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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2014, RV/2300023/2013

Vergeblicher Einwand des Geschäftsführers einer GmbH, der vorsätzlich keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt hatte, er habe irrtümlich angenommen, sein Steuerberater habe diese dem Fiskus gemeldet - Bestrafung nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2300023/2013-RS1
Eine irrtümliche Annahme eines Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begehenden Finanzstraftäters, die von ihm vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben würden innerhalb dieser Frist jeweils der Abgabenbehörde gemeldet, verhindert nicht die Strafbarkeit seines Verhaltens.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und Mag. Günter Mateschitz in der Finanzstrafsache gegen Dr..A , geb. xxxx, ehem. Geschäftsführer und ehem. Rechtsanwalt, whft. XXX wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Judenburg Liezen als Finanzstrafbehörde vom , StrNr.  071/2013/00136-001, in der Sitzung am nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Mag. Robert Völkl und der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu qualifizierenden Berufung des Beschuldigten wird keine Folge gegeben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Judenburg Liezen als Finanzstrafbehörde vom  ist Dr..A [in weiterer Folge: Dr.A ] nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Judenburg Liezen als Geschäftsführer der B-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, [in den Jahren 2011 und 2012] vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni 2011 bis Juni 2012 die Lohnabgaben des Unternehmens in Höhe von € 59.712,00 (Lohnsteuer 06-12/2011 € 10.471,95, pro Monat jeweils € 1.495,99, zuzüglich 01-06/2012 € 19.679,95, pro Monat jeweils € 3.279,99; Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe 06-12/2011 € 9.911,33, pro Monat jeweils € 1.415,90, zuzüglich 01-06/2012 € 17.235,70, pro Monat jeweils € 2.872,62; Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 06-12/2011 € 881,01, pro Monat jeweils € 125,86, zuzüglich 01-06/2012 € 1.532,06, pro Monat jeweils € 255,34) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt wurde.

Überdies wurde Dr.A der Ersatz an pauschalen Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Dr.A ist im Deliktszeitraum von Juni [Juli] 2011 bis einschließlich Juni [Juli] 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer und steuerlich Verantwortlicher der [B-GmbH, später umbenannt in] C-GmbH gewesen, welche sich der Herstellung von YYYYY widmete. Über das Vermögen des Unternehmens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom das Konkursverfahren eröffnet. Bereits während des genannten Deliktszeitraumes sind im Unternehmen wirtschaftliche [finanzielle] Engpässe aufgetreten.

In Wissen um seine gesetzliche Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben ist der Beschuldigte diesen seinen Pflichten aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nachgekommen und hat die [von der GmbH] geschuldeten Lohnabgaben vorsätzlich [auch] nicht [jeweils] bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt].

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, als erschwerend keinen Umstand.

In einer zeitgerecht eingebrachten Berufungsschrift führt die damalige Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt aus:

Die B-GmbH hat Natur- YYYY aus Vollholz und schichtverleimtem Holz hergestellt.

V or seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der B-GmbH ist der Beschuldigte als Rechtsanwalt in Wien tätig gewesen.

Seine [damalige] Steuerberatung und die Lohnverrechnung für seine Angestellten seien von der D-Steuerberatung-GmbH unter Verantwortung von Mag.E durchgeführt worden. Dabei habe der Beschuldigte An- und Abmeldedaten sowie Änderungen (z.B. Gehaltserhöhungen) immer vorab an die D-Steuerberatung-GmbH gemeldet. Der Steuerberater habe daraufhin alle Daten (Sozialversicherung, Lohnsteuer, DB, DZ) berechnet und die Daten an die zuständigen Stellen gemeldet. Außerdem teilte die D-Steuerberatung-GmbH dem Beschuldigten jedes Monat mit, welche Beträge an welche Stelle zu zahlen seien (neben Lohnsteuer, DB und DZ in Wien z.B. auch Kommunalsteuer und U­-Bahnsteuer).

Die gesamte Lohnverrechnung der [nunmehrigen] B-GmbH sei an "F-Steuerberatung ," [offensichtlich: F-Steuerberatung-GmbH ], G  ausgelagert worden. Die F-Steuerberatung-GmbH habe eine umfassende Lohnverrechnung angeboten, zu der nach dem Verständnis des Beschuldigten (insbesondere aufgrund seiner Erfahrungen mit der D-Steuerberatung-GmbH sowie der erfolgten Meldungen an die Gebietskrankenkassen) eben gerade auch die Meldungen an das Finanzamt gezählt hätten.

Die F-Steuerberatung-GmbH biete auf ihrer Website auch entsprechend umfassende Dienste  an: {Ausdruck einer diesbezüglichen Website} "Unser Leistungsspektrum umfasst: Steuerberatung; Finanzbuchhaltung; Internationales Reporting; Personalverrechnung; Due Diligence; Abwicklung von Betriebsprüfungen; Internationale Steuerstrukturen; Unternehmensbewertung; M&A Beratung; Konzernberatung; Verrechnungspreisprüfungen; BMD Schulungen. Sämtliche Dienstleistungen bieten wir in Deutsch, Englisch, Tschechisch oder Slowakisch an."

Die F-Steuerberatung-GmbH sei beauftragt gewesen, alle erforderlichen Meldungen und Abrechnungen vorzunehmen. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass alles genauso erfolgen würde wie bei der D-Steuerberatung-GmbH .

Die F-Steuerberatung-GmbH machte die Lohnverrechnung sehr gewissenhaft, insbesondere seien auch alle Meldungen an die Wiener Gebietskrankenkasse (für die im Wiener Büro Beschäftigten) sowie die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (für die in H Beschäftigten) abgegeben worden.

Auch meldete die F-Steuerberatung-GmbH dem Beschuldigten - ebenso wie zuvor die D-Steuerberatung-GmbH - die an die verschiedenen Stellen (Lohnsteuer, DB, DZ) sonst noch zu zahlenden Beträge.

Aufgrund dessen sei der Beschuldigte natürlich davon ausgegangen, dass die F-Steuerberatung-GmbH die entsprechenden Meldungen nicht nur an die Gebietskrankenkassen, sondern parallel natürlich auch an das  Finanzamt erstattete.

Es wäre für den Beschuldigten kein einziger Grund ersichtlich gewesen, warum die genannte GmbH alle anderen Handlungen genauso setzte, wie er das zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH gewohnt gewesen wäre (Datenaufnahme, Anmeldungen, Änderungsmeldungen und Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse, Berechnung von Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer, Übermittlung der einzelnen Zahlungspflichten an die B-GmbH ), und nur die Meldungen an das Finanzamt nicht erfolgten.

Es hätte auch nie einen Hinweis oder eine Verständigung seitens der Wirtschaftstreuhänderin gegeben, dass diese Meldungen - anders als die Meldungen an die Gebietskrankenkassen - nicht automatisch erfolgten.

Selbst wenn eine derartige  Meldung durch den Steuerberater ausnahmsweise unterblieben wäre, könnte man dem Geschäftsführer dann immer noch den Vorwurf machen, er hätte ja die vom Steuerberater errechneten Beträge einfach überweisen können, womit sich die Frage der (unterbliebenen) Meldung nicht mehr stellen würde.

Hier wäre aber eine Besonderheit des Unternehmensgegenstandes der B-GmbH  zum Tragen gekommen:

Die  GmbH wäre ein reiner Exportbetrieb gewesen, d.h. sie exportierte 100  % der von ihr erzeugten Waren in das EU-Ausland. Dabei sei klarerweise keine Umsatzsteuer verrechnet und somit auch keine Umsatzsteuer eingenommen worden (Binnenmarktregelung). Gleichzeitig habe die B-GmbH einen erheblichen Anteil der zu verarbeitenden Materialien im Inland eingekauft und habe dafür entsprechend auch Umsatzsteuer bezahlt. In Summe seien hier sehr hohe Beträge zusammengekommen, die weit über die Zahllasten von Lohnsteuer, DB und DZ hinausgingen.

Anders  als Unternehmen, die ja im Inland einkaufen und verkaufen, konnte die B-GmbH ihre Vorsteuerguthaben  aus Umsatzsteuerzahlungen an Lieferanten nicht mit ihren Umsatzsteuerzahlungspflichten aus Umsatzsteuereinnahmen saldieren und nur die Differenz als Umsatzsteuerzahllast abführen. Stattdessen habe die B-GmbH ...  stets hohe Vorsteuerrückforderungsansprüche [gemeint: Umsatzsteuerguthaben] gehabt.

Die Umsatzsteuermeldungen [Umsatzsteuervoranmeldungen] seien von der unternehmenseigenen Buchhaltung erstellt und dann von der F-Steuerberatung-GmbH an das Finanzamt übermittelt worden.

Das Finanzamt (zunächst Wien 13/14/15 Purkersdorf, später dann Judenburg) habe die [Umsatzsteuervoranmeldungen] sehr genau geprüft. Im Zuge dieser Prüfungen habe im April 2012 auch ein Besuch eines Prüfers des Finanzamtes Judenburg in der Fabrik in H stattgefunden. Dabei wurde die gesamte Produktion besichtigt, der Termin habe annähernd zwei Stunden gedauert. Insbesondere habe  der Prüfer gesehen, dass und ungefähr wie viele Beschäftigte in der Produktion arbeiteten. Nach erfolgter Prüfung seien die Vorsteuerguthaben jeweils dem Finanzamtskonto gutgeschrieben worden.

Der Beschuldigte sei zu jedem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die [gemeint wohl: im Zuge der] Lohnverrechnung die F-Steuerberatung-GmbH  die Meldungen betreffend Lohnsteuer, DB und DZ stets an das Finanzamt übermittelt hätten, meldeten sie das ja auch den Gebietskrankenkassen und übermittelten sie ja auch die Zahlungszusammenstellungen betreffend Lohnsteuer, DB und DZ stets an die B-GmbH .

Der Beschuldigte sei  weiters davon ausgegangen, dass das Finanzamt diese Zahlungsverpflichtungen als Verbindlichkeiten auf dem Finanzamtskonto der Gesellschaft verbuchte.  Der Beschuldigte habe gewusst,  dass die Zahlungsverpflichtungen aus Lohnsteuer, DB und DZ erheblich niedriger gewesen wären als die Rückforderungsansprüche aus Vorsteuer. Der Beschuldigte sei daher davon ausgegangen, dass per Saldo auf dem Finanzamtskonto - nach erfolgter USt-Prüfung - jeweils ein Guthaben der Gesellschaft ausgewiesen sei.

Der Beschuldigte habe jeweils beantragt, dieses Guthaben auszubezahlen. Eine Nachkontrolle über die Berechnung der Höhe des ausbezahlten Guthabens habe der Beschuldigte unterlassen, weil er sich darauf verlassen habe, dass das Finanzamt die Verrechnung korrekt machte.

Das Finanzamt hätte vor Freigabe einer Auszahlung jederzeit sehen können, dass tatsächlich - anders als vom Beschuldigten fest angenommen - keine Meldung [der Lohnabgaben] von der F-Steuerberatung-GmbH an das Finanzamt erfolgte.

Das Finanzamt hätte wissen müssen, dass die Gesellschaft natürlich­ (zumindest) eine Person beschäftigte, sich aber keine Meldungen an das Finanzamt dazu fanden. Spätestens bei der Vor-Ort-Prüfung aus Anlass der USt-Prüfung habe das Finanzamt gesehen, dass im Betrieb mehr als 40 Personen beschäftigt waren. Am  habe es sogar ein direktes Telefonat zwischen dem Finanzamt Judenburg und der F-Steuerberatung-GmbH  (Frau  I) gegeben:

{Text eines E-Mails der I an den Beschuldigten vom :}

"Sehr geehrter Herr Dr.A ,
die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juni 2011 sind bereits am Finanzamtskonto gebucht. Die restlichen Voranmeldungen 2011 sind bei Herrn J [Anmerkung: Finanzamt, betriebliche Veranlagung] zur Überprüfung gelandet. Ich habe ihm den Sachverhalt geschildert, und er hat mir eben telefonisch bestätigt, dass er die Voranmeldungen noch heute frei geben wird, ohne vorerst eine Umsatzsteuernachschau durchzuführen. Sobald diese am Fnanzamtskonto gebucht sind, können wir für Sie bzw. Sie selbst die Rückzahlung beantrag.
Mit freundlichen Grüßen
I"

Auch hier habe es von keiner Seite einen Hinweis gegeben, dass die Meldungen von Lohnsteuer, DB und DZ unterlassen worden waren. Hätte auch nur eine der beiden Seiten das Thema angesprochen, dann hätte sich alles ganz einfach aufgeklärt. Der Beschuldigte habe sich angesichts seiner Erfahrungen und der Meldungen vollkommen darauf verlassen, dass alle erforderlichen Meldungen und Verbuchungen ordnungsgemäß erfolgten.

Es sei dann nicht nur die USt-Prüfung positiv abgeschlossen worden, sondern auch die Auszahlung des Finanzamtskontoguthabens kurz darauf veranlasst worden.

Hätte das Finanzamt ein einziges Mal bezüglich der unterbliebenen Meldungen von Lohnsteuer, DB und DZ nachgefragt, dann hätte sich das sofort aufgeklärt. In diesem Fall hätte der Beschuldigte nochmals die ausdrückliche Anweisung an die F-Steuerberatung-GmbH  gegeben, dem Finanzamt alle erforderlichen Meldungen zu erstatten. Das Finanzamt hätte dann die entsprechenden Beträge auf dem Finanzamtskonto von B-GmbH verbucht. Die Beträge hätten sich dann mit den Vorsteuerguthaben saldiert, es wäre  aber jedenfalls per Saldo ein Guthaben von B-GmbH übrig geblieben. Das Finanzamt hätte dann die niedrigeren Guthaben ausbezahlt.

Der Beschuldigte beantragt,  allenfalls nach  Durchführung einer  öffentlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis  wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften  ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einzustellen; in eventu  solle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt  und in der Sache selbst entschieden werden.

Dabei wird wohl nach der Logik des Verfahrenshandelns des Beschuldigten davon auszugehen sein, dass er - als Eventualbegehren - letztendlich im Falle einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, welche nicht auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, auf Aufhebung und Zurückweisung der Finanzstrafsache oder auf eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens lautet, zumindest eine Abmilderung der verhängten Strafe begehrt.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Der strafrelevante Sachverhalt wurde im Zuge einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde und gemäß § 157 Satz 1 FinStrG in gleicher Weise das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die B-GmbH ) bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier im strafrelevanten Zeitraum: Dr.A als Geschäftsführer der genannten GmbH) für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. deren Wahrnehmende für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 1998/206 idFd BGBl II 2010/171, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 nicht überstiegen haben, entfallen, wenn eine errechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat - (Anmerkung: Die Umsätze der gegenständlichen GmbH haben laut Veranlagungsakt im Jahr 2010 € 56.296,96 und im Jahr 2011 € 263.310,88 betragen; sohin ist die beschriebene Ausnahmeregelung im gegenständlichen Fall ohne Relevanz).

Die Verletzung der beschriebenen Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass zwar eine Voranmeldung rechtzeitig, aber mit falschem oder unvollständigem Inhalt übermittelt wird, indem beispielsweise der Umsatz - und damit in weiterer Folge die geschuldete Zahllast - zu niedrig erklärt wird oder zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden. Ein Regelverstoß liegt aber auch vor, wenn eine inhaltlich korrekte Umsatzsteuervoranmeldung lediglich verspätet der Abgabenbehörde übermittelt wird.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, z.B. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: der B-GmbH ) verletzt, indem er wider besseres Wissen als Geschäftsführer entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt.

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber (hier: die B-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier im strafrelevanten Zeitraum: Dr.A als Geschäftsführer der genannten GmbH) für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.

Eine Entrichtung liegt vor, wenn der Vermögensstand der Abgabenbehörde mittels einer der in § 211 Abs. 1 BAO beschriebenen Vorgänge erhöht wird; keine Entrichtung liegt jedenfalls vor, wenn vor oder auch nach Geltendmachung und Wirksamwerden einer Abgabengutschrift selbst zu berechnende Abgabenansprüche bestehen, die gegenüber dem Fiskus aber noch nicht deklariert worden sind. Sollen Abgabenschulden mit Umsatzsteuergutschriften verrechnet werden, so werden solche Gutschriften gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder die hier genannten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Zweck des Tatbestandes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG liegt darin, die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der dem Fiskus zustehenden Selbstbemessungsabgaben auch nicht innerhalb einer fünftägigen Nachfrist zu pönalisieren.

Nicht im finanzstrafrelevanten Fokus des § 49 FinStrG liegt eine allfällig nicht erfolgte Bekanntgabe der nicht entrichteten oder abgeführten Abgaben innerhalb dieser Frist. Wäre der Arbeitgeber (die GmbH) zur fristgerechten Bekanntgabe der Lohnabgaben (mittels Bescheid) verpflichtet gewesen und wäre diese Verpflichtung durch den Geschäftsführer - in Verbindung mit einer vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr - vorsätzlich verletzt worden, erfüllte diese Verfehlung den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (und wäre die Strafbarkeit einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG konsumiert).

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hat der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben bis jeweils zum des fünften Tages nach Fälligkeit unterlassen, hat er sich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar gemacht. Diese Strafbarkeit wird lediglich aufgehoben, wenn der zuständigen Abgabenbehörde jeweils bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben worden ist - was laut Aktenlage (siehe unten) nicht stattgefunden hat.

Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. ; ).

Den vorgelegten Akten ist nun wie folgt zu entnehmen:

Der Beschuldigte, ein ehemaliger Rechtsanwalt, ist seit dem der alleinige Geschäftsführer der B-GmbH und sohin ab diesem Zeitpunkt der Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch indirekt über die in seinem Eigentum stehende B.k.s. in Bratislava, Slowakische Republik, Eigentümer der genannten Gesellschaft gewesen (Abfrage Firmenbuch, Finanzstrafakt zu StrNr. 071/2013/00136-001, Bl. 12; Bericht vom zur Außenprüfung ABNr. 400173/12, Sachverhaltsdarstellung, Finanzstrafakt, Bl. 55).

Als derartiger Wahrnehmender der steuerlichen Interessen hätte er bis zum für die B-GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 die Entrichtung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 520,11 zu veranlassen gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen gehabt; beides ist nicht geschehen (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben und hatte auch zuvor nie ein solches bestanden, zumal auch die vorhergehenden Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH ihren diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in Zusammenhang mit den Selbstbemessungsabgaben nicht entsprochen haben, sodass die geringfügigen Umsatzsteuergutschriften für die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2011 in Höhe von -€ 277,32 und -€ 125,82 erst am geltend gemacht werden konnten. Ein Rückstand von € 547,95 wurde vielmehr am vom Finanzamt im Vollstreckungswege eingetrieben (Abfrage Abgabenkonto).

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2011 wurde erst am nachgereicht; die Lohnsteuer für Juni 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei eine Verrechnung mit am und am entstandenen Umsatzsteuergutschriften erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für Juni 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Von Seite der zuständigen Finanzstrafbehörde wurde die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und die verspätete Entrichtung der Zahllast für Mai 2011 nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Juni 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hätte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum  für die GmbH die Entrichtung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 174,29 zu veranlassen gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen gehabt; beides ist nicht geschehen (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben und hatte auch zuvor nie ein solches bestanden, der Saldostand betrug Null (Abfrage Abgabenkonto).

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 wurde erst am nachgereicht; die Lohnsteuer für Juli 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei eine Verrechnung mit einer am entstandenen Umsatzsteuergutschrift erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für Juli 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Von Seite der zuständigen Finanzstrafbehörde wurde die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und die verspätete Entrichtung der Zahllast für Juni 2011 nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Juli 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 hätte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH eine Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum August 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben und hatte auch zuvor nie ein solches bestanden, der Saldostand betrug Null (Abfrage Abgabenkonto).

Erst am konnte die F-Steuerberatung-GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2011 nachreichen, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 7.216,03 ausgewiesen war. Ein Teil des Guthabens wurde mit dem Rückstand am Abgabenkonto verrechnet; ein weiterer Teil des Guthabens wurde auf Antrag des Beschuldigten nach seiner Einsichtnahme in das Abgabenkonto an die GmbH am zurückbezahlt, ohne dass etwa zumindest jetzt fällige Lohnabgaben bekanntgegeben und beglichen worden wären. Die Lohnsteuer für August 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei eine Verrechnung mit einer am entstandenen Umsatzsteuergutschrift erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für August 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Von Seite der zuständigen Finanzstrafbehörde wurde die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2011 nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für August 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 hätte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH eine Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum September 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben und hatte auch zuvor nie ein solches bestanden, der Saldostand betrug Null (Abfrage Abgabenkonto).

Erst am konnte die F-Steuerberatung-GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Umsatzsteuervoranmeldung für August 2011 nachreichen, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 12.034,17 ausgewiesen war. Dieses Guthaben wurde auf Antrag des Beschuldigten an die GmbH am zurückbezahlt, ohne dass etwa zumindest jetzt fällige Lohnabgaben bekanntgegeben und beglichen worden wären. Die Lohnsteuer für September 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei eine Verrechnung mit einer am entstandenen Umsatzsteuergutschrift erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für September 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Von Seite der zuständigen Finanzstrafbehörde wurde die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2011 nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für September 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 hätte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH eine Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben und hatte auch zuvor nie ein solches bestanden, der Saldostand betrug Null (Abfrage Abgabenkonto).

Erst am konnte die F-Steuerberatung-GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Umsatzsteuervoranmeldung für September 2011 nachreichen, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 12.770,01 ausgewiesen war. Dieses Guthaben wurde auf Antrag des Beschuldigten an die GmbH am zurückbezahlt, ohne dass etwa zumindest jetzt fällige Lohnabgaben bekanntgegeben und beglichen worden wären. Die Lohnsteuer für Oktober 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei eine Verrechnung mit einer am  entstandenen Umsatzsteuergutschrift erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für Oktober 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Von Seite der zuständigen Finanzstrafbehörde wurde die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2011 nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Oktober 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 hat die F-Steuerberatung-GmbH  für die B-GmbH zeitgerecht am eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 6.840,03 ausgewiesen war (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH hätte bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum November 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Stattdessen wurde das Umsatzsteuerguthaben auf Antrag des Beschuldigten nach seiner Einsichtnahme in das Abgabenkonto am an die GmbH zurückbezahlt, ohne dass etwa zumindest jetzt fällige Lohnabgaben bekanntgegeben und beglichen worden wären. Die Lohnsteuer für November 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei eine Verrechnung mit einer am  entstandenen Umsatzsteuergutschrift bzw. einer Saldozahlung vom erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für November 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für November 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2011 hat die F-Steuerberatung-GmbH für die GmbH zeitgerecht am eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 6.651,37 ausgewiesen war (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH hätte bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2011 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 1.495,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.415,90 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 125,86 veranlassen müssen, was nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Stattdessen wurde das Umsatzsteuerguthaben auf Antrag des Beschuldigten nach seiner Einsichtnahme in das Abgabenkonto am an die GmbH zurückbezahlt, ohne dass etwa zumindest jetzt fällige Lohnabgaben bekanntgegeben und beglichen worden wären. Die Lohnsteuer für Dezember 2011 wurde erst als Teilbetrag für 01-12/11 festgesetzt, nachdem am der Abgabenbehörde auf elektronischem Wege Lohnzettel für die Arbeitnehmer der GmbH durch die F-Steuerberatung-GmbH übermittelt worden waren, wobei bis auf einen Betrag von € 459,97 eine Verrechnung mit einer Saldozahlung vom  erfolgte (Dienstgeberakt; Kontoabfrage). Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zu diesen für Dezember 2011 wurde erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-12/11 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Dezember 2011, sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben, sondern - aufgrund der erfolgten Rückzahlungen - ein Rückstand von € 705,44 (Abfrage Abgabenkonto).

Hinsichtlich des Dezember 2011 wurde im Zuge einer Außenprüfung im April 2012 betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2011 bis März 2012 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 12.951,67 ermittelt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Niederschrift vom zu ABNr. 222024/12). Unter anderem hinsichtlich dieses Guthabens hat der Beschuldigte am eine Auszahlung vom Abgabenkonto veranlasst, ohne die Geldmittel für die fälligen Lohnabgabenansprüche zu verwenden. Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für Jänner 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Jänner 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Februar 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben, sondern - aufgrund der erfolgten Rückzahlungen - ein Rückstand von € 705,44 (Abfrage Abgabenkonto).

Hinsichtlich des Jänner 2012 wurde im Zuge einer Außenprüfung im April 2012 betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2011 bis März 2012 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 11.932,95 ermittelt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Niederschrift vom zu ABNr. 222024/12). Unter anderem hinsichtlich dieses Guthabens hat der Beschuldigte am eine Auszahlung vom Abgabenkonto veranlasst, ohne die Geldmittel für die fälligen Lohnabgabenansprüche zu verwenden. Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für Februar 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Februar 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum März 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben, sondern - aufgrund der erfolgten Rückzahlungen - ein Rückstand von € 2.642,63 (Abfrage Abgabenkonto).

Hinsichtlich des Februar 2012 wurde im Zuge einer Außenprüfung im April 2012 betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2011 bis März 2012 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 24.299,08 ermittelt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Niederschrift vom zu ABNr. 222024/12). Unter anderem hinsichtlich dieses Guthabens hat der Beschuldigte am eine Auszahlung vom Abgabenkonto veranlasst, ohne die Geldmittel für die fälligen Lohnabgabenansprüche zu verwenden. Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für März 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für März 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum April 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Hinsichtlich des März 2012 war im Zuge der Außenprüfung im April 2012 betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2011 bis März 2012 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 15.484,34 ermittelt worden (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Niederschrift vom zu ABNr. 222024/12).

Am Abgabenkonto bestand am 15. bzw. kein Guthaben mehr; der Saldo war Null, weil der Beschuldigte dieses Umsatzsteuerguthaben gemeinsam mit denen für Dezember 2011 bis Februar 2012 (siehe oben) und festgestellten zusätzlichen Umsatzsteuerguthaben für Juli bis November 2011 - in der Summe ein Betrag von € 88.864,55 - aufgrund der immer größeren finanziellen Schieflage des Unternehmens (siehe Medienberichte im Dienstgeberakt) am auszahlen hat lassen, ohne die Geldmittel für die fälligen Lohnabgabenansprüche zu verwenden (Abfrage Abgabenkonto). Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für April 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für April 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen. Bereits am hat die F-Steuerberatung-GmbH für die GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 10.831,66 ausgewiesen war (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Statt einen Teil des Guthabens für die Begleichung der Lohnabgaben zu verwenden, veranlasste der Beschuldigte die Auszahlung des gesamten Guthabens am (Abfrage Abgabenkonto). Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für Mai 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Mai 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen. Bereits am hat die F-Steuerberatung-GmbH für die GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 12.124,14 ausgewiesen war (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH).

Ebenso hätte er bis zum Ablauf des für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto).

Statt einen Teil des Guthabens für die Begleichung der Lohnabgaben zu verwenden, veranlasste der Beschuldigte die Auszahlung des gesamten Guthabens am (Abfrage Abgabenkonto). Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für Juni 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto).

Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Juni 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Weitere strafrelevante Lohnabgaben sind bei der B-GmbH nicht mehr angefallen, weil die GmbH bzw. ihr Geschäftsführer die Mittel für die Auszahlung der Löhne und Gehälter des Unternehmens nicht mehr aufzubringen vermochte (Dienstgeberakt); am wurde schließlich über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, wobei gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 von Seite der Abgabenbehörde wiederum eine Berichtigung der obgenannten geltend gemachten Vorsteuerbeträge um € 90.020,44 vorzunehmen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Niederschrift vom zu ABNr. 222072/12, Tz. 1 und 4).

Im Ergebnis ist daher von einem mit der grundsätzlichen Rechtslage, was seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung bzw. Abfuhr - der ihm auch bekannten - Lohnabgaben der verfahrensgegenständlichen GmbH, vertrauten Entscheidungsträger auszugehen, welcher bei einer sich immer mehr verschlechternden Kapitaldecke des Unternehmens hinsichtlich der noch verfügbaren Mittel die Disposition zu treffen hatte, wie diese eingesetzt werden sollten. Dabei aber sind die Entscheidungen des Beschuldigten zu Lasten des Fiskus ausgefallen. Der Vorgang seiner Willensbildung ist nachvollziehbar, aber nichts desto trotz finanzstrafrechtlich strafbar.

Soweit der Beschuldigte einwendet, im Tatzeitraum von regelmäßigen zeitgerechten Meldungen der Lohnabgaben an den Fiskus durch die von ihm mit der Berechnung derselben beauftragten Steuerberatungskanzlei ausgegangen zu sein, ist ihm zu entgegnen:

Es mag zutreffen, dass die vormals seine Rechtsanwaltskanzlei betreuende Wirtschaftstreuhänder D-Steuerberatung-GmbH derartige Meldungen der angefallenen Lohnabgaben an das Wiener Finanzamt vorgenommen hat. Eine derartige Annahme wird zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten außer Streit gestellt, weshalb eine diesbezügliche Einvernahme des Zeugen Mag.E zu Art und Umfang der vormaligen Dienstleistungen der zuvor befassten Steuerberatungskanzlei entbehrlich ist.

Nicht aber trifft es zu, dass etwa der Beschuldigte im strafrelevanten Zeitraum als Geschäftsführer der B-GmbH dem Irrtum verfallen gewesen wäre, dass solches auch nunmehr geschehen würde: Gerade weil die finanziellen Mittel der GmbH begrenzt gewesen sind, war es für den wirtschaftlichen Entscheidungsträger unabdingbar, sich beständig Informationen über die Geldflüsse und die verfügbaren Gelder des Unternehmens zu verschaffen, um alle Möglichkeiten einer Finanzierung auszuschöpfen. Offenkundig war dabei - siehe die obigen Ausführungen - ein wichtiges Element die Rückführung der in den Eingangsrechnungen an die B-GmbH ausgewiesenen Vorsteuern, was - wie vom Beschuldigten selbst dargelegt - aufwändig gewesen ist. So sind beispielsweise - wie oben ebenfalls dargelegt - die jeweils am selben Tag, nämlich am , in den Voranmeldungen für Juli bis November 2011 geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben einer ausführlichen Überprüfung unterzogen und auch nicht an ein und demselben Tag, sondern vielmehr am und am  gebucht worden, sodass zwei Rückzahlungsansuchen des Beschuldigten und zumal in Anbetracht der Rückstände am Abgabenkonto zwingend eine genaue Einsicht in das Abgabenkonto der GmbH, eine längere genaue Überwachung desselben, sowie eine betragliche Fixierung des ersten Rückzahlungsansuchens durch den Geschäftsführer erforderlich gewesen ist. Aufgrund der solcherart intensiven und beständigen Analyse des Abgabenkontos der GmbH durch den Geschäftsführer konnte ihm nicht verborgen bleiben, dass das Abgabenkonto im relevanten Zeitraum keine Verbuchung von Lohnabgaben aufgewiesen hat. Hätte der Beschuldigte daher also die Lohnabgaben, deren Entrichtung bzw. Abfuhr er aus betrieblichen Gründen zuvor bewusst unterlassen hat, der Abgabenbehörde zumindest bekanntgeben wollen, hätte er wohl deren Nachmeldung an den Fiskus veranlasst bzw. in weiterer Folge von vornherein melden lassen - was aber nicht geschehen ist. Daraus erschließt sich in weiterer Folge, dass sich der Beschuldigte eben auch entschlossen hatte, die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht nur nicht zu entrichten bzw. abzuführen, sondern auch dem Fiskus nicht bekannt zu geben.

Selbst aber wenn der Beschuldigte, wie er glauben machen will, über den Vorgang der Nichtmeldung der Lohnabgaben - entgegen der Beweislage - eine falsche Vorstellung gehabt hätte, wäre daraus für ihn nichts gewonnen, weil - wie eingangs bemerkt - die Meldung oder Nichtmeldung der nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben kein Tatbestandselement des § 49 FinStrG darstellt.

Der bekämpfte Schuldspruch der Finanzstrafbehörde ist daher zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.

Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige besondere Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG werden gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätete entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 = € 59.712,00 : 2 ergibt € 29.856,00.

Bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 15.000,00.

Bezüglich der Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten auf eine nur vorübergehende oder auf eine dauerhafte Abgabenvermeidung ausgerichtet gewesen ist, ist vorerst anzumerken, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten sich über einen Zeitraum von vielen Monaten wiederholt hat, in welchen er vor der Vorschreibung der Abgaben aus Initiative der Abgabenbehörde keine Anstalten gemacht hat, die Lohnabgabenschulden der GmbH etwa nachträglich zu begleichen. Wäre es zu keinem Einschreiten des Finanzamtes gekommen, wären wohl keine Lohnabgaben festgesetzt und zumindest teilweise auch entrichtet worden. Andererseits konnte der Beschuldigte - ihm eine vernunftorientierte Situationseinschätzung unterstellt - auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass bei Unterhaltung einer Manufaktur mit 40 bis 50 Arbeitnehmern auf Dauer die Abgabenbehörde das Fehlen der Lohnabgaben nicht hinterfragen würde. Im Ergebnis ist wohl von einer Tatplanung auszugehen, welche weder signifikant zur Ent-, aber auch nicht zur Belastung des Beschuldigten zu führen hat.

Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, des Umstandes der stetig wachsenden finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, wodurch Dr.A zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist, sowie - wie oben dargestellt - der teilweisen Schadensgutmachung steht als erschwerend gegenüber die Vielzahl der Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg.

Auch ist die erforderliche Spezial- und Generalprävention zu beachten. Solcherart wäre bei einem derart umfangreichen Ignorieren der abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie im gegenständlichen Fall eine zu niedrige Strafe bei ihrem Bekanntwerden geradezu ein Anreiz an potenzielle Finanzstraftäter in ähnlicher Lage wie der Beschuldigte, in ihrer Geschäftsplanung die Befolgung dieser Pflichten ebenso lediglich als vernachlässigbares Element einzuschätzen.

In Abwägung all dieser Argumente kann der Ausgangswert auf € 10.000,00 abgemildert werden, wobei die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten noch einen Abschlag auf € 7.000,00 zuließe.

Tatsächlich wurde aber lediglich eine Geldstrafe von € 5.000,00, das sind 16,75 % des Strafrahmens, verhängt.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche mit etwa einem Monat zu bemessen gewesen wäre.

Tatsächlich wurde aber lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

Dem Begehren des Beschuldigten kann daher nicht entsprochen werden.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300023.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at