm X gerichtet war.

……

Vielen Dank und freundliche Grüße

Bf.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Magistratsabteilung 67 im Zusammenhang mit einer nach dem Parkometergesetz zu ahndenden Verwaltungsübertretung eine mit datierte Strafverfügung erlassen und diese an Wilhelm X (als Beschuldigten) gerichtet hat. Die in weiterer Folge ergangene - und wiederum an Wilhelm X (als Verpflichteten) gerichtete – Vollstreckungsverfügung wurde von diesem mit der Begründung bekämpft, keine Strafverfügung erhalten zu haben, außerdem sei seine Schwiegertochter gefahren (siehe eingangs erwähntes E-Mail vom ).

Der von seiner Schwiegertochter(= Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf.) als Lenkerin des Fahrzeuges mittels E-Mail vom erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 67 vom mit der Begründung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen, dass ihr keine Parteistellung zukomme. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde von der Bf. bekämpft und ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist dazu Folgendes festzuhalten:

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (vgl. ). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Gemäß § 49 Abs. 1 1. Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Ein Zustellnachweis betreffend die vorerwähnte Strafverfügung vom ist im vorgelegten Akt der MA 67 nicht enthalten, die Zustellung wird von Wilhelm X überdies bestritten.

ln einem anschließenden Vollstreckungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung (Titel bescheid) erfolgte, d. h. ob dieser Bescheid dem Beschuldigten gegenüber wirksam werden konnte (vgl. zB ; ; ). Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

Inwieweit dem von Wilhelm X gegen die offenbar am zugestellte Vollstreckungsverfügung erhobenen Einspruch Berechtigung zukommt, ist allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Feststellung, dass eine rechtswirksame Zustellung der vorstehenden Strafverfügung an Wilhelm X stattgefunden hat, kann zwar nicht getroffen werden, die Klärung dieser Frage hat jedoch im angesprochenen Vollstreckungsverfahren betreffend Wilhelm X zu erfolgen. Für den Ausgang des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist sie nicht von Relevanz, zumal eindeutig feststeht, dass die vorstehend genannten Bescheide (Strafverfügung vom und die auf diesem Titelbescheid basierende Vollstreckungsverfügung vom ) zweifellos an Wilhelm X als Bescheidadressaten gerichtet waren und demzufolge ausschließlich Wilhelm X Partei dieser Verfahren war bzw. ist.

An die Bf., mag sie auch im fraglichen Zeitpunkt die Lenkerin des in der Strafverfügung genannten Kfz gewesen sein, ist weder eine Strafverfügung noch in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung ergangen. Mit anderen Worten, die Bf. hat weder im zur GZ MA 67 - PA - 6***** anhängigen Verwaltungsstrafverfahren den Status einer Beschuldigten noch kommt ihr im Vollstreckungsverfahren (betreffend Wilhelm X ) Parteistellung zu. Die Bf. war folglich auch nicht befugt, die an ihren Schwiegervater gerichteten Bescheide im eigenen Namen zu bekämpfen.

Dass sich dem Einspruch der Bf. (E-Mail vom ) nicht eindeutig entnehmen lässt, ob er sich nun (wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen) gegen die Strafverfügung vom oder gegen die Vollstreckungsverfügung vom richtet, kann dahingestellt bleiben, zumal der Bf. in beiden Verfahren keine Aktivlegitimation zukommt.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. Zl. 99/1 0/0129).

Der in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid vom zeigt jedenfalls keine Rechtswidrigkeit auf und war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeil der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte

und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, die Revision ist daher für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zulässig.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502057.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at