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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2014, RV/4100153/2010

Haftung, Geschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. G.P in der Beschwerdesache Dkfm. H.K, vertreten durch Ö KG, K.Str 23, L, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 15.818,23
eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Richter beim Bundesfinanzgericht stehen der Körperschaftsteuerakt der P Handelsgesellschaft mbH, Steuernummer 1y2x , der Insolvenz- und Haftungsakt mit dem Verzeichnis der angemeldeten Forderungen, die Berichte und der Verteilungsentwurf des Masseverwalters (AZ ), der Akt in der Konkurssache beim Landesgericht L , der Beschluss des Landesgerichtes über die Aufhebung des Konkurses vom , der Firmenbuchauszug, der bekämpfte Haftungsbescheid des Finanzamtes vom , die Beschwerde (vormals: Berufung) vom mitsamt Fristverlängerungsansuchen und die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zur Verfügung. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Firma P Handelsgesellschaft mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1999 errichtet und betrieb einen Handel mit Waren aller Art. Die Handelspartner waren in Italien, Slowenien und Kroatien ansässig. Laut dem ersten Bericht des Masseverwalters betrugen die Aktiva im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem , € 590.000,00, welchen Passiva in Höhe von € 1,250.720,00 gegenüberstanden. Die Aktiva bestanden vornehmlich aus strittigen Forderungen gegenüber Vertragspartnern in Südosteuropa, deren Einbringlichkeit fraglich und gefährdet erschienen ist.

Am wurde beim Landesgericht L über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer fungierte vom bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2009 als allein verantwortlicher, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH.

Laut Anmeldungsverzeichnis der Gläubiger betrugen die angemeldeten Konkursforderungen insgesamt € 2,436.601,88, wovon Forderungen in Höhe von € 1,718.928,73 bestritten wurden. Die größten Gläubiger waren die Hausbank mit Forderungen in Höhe von € 1, 032.382,03 (ON 2), die Gebietskrankenkasse mit Forderungen in Höhe von € 125.326,00, die G Handel GmbH mit Forderungen in Höhe von € 101.000,00, und das Finanzamt mit Forderungen in Höhe von € 103.902,28. Sechs Mitarbeiter des Unternehmens meldeten im Konkursverfahren Lohnforderungen in Höhe von insgesamt € 138.128,00 an. Das Landesgericht hob den Konkurs mit Beschluss vom mangels Deckung der Kosten des Verfahrens auf. Auf die Konkursgläubiger entfiel keine Quote.

Vor Erlassung des Haftungsbescheides wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage und tabellarischer Bekanntgabe der im Haftungsverfahren relevanten Abgaben ersucht, die Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben bekannt zu geben. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer auf, eine Liquiditätsrechnung zu erstellen und wies darauf hin, dass in dieser Aufstellung sämtliche Gläubiger der Primärschuldnerin sowie die auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein müssen.

Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht entsprochen hat, zog das Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vom den Beschwerdeführer als Geschäftsführer wegen nicht entrichteter Lohnabgaben, Umsatzsteuervorauszahlungen, Säumniszuschlägen und Körperschaftsteuervorauszahlungen der Jahre 2007, 2008 bis zur Konkurseröffnung () in Höhe von insgesamt € 92.976,18 zur Haftung heran.
Die Abgaben wurden vollständig nach Zeitraum und Höhe tabellarisch aufgeschlüsselt dargestellt.

In der Begründung wurde die Rechtslage erläutert und der Beschwerdeführer ersucht, im Falle des Fehlens ausreichend liquider Mittel zum Zeitpunkt der jeweiligen gesetzlichen Fälligkeit dieser Abgaben, eine Liste sämtlicher Gläubiger mitsamt deren Forderungen zu erstellen und deren Bezahlung in der jeweiligen Höhe nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde im Haftungsbescheid ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen, den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Abgabenschulden zu erbringen. Auf die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (Gleichbehandlungsgrundsatz) und die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers im Haftungsverfahren wurde hingewiesen.

In der Beschwerde (vormals: Berufung) vom bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Haftungsbetrag überwiegend aus Lohnabgaben in Höhe von rund € 71.500,00 zusammensetze, für welche er aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Haftung herangezogen werden könne. Löhne wären nämlich nur mehr zum Teil bis März 2008 ausbezahlt worden, sodass der überwiegende Teil an Lohnabgaben nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens sein könne (auf die Tabelle - Anlage 1 wurde verwiesen). Schließlich stellt der Beschwerdeführer in der als weitere Beilage vorgelegten Anlage 2 tabellarisch die von der Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen und entstandenen Belastungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 bis zur Konkurseröffnung, den , dar.
Belastungen in Höhe von € 516.492,92 stünden Zahlungen in Höhe von € 192.032,40 gegenüber. Im Durchschnitt wären von der Primärschuldnerin 33,98% der Belastungen entrichtet worden. Schließlich habe das Finanzamt im Jahr 2008 bis zur Konkurseröffnung eine Befriedigungsquote in Höhe von 40% hinsichtlich der in diesem Zeitraum fälligen Abgaben durch Verrechnung mit Umsatzsteuerguthaben erlangt, während die durchschnittliche gesamte Gläubigerbefriedigung in diesem Zeitraum bei lediglich 33,98 % gelegen habe. Eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten werde daher ausgeschlossen.
Die Finanzprokuratur brachte am  über Ersuchen des Finanzamtes beim Landesgericht L einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ein und begründete diesen mit der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin. Bereits zum  haftete am Abgabenkonto ein Betrag in Höhe von € 51.549,79 aus.
Am langte am Abgabenkonto eine Gutschrift in Höhe von € 24.126,30 ein, welche mit diesem Rückstand am Abgabenkonto aufgerechnet worden ist.

Nach Beendigung des Konkurses im November 2011 wurde die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft (Einfamilienhaus mit Grundstück im Ausmaß von circa 1.370 m²) über Betreiben der Hausbank versteigert und mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom , AZ 12f45 , dem Ersteher die Verwaltung dieser Liegenschaft bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung vom beim Unabhängigen Finanzsenat brachte der Beschwerdeführer vor, dass Löhne lediglich bis März 2008 ausbezahlt worden wären und die Mitarbeiter vorzeitig ausgetreten wären. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe das Unternehmen nur mehr zwei Mitarbeiter gehabt. Er habe bis zum Schluss an eine positive Wendung geglaubt, jedoch sei im Jahr 2009 ein erhofftes Geschäft nicht mehr zustande gekommen. Die Mitarbeiter wären beginnend ab Mai 2008 ausgetreten. Er habe seit 25 Jahren erfolgreich in dieser Branche gearbeitet und habe er für die getätigten Geschäfte immer persönlich gehaftet. Schließlich sei das Konkursverfahren eröffnet worden. Er habe durch den wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens sein gesamtes Vermögen (Liegenschaft, Wohnhaus) verloren. Sein Lebensunterhalt werde von seiner Ehfrau, seinen Söhnen und Freunden bestritten, welche ihn unterstützen.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Unbestritten ist, dass die Abgaben, für die der Beschwerdeführer haftbar gemacht wurde, infolge Schließung des Unternehmens und Aufhebung des Konkursverfahrens nicht mehr einbringlich gemacht werden können. Die Primärschuldnerin ist im Firmenbuch gelöscht.
Unbestritten ist weiters, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als alleiniger vertretungsbefugter Geschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Ein Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0056), somit die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist die Lohnsteuer; aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten und ist, soferne diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/15/0029).
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Bezahlung des vollen Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. In solchen Fällen dürfen somit Löhne nicht in voller Höhe ausbezahlt werden und sind sie wie auch andere Schuldigkeiten anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten ().
Für Lohnsteuer wird jedenfalls voll im Ausmaß der tatsächlich ausgezahlten Gehälter, und nicht nur anteilig im Rahmen des Möglichen, gehaftet ().

Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung des Bf. für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn von der Primärschuldnerin (GesmbH) das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht auch Zahlungen mit ein, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind. Die Barbezahlung solcher Wareneinkäufe (z.Bsp.. "Zug um Zug" Leistungen für KfZ-Treibstoff, Strom, etc.) bei gleichzeitiger Nichtbedienung von Abgabenverbindlichkeiten stellt eine Verletzung von Gläubigerrechten dar ().

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Haftungsverfahrens wiederholt die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben maßgebend waren bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten im Streitzeitraum bestanden haben und allenfalls wie die Abdeckung derselben erfolgte.

Der Beschwerdeführer stellt anhand der vorgelegten Tabelle für die Jahre 2007, 2008 und 2009 bis zur Konkurseröffnung rechnerisch die mögliche quotenmäßige gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden liqiuiden Mittel dar. Aus der Gegenüberstellung von Belastungen mit Zahlungen ergebe sich, dass 33,98 % der eingehenden Forderungen geleistet werden hätten können. Darüber hinausgehende Zahlungen, Leistungen an andrängende Gläubiger wären nicht erfolgt. Betrachte man nun den Zeitraum 2008 bis zur Konkurseröffnung, habe das Finanzamt eine Tilgung der Abgabenschulden dieses Zeitraumes in Höhe von durchschnittlich 40% durch die Umsatzsteuergutschriften und Überrechnungen in diesem Zeitraum erlangen können. Ein Benachteiligung des Finanzamtes sei insoweit auszuschließen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass mit der Durchschnittsbetrachtung aller geleisteten Zahlungen im Verhältnis zu den Gesamtbelastungen der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht im erforderlichem Ausmaß erbracht wurde. Den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Abgaben hat der Beschwerdeführer damit deshalb nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Form ausreichend erbracht, weil die Tabelle nicht auf die gesetzlichen Fälligkeiten der jeweiligen haftungsverhangenen Abgaben abgestellt hat.

Fest steht aufgrund der vorgelegten Tabelle und des gesamten Berschwerdevorbringens, dass die laufenden Abgabenschulden ab Jänner 2007 bis zur Konkurseröffnung kontinuierlich angestiegen sind, weil diese nicht mehr bzw. nur zum Teil entrichtet wurden. Demgegenüber konnten andere Gläubiger eine nahezu 100%tige Befriedigung ihrer Forderungen erlangen.
Damit wurde eine Differenzierung zwischen den Gläubigern vorgenommen, indem Gläubiger vereinzelt die volle Bezahlung ihrer Forderungen erlangt haben, andere wiederum nicht bezahlt wurden (Anlagen 2,3 der Beschwerde). Die vorgelegte tabellarische Darstellung der geleisteten Zahlungen/Verbindlichkeiten und Ermittlung einer Quote geleisteter Zahlungen im Verhältnis bestehender Verbindlichkeiten stellen eine Durchschnittsbetrachtung und keine vollständige Liquiditätsrechnung dar.

Aus dem Verzeichnis der angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren ergibt sich zur Frage des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin, dass die Primärschuldnerin bereits seit 2007 massive Zahlungsschwierigkeiten gehabt hatte und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr in voller Höhe nachgekommen ist. Die Mitarbeiter machten Lohnforderungen in Höhe von € 138.128,00 geltend, weil ab April 2008 keine Löhne mehr ausbezahlt worden sind.

So wurden die Löhne und Gehälter ab den Monat April 2008 nicht mehr ausbezahlt. Aus diesen Umständen leitet sich schlüssig ab, dass die Primärschuldnerin im Laufe des Monates April 2008 endgültig zahlungsunfähig geworden ist, weil sie ihren laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist. Die Zahlungsunfähigkeit ist somit zeitlich deutlich vor der Konkurseröffnung eingetreten und wird daher hinsichtlich solcher Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeiten im Monat April 2007 und zeitlich danach liegen, keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen. Hinsichtlich dieser Abgaben wird von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand genommen.

Der Beschwerdeführer hat den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht in der vom Gesetz vorgegebenen Form, sondern zum Teil erbracht, sodass das Finanzamt auf Grund der Sach- und Rechtslage sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher zur Annahme berechtigt war, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlich vorgelagerten Abgabenschulden auf Grund der Missachtung des Gleichmäßigkeitsgebotes der Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und er daher konsequenterweise für betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden kann (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/17/0159).

Die verschuldensunabhängige Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich - wie bereits oben dargelegt - im Übrigen bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988. Demnach haftet man für Lohnabgaben ausbezahlter Löhne verschuldensunabhängig.

Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. Erkenntnis des Zl. 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Erkenntnis des Zl. 2001/13/0127).

Nach § 78 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dh in jenem Zeitpunkt, in welchem er als Arbeitgeber Geldbeträge unter dem Titel Lohn bezahlt. Gemäß § 79 Abs. 1 leg.cit. ist die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag des Folgemonates abzuführen. Für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind entsprechende Bestimmungen in § 41 Abs. 3 FLAG 1967 und § 43 Abs. 1 FLAG 1967 enthalten. Gemäß § 11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG 1988 dar und besteht mit dieser Zahlung auch die Pflicht die Lohnsteuer der Arbeitnehmer einzubehalten abzuführen.

Nach Ansicht des Richters beim Bundesfinanzgericht ist die Geltendmachung der Haftung für diese Lohnabgaben betreffend den Lohnzahlungszeiträumen April 2008 bis März 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil diese Zahlungen nicht mehr geleistet wurden.
Diese Zahlung der zugrundeliegenden Löhne, Gehälter, Kündigungsentschädigungen und Abfertigungen erfolgten nach Eröffnung des Konkursverfahrens, durch den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fond. Die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnabgaben geht bei Erstattung der Leistungen des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds auf den Masseverwalter über. Schließlich wurden die Lohnabgaben erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig. Die Haftung war daher um diese korrellierenden Lohnabgaben entsprechend zu verringern.Die Abgaben setzen sich tabellarisch dargestellt, wie folgt zusammen:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
10/2007
16.030,05
Lohnsteuer
12/2007
4.283,62
Lohnsteuer
01/2008
4.396,58
Lohnsteuer
02/2008
4.396,58
Kammerumlage
10-12/2007
19,14
Kammerumlage
01-03/2008
10,10
Dienstgeberbeitrag
12/2007
755,52
Dienstgeberbeitrag
01/2008
768,60
Dienstgeberbeitrag
02/2008
768,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2007
70,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2008
70,03
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2008
70,03
 
Summe:
31.639,46

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des Zl. 89/15/0067).

D ie im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Beschwerdeführers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen.

Auf den ersten Blick lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Haftungsinspruchnahme unbillig erscheinen, da aus der diesbezüglichen Stellungnahme des steuerlichen Vertreters, der Aktenlage und dem Vermögensverzeichnis des Erhebungsorganes beim Finanzamt ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer überschuldet, einkommens- und vermögenslos ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen mehr und hat bei verschiedenen Gläubigern Verbindlichkeiten in Höhe von etwa € 1,000.000,00. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Unterstützung seiner Ehefrau.

Andererseits ist der Beschwerdeführer im Jahr 1957 geboren und damit noch erwerbsfähig. Somit kann jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden beim Haftungspflichtigen in Zukunft gänzlich uneinbringlich wären.

Die für den Beschwerdeführer schwierigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigen nach Ansicht des Richters beim Bundesfinanzgericht eine Reduzierung der Haftungssumme um die Hälfte. Dies erfolgt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge des wirtschaftlichen Niederganges, der schließlich im Verlust des Eigenheimes geendet hat, gänzlich vermögenslos wurde. Für sämtliche Firmenkredite haftete der Beschwerdefüher persönlich mit seinem Liegenschaftsvermögen. 

Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft betrachtet räumt daher der Richter beim Bundesfinanzgericht insbesondere im Hinblick auf das Alter des Bw. und die dadurch bedingten zukünftigen Verdienstmöglichkeiten sowie den Umstand, dass der berufungsgegenständliche Abgabenausfall auf einem Verschulden des Beschwerdeführers gründet, dem erwähnten Zweckmäßigkeitsgrund Vorrang vor den berechtigten Parteiinteresse ein. Es ist begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer doch noch in der Lage sein wird, zumindest einen Teil des eingetretenen Abgabenausfalles (=Schaden) wieder gut machen kann.

Der Berufung gegen den Haftungsbescheid war daher aus den dargelegten Entscheidungsgründen dem Grunde nach teilweise Folge zu geben und der Haftungsbetrag auf € 15.818,23 zu verringern.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des Bf. für die im Bescheid des Finanzamtes angeführten Abgaben dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100153.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at