Werbungskostenabzug für Verkehrsunfall auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102129/2014-RS1 | Erleidet das auf der Fahrt von der Dienststätte zum Wohnort verwendete Fahrzeug aufgrund eines Unfalles einen Schaden (und ist der Unfall nicht privat veranlaßt, wie insbesondere im Fall der Alkoholisierung), stellt die Wertminderung (Totalschaden, beträchtliche Wertminderung) im Jahr des Schadenseintrittes als Abnutzung für außergewöhnliche Abnutzung einen zu berücksichtigenden Aufwand dar (vgl. Zorn in Hofstätter/ Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 7 Tz 10). |
RV/7102129/2014-RS2 | Der als außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigende Betrag ergibt sich unter Ansatz eines nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden "Restbuchwertes" im Jahr der Beschädigung des Fahrzeuges, der keineswegs dem so genannten "Zeitwert" entsprechen muss (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Generatio SteuerberatungsGmbH, Eggenstr 19, 3730 Eggenburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:
Die Bemessungsgrundlage und die Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 6.000 EUR, die ihm in Zusammenhang mit der Verwicklung in einen Verkehrsunfall auf dem Heimweg vom Dienst entstanden seien.
In dem bekämpften Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung versagt, die berufliche Verwendung des Fahrzeuges anlässlich des Unfalles sei nicht ausreichend nachgewiesen worden.
In der fristgerecht eingebrachten und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung gab der Bf. bekannt, der PKW-Schaden in Höhe von 6.000 EUR sei auf der Heimfahrt von seinem Arbeitsplatz entstanden. Es handle sich hierbei um jenen Teil, der nach Abzug des Verwertungserlöses und der Versicherungszahlung nicht gedeckt gewesen sei. Aus den dem Finanzamt übersandten Unterlagen sei zu ersehen, dass 10.000 EUR eingeklagt worden seien. Dieser Betrag stelle den Schaden vor Versicherungsleistung dar, und sei bereits um den Verwertungserlös des beschädigten Fahrzeuges vermindert. Unter Hinweis auf Rz 373 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) beharrte der Bf. auf dem Werbungskostencharakter des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 6.000 EUR.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf RZ 374 der LStR angeführt, wenn die berufliche Verwendung eines PKWs zu einem Totalschaden oder einer beträchtlichen Wertminderung führe, so könne eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung vorgenommen werden. Dabei sei zunächst ein rechnerischer Restwert bis zum Schadenseintritt zu ermitteln. Davon seien der verbliebene Zeitwert (Verkaufserlös) und allfällige Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Gemäß § 8 Abs . 6 EStG 1988 betrage die Nutzungsdauer für Personenkraftwagen acht Jahre. Laut Vorhaltsbeantwortung hätten die Anschaffungskosten des PKW am 19.900 EUR betragen. Da die Erstzulassung im Dezember 2006 erfolgt sei, seien die Anschaffungskosten auf eine Restnutzungsdauer von 4 Jahren aufgeteilt worden. Somit ergebe sich eine jährliche Abschreibung von € 4.975 EUR. Zum Unfallzeitpunkt im Oktober 2011 habe der fiktive Restbuchwert somit 9.950 EUR (19.900 - 9.950 = 9.950,-) betragen. Abzüglich des Verkaufserlöses in Höhe von 8 .000 EUR und der Versicherungsleistung in Höhe von 4.000 EUR verbleibe somit kein Restwert, der als Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden könne.
Im fristgerecht unter der Bezeichnung Bescheidbeschwerde eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, vom Sachverständigen seien die Reparaturkosten des beschädigten PKWs mit 14.115,71 EUR geschätzt worden. die objektive Wertminderung sei nach Abzug des Veräußerungserlöses mit 10.000 EUR geschätzt worden. Dieser Betrag sei eingeklagt worden und die gegnerische Versicherung zur Zahlung von 4.000 EUR verurteilt worden. Der vom Bf. zu tragende Schaden betrage daher 6.000 EUR.
Das Finanzamt habe nach einigen Vorhalten zwar die dem Verkehrsunfall zu Grunde liegende Fahrt als beruflich veranlasst angesehen, allerdings die Höhe der Kosten mit der Begründung, der Schaden sei zur Gänze von den Ersätzen abgedeckt worden, nicht anerkannt, weil aufgrund einer fiktiven AfA (8 Jahre Nutzungsdauer) der Wert des PKWs nur mehr mit EUR 9.950 EUR angenommen worden sei. Die Ermittlung dieses Wertes sei nicht richtig, da es gemäß den oben angeführten Fakten (Gutachten, Wrackerlös und eingeklagte Versicherungsleistung) zu einer tatsächlichen Vermögensminderung von 6.000 EUR gekommen sei. Selbst unter der Heranziehung einer fiktiven Abschreibung wäre es verfehlt, die gesetzlich vorgesehen Nutzungsdauer von 8 Jahren ungeprüft anzuwenden. Wichtig bei der Ermittlung der Nutzungsdauer sei die jeweilige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Diese sei im vorangegangenen Berufungsverfahren mit 13 Jahren angenommen worden, weil auch der vorher genutzte PKW (Audi 100) solange in Verwendung gestanden und aufgrund der Wertigkeit des neuen Wirtschaftsgutes (BMW 3) und der Einkommensverhältnisse des Bf. von einer ähnlich langen Nutzungsdauer auszugehen sei. Die in der Berufungsvorentscheidung als Argument angeführte Gesetzesstelle (§ 8 Abs . 6 EStG) sei insofern falsch ausgelegt worden, als in dieser nur eine Mindestnutzungsdauer vorgegeben sei. Der fiktive Wert würde sich aufgrund der voraussichtlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren mit 16 .838 EUR errechnen. Davon die Entschädigungsleistungen in Höhe von 12.000 EUR abgezogen, würde noch immer einen Schaden in Höhe von 4.838 EUR ergeben. Aufgrund der oben angeführten Argumente und des Vorranges des gutachterlich ermittelten Schadens gegenüber eines fiktiv berechneten PKW-Wertes , werde beantragt, die gutachterlich ermittelte Wertminderung heranzuziehen und den tatsächlichen Schaden in Höhe von 6.000 EUR als Werbungskosten anzuerkennen und den Bescheid diesbezüglich abzuändern.
Beigelegt wurden dem Schreiben die Mitteilung über Reparaturkosten, der Auszug aus dem Polizeiprotokoll, Belege über den Ankauf- und Verkauf des vorher vom Bf. genutzten PKW als Nachweis für die Nutzungsdauer, der Kaufvertrag des beschädigten PKWs als Nachweis für die Anschaffungskosten und die Übertragung des Tonbandprotokolles über die Gerichtsverhandlung inklusive Gutachten über die objektive Wertminderung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte nach eingehender Darstellung des Sachverhaltes die Abweisung der Beschwerde.
Über Vorhalt vom gab der Bf. bekannt, dass der für das havarierte Autowrack erzielte Kaufpreis dem Protokoll des Bezirksgerichtes BG (Beilage 2, Seite 2, Mitte) zu entnehmen sei. Wahrh eitsgemäß sei von ihm angegeben worden, dass er für das Wrack 8.000,-- erhalten habe.
Bezüglich der erhaltenen Versicherungsersatzleistung wurde ausgeführt, dass gemäß dem Schreiben der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Bezirksgericht einfaches Ruhen vereinbart worden sei. Die angedachte Lösung (Erhalt von 4.000 EUR) sei von ihm angenommen worden. Ein Urteil sei ihm daher nicht mehr z ugegangen. Ein Nachweis des Erhalts der Versicherungsleistung könne nicht erbracht werden, da der Kontoauszug ist nicht mehr vorhanden sei, über die Versicherung könne aber (falls notwendig) sicherlich der Nachweis erbracht werden. Der Betrag von 4.000 EUR errechne sich mit 40% des offiziellen Schätzwertes von 10.000 EUR. Die eingeklagte Forderung von 9.070 EUR habe sich aufgrund einer vorläufigen Schätzung von 9.000 EUR zuzüglich Telefonatsunkosten von 70 EUR ergeben und sei nur als vorläufig anzusehen gewesen.
Der Bf. habe zwar zwar eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen. Dies bedeute aber nur, dass neben der verpflichtenden Deckung aus der Haftpflichtversicherung, Naturgewalten, Brand, Diebstahl, Berührung mit Haarwild und Parkschäden versichert gewesen seien. Eine Vollkaskoversicherung sei nicht vorgelegen. Daher habe der Bf. von seiner Versicherung auch keine Zahlung erhalten. Der Versicherungsvertrag wurde als Beilage vorgelegt.
Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt und dem Bf. der sich vorläufig a us den vorgelegten Finanzamtsakten und den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ergebende Sachverhalt vorgehalten. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des zu Schaden gekommenen PKWs in folgender Weise vorzunehmen:
Ausgehend von den Kilometerständen anlässlich des Ankaufes des Fahrzeuges und zum Unfallzeitpunkt ergebe sich eine Kilometerleistung von rund 26.000 km in 20 Monaten, was einer jährlichen Kilometerleistung von 15.600 km entspreche. Unter der Annahme, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter eine maximale Laufleistung von rund 200.000 km habe, leitetsich unter Zugrundelegung einer jährlichen Kilometerleistung von 15.600 km und einem Kilometerstand von 72.000 km zum Ankaufszeitpunkt eine Nutzungsdauer von rund 8 Jahren ab. Daraus ergebe sich eine jährliche AfA von 2.487,50 Euro, was zu einem rechnerischen Buchwert von 14.925,00 Euro führte Dementsprechend könnten Werbungskosten in Höhe von 2.925,00 Euro anerkannt werden.
Dem Bf und dem Finanzamt wurde Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu obigen Ausführungen Stellung zu nehmen und Ihr Vorbringen durch geeignete Unterlagen zu belegen.
In Beantwortung dieses Schreibens erklärte das Finanzamt, dass gegen die Annahme einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren keine Bedenken bestünden.
Der steuerliche Vertreter des Bf. gab bekannt, dass es in Deutschland zwei verschiedene Entscheidungen gebe, die von 250.000 km bzw. 300.000 km Laufleistungen eines "3er BMW" ausgingen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde nicht das Maximum sondern eine Laufleistung von 250.000 km herangezogen. Daraus ergebe sich eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren.
Das Finanzamt brachte in Erwiderung dieses Schreibens vor, d ie mögliche Gesamtkilometerleistung eines PKW sei nur ein Parameter im Zusammenhang mit der Ermittlung der technischen Nutzungsdauer und berücksichtige andere Parameter (zB Karosserie) ebenso wenig, wie die Dauer der möglichen wirtschaftlichen Nutzung des Fahrzeuges (steigender Reparaturaufwand). Jedenfalls könne sich die Ermittlung der nach objektiven Merkmalen zu bestimmenden Nutzungsdauer nicht in einer einfachen Rechenoperation erschöpfen. Dies würde im gegenständlichen Fall beispielsweise bei einer jährlichen Kilometerleistung von 10.000 km eine zweifelsfrei nicht realistische Nutzungsdauer von 25 Jahren ergeben.
Ein Personenkraftwagen, der eine Gesamtkilometerleistung von 200.000 km und ein Alter von 12 Jahren erreicht habe, werde nach objektiven Kriterien gesehen wohl am Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer angelangt sein. § 56 KFG sehe beispielsweise für Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege eine amtliche Überprüfung vor, ob das Fahrzeug noch den (aktuellen) Bestimmungen des KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Zweifelsfrei entspreche aber ein mehr als 12 Jahre alter PKW nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, weshalb nach Ansicht des Finanzamtes eine maximal 12-jährige (wirtschaftliche) Nutzungsdauer – und daraus folgend eine maximal 9-jährige Restnutzungsdauer – angemessen erscheine.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. war am mit seinem PKW der Marke BMW 318d, Baujahr 2006, auf dem Heimweg vom Dienst in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zu dem Unfall kam es, weil der Bf., der an einer Straßenkreuzung nach rechts abbiegen wollte, zunächst nach links ausscherte, weshalb der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges in der Annahme, der Bf. würde nach links abbiegen, am Fahrzeug des Bf. rechts vorbeifahren wollte. Im Zuge dieser Manöver kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Gericht gelangte zu der Annahme, dass der Bf. durch sein für den nachfolgenden Fahrzeuglenker irreführendes Verhalten zu 60% und sein Unfallgegner zu 40% die Schadensverursachung zu vertreten hätten.
Der PKW wurde vom Bf. am mit einem Kilometerstand von 72.000 km um 19.900 Euro gekauft. Die Erstzulassung des Fahrzeuges war am erfolgt. Zum Unfallzeitpunkt wies der Tachometer rund 98.282 km auf.
Der Bf. verkaufte das Fahrzeug im havarierten Zustand um 8.000 Euro. Von der Versicherung des Unfallgegners erhielt er 4.000 Euro, das entspricht 40% des von ihm geltend gemachten Schadens und entspricht dem vom Gericht angenommenen Verschuldensausmaß seines Unfallgegners. Da der Bf. nur eine Elementarkasko-Versicherung abgeschlossen hatte, erhielt er von seiner Versicherung keine Schadensabgeltung.
Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen wird von einer Nutzungsdauer des am gebraucht gekauften Fahrzeuges von 9 Jahren ausgegangen, woraus sich zum Unfallszeitpunkt ein rechnerischer Buchwert von 15.478 EUR ergibt. Der sich aus der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufserlös des Fahrzeuges (8.000 EUR) samt Versicherungsleistung (4.000 EUR) ergebende Schaden beträgt daher 3.478 EUR.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen und ist mit Ausnahme des zum Unfallszeitpunkt anzusetzenden Restbuchwertes des Fahrzeuges nicht strittig. Hinsichtlich der Nutzungsdauer des Fahrzeuges und des sich daraus ergebenden Buchwertes wird von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Das Bundesfinanzgericht ging zunächst davon aus, dass unter Zugrundelegung einer maximalen Laufleistung von 200.000 km und der vom Bf. im Durchschnitt jährlich zurückgelegten Strecken von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren auszugehen sei.
Dem entgegen brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor, in der deutschen Rechtsprechung werde von einer maximalen Laufleistung eines 3er BMW von 250.000 km ausgegangen, weshalb ein Nutzungsdauer von 12 Jahren angemessen wäre.
Das Finanzamt verwies darauf, dass die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges nicht nur von der maximalen Laufleistung sondern auch von weiteren Komponenten wie insbesondere der Karosserie und dem technischen Standard abhängig sei, und ein älter als 12 Jahre altes Fahrzeug nicht mehr dem technischen Stand entspreche, weshalb von einer maximalen Nutzungsdauer von 9 Jahren auszugehen sei.
Wenn der Bf. die deutsche Judikatur heranzieht, so ist damit für ihn nichts gewonnen. Es ist zwar richtig, dass die maximale Laufleistung eines 3er BMW mit 250.000 km aber auch mit bis zu 300.000 km von deutschen Gerichten beziffert wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht aber in herrschender Rechtsprechung (vgl. bspw. BFH , Az. VIII R 64/06 und die dort zitierte Judikatur des BFH) von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines PKW von 8 Jahren aus. Auch unter der vom BFH vielfach vertretenen Annahme, dass ein Fahrzeug nach 10 Jahren noch einen Wert von rund 14% des Neuwagenpreises hat, kommt man lediglich zu einer maximalen Gesamtnutzungsdauer von etwa 9 Jahren, wobei der BFH seiner Schätzung eine jährliche Kilometerleistung von rund 15.000 km zu Grunde legt.
Bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer darf nämlich nicht übersehen werden, dass diese von einer Vielzahl von Komponenten abhängig ist. Darüber hinaus sind auch die Veränderung der technischen Standards und Vorgaben, wie beispielsweise die sich verändernden Abgasnormen, die im Lauf der Zeit eine Benutzung eines alten Fahrzeuges unmöglich machen können, zu berücksichtigen. Der maximalen Laufleistung kann daher nur insoweit Aussagekraft im Hinblick auf die Nutzungsdauer zukommen kann, als sich die Nutzung des Fahrzeuges im üblichen Rahmen bewegt. Eine wesentlich verminderte jährliche Kilometerleistung kann - wie auch das Finanzamt zutreffend ausführt - die Nutzungsdauer nicht ins Unermessliche ausdehnen.
Da auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Fahrzeug, das älter als 12 Jahre ist, im Hinblick auf die für die Benützungsberechtigung erforderliche Erfüllung verschiedener technischer Standards einer besonderen Überprüfung bedarf, erscheint es zutreffend, bei einem Fahrzeug mit einer durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung von einer Gesamtnutzungsdauer von maximal 12 Jahren auszugehen. Daraus ergibt sich eine Nutzungsdauer des vom Bf 2010 angeschafften Fahrzeuges von 9 Jahren.
Der Buchwert zum Unfallszeitpunkt und der sich aus dem Unfall ergebende Schaden sind daher folgendermaßen zu berechnen:
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Erstzulassung | ||
Kauf (Anschaffungskosten) | 19.900,00 | |
geschätzte Nutzungsdauer ab Kauf | 9 Jahre | |
AfA 2010 | -2.211,11 | |
AfA 2011 | -2.211,11 | |
RBW bei Unfall | 15.477,78 | |
RBW bei Unfall gerundet | 15.478,00 | |
- abzüglich Verkaufserlös Wrack | -8.000,00 | |
- abzüglich Versicherungsersatz | -4.000,00 | |
Aufwendungen für Unfallschaden | 3.478,00 |
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. zufolge sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).
Nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988).
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 zulässig.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u. a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Verhalten voraus, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen (vgl. ; ).
Da dem Bf. nur vorgeworfen werden kann, dass er bei seinem Abbiegemanöver nicht bedacht hatte, dass er durch sein Verhalten den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges zu dem den Unfall verursachenden Fehler verleiten könnte, kann sein Verhalten wohl nur als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden.
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können somit nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft ( vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
In diesem Fall stellt die Wertminderung (Totalschaden, beträchtliche Wertminderung) im Jahr des Schadenseintrittes als Abnutzung für außergewöhnliche Abnutzung einen zu berücksichtigenden Aufwand dar (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs 1 Z 7 Tz 6 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Der als außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigende Betrag ergibt sich unter Ansatz eines nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden "Restbuchwertes" im Jahr der Beschädigung bzw. Vernichtung des Wirtschaftsgutes, der keineswegs dem so genannten "Zeitwert" entsprechen muss (vgl. ).
Die für die Ermittlung des sog. "Restbuchwertes" in Abzug zu bringende Absetzung für Abnutzung bemisst sich gem § 7 Abs 1 EStG 1988 nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet man die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 7 Tz 10 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im Hinblick auf die oben angeführten Überlegungen war daher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des vom Bf. erworbenen Gebrauchtwagens von 9 Jahren auszugehen, womit sich der obendargestellte "Restbuchwert" und nach Abzug des Veräußerungserlöses und der Versicherungsleistung eine zu berücksichtigende außergewöhnliche technische Abnutzung iSd § 8 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von 3.478 EUR ergibt.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage besteht ausschließlich in der Beurteilung des Werbungskostencharakters von Aufwendungen, die aufgrund eines Verkehrsunfalles auf der Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit dem Privatfahrzeug des Bf. entstanden sind, und wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere ; , 2009/13/0015, etc.) entschieden. Was die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anbelangt, so handelt es sich diesbezüglich um eine Frage der Ermittlung des der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes.
Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102129.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at