Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2015, RV/7501305/2014

Schwere des Anlassdelikts ist ohne Belang für die Strafhöhe der unrichtig erteilten Lenkerauskunft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501305/2014-RS1
Die fehlende Postleitzahl allein macht die Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil eine derart geringfügige Erhebung wie die der Postleitzahl einer ansonsten näher und widerspruchsfrei bezeichneten - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse eines namhaft gemachten Lenkers keine "langwierige und umfangreiche Erhebung" ist (zB ).
RV/7501305/2014-RS2
Die Rechtsfrage, ob es beim Unrechtsgehalt der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Grunddelikt ankommt, ist vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach entschieden und verneint worden (; ; ; und ; ); das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist immer dasselbe. Die Strafdrohung des Grunddelikts (hier der Verdacht der Hinterziehung der Parkometerabgabe infolge Manipulation an Parkscheinen als Vorsatz- bzw. Erfolgsdelikt) ist folglich ausnahmslos ohne Belang für die Strafbemessung der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Wr. ParkometerG 2006.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Beschwerdeführers unvertreten, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-***, wegen Verletzung der Lenkerauskunft gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wr Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, insoweit abgeändert, als die verhängte Geldstrafe von EUR 240,00 auf EUR 70,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 48 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt werden.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 mit dem Mindestsatz von EUR 10,00 festgesetzt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer k einen Beitrag zu den Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

V. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, als belangte Behörde (belBeh) vom lautet:

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Nummer am um 09:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 06, Straße folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 264,00.

Laut Aktenlage wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die persönliche Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Die vom Beschwerdeführer (Bf) erteilte Lenkerauskunft vom (Poststempel) liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt als Blatt 13 ein. Der Bf gibt Namen und Adresse des Lenkers wie folgt bekannt:

Herr: EI T
Geburtsdatum:?
Postleitzahl: ?
Ort: VF (NORWEGEN)
Straße, Gasse, Platz: A Nr ? (32 A)
Hausnummer, Stiege, Tür: keine Angaben

Die Auskunft weist einen Vermerk folgenden Inhalts des Bf auf: "Daten wie telefonisch besprochen noch nicht vollständig". Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt hat der Bf keine weiterreichenden Angaben zum Lenker gemacht. Ein Aktenvermerk über das Telefonat liegt dem Akt ebenfalls nicht ein.

Die Lenkerauskunft langt am bei der belBeh ein und am verfasst die belBeh die Anfrage an die genannte Person in englischer Sprache. Der Brief kommt mit dem Vermerk "Adresse insuffisante" (Adresse unzureichend) zurück. Am wird in dieser Sache die Strafverfügung vom rechtswirksam erlassen.

ln dem dagegen erhobenen elektronischen Einspruch vom gibt der Bf bekannt, dass er von einem ehemaligen Studienkollegen seines Sohnes zu einem Arzttermin chauffiert worden sei. Aus dem Grund sei der Bf sehr in Eile gewesen; er selbst besitze seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Führerschein mehr. Die genannte Person habe er bis dato nicht erreichen können, da er als Meeresbiologe mehr oder weniger ganzjährig unterwegs sei.

Mit Schriftsatz vom bezeichnet die geschiedene Gattin des Bf als mögliche Lenker den Bf bzw. "seinen norwegischen Bekannten, dessen Name nur ihr Ex-Mann kenne".

Mit Schriftsatz vom wird der Bf von der belBeh unter gleichzeitiger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Rechtfertigung aufgefordert. Die Aufforderung wird mit Hinterlegung am rechtswirksam zugestellt und kommt unbehoben zurück.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wird am rechtswirksam zugestellt.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen elektronischen Bescheidbeschwerde bestreitet der Bf, eine falsche Lenkerauskunft erteilt zu haben. Vielmehr habe sich die belBeh nicht die Mühe gemacht, den mitgeteilten Namen richtig zu entziffern bzw. zu schreiben. Zum einen heiße der Mann Tn (Familienname), und nicht EIo. Bei E I handle es sich um seine Vornamen. Eine andere Adresse als die angegebene könne er nicht bieten, ob sie vollständig sei oder nicht, habe der Bf nicht detailliert wissen können, da er bis dato keinen Spezialkurs für skandinavische Adressen absolviert habe. Abschließend stelle der Bf nochmals fest, dass er E zum zweiten Mal in seinem Leben gesehen habe. Weiters sei der Bf leidenschaftlicher Radfahrer.

Die Ladung (RSa) vom zu einer vom BFG von Amts wegen anberaumten mündlichen Verhandlung ist dem Bf am durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Die Ladung ist bis dato nicht zurückgelangt, sodass davon ausgegangen wird, dass der Bf sie behoben hat.

Zur Strafhöhe befragt, gibt die belBeh am telefonisch bekannt, dass sie aufgrund der unrichtig erteilten Lenkerauskunft das schwerwiegende Grunddelikt der Abgabenhinterziehung wegen mehrfacher Entwertung von Parkscheinen nicht ahnden könne. Die Schwere des Grunddelikts habe die belBeh daher bei der Strafbemessung für die Tat der unrichtig erteilten Lenkerauskunft mitberücksichtigt.

Mit elektronischem Schriftsatz vom teilt die belBeh mit, dass die Lenkerauskunft der raschen und komplikationslosen Klärung der Täterschaften von Übertretungen des Parkometergesetzes und der darauf basierenden Verordnungen diene. Insbesondere sei im gegenständlichen Fall beachtlich, dass die Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen eine wesentliche Verletzung des Schutzes der zuvor angeführten Normen und eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung der Abgabenschuld unter jenen, die ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen, darstelle.

Infolge des Unterbleibens der Lenkerbekanntgabe habe jedoch das diesbezügliche Strafverfahren wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe nicht durchgeführt können. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei daher als erheblich zu bezeichnen (vgl. UVS Tirol, GZ 2007/19/1774-3 vom und GZ 2009/30/2242-1 vom ).

Als Verschulden sei dem Bf angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Auskunftsverweigerung in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zumindest die grob fahrlässige bzw. bedingt vorsätzliche Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen (vgl. UVS Salzburg, GZ 7/11389/8-2001nu vom ).

Begründung

Die Bescheidbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Auch wenn in der Bescheidbeschwerde nicht dezidiert ausformuliert ist, ist der Parteiwille des Bf dahingehend zweifelsfrei erkennbar, dass er die ihm zu Last gelegte Tat zur Gänze bestreitet und folglich die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wr ParkometerG 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 4 Abs 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wr ParkometerG 2006) sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991, in der ab gF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

angelastete Tat der unrichtigen Lenkerauskunft:

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ist durch die persönliche Übernahme am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Die vom Beschwerdeführer (Bf) erteilte Lenkerauskunft vom (Poststempel) gibt Namen und Adresse des Lenkers wie folgt bekannt:

Herr: EI T
Geburtsdatum:?
Postleitzahl: ?
Ort: VF (NORWEGEN)
Straße, Gasse, Platz: A Nr ? (32 A)
Hausnummer, Stiege, Tür: keine Angaben

In seiner Beschwerde gibt der Bf an, dass dieser Mann "Tn" heißen soll. In der Lenkerauskunft ist demgegenüber "T" angegeben. Die beiden Vornamen sollen richtig E und I (Anm. in der Beschwerde ohne Sonderzeichen geschrieben) lauten. Der Bf hat den Lenker als einen Studienkollegen seines Sohnes bezeichnet; die geschiedene Ehefrau des Bf als Zulassungsbesitzerin nennt als mögliche Lenker den Bf selbst bzw. "dessen norwegischen Bekannten". Die Beschwerdeausführungen zur Vollständigkeit der Adresse stehen in Widerspruch zum Vermerk des Bf auf der Lenkerauskunft. Der Bf hat weder die Aufforderung zur Rechtfertigung behoben noch hat er der Ladung des BFG zu einer mündlichen Verhandlung Folge geleistet.

rechtliche Beurteilung:

zum Verschulden ist auszuführen:

Sinn der Lenkerauskunft nach dem Wr ParkometerG ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (; ). Der Schutzbereich dieser Norm ist also ident mit jener des § 103 KFG - Kraftfahrzeuggesetz. Beide Normen schützen das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, sodass zum § 103 KFG ergangene Judikatur auf zu § 2 Wr ParkometerG herangezogen werden kann.

Auch wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Familienname der vom Bf als Lenker namhaft gemachten Person "T" - wie im Einspruch vorgetragen - oder "Tn" - wie in der Beschwerde vorgetragen - lautet, ist rein objektiv festzustellen, dass der Bf allein zum Familiennamen widersprüchliche Angaben gemacht hat. In seiner Lenkerauskunft hat er zwischen den beiden Vornamen nicht soviel Abstand gelassen wie zwischen den anderen gemachten Angaben, sodass es der belBeh nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie diese Angaben des Bf als einen Namen gelesen hat. Besonders schwer wiegt aber, dass der Bf die Hausnummer nicht, nämlich statt dessen Fragezeichen und in Klammer, angegeben hat. Auch kann die belBeh nicht wissen, ob es in der norwegischen Sprache einen gravierenden Unterscheid macht, ob nach der Grammatik ein "O" oder ein "Ø" zu verwenden ist.

Indes macht die fehlende Postleitzahl allein die Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil eine derart geringfügige Erhebung wie die der Postleitzahl einer ansonsten näher und widerspruchsfrei bezeichneten - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse eines namhaft gemachten Lenkers keine "langwierige und umfangreiche Erhebung" ist (zB ). Eine solche Auskunft hätte die belBeh von der Königlich Norwegischen Botschaft in Erfahrung bringen können.

Die vom Bf erteilte Lenkerauskunft ist daher insgesamt betrachtet zwar rechtzeitig, aber unvollständig und unklar bzw. widersprüchlich, und zwar sowohl in Bezug zum Namen als auch zur Adresse.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Bf die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des , und vom , 96/17/0345).

Bei der Bestimmung des § 2 Wr ParkometerG 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, bei dem gem § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt, was auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale gilt, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 2 Wr ParkometerG zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist (, 0408; ). Die Rechtfertigung, keinen Spezialkurs für skandinavische Adressen absolviert zu haben, vermag an der bereits erfolgten Tatbestandsverwirklichung nichts zu ändern und lässt im Übrigen erkennen, dass der Beschuldigte gegenüber den vom Gesetzgeber geschützten Werten eine gleichgültige Haltung einnimmt. Die weiteren Widersprüche, warum die ehemalige Ehefrau des Bf einen ehemaligen Studienkollegen des Sohnes des Bf als einen Bekannten des Bf bezeichnet, den der Bf aber nur zwei Mal in seinem Leben gesehen hat, konnten mangels Erscheinens des Bf zur mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Das Vorbringen erscheint daher insgesamt wenig glaubhaft. Die Angaben des Bf zum Beruf des Herrn Thorensen als Meeresbiologe, weshalb er mehr oder weniger ganzjährig unterwegs sei, entziehen sich überhaupt jeder Überprüfbarkeit.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers weist in einer ausführlichen Rechtsbelehrung auf die Strafbarkeit einer Nichterteilung der Lenkerauskunft und einer solchen gleichzuhaltenden Auskunft hin, sodass dem Bf das Unerlaubte seiner mit Fragezeichen versehenen Lenkerauskunft einsichtig gewesen sein musste, zumal er selbst diese in seiner Lenkerauskunft als "noch nicht vollständig" bezeichnet hat. Diese Ausführungen des Bf sind daher nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen ist. Da der Bf als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, zu dem am in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kraftfahrzeuges dem diesbezüglichen Auskunftsverlangen der belBeh vom nicht entsprochen hat, hat der Bf den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Wr ParkometerG 2006verwirklicht.

Die Tat schädigt in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe (konkret Mehrfachverwendung von Parkscheinen) stehenden Person, wird doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit ist der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Bf eine richtige Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen (zur subjektiven Tatseite) davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens, das eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthält, jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Bf in Form von nicht gerade leichter Fahrlässigkeit vorliegt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bf weist nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, sodass seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen ist, was von der Erstbehörde auch zutreffend erkannt wurde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf werden mangels diesbezüglicher Angaben als durchschnittlich eingeschätzt. Nach der Aktenlage arbeitet die Tochter als Lehrerin, sodass Sorgepflichten nicht realistisch erscheinen. Im Übrigen hat es der Bf selbst zu verantworten, wenn er einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung (unentschuldigt) nicht Folge leistet und zum Einkommen keine konkreten Angaben macht.

Die von der Erstbehörde mit € 240,00 festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im oberen Bereich des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens (2/3 des Strafrahmens) und weicht erheblich von hg. anhängigen, vergleichbaren Fällen wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft ab. In vergleichbaren Fällen wurden Geldstrafen zwischen € 60,00 bis € 80,00 verhängt.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt liegen keine Vorhalte in diese Richtung an den Bf ein, dennoch dürfte der Vorwurf der Manipulation an den Parkscheinen im Raum stehen, weil der Bf in seinen Eingaben solches wiederholt bestreitet. Es ist daher bislang weder als erwiesen anzusehen, dass dem Bf die Tat der Hinterziehung anzulasten ist, noch wurde der Vorsatz bewiesen. Auch im angefochtenen Bescheid wird das Anlassdelikts bzw. dessen Schwere nicht explizit angesprochen, und zwar auch nicht bei der Strafbemessung, obgleich der hohe Unrechtsgehalt der Abgabenhinterziehung die Strafhöhe im angefochtenen Bescheid beeinflusst hat, wie aus der Stellungnahme der belBeh hervorgeht.

Mit der von der belBeh zur Strafhöhe vertretenen Rechtsanschauung, dass sie aufgrund der unrichtig erteilten Lenkerauskunft das schwerwiegende Grunddelikt der Abgabenhinterziehung wegen mehrfacher Entwertung von Parkscheinen nicht ahnden könne und deshalb diesen Umstand bei der Strafbemessung für die unrichtig erteilte Lenkerauskunft mitberücksichtigt habe, hat die belBeh die Rechtslage jedoch verkannt.

Zufolge des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips ist für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen (Hauer/Leukauf, Lindeverlag, 6. Auflage, § 19, S 1333, mwN). Die Strafdrohung einer Übertretung wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft besteht erstens unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt und zweitens ist das Interesse des Staates an der Strafverfolgung immer dasselbe. Die Behörde ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung betreffend Lenkerauskunft auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich des Anlassdelikts besteht (Hauer/Leukauf, Lindeverlag, 6. Auflage, § 19, S 1344, E43a zu § 103 Abs 2 KFG, mwN). Zuletzt klargestellt, dass es beim Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG nicht auf das Grunddelikt ankommt, hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2000/03/0358, mwN.

Die zu § 103 Abs 2 KFZ ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auch für § 2 Abs 1 Wr ParkometerG 2006 heranzuziehen. Die Strafdrohung einer Übertretung wegen (fahrlässiger oder vorsätzlicher) Verkürzung der Parkometerabgabe besteht daher unabhängig vom Delikt der Verletzung der Auskunftspflicht gem § 2 Abs 1 Wr ParkometerG 2006. Wird die Hinterziehung von Parkometerabgabe vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie vorgenommen (Vorsatzdelikt), indem Parkscheine manipuliert wurden, ist dies in einem allfälligen Verfahren gegen den Täter der Abgabenhinterziehung zu berücksichtigen ().

Das BFG hat bereits mit Erkenntnis , in einem gleichgelagerten Fall entschieden. Einzige Divergenz im Sachverhalt zu gegenständlichem Fall lag im Behördenverhalten, denn anders als hier hat die Behörde des Parallelfalls im Straferkenntnis offengelegt, dass sie in Bezug auf die Strafbemessung beim fahrlässig begangenen Ungehorsamsdelikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (dort ebenso Hinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) berücksichtigt hat, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Strafbemessung iSd § 19 VStG seien.

Das BFG kam im Parallelfall zu dem rechtlichen Ergebnis, dass der Unrechtsgehalt der Nichterteilung einer Lenkerauskunft, wolle man sich nicht der Gefahr einer willkürlichen Bestrafung aussetzen, nicht davon abhängig sein könne, ob und in welcher Weise derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde, gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass - wolle man auf die Umstände der Begehung des Grunddelikts abstellen - hinsichtlich des Grunddelikts ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Schließlich wurde der belBeh die ordentliche Revision eingeräumt, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem allfälligen Zusammenhang der Strafhöhe bei einer unterlassenen Lenkerauskunft mit dem dem Auskunftsverlangen zugrundeliegenden Delikt im RIS nicht ersichtlich sei.

Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips besteht folglich nicht die Gefahr, dass sich die Behörde in der im Erkenntnis RV/7501496/2014 dargelegten Weise einer willkürlichen Bestrafung aussetzen könnte. Aus demselben Grund ist auch dann nicht auf die Umstände der Begehung des Grunddelikts abzustellen, wenn die Behörde hinsichtlich des Grunddelikts ein Beweisverfahren durchgeführt hätte. Im zweiten Fall stellte sich darüber hinaus die Frage, ob das BFG diesen Ermittlungs- und Begründungsmangel zu sanieren hätte. Schließlich ist die Rechtsfrage, ob es beim Unrechtsgehalt der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Grunddelikt ankommt, vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach entschieden und verneint worden (; ; ; und ; ). Für die Strafbemessung einer Übertretung wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft ist der Unrechtsgehalt des Anlassdelikts daher immer ohne Belang.

Anlass für die im Parallelfall vertretene Rechtsansicht bot das Erkenntnis , aufgrund dessen Folgendes ausgeführt wird:

"Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt zwar auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (vgl. zu § 103 KFG). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt ( zu § 103 KFG).

Im Beschwerdefall war über den Bf eine Geldstrafe von ATS 500,00 bei einem Strafrahmen bis ATS 30.000,00 verhängt worden; Anlass für die Lenkerauskunft bildete die Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Allein aufgrund der Strafhöhe und der Ausschöpfung des Strafrahmens mit 1,67 % ist auszuschließen, dass in diesem Fall das Anlassdelikt bei der Strafbemessung für die Verletzung der Lenkerauskunft miterfasst wurde (s. auch , mit ATS 700,00 für dasselbe Delikt). Der reduzierte Hauptsatz "War eine Ahndung des ... Grunddeliktes nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, annahm" hat im Parallelfall - und auch in dem dort wie hier zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren - zur Rechtsansicht geführt, dass damit das Grunddelikt gemeint gewesen sei.

Eine am rechtsstaatlichen Prinzip orientierte Auslegung dieses Erkenntnisses kann jedoch zu diesem Ergebnis nicht führen, weil für jede Bestrafung grundsätzlich ein von den Verfahrensgrundsätzen getragenen Prozess zu führen ist, wobei insbesondere eine bestimmte Tat einem Täter zugeordnet werden muss und die Verschuldensform zu klären ist (abgesehen von den gesetzlich normierten Kurzverfahren). Zu jeder bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Vorstrafe ist zuvor ein solcher Prozess erfolgt. Auch § 33 Abs 1 StGB normiert ausdrücklich den Täter als Zuordnungssubjekt der angesprochenen Straftaten. Die gemeinsame Verfolgung von Straftaten in einem verbundenen Prozess und der gemeinsame Ausspruch von mehreren Strafen in bloß einem behördlichen Schriftsatz ist denkbar und hat ebenfalls diesen Kriterien der gesonderten Zuordnung zu genügen (Hauer/Leukauf, aaO, E11). Nur diesfalls hat ein Beschuldigter Parteistellung und wird überhaupt erst in die Position einer zielgerichteten Verteidigung gesetzt.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall VwGH 99/03/0434 mit seiner Argumentation den Schutzbereich des § 103 Abs 2 KFG verlassen hat. Vielmehr erscheint denkbar, dass damit gemeint ist, dass das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung auch dann (noch) besteht, wenn das zum Grunddelikt geführte Strafverfahren einzustellen war, weil "die Suppe zu dünn war" und aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Kenntnis nicht mit einer positiven Lenkerauskunft zu rechnen war (weil der Beschuldigte anlässlich einer Tour mit Campingwagen und Bikern einer Vielzahl von möglichen Personen sein Motorrad geliehen hatte und es selbst nicht mehr sagen konnte, wer konkret aus diesem Personenkreis zur Tatzeit am Tatort "geblitzt" worden war).

Gegen die von der belBeh vertretene Rechtsansicht spricht auch, dass der VwGH sich diesfalls in seinem Erkenntnis , mit jenen Erkenntnissen rechtlich hätte auseinandersetzen müssen, mit welchen er in ständiger Rechtsprechung judiziert hat, dass die Strafdrohung des Grunddelikts für die Strafbemessung der Verletzung der Lenkerauskunft unbeachtlich zu bleiben habe (s. oben angeführte Judikatur). Eine solche Entscheidung hätte wohl auch nur durch einen verstärkten Senat getroffen werden können. Auch daraus zu abzuleiten, dass die von der belBeh verstandene Bedeutung diesem Erkenntnis nicht entspricht.

Weiters ist zu beachten, dass mit Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit das Ausmaß einer wegen Übertretung der Lenkerauskunft verhängten Strafe nicht begründet werden darf (Hauer/Leukauf, aaO, E39, mwN). Die in der Begründung dargelegten Interessen und die im Spruch angeführte Norm müssen daher einander entsprechen (Grundsatz, dass Begründung den Spruch tragen muss) sodass auch diese Rechtsprechung (; ) der von der belBeh vertretenen Rechtsanschauung entgegensteht.

Zu den von der belBeh mit elektronischem Schriftsatz vom ins Treffen geführten Berufungsentscheidungen verschiedener UVS wird ausgeführt wie folgt:

1.) UVS Tirol vom , 2009/30/2242-1:

In diesem Fall stand die Verfassungskonformität des § 103 KFG auf dem Prüfstand, was unter Hinweis auf Judikatur des EGMR zu verneinen war. Bereits die gegen die Bf in erster Instanz verhängte Strafe von EUR 40,00 (0,8 % des Strafrahmens) lässt erkennen, dass hier im Hintergrund verdeckt nicht ein schwerwiegendes Delikt mitgeschwungen ist, sondern die Strafbemessung ausschließlich die nicht erteilte Lenkerauskunft im Auge hatte. Das Grunddelikt geht aus der Entscheidung nicht hervor; hinsichtlich des Verschuldens wurde von Fahrlässigkeit ausgegangen

2.) UVS Tirol vom , 2007/19/1774-3:

Auch in diesem Fall stand die Verfassungskonformität des § 103 KFG auf dem Prüfstand, was auch in diesem Fall verneint wurde. Anlass für das Auskunftsverlangen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km durch einen LKW. Wegen Verweigerung der Lenkerauskunft wurde eine Geldstrafe von EUR 320,00 bei einem Strafrahmen bis EUR 5.000,00 im untersten Bereich (6,4 % des Strafrahmens) verhängt. Hinsichtlich des Verschuldens bei der Lenkerauskunft wurde von Vorsatz ausgegangen.

3.) UVS Salzburg vom , 7/11389/8-2001nu:

In dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstraffall wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG eine Geldstrafe von ATS 10.000,00 bei einem Strafrahmen bis ATS 30.000,00 verhängt. Nach den Erwägungen waren keine Milderungsgründe, wohl aber zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen von verkehrsrechtlichen Übertretungen, davon fünf einschlägige Übertretungen betreffend Verweigerung der Lenkerauskunft strafverschärfend zu berücksichtigen. Insgesamt wurde der Grad des Verschuldens als zumindest grob fahrlässig bzw. bedingt vorsätzlich eingeordnet. Das Grunddelikt geht aus der Entscheidung überdies nicht hervor.

In keinem der drei Fälle wurde für die Strafbemessung bei Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 KFG die Schwere des Anlassdelikts miterfasst; in den Entscheidungen wurden ausschließlich solche Umstände erfasst, gegen die die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung hatten. Wenn im Fall 7/11389/8-2001nu von Vorsatz ausgegangen wird, so ist damit nicht das Grunddelikt gemeint, sondern das in der BE offen dargelegte verwaltungsstrafauffällige Verhalten des Bf iZm Lenkerauskünften: denn wenn der Bf als Rechtsanwalt in fünf Fällen die Erteilung der Lenkerauskunft verweigert hat, so verweigert er beim sechsten Mal vorsätzlich.

Hat die belBeh im gegenständlichen Fall den Strafrahmen zu 2/3 ausgeschöpft, so kommt an diese Relation keine der obigen drei Entscheidungen (0,8 % bei Fahrlässigkeit bis 1/3 bei Vorsatz) heran. Bereits daraus ist klar erkennbar, dass in allen drei Fällen die Schwere des Grunddelikts nicht maßgeblich war.

Die Strafdrohung des Anlassdelikts (hier der Verdacht der Hinterziehung der Parkometerabgabe infolge Manipulation an Parkscheinen als Vorsatzdelikt) ist entgegen der von der belBeh Rechtsansicht ohne Belang für die Strafzumessung der Nichterteilung der Lenkerauskunft, weil es sich um zwei verschiedene Delikte handelt, die entsprechend dem Kumulationsprinzip gesondert zu bestrafen sind. Es ist daher auch das dem jeweiligen Täter zuzurechnende Verschulden für jedes Delikt gesondert zu beurteilen. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft ist ein sog. Unrechtsdelikt (Fahrlässigkeit), die Manipulation von Parkscheinen aufgrund der höheren kriminellen Energie ein Erfolgsdelikt (Vorsatz). Von Vorsatz ist aber auch im angefochtenen Bescheid keine Rede.

Diese Rechtswidrigkeit war von Amts wegen aufzugreifen und die Strafhöhe auf jenes Maß zu reduzieren, wie sie bei Fahlässigkeit zu bemessen ist. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der Strafe kommt jedoch in Anbetracht des doch erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerde teilweise, und zwar in der Frage der Strafbemessung, nicht jedoch in der Tat- und Schuldfrage, Folge zu geben war.

Abschließend ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belBeh die an den norwegischen Lenker gerichtete Anfrage mit den vom Bf nunmehr korrigierten Daten nicht wiederholt hat, denn die Strafverfolgung des Grunddelikts ist noch nicht verjährt. Sollte die Zustellung wiederum scheitern, wäre in den Bereich des Möglichen zu ziehen, dass der Bf auch selbst gefahren sein könnte. Der Umstand, dass eine Person keinen Führerschein besitzt, schließt das Lenken eines KFZ durch diese Person nicht zwingend aus, zumal die vorliegende Aktenlage Widersprüche aufwirft und der Bf mangels Erscheinens die Aufklärung erschwert.

Kostenentscheidung

Der Beitrag zu den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gründen sich auf § 52 Abs 8 VwGVG.

Vollstreckung

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt. Die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien erscheint als zweckmäßig, da diesem bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Die Geldstrafe samt Beitrag zu den Verfahrenskosten von insgesamt EUR 80,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207,
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-...)
ACHTUNG: NICHT im Feld Zahlungsreferenz eintragen!!!

Bei weiteren Fragen zur Zahlung erteilt die Magistratsabteilung 6, Buchhaltung 32, auf Anfrage Auskunft.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Rechtsfrage war, ob das im Bereich des VStG geltende Kumulationsprinzip auch hinsichtlich der Strafdrohung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Abs 1 Wr. ParkometerG 2006 im Verhältnis zum Anlassdelikt der Abgabenhinterziehung gilt, was vom BFG bejaht wurde: Beide Delikte sind demgemäß ausnahmslos gesondert zu verfolgen und ggf. gesondert zu bestrafen. Bei der Lösung dieser Rechtsfrage stützte sich das BFG auf folgende VwGH-Judikatur: ; ; ; und ; ).

Dass das BFG im Parallelfall , dieselbe Rechtsfrage in Teilbereichen anders gelöst hat (und überdies die ordentliche Revision zugelassen hat), ändert an der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nichts, weil es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ankommt, sondern auf eine solche beim Verwaltungsgerichtshof ankommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501305.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at