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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2015, RV/4100156/2013

Rückzahlungsantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P in der Beschwerdesache P.J, vertreten durch I GesmbH, D.Str. 85/1, J, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines bestehenden Abgabenguthabens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt zog mit Bescheid vom den Beschwerdeführer zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigeiten einer GmbH in Höhe von € 38.633,57, heran. Der Beschwerdeführer war selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser GmbH.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Haftungsbescheid Berufung und beantragte die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der im Haftungsverfahren relevanten Abgabenschuldigkeiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung gegen den Haftungsbescheid teilweise statt und schränkte den Betrag für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin auf € 26.476,09 ein.
Der Unabhängige Finanzsenat gab schließlich mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/234, der Berufung teilweise statt und verringerte die Haftungssumme auf € 24.404,42.

Am  beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Rückzahlung des auf seinem Steuerkonto, Steuernummer 23www, bestehenden Guthabens in Höhe von € 14.301,44.
Nach Einbringung des Rückzahlungsantrages () verrechnete das Finanzamt das Guthaben am Abgabenkonto des Beschwerdeführers mit den im Haftungsverfahren geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten, für welche der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, sodass am kein Guthaben am Abgabenkonto des Beschwerdeführers vorhanden war (Saldo:"0").

Mit den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Rückzahlung des Guthabens ab und stellte in der Begründung fest, dass dieses Guthaben zur teilweisen Tilgung der Abgabenschuldigkeiten infolge der Heranziehung zur Haftung des Antragstellers als Geschäftsführer gemäß § 9 BAO zu verwenden gewesen sei. Auf die Buchungsmitteilung wurde hingewiesen. Durch die Umbuchung verringerte sich die Haftungssumme entsprechend.

In der Beschwerde vom wies der Beschwerdeführer auf das anhängige Haftungsverfahren im Jahr 2012 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz hin und verwies darauf, dass über die Berufung noch nicht endgültig entscheiden worden sei. Daher fehle es an der Rechtsgrundlage für die Aufrechnung und die Erlassung des Bescheides über die Abweisung des Rückzahlungsantrages.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, dass infolge der Verrechnung des Guthabens mit den zu Steuernummer 678 aushaftenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 26.476,09 kein rückzahlbares Guthaben mehr vorhanden gewesen sei und daher der Antrag abzuweisen war.

Hinsichtlich des in der ursprüngliche Berufung gegen den Haftungsbescheid vom gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wies das Finanzamt darauf hin, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung infolge der Berufungsvorentscheidung vom zwingend abzuweisen gewesen wäre. Daher fehle es gegenwärtig an der wirksam aufrechten Aussetzung der Einhebung und sei die Aufrechung daher zu Recht erfolgt.

Im Vorlageantrag vom bringt der Beschwerdeführer vor, dass zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages (8.11.) über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung aus dem Jahr 2007 noch nicht abgesprochen worden sei und dieser daher aufrecht bestanden habe. Der Antrag sei erst mit Bescheid vom abgewiesen worden. Die Umbuchung und Aufrechnung des Guthabens mit der Haftungsschuld des Antragstellers sei aufgrund des aufrechten Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Unrecht erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs.1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 215 Abs.4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Ein Guthaben entsteht dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (; 96/14/0061). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (; 96/14/0061; , 2001/16/0375; , 2002/16/0286-0289). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, Bundesabgabenordnung § 239 Rz.1; ; , 2001/17/0043).
Die Abgabenbehörde hat bei einem Rückzahlungsantrag grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (; , 2001/16/0375). 

Gemäß § 215 Abs 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung ergebendes (§ 213) Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schulden ausgesetzt ist. 

Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten einer GmbH herangezogen, deren allein verantwortlicher selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer er gewesen ist. Damit hat das Finanzamt nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung im Jahr 2009, mit welcher die Haftungssumme auf € 26.476,09, verringert wurde, zu Recht das im  November 2012 entstandene Guthaben aufgerechnet.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, über seine Berufung im anhängigen Haftungsverfahren im Jahr 2012 sei noch nicht entscheiden worden und fehle es daher an der Rechtsgrundlage für die durchgeführte Aufrechnung, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass infolge der ergangenen Berufungsvorentscheidung vom im anhängigen Haftungsverfahren der bis zu diesem Zeitpunkt unerledigte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zwingend als unbegründet abzuweisen gewesen wäre und der Beschwerdeführer im Vorlageantrag einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen hätte müssen ().

Unstrittig fest steht, dass das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht verfügt hat, sondern nach Aufrechnung des Guthabens mit den im Haftungsverfahren geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten der GmbH (Primärschuldnerin), für die der Beschwerdeeführer als Gesamtschuldner zur Haftung herangezogen wurde, bescheidmäßig am abgewiesen hat. 

Damit konnte der Beschwerdeführer nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung auch nicht die Wirkungen einer mit Bescheid bewilligten Aussetzung der Einhebung für sich beanspruchen und erfolgte die Aufrechnung seines persönlichen Guthabens mit der im Haftungsverfahren geltend gemachten Haftungsschuld zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlungsantrag
Guthaben
Haftung
Abgabenschuldigkeiten
Aufrechnung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100156.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at