Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2015, RV/1100004/2014

Liegt ein Verlängerungstatbestand für eine Gewährung der Familienbeihilfe über den 24. Geburtstag hinaus vor?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr ,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom über Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab I 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorausgeschickt wird:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Mit dem in Streit stehenden Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab I 2013 für A , die Tochter der Beschwerdeführerin, ab. In der Begründung legte es dar, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestehe. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis längstens zum 25. Lebensjahr sei nur aus den in § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 aufgezählten Gründen möglich.

Der von A ausgeübte freiwillige soziale Dienst habe sich lediglich über den Zeitraum bis erstreckt. 

In ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Tochter, die sich noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungszeit befinde, weiterhin studiere und an ihrer Diplomarbeit für das Lehramt C/D arbeite.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der es – nach Textwiedergabe des  § 2 Abs. 1 lit. a bis k FLAG 1967 - ausführte: Die maximale Bezugsdauer der Familienbeihilfe sei wegen der Gewährung von Toleranzsemestern immer länger als die gesetzlich vorgesehene Studiendauer. Der soziale Einsatz A´s für rund 4,5 Monate sowie ihr im Oktober 2008 begonnenes, laut Gesetz 9 Semester umfassendes Lehramtsstudium, erfüllten nicht die gesetzlichen Kriterien für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe über den 24. Geburtstag hinaus.

Im Akt liegt eine Bestätigung der Y. Berufsorientierung E vom auf, aus der hervorgeht, dass A B ab mit „voraussichtlichem Ende“ am beim Verein X. und zwar bei der Schülerbetreuung F angestellt war. Sie habe dort 40 Stunden pro Woche gearbeitet und einen Verdienst knapp über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Im Weiteren wird die inhaltliche Ausgestaltung der Praxisstelle näher erläutert. Abschließend enthält die Bestätigung die Bemerkung, diese Anstellung sei keine Ausbildung, sondern diene lediglich als Orientierung und Überbrückung für junge, an einer zukünftigen sozialen Ausbildung interessierte, Menschen.

Laut Versicherungsdatenauszug ist A B für den Zeitraum bis als Angestellte des Vereins X. erfasst.

Erwägungen

Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis nachstehenden Sachverhalt als feststehend zugrunde:

  • A B ist am 18823333 geboren und vollendete demnach am 18824444 ihr 24. Lebensjahr.

  • Sie legte am 55667777 die Matura erfolgreich ab.

  • Von bis war sie beim Verein X. angestellt. Ihr Verdienst lag über der Geringfügigkeitsgrenze.

  • Im Oktober 2008 nahm sie ein Lehramtsstudium mit den Fächern D und C auf. Dieses Studium ist in 2 Abschnitte untergliedert. Der 1. Abschnitt umfasst eine gesetzliche Studiendauer von 4 Semestern, der 2. Abschnitt eine solche von 5 Semestern.

  • A benötigte 5 Semester für den 1. Studienabschnitt und begann  im SS 2011 mit dem 2. Studienabschnitt.

  • Ihre Diplomarbeit und ihre kommissionelle Gesamtprüfung wurden am 6677 .2013 mit „sehr gut“ bzw. „ausgezeichnet“ benotet. A erwarb den akademischen Grad Mag. phil.

  • Der Studienabschluss für das Lehramtsstudium D und C fällt auf den 6677 .2013.

  • Mit Zulassung vom 88 .8.2013 hat A das Bachelorstudium der Erziehungswissenschaft begonnen.

Die Feststellungen beruhen auf unwidersprochen gebliebenen Teilen der Beschwerdevorentscheidung, dem Versicherungsdatenauszug, der Bestätigung der Y Berufsorientierung, der Bestätigung des Studienerfolges durch die Universität G und dem Studienblatt der ordentlichen Studierenden, ebenfalls der Universität G

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf eine Wiedergabe des § 2 Abs. 1 lit. b bis k FLAG 1967, wie sie schon im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte, verzichtet und darauf verwiesen.

Entsprechend der bis geltenden Rechtslage lag die Altersgrenze, bis zu der im Falle einer Berufsausbildung maximal Familienbeihilfe gewährt wurde, grundsätzlich bei 26 Jahren. Anders ist die Rechtslage seit : Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, wurde die Altersgrenze auf 24 Jahre herabgesetzt.

Korrespondierend dazu wurde die – Ausnahmen einer Verlängerung umschreibende – Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. g bis i FLAG 1967 auf 25 Jahre korrigiert und in den lit. g und i der Begriff „26. Lebensjahr“ durch „24. Lebensjahr“ ersetzt. Ebenfalls durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden die zwei zusätzlichen, in den lit. j und k normierten, Verlängerungstatbestände (bis zum 25. Lebensjahr) eingefügt.

Lit. j betrifft längerdauernde Studien und verlangt im Einzelnen folgende Voraussetzungen: Das Kind muss das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19 Lebensjahr vollendet hat, begonnen haben; die gesetzliche Studiendauer muss bis zum ehestmöglichen Studienabschluss 10 oder mehr Semester betragen und diese gesetzliche Studiendauer darf nicht überschritten werden.

Lit. k betrifft Kinder, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege im Inland ausgeübt haben, jedoch bei Besuch einer Einrichtung gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, Rz 29 bis 34).

Unstrittig vollendete die Tochter der Beschwerdeführerin ihr 24. Lebensjahr am 18824444 und bestand daher für sie nach geltender Rechtslage grundsätzlich letztmalig ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat H 2013. Unstrittig lagen auch die Verlängerungstatbestände bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres, wie sie in den lit. g bis i des § 2  Abs. 1 FLAG 1967 normiert sind, nicht vor: Lit. g stellt auf die Ableistung des Zivil- oder Präsenzdienstes zum Zeitpunkt des 24. Geburtstages oder davor ab, lit. h auf das Vorliegen einer erheblichen Behinderung, lit. i darauf, dass vor dem 24. Geburtstag ein Kind zur Welt gebracht wurde oder am Tag des 24. Geburtstages eine Schwangerschaft bestand.

Soweit aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Stützung auf die mit dem BudgetbegleitG 2011 neu eingeführten Verlängerungstatbestände der lit. j und k abzulesen ist, ist dazu auszuführen:

Eine Subsumtion unter lit. j kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Studium der A B nicht um ein „längerdauerndes Studium“ iS des Gesetzes handelt. Ein solches müsste nämlich eine gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss von 10 oder mehr Semestern aufweisen. Das Studium A´s hat aber eine gesetzliche Studiendauer von 9 Semestern (siehe Feststellungen oben).

Sie beendete ihr Diplom-Lehramtsstudium im Wintersemester 2013/14 und befand sich zu diesem Zeitpunkt im 11. Studiensemester. Wäre sie zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht 24 Jahre alt gewesen, wäre ihr bis dahin die Familienbeihilfe zu gewähren gewesen, da sie sich noch innerhalb des  2. Toleranzsemesters befand. Indem der Gesetzgeber auf die gesetzliche Studiendauer abstellt (im Streitfall 9 Semester), können allfällig vor der Vollendung des 24. Lebenjahres beihilfenwahrende Toleranz- oder Verlängerungssemester das Weiterbestehen des Beihilfenanspruches nicht bewirken (vgl. UFS, , RV/0266-I/11).

Eine Subsumtion unter lit. k ist a priori schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil die Tätigkeit A´s beim Verein X nur 4,5 Monate umfasste (gesetzlich gefordert sind 8 bis 88 Monate). Ob das Merkmal der „Freiwilligkeit“, das nach herrschender Praxis anhand des Versicherungsdatenauszuges zu überprüfen ist, vorliegt, bedarf daher gegenständlich keiner weiteren Untersuchung. Demnach schließt aber schon ein geringfügiges Dienstverhältnis – wie es etwa im Streitfall vorlag – die Freiwilligkeit aus.

Da nach allem Ausgeführten ein Grund für eine Hinausschiebung des Bezugszeitraumes nicht gegeben ist, erlischt der Beihilfenanspruch mit der Erreichung der Altersgrenze von 24. Lebensjahren ab I 2013 und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Die vorliegende Rechtsfrage ist im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran keine Zweifel bestehen können. Soweit Sachverhaltsfragen berührt werden, die über den Individualfall nicht hinausgehen, sind diese einer Revision nicht zugänglich.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
-I/11
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100004.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at